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Polnische Geschichte

Drittes Buch. Der Sieg des Adels. (continued 2)

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Mit in diesem Fehlen einer breiten Unterschicht ist der endliche Mißerfolg der Reformation zu suchen, die ja überhaupt in ihrer germanischen Prägung, mit der Selbstverantwortlichkeit als Zentrum, dem slawischen Geiste nicht entsprach. Vorläufig freilich dauerte trotz aller Edikte die Ausbreitung fort. Man rief 1534 die Wittenberger Studenten 1534 zurück und ließ sie ihre Irrtümer abschwören, wenn sie in den Staatsdienst treten wollten. Man dehnte 1540 dieses 1540 Verbot auch auf Leipzig aus, man wiederholte 1542 und 1544 die Verbote, aber ohne Wirkung. Selbst die Krakauer Universität wies eine Reihe sehr freier Lehrer auf. Die Königin Bona, ein zuchtloses und habgieriges Weib, dessen Einfluß die guten Anfänge Siegmunds verdorben hatte, unterstützte aus selbstsüchtigen Motiven die Neuerung. Ihr Beichtvater, der Franziskaner Lismanini, stand an der Spitze einer geheimen reformatorischen Gesellschaft, der hervorragende Gelehrte und sogar die nachmaligen Bischöfe Andreas Zebrzydowski von Krakau und Johann Uchański von Gnesen angehörten. Ihr Liebhaber, der Hofmarschall Johann Firley, wurde unter der nächsten Regierung der Führer der Protestanten. In Kleinpolen traten die Geistlichen gegen Rom auf; der Rektor Jakob Sylvius von Krzemien ließ als erster 1547 die Messe ganz fallen, und Johann 1547 Łaski, des Gnesener Erzbischofs Neffe, errang bedeutende Erfolge für Calvins Lehre. In Wilna gründete der Litauer Abraham Kulwa eine deutsch-protestantische Schule, nach deren Unterdrückung sich der Thronfolger als eifriger Beschützer der neuen Lehre erwies. (Schon 1539 widmete Calvin diesem Prinzen seine Auslegung des Hebräerbriefes.) Zu einer über das ganze Land verbreiteten Organisation brachten es die Protestanten aber unter Siegmunds Regierung nicht.

Um seinem und Bonas einzigen Sohn Siegmund August die Thronfolge zu sichern, hatte Siegmund ihn bereits 1529 zum Großfürsten von Litauen und 1530 zum König 1529 1530 von Polen wählen und krönen lassen. Der König mußte jedoch bei diesem außerordentlichen Falle bezeugen, daß das gegen das Gewohnheitsrecht gehe, und dieses Gewohnheitsrecht wurde zum Staatsrecht dadurch, daß er bestimmte, nach wie vor solle in Zukunft bei Erledigung des Thrones oder bei einer sonst notwendig werdenden Wahl zuvor ein Wahlreichstag einberufen werden. Als Siegmund August 15 Jahre alt wurde (1535), mußte er den Eid auf alle Rechte und Freiheiten der Stände leisten und 1537 schwören, daß er 1537 sich bei Lebzeiten des Vaters der Regierung enthalten werde. 1543 vermählte Siegmund den Thronfolger mit Elisabeth, der Tochter des römischen Königs Ferdinand. 1543 Aber im übernächsten Jahre wurde seine Ehe durch Elisabeths Tod gelöst, wie man sagt, weil Bona ihre Schwiegertochter vergiftet hatte. In Litauen, dessen Verwaltung ihm übertragen worden war, heiratete er bald heimlich die schöne litauische Magnatin Barbara Radziwill, deren Vater, Oheim und Brüder Kaiser Karl zu Herzögen ernannte und in den Reichsfürstenstand erhob, um sie ebenbürtig zu machen. Von da ab haben die Radziwills eine hervorragende Rolle in der polnischen Geschichte gespielt.

