Das System der erworbenen Rechte.
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Das „System der erworbenen Rechte”, Lassalles wissenschaftliches Hauptwerk, ist zwar in erster Linie nur für den Rechtstheoretiker geschrieben, doch liegt der Gegenstand, den es behandelt, den praktischen Kämpfen der Gegenwart wesentlich näher als die Materie des „Heraklit”, und wir wollen daher versuchen, wenigstens die Hauptgedanken dieser Arbeit darzustellen, von der Lassalle mit Recht gelegentlich den Ausdruck gebrauchen durfte, ein „Riesenwerk menschlichen Fleißes”. Darüber herrscht bei Sachverständigen so ziemlich Einstimmigkeit, daß das „System der erworbenen Rechte” zugleich von der außerordentlichen geistigen Schaffenskraft, wie dem großen juristischen Scharfsinn seines Verfassers Zeugnis ablegt. Aus allen diesen Gründen wird man es berechtigt finden, wenn wir uns bei diesem Buche etwas länger aufhalten.
Es liegt außerhalb der Zuständigkeit des Schreibers dieser Abhandlung, ein Urteil darüber zu fällen, welche positive Bereicherung die Rechtswissenschaft dem „System der erworbenen Rechte” verdankt. Das vermag nur der Kenner der gesamten einschlägigen Literatur, der theoretisch gebildete Jurist. Wir beschränken uns hier darauf, die Aufgabe zu kennzeichnen, die Lassalle sich mit seinem Buche stellt, die Art, wie er sie löst, und den theoretischen Standpunkt, der seiner Lösung zugrunde liegt.
Die Aufgabe selbst ist in dem Untertitel gegeben, den das in zwei Teile zerfallende Gesamtwerk trägt. „Eine Versöhnung des positiven Rechts und der Rechtsphilosophie.” Lassalle führt in der Vorrede aus, daß trotz Hegels Versuch, eine Versöhnung zwischen dem positiven Recht und dem Naturrecht[10] herzustellen, die Entfremdung zwischen positiven Juristen und Rechtsphilosophen zurzeit größer sei, als sie selbst vor Hegel gewesen. Die Schuld daran trügen aber weniger die ersteren als die letzteren; statt in den Reichtum des positiven Rechtsmaterials einzudringen, hätten sie sich begnügt, „im Himmel ihrer allgemeinen Redensarten der groben Erde des realen Rechtsstoffs so fern wie möglich zu bleiben”. Unter den Rechtsphilosophen der Hegelschen Richtung herrsche ein wahrer „horror pleni”, ein Grauen vor dem positiven Stoffe, woran indes Hegel selbst unschuldig sei, der vielmehr unermüdlich hervorgehoben habe, daß die Philosophie nichts so sehr erfordere, als die Vertiefung in die Erfahrungswissenschaften. Hegels „Rechtsphilosophie” konnte, führt Lassalle aus, nach den gesamten Grundbedingungen, unter denen dieselbe erschien, „als der erste Versuch, das Recht als einen vernünftigen, sich aus sich selbst entwickelnden Organismus nachzuweisen, zur wirklichen Rechtsphilosophie gar kein anderes Verhältnis einnehmen, als etwa die allgemeine logische Disposition eines Werkes zu dem Werke selbst”. Hätten nun die Philosophen sich nicht darauf beschränkt, bei den „dünnen, allgemeinen Grundlinien” derselben — „Eigentum, Familie, Vertrag usw.” — stehenzubleiben, „wären sie dazu übergegangen, eine Philosophie des Staatsrechts in dem ... Sinne einer philosophischen Entwicklung der konkreten einzelnen Rechtsinstitute desselben zu schreiben, so würde sich an dem bestimmten Inhalt dieser einzelnen positiven Rechtsinstitute sofort herausgestellt haben, daß mit den abstrakt-allgemeinen Kategorien vom Eigentum, Erbrecht, Vertrag, Familie usw. überhaupt nichts getan ist, daß der römische Eigentumsbegriff ein anderer ist, als der germanische Eigentumsbegriff, der römische Erbtumsbegriff ein anderer als der germanische Erbtumsbegriff, der römische Familienbegriff ein anderer als der germanische Familienbegriff usw., d. h. daß die Rechtsphilosophie, als in das Reich des historischen Geistes gehörend, es nicht mit logisch-ewigen Kategorien zu tun hat, sondern daß die Rechtsinstitute nur Realisationen