Als Siegmund starb, ging infolge der getroffenen Vorsorge der Thronwechsel ohne Aufregung und Streit vonstatten. Siegmund August (1548–1572), schwächer als 1548 bis 1572 der Vater, wieder ein echter Jagiellone, trat in den auswärtigen Beziehungen weniger hervor, verfolgte dafür aber im Innern des Vaters Staatsreformpläne um so eifriger weiter.

Sein einziges großes auswärtiges Unternehmen war der Streit um Livland (1557–1571). 1557 bis 1571

Die Stellung des Erzbischofs von Riga, der der Lehenshoheit des Ordens nicht unterstand, hatte dort von jeher schwere innere Kämpfe hervorgerufen und führte nunmehr, nach der Säkularisation Preußens, zur Auflösung. Vier Bewerber stritten sich um das Erbe: Polen, Moskau, Schweden und Dänemark, daneben hatte auch das Reich Ansprüche auf das Land. Erzbischof war seit 1539 Markgraf Wilhelm von Brandenburg, der Bruder des Herzogs von Preußen, Ordensmeister seit 1550 der kriegerische Wilhelm von Fürstenberg. Der Erzbischof hielt im Einvernehmen mit dem Herzog zu Polen, der Ordensmeister hatte 1554 einen Garantievertrag mit Iwan dem Schrecklichen 1554 geschlossen. Da wurden 1556 Briefe des Erzbischofs aufgefangen, die seine landesverräterischen Pläne veröffentlichten, und der Erzbischof gefangen gesetzt. Er erflehte von Polen Hilfe, das alsbald ein Heer von angeblich 100 000 Mann nach der Grenze schickte. Der Orden bat um Frieden und mußte den Erzbischof wieder einsetzen (1557).

Iwan konnte diesen Sieg des polnischen Einflusses nicht ruhig mit ansehen, denn der Besitz der baltischen Küsten war für Rußland eine Lebensfrage. Er brach noch im Jahre 1557 in Livland ein und eroberte im nächsten Jahre Dorpat, Narwa und andere Städte. Die Schweden nahmen Estland, die Dänen einen Teil Kurlands und die Insel Ösel. Nach dem Tode Fürstenbergs wählte die polnische Partei Gotthard Kettler zum Ordensmeister, der 1561 in Gemeinschaft 1561 mit dem Erzbischof das Land dem Polenkönige auftrug. Er trat aus dem Orden aus und erhielt Kurland und Semgallen mit der Residenz Mitau als Herzogtum zu Lehen mit Sitz und Stimme im polnischen Senat. Livland wurde Polen einverleibt, unter Garantierung der deutschen Sprache und Verwaltung und der Freiheit der Augsburger Konfession.

Aus diesem Vertrage entbrannte ein polnisch-russischer Krieg, in dem Iwan 1563 Plock eroberte, das er mitsamt 1563 dem oberen Teile Livlands auch im Frieden behielt, trotz etlicher polnischer Siege. Der Krieg hatte also wieder eine russische Landschaft von Polen abgerissen und obendrein in Livland einen neuen russisch-polnischen Zankapfel geschaffen. Außerdem hatte er den König veranlaßt, dem Kurfürsten Joachim von Brandenburg für den Fall des Aussterbens der Ansbacher Linie die Erbfolge in Preußen zuzugestehen (1563), wodurch Polen bald ein neuer Feind im Westen erstand.

In gleicher Weise mußte Siegmund August sich bei der Staatsreform mit halben Erfolgen begnügen, obwohl er immerhin mehr erreichte als sein Vater. Aus den Debatten auf den Reichstagen und aus den zahlreichen Reformschriften hatten sich nach und nach folgende Forderungen herausgeschält: 1. die Exekution der Güter, von der bereits die Rede war, 2. die Reform des Finanzwesens, des Heeres, der Rechtspflege und der Verwaltung, 3. volkswirtschaftliche Reformen, 4. die engere Angliederung Preußens und Litauens an die Krone.

Der bekannteste dieser Schriftsteller war Andreas Friccius (Frick oder Fritsch, genannt Modrzewski, † 1572), ein der Reformation freundlicher Deutscher, dessen 1551 zuerst erschienene Schrift „De emendanda republica” sogar für die Bauern energisch eintrat.

Es bildete sich ein Kreis von Abgeordneten, die in dieser Richtung zusammengingen, an ihrer Spitze Hieronymus Ossoliński, Raphael Leszczyński (beide der Reformation ergeben) und der Russe Nikolaus Siennicki.

1555 stand das ganze Programm zum ersten Male auf 1555 der Tagesordnung des Reichstages, zugleich mit einer polnischen Nationalkirche. Dieser letzte Punkt, der auf nichts anderes abzielte als auf die Abschaffung des Zölibats, Reichung des Abendmahles in beiden Gestalten und Einführung der Volkssprache in die Liturgie, hätte eine Annäherung an die griechische Kirche bedeutet und sicherlich das Verhältnis der orthodoxen und der unierten Untertanen zu den Polen enger gestaltet. Das wäre im Interesse der Treuhaltung dieser Untertanen gegenüber den russischen Eroberungsgelüsten wünschenswert gewesen, aber der König kam zu keinem Entschluß. Er verschob die Frage von einem Reichstag zum anderen, bis der gelehrte Bischof von Ermland, Stanislaus Hosius, 1564 mit dem Apostolischen 1564 Nunzius Francesco Commendoni vom Tridentiner Konzil zurückkehrte. Aus des Nunzius Hand nahm der König feierlich die „Decreta Concilii Tridentini” entgegen und auf dem Reichstage von 1565 erklärt er gegenüber den nationalen 1565 Bestrebungen, daß er als Katholik leben und sterben wolle.

Im selben Jahre brachte Hosius die Jesuiten ins Land, zuerst nach seiner Residenz Braunsberg, die mit Eifer die Gegenreformation begannen. Die Protestanten vermochten infolge ihrer Zersplitterung — es waren 1548 1548 noch die böhmischen Brüder, aus Böhmen vertriebene, kirchlich wohlorganisierte Husiten, hinzugekommen, die große Verbreitung gewannen, ferner durch Francesco Stancar und durch Lelio Socino die Sekte der Antitrinitarier, auch Neuarianer oder Sozinianer genannt, die besonders in Klein-Rußland und Klein-Polen Anhang fanden — keinen eigentlichen Widerstand entgegenzusetzen. Erst 1570 kam 1570 es zwischen den Lutheranern, Calvinern und böhmischen Brüdern in Sandomir zu einer Einigung, als sogenanntes polnisches Bekenntnis.

Um zu den staatlichen Reformen zurückzukehren, so wurde am wirkungsvollsten noch die Güterexekution durchgeführt, durch den Exekutionsreichstag von 1562, obwohl an 1562 eine allgemeine Zurückgewinnung der zu Unrecht besessenen Güter nicht gedacht werden darf.

Mehrere Reichstage, zuletzt der von Petrikau 1567, beschäftigten sich mit der Exekution. Es wurde festgesetzt, daß drei Viertel der Einnahmen für die Hofhaltung und Verwaltung, ein Viertel für ein stehendes Heer, das sogenannte „Viertelsheer” (Kwarciane wojsko), verwendet werden sollten. Als man zu Ende war, hatte man zwar eine beträchtliche Anzahl von Magnatenbesitzungen verkleinert, also demokratisierend gewirkt, aber doch nicht so viel erreicht, daß ein nur irgend nennenswertes Heer unterhalten werden konnte. Das Viertel mußte daher späterhin verdoppelt werden. Von diesen Exekutionen her tritt auch das „Brot der verdienten Leute” (panis bene merentium) auf, Güter, die der König verdienten Männern gegen einen sehr niedrig bemessenen Zins zu lebenslänglicher Nutzung verlieh, wodurch der Wirtschaftsstand dieser Güter selbstverständlich nicht verbessert wurde.

1565 kam in Petrikau die kirchliche Gerichtsbarkeit an 1565 die Reihe. Man ließ sie zwar bestehen, entzog ihr aber die Unterstützung der weltlichen Gewalt, nachdem schon 1562 ein 1562 Toleranzedikt mit ähnlichen Bestimmungen ergangen war.

Die Reform des Heeres, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit blieb unerledigt, da der Adel über das Fehlschlagen der kirchlichen Hoffnungen erbittert war. Dafür wurden aber, gleichfalls 1565, die wirtschaftlichen „Reformen” in Angriff genommen, indem nämlich die Städte zugunsten des Adels schwer geschädigt wurden. (Die Bauern waren zur Zufriedenheit der Szlachta bereits genügend „reformiert” worden!) Man gab nämlich die Ausfuhr von Rohstoffen und die Einfuhr von Fabrikaten frei, verbot aber die Ausfuhr der letzteren. Das war der letzte, vernichtende Schlag, der die Städte traf und der ihren Niedergang noch weiter beschleunigte. Denn man untergrub ihnen die Grundlage ihres Wohlstandes und ihrer Fähigkeit, all die Lasten zu tragen: Handel und Gewerbe. Ist es ein Zufall, daß gerade 1565 zu Neujahr der polnische Stadtschreiber von Kosten, das um 1400 noch völlig deutsch war, eintragen konnte: „Ad annum Dom. 1565 lingua Polonica feliciter incipit”? Der Weg vom Deutschen über das Lateinische zum Polnischen war in den Städten vollendet....

Der letzte Punkt des Reformprojektes, die engere Vereinigung der einzelnen Landesteile, fand seine Erledigung durch die berühmte „Union” von Lublin, 1569, die 1569 eigentlich gar keine Union mehr, sondern eine Einverleibung ist, und die auf Seiten der nichtpolnischen Kontrahenten gar nicht so freiwillig war, wie die Polen es darzustellen liebten.

Die Litauer waren zu dem Unionsreichstag — vier Reichstage hatten sich bereits vergeblich mit der Frage befaßt — in ablehnender Gesinnung gekommen. Der König, dem um des Kampfes gegen Moskau willen viel an der Einigung gelegen war, hatte bereits auf sein Erbrecht in Litauen verzichtet und den großfürstlichen Stuhl unter das Wahlrecht gestellt, um auch dieses formelle Hindernis aus dem Wege zu räumen. Aber die Litauer brachen die Verhandlungen ab und entfernten sich. Da beschloß man, die Union „in contumaciam” einzuführen, d. h. Litauen ungefragt einzuverleiben, nötigenfalls durch einen Krieg. Die Abgeordneten von Podlasie, Wolynien und Kijew hatten sich ohnehin mit den Nordlitauern nicht einverstanden erklärt und um Einverleibung in die Krone gebeten, die ihnen auch gewährt wurde. Sie behielten ihre Selbstverwaltung, das litauische Statut, Wahrung der ruthenischen Sprache und erhielten Gleichstellung des Adels, auch des orthodoxen, mit dem polnischen: „Die Freien mit den Freien, die Gleichen mit den Gleichen”, wie es hieß. Nun besannen sich auch die litauischen Magnaten, die ohnehin zu Hause den auf die demokratisch regierten Polen neidischen Kleinadel zu fürchten hatten. Am 1. Juli 1569 wurde die Union ausgerufen, unter Tränen der Abgeordneten, wie gemeldet wird. Auf polnischer Seite waren es Freudentränen, auf litauischer Tränen des Schmerzes und der Wut, denn der Vertrag bestimmte: 1. Polen und Litauen bilden einen, unteilbaren „Leichnam”, 2. sie haben einen gemeinsamen König, den sie auf einem gemeinsamen Wahlreichstage wählen und gemeinsam in Krakau krönen, 3. die Reichstage sind gemeinsam, 4. die Münze ist gemeinsam, 5. die Ansiedlung in allen Landesteilen steht frei, 6. Wolynien, Kijew und Podlasie gehören zu Polen. Der einzige Rest der alten Unabhängigkeit war, daß Litauen eigene Verwaltung, eigenes Finanzwesen und sein eigenes Heer behielt.

Schließlich wurde auch das widerstrebende Preußen unter ähnlichen Bedingungen in die Union aufgenommen. (Nur Danzig wußte sich 1570 eine eigene Konstitution zu erringen.) Livland sollte Polen und Litauen gemeinsam gehören. Als Ort der Reichstage wurde Warschau bestimmt, das infolgedessen auch Residenz des Königs wurde.

So war der Staat geeinigt. Die Schwäche, die man durch die Reformen beseitigen wollte, blieb allerdings bestehen, denn sie war nicht im Partikularismus der Länder, sondern in der Ohnmacht der Krone begründet. Diese zu heilen aber lag nicht in der Absicht der Szlachta.

Es konnte nicht ausbleiben, daß Polen auch in kultureller Beziehung im Zeitalter der Reformation und der staatlichen Reformversuche in eine lebhafte Bewegung geriet. Unter den beiden letzten Jagiellonen lebten die lateinischen Dichter Andreas Krzycki (Erzbischof von Gnesen aus dem deutschen Hause Kottwitz, † 1537), Clemens Janicki († 1543), Johannes Dantiscus († 1548), lebte der dem Protestantismus zugetane erste polnische Dichter Nikolaus Rej von Naglowic († 1569) und sein großer Nachfolger, der Posener Domherr Johann Kochanowski († 1584). Der Preuße Nikolaus Koppernigk, Domherr zu Frauenburg in Ermland († 1543), ließ sein unsterbliches Werk „De revolutionibus orbium terrestrium” erscheinen. (Als Pole wird er von polnischen Chauvinisten ganz mit Unrecht in Anspruch genommen.) Joseph Strauß († 1568), der Leibarzt Siegmund Augusts, leistete der Medizin durch seine Theorie über den Puls einen wichtigen Dienst. Matthias Miechowita († 1523), der objektiv berichtende Leibarzt Siegmunds, schrieb eine wichtige Chronik, die zensuriert und in entstellter Auflage nochmals herausgegeben wurde. Justus Ludovicus Decius († 1545), Bernhard Wapowski († 1535), Martin Bielski († 1575), der zuerst Geschichte polnisch schrieb, der Kanzler Martin Kromer († 1589) sind wichtige Quellen der Geschichtschreibung. Jakob Przyłuski († 1553) kommentierte das Recht und schrieb über die Reformpläne. Auch Simon Maricius Czystochlebski († nach 1569), Stanisław Orzechowski († 1566) und der schon erwähnte Friccius sind als sozialwissenschaftliche Schriftsteller zu nennen.

12. Kapitel. Die Organisation des Staatswesens beim Ausgang der Jagiellonen.

Da die Organisation des Staates in der 1569 erlangten Form im wesentlichen bis zu seiner Auflösung bestehen blieb, so ist es notwendig, nochmals einen Blick darauf zu werfen.

Der Staat zerfiel staatsrechtlich in zwei Reiche, Polen und Litauen, und zwei Lehensfürstentümer, Preußen und Kurland. Verwaltungsrechtlich zerfiel er in drei Provinzen: 1. Großpolen mit zwölf Wojewodschaften, zu denen auch die masowischen und preußischen gerechnet wurden, 2. Kleinpolen mit elf Wojewodschaften, zu denen die kleinrussischen gehörten, und 3. Litauen mit elf Wojewodschaften, zu denen auch Livland gezogen wurde.

Die ausführende Gewalt lag rechtlich in der Hand des Königs, tatsächlich aber in der Hand der Beamten. Die Behörden zerfielen in drei Kategorien: 1. senatorische Ämter, 2. Hofämter, 3. Landschaftsämter. Sie wurden auf Lebenszeit verliehen und ihre Inhaber, sogar die Minister, waren nur dem Reichstage verantwortlich.

I. Zum Senat gehörten außer den Bischöfen die Wojewoden und die Kastellane, kraft Amtes auch die königlichen Minister.

Letztere waren: 1. Der Großmarschall der Krone und der von Litauen, die ersten Würdenträger des Staates, die für die Sicherheit des Königs und für die Hofhaltung zu sorgen hatten. Ihnen standen zwei Hofmarschälle zur Seite. 2. Die beiden Großkanzler, Bewahrer der großen Staatssiegel und Vorsteher der königlichen Kanzlei, zugleich auch Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ihre Stellvertreter waren die beiden Unterkanzler, zugleich Bewahrer der kleinen Staatssiegel. 3. Die beiden Großschatzmeister, Finanzminister, deren Stellvertreter die Hofschatzmeister waren. Die Hofschatzmeister erhielten Ministerrang und senatorische Würde jedoch erst 1775, kurz vor der Auflösung des Staates. 4. Seit 1768 auch die Hetmane (siehe unten).

Den Wojewoden, in jeder Wojewodschaft einem, war die Führung des allgemeinen Aufgebotes in ihrer Wojewodschaft, die Aufsicht über die Märkte und die Judengerichtsbarkeit geblieben, den Kastellanen, deren Zahl in jeder Wojewodschaft verschieden war, die Führung des allgemeinen Aufgebots ihrer Bezirke. Alle anderen Funktionen waren, wie wir gesehen haben, auf die Starosten übergegangen.

II. Aus der Zahl der Hofämter sind hervorzuheben: 1. die beiden Großsekretäre, fast immer geistlichen Standes, die ersten Hofbeamten, den Kanzlern in ihren Funktionen verwandt, sie auch zeitweise vertretend; 2. die vier Referendare, in jedem Lande je einer geistlichen und je einer weltlichen Standes, die Beschwerden und Bitten entgegenzunehmen und dem Könige vorzutragen hatten; 3. die beiden Kronhetmane und die beiden Feldhetmane, die Feldherren des Reiches, erst unter Kasimir Jagiellończyk eingeführt, während bis dahin die Kanzler zugleich Feldherren waren; 4. die Hofschatzmeister (siehe oben); 5. der Kronkämmerer und der litauische Kämmerer, Vorsteher der königlichen Wohnung; 6. dann die übrigen Hofwürdenträger, der Großbannerträger, Schwertträger, Stallmeister, Küchenmeister usw., die nur bei Hoffestlichkeiten in Funktion traten, und 7. die Militärbeamten, wie der Feldschreiber, seit 1637 der Artilleriegeneral und andere.

III. Die Landschaftsämter waren, wie wir aus der Entwicklung bereits wissen, fast durchweg zu reinen Titularämtern geworden. Doch wurden zu ihnen auch die Burggerichtsstarosten gezählt, von denen einige sogar mehrere Wojewodschaften unter ihrer Gerichtsbarkeit hatten, weswegen sie Generalstarosten hießen: die Generalstarosten von Großpolen und Podolien, später auch von Krakau. Daneben gab es noch andere Starosten, die nur Pächter der Krongüter waren. Neben den Burgstarosten hatten noch der Landrichter, der Instruktionsrichter (podsędek) und der Landschreiber sowie der erste landschaftliche Würdenträger, der Kämmerer, ritterliche Funktionen.

Auch die Rechtspflege hatte ihre Umwandlung vollendet, wenngleich nicht im Sinne der für die Staatsreform aufgestellten Forderungen. An Stelle der allen Thinggerichte (wiece) war eine Anzahl abgestufter kollegialer Gerichte getreten, und zwar:

1. Als unterste Gerichte die Burggerichte (Grodgerichte) und die Land-Adelsgerichte (ziemstwo). Dem Grodgericht stand der Burgstarost vor mit Vizeburgrichtern (podstarości), Notaren (rejent) usw. Es hatte vor allem Kriminalsachen, daneben aber auch Zivilsachen abzuurteilen. Die Land-Adelsgerichte bestanden aus dem Landrichter, dem Instruktionsrichter und dem Schreiber. Ihnen fielen namentlich die Rechtsangelegenheiten der Adelsgüter zu. Bei beiden Gerichten wurden Gerichtsbücher geführt, in die nicht nur Verträge eingetragen wurden, sondern auch öffentliche Akte, wie Reichs- und Landtagsbeschlüsse, Konföderationen, Proteste der Abgeordneten usw., die durch diese Eintragung die Kraft eines Rechtsdokuments erhielten. Hierdurch sind die Grodbücher und Ziemstwobücher eine wichtige Quelle für die innere Geschichte Polens geworden.

2. Das Assessorengericht unter dem Kanzler mit den Referendaren, königlichen Sekretären und Notaren diente als höchste Instanz in städtischen Angelegenheiten und als Appellationsgericht von den Obergerichten des deutschen Rechts.

3. Das Relationsgericht unter dem König mit den Ministern und Senatoren urteilte die Sachen ab, die das Assessorengericht nicht zum Austrag brachte oder die der König sich vorbehalten hatte.

4. Das Reichstagsgericht, der Ersatz des wiec, tagte während des Reichstages unter dem König und den Senatoren, seit 1588 verstärkt durch vom Reichstagsmarschall ernannte Landboten, als Oberinstanz für Zivilangelegenheiten, als Gericht für politische Verbrechen und für Dinge, die an Ehre oder Leben eines Edelmannes gingen. Stephan Báthory setzte an seine Stelle für Zivilangelegenheiten die Obertribunale für Polen und für Litauen.

5. Das Marschallgericht unter den Groß- oder Hofmarschällen und Würdenträgern hatte am Aufenthaltsort des Königs über Vergehen wider die königliche Person oder die öffentliche Sicherheit mit dem Recht über Leben und Tod und sofortiger Vollstreckbarkeit des Urteils zu richten.

Das Prozeßverfahren war nicht genau festgelegt, sondern beruhte auf Gewohnheit. Für den Adel gab es Todesstrafe nur bei Verbrechen gegen König und Vaterland, sonst gewöhnlich Geldstrafe. Für die nichtadligen Stände bestand die Tortur. Die Ausführung der Urteile war dem Burgstarosten übertragen. Für das Zivilverfahren wurden Gebühren erhoben, die teils in die Staatskasse flossen, teils den Richtern zukamen.

Auch im Heerwesen war die Reform bekanntlich nicht gelungen. Das allgemeine Aufgebot (pospolite ruszenie) aller grundbesitzenden Edelleute bestand weiter. Es betrug im 17. Jahrhundert über 300 000 Mann, die alle fünf Jahre durch Lustration festgestellt wurden. Aus uns sattsam bekannten Gründen erfolgte die Aufbietung, die der König nur gemeinsam mit dem Reichstag vornehmen konnte, so selten als möglich. Daneben bestand die Wehrkraft des Landes aus dem stehenden Viertelheer, aus für besondere Zwecke für bestimmte Zeiten angenommenen Soldtruppen, aus den Kontingenten der beiden Lehensfürstentümer, aus den Hoftruppen und den Bannern der Magnaten und Bischöfe, die oft Tausende von Truppen als stehende Leibwache hielten. Der Dienst geschah überwiegend zu Pferde, erst Stephan Báthory führte das Fußvolk ein. Man unterschied Schwerbewaffnete (Husaren und Panzerreiter) und Leichtbewaffnete (Janitscharen, Ulanen, Dragoner).