historischer Geistesbegriffe, nur der Ausdruck des geistigen Inhalts der verschiedenen historischen Volksgeister und Zeitperioden, und daher nur als solche zu begreifen sind.” Eingehend und erschöpfend sei dies durch den ganzen zweiten Teil des vorliegenden Werkes an dem Erbtumsbegriff nachgewiesen und an dem Beispiel desselben der Beweis geliefert, daß „jene Hegelsche Disposition selbst, wie der gesamte Bau und die Architektonik der Hegelschen Rechtsphilosophie vollständig aufgegeben werden muß und nichts von der Hegelschen Philosophie bewahrt werden kann, als ihre Grundprinzipien und ihre Methode, um die wahre Rechtsphilosophie zu erzeugen ...” Das gelte aber auch von dem Verhältnis des Hegelschen Systems zur Geistesphilosophie überhaupt, und wenn die Zeit theoretischer Muße für die Deutschen niemals aufhören sollte, — „man kann sie heute nicht mehr mit Tacitus eine rara temporum felicitas (ein seltenes Glück) nennen”, fügt Lassalle mit berechtigter Bitterkeit hinzu — so werde er, Lassalle, vielleicht eines Tages dies in einem neuen System der Philosophie nachweisen. Indes werde die von ihm verlangte totale Reformation der Hegelschen Philosophie doch im Grunde nur „dieselbe von Hegel getragene Fahne” darstellen, die „nur auf einem anderen Wege zum Siege geführt werden soll. Es sind immer die Grundprinzipien und die Methode der Hegelschen Philosophie, die nur gegen Hegel selbst Recht behalten”. Hegel habe, wegen unzureichender Bekanntschaft mit dem Stoffe, dem Recht vielleicht häufig größeres Unrecht getan, als irgendeiner anderen Disziplin. „Wenn er die römischen Juristen als die Tätigkeit des abstrakten Verstandes auffaßte, so werden wir auf das Positivste im ganzen Verlauf des zweiten Bandes zum Nachweis bringen, wie dies nur von unseren Juristen, von den römischen aber das strikte Gegenteil gilt. Wir werden sehen, wie ihre Tätigkeit vielmehr schlechterdings nur die des spekulativen Begriffs ist, nur eine sich selbst nicht durchsichtige und bewußte, wie dies ganz ebenso bei der Tätigkeit des religiösen und künstlerischen Geistes der Fall ist ... Allein hiermit wird dann immer nur erwiesen sein, daß die Hegelsche Philosophie noch weit mehr recht hatte, als Hegel selbst wußte, und daß der spekulative Begriff noch weitere Gebiete und noch viel intensiver beherrscht, als Hegel selbst erkannt hatte.” (Vorwort zum System der erworbenen Rechte.)
Aus diesen Ausführungen geht bereits hervor, wie weit Lassalle in dem Werke selbst noch auf Hegelschem Boden fußt. Er steht Hegel bereits viel unabhängiger gegenüber als im „Heraklit”, aber er hält doch nicht nur an der Methode, sondern auch noch an den Grundprinzipien der Hegelschen Philosophie fest, d. h. nicht nur an der dialektischen Behandlung des zu untersuchenden Gegenstandes, der dialektischen Form der Untersuchung, sondern auch noch an dem Hegelschen Idealismus, der Zurückführung der geschichtlichen Erscheinungen auf die Entwicklung und Bewegung der Ideen ohne gleichzeitige Untersuchung der materiellen Grundlage dieser Bewegung. Wie Hegel bleibt auch Lassalle auf halbem Wege stehen. Er hebt ganz richtig hervor, daß es sich bei den Rechtsinstituten nicht um logisch-ewige, sondern um historische Kategorien handelt, aber er behandelt diese Kategorien nur als die „Realisationen historischer Geistesbegriffe”, läßt dagegen die Frage nach den Umständen, unter denen diese Geistesbegriffe sich entwickelten, nach den materiellen Verhältnissen, deren Ausdruck sie sind, ganz unberührt. Ja, er dreht das Verhältnis sogar um und will „im konkreten Stoffe selbst nachzuweisen suchen, wie das angeblich rein Positive und Historische nur notwendiger Ausfluß des jederzeitigen historischen Geistesbegriffes ist”. So muß er naturgemäß, auch bei dem größten Aufwand von Scharfsinn, zu falschen Folgerungen gelangen.