Eine besondere militärische Organisation bildeten die Kosaken in der Ukraine am unteren Dnjestr, Bug und Dnjepr, von denen später im Zusammenhange die Rede sein wird.

Die Staatseinkünfte waren sehr beschränkt, da ja auch die Reform des Finanzwesens mißlungen war. Sie bestanden außer den Einkünften der königlichen Güter noch aus der Grundsteuer von zwei Groschen von der Hufe, den Abgaben der Städte, der Judensteuer, den Einnahmen aus Bergwerken, Salinen und der Münze, und dem erst 1717 in eine feste Steuer umgewandelten freiwilligen „subsidium charitativum” der abgabenfreien Geistlichkeit. Wo diese Einnahmen nicht reichten, da mußte der König sich vom Reichstage für besondere Zwecke erst Sondersteuern bewilligen lassen.

Der Reichstag bestand aus dem Senat und der Landbotenkammer. Er wurde mit Gebet und Predigt eröffnet. Darauf wählten die Landboten den Reichstagsmarschall und nahmen die Wahlprüfungen vor. Alsdann vereinigten sich beide Kammern zum Handkuß beim König, und der Kanzler trug die Vorschläge der Regierung vor, die Gegenstand der Beratung sein sollten. Diese Gegenstände wurden von jeder Körperschaft gesondert beraten, vom Senat unter Vorsitz des Königs, von der Landbotenkammer unter Vorsitz des Reichstagsmarschalls. Durch Deputationen wurde der Verkehr zwischen beiden hergestellt, nach Bedarf auch gemeinsam beraten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse war „communis consensus” sowohl des Senats mit der Landbotenkammer, als auch in dieser der einzelnen Landschaften erforderlich. Hieraus hat sich das „liberum veto”, die Zerreißung der Reichstage, die Anwendung von Gewalt bei den Abstimmungen entwickelt. Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgte durch den König. Den Schluß der Tagung bildete wieder eine gemeinsame Sitzung mit Handkuß beim König.

Es muß hier noch hervorgehoben werden, daß der Sieg des Kleinadels über die Magnaten, wie er in dem Petrikauer Statut zum Ausdruck kam, auf die Dauer doch nur eine scheinbare Demokratisierung der Macht zur Folge hatte. Die wirtschaftliche Stellung der Magnaten war zu stark, als daß sie nicht immer das Übergewicht behalten mußten, besonders in Kleinpolen, Litauen und Kleinrußland. Sie saßen wie souveräne Herren auf ihren Besitztümern, hatten eine vollständige Hofhaltung, zu der zuweilen sogar ärmere Senatoren gehörten, ernährten eine große Zahl von niederen Adligen in ihren Diensten, sei es in der Verwaltung, sei es bei den Leibtruppen. Sie trieben auf eigene Hand Politik, führten nicht nur unter sich, sondern sogar mit den Nachbarmächten Krieg. Im Reichstage stimmten die von ihnen direkt abhängigen oder durch Bestechung und Drohung gewonnenen Landboten natürlich, wie ihnen vorgeschrieben wurde, so daß nicht der Wille der Gesamtheit des Adels, sondern nur der Wille der großen Häuser zum Ausdruck kam. In ihrer Hand, nicht in der Hand des niederen Adels war der König ein Spielball, und eine Änderung hätte nur eintreten können, wenn die Güterexekution vollständig durchgeführt, auch über die Zeit vor dem Jahre 1504 zurück erstrebt worden wäre, so daß die Krone die größte Macht im Lande wurde. Am reichsten waren die kleinrussischen Familien, an ihrer Spitze die Ostrogski, nach ihnen die Sanguszko, Wiśniowiecki, Chodkiewicz, Sapieha, ferner die Lubomirski, Radziwill, Czartoryski, Zborowski, Potocki, Leszczyński, Górka, Zamojski usw.

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