Als das „großartigste Beispiel”, an welchem diese ursächliche Abhängigkeit des „angeblich rein Positiven und Historischen” von den historischen Geistesbegriffen in seinem Werk erwiesen sei, bezeichnet Lassalle die gesamte Darstellung des Erbrechts im zweiten Bande des Werkes, der den Titel trägt: „Das Wesen des römischen und germanischen Erbrechts in historisch-philosophischer Entwickelung.” Die Stärke dieser Arbeit beruht in ihrer Einheitlichkeit, der konsequenten Durchführung des leitenden Gedankens und der oft wahrhaft glänzenden Darstellung. Durch alle hierhergehörigen Rechtsformen hindurch sucht Lassalle den Gedanken zu verfolgen, dem römischen Erbrecht liege der Gedanke der Fortdauer des subjektiven Willens des Erblassers im Erben zugrunde, während im altgermanischen Erbrecht, dem Intestaterbrecht (Erbrecht ohne Testament), die Idee der Familie den leitenden Gedanken bilde, es gerade das sei, was vom römischen Erbrecht mit Unrecht behauptet werde: „wahres Familienrecht”. Das ist soweit im allgemeinen richtig. Aber nun beginnt die Schwäche der Lassalleschen Arbeit. Seine Dialektik, so scharf sie ist, bleibt an der Oberfläche haften, durchwühlt diese zwar wieder und immer wieder, läßt keine Scholle davon ununtersucht, aber was darunter liegt, bleibt total unberührt. Woher kommt es, daß das römische Erbrecht die Fortpflanzung des subjektiven Willens ausdrückt? Von der römischen Unsterblichkeitsidee, von dem Kultus der Laren und Manen. Woher kommt es, daß das germanische Erbrecht Familienrecht ist? Von der „Idee der germanischen Familie”. Welches ist die römische Unsterblichkeitsidee? Die Fortdauer des subjektiven Willens. Welches ist die Idee der germanischen Familie? Die „sittliche Identität der Personen, die zu ihrer substantiellen Grundlage ... die empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat.” Damit sind wir so klug wie vorher, wir drehen uns im Kreise der Ideen und Begriffe, erhalten aber keine Erklärung, warum diese Idee hier, jener Begriff dort die ihm zugewiesene Rolle spielen konnten. Auch mit keiner Silbe wird der Versuch gemacht, die Rechtsvorstellungen und Rechtsbestimmungen der Römer und Germanen aus deren wirklichen Lebensverhältnissen selbst zu erklären, als die letzte Quelle des Rechts erscheint überall der „Volksgeist”. Dabei verfällt denn Lassalle in denselben Fehler, den er an einer andern Stelle mit Recht den bisherigen Rechtsphilosophen zum Vorwurf macht, er unterscheidet zwar zwischen römischem und germanischem Volksgeist, aber er ignoriert alle historische Entwicklung im Schoße des römischen Volkes und konstruiert einen, ein für allemal — das ganze Jahrtausend von der Gründung Roms bis gegen die Zeit der Zersetzung des römischen Weltreichs — maßgebenden „römischen Volksgeist”, der sich zum — ebenso konstruierten — „germanischen Volksgeiste” etwa verhalte, wie „Wille zu Liebe”.
Allerdings darf nicht übersehen werden, daß zur Zeit, wo Lassalle sein „System der erworbenen Rechte” schrieb, die eigentliche Geschichtsforschung in bezug auf die Entstehung und Entwicklung der römischen Gesellschaft und der germanischen Vorzeit noch sehr im argen lag, selbst die Historiker von Fach in bezug auf sie in wichtigen Punkten im Dunkeln tappten. Es trifft ihn also weniger der Vorwurf, daß er die Frage nicht richtig beantwortete, als der, daß er sie nicht einmal richtig stellte.
Erst durch die Fortschritte der vergleichenden Ethnologie und namentlich durch Morgans epochemachende Untersuchungen über die Gens (Sippe) ist genügend Licht in bezug auf die urgeschichtliche Entwicklung der verschiedenen Völker geschaffen worden, um erkennen zu lassen, warum die Römer mit einem ganz andern Erbrecht in die Geschichte eintraten, als die germanischen Stämme zur Zeit des Tacitus. Diese waren zu jener Zeit eben dabei, die Entwicklung von der Mittelstufe zur Oberstufe der Barbarei durchzumachen; der Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht, von der Paarungsehe zur Monogamie war noch nicht ganz vollzogen, sie lebten noch in Gentilverbänden — auf Blutsverwandtschaft beruhenden Genossenschaften — und noch herrschte der Kommunismus der Sippe vor: ein auf dem subjektiven Willen beruhendes Erbrecht war daher einfach ein Ding der Unmöglichkeit. So viel die Blutsverwandtschaft, so wenig hat die „Liebe” — eine viel modernere Erfindung — etwas mit dem altgermanischen Erbrecht zu tun. Bei den Römern war dagegen schon vor Abschaffung des sogenannten Königtums die alte, auf persönlichen Blutbanden beruhende Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf Gebietseinteilung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche Staatsverfassung an ihre Stelle gesetzt worden[11]. Privateigentum an Boden und Auflösung der blutsverwandtschaftlichen Verbände als wirtschaftliche Einheit sind der Boden, auf dem das römische Testament erwächst, nicht als Produkt eines von vornherein gegebenen besonderen römischen „Volksgeists”, sondern als ein Produkt derselben Entwicklung, die den besonderen römischen Volksgeist schuf, der das Römertum zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung[12] erfüllte. Wenn die Römer dem Testament eine gewisse feierliche Weihe gaben, so berechtigt das keineswegs dazu, das Testament als einen Akt hinzustellen, bei dem die symbolische Handlung — die Willensübertragung — die Hauptsache, der substantielle Inhalt derselben — die Vermögensübertragung — reine Nebensache gewesen sei. Auf einer gewissen Kulturstufe, und noch weit in die Zivilisation hinein, kleiden die Völker überhaupt alle wichtigen ökonomischen Handlungen in religiöse Akte; es sei nur an die Feierlichkeiten bei den Landaufteilungen, an die Einweihung der Grenzmarken usw. erinnert. Was würde man von einem Historiker sagen, der den römischen Kultus des Gottes Terminus als den Ausfluß der besonderen Natur des römischen Volksgeistes, als den Ausdruck einer speziell römischen „Idee” hinstellen wollte, bei der die eingegrenzten Äcker Nebensache, der Begriff der „Endlichkeit” die Hauptsache gewesen sei? Was von einem Rechtshistoriker, der das Aufkommen des Privateigentums an Grund und Boden in Rom auf den Kultus des Gottes Terminus zurückführen wollte? Und genau dies ist es, wenn Lassalle den Kultus der Manen und Laren als die Ursache des Aufkommens der Testamente bei den Römern bezeichnet, in der römischen Mythologie den letzten Grund dieser Rechtsschöpfung erblickt.[13]
Auf diese Weise kommt er denn zu der ebenso unhistorischen wie unlogischen Behauptung, daß, wenn das römische Zwölftafelgesetz für den Fall der Abwesenheit eines Testamentserben die Hinterlassenschaft dem nächsten Agnaten (Verwandte männlicher Linie) und, falls kein Agnat vorhanden, der Gens zuschreibt, dies ein Beweis sei, daß das Testament auch der geschichtlichen Zeitfolge nach zuerst aufgetreten, das Intestaterbe aber erst nachträglich, subsidiär, eingeführt worden sei. Tatsächlich zeigt gerade das Zwölftafelgesetz, obwohl es die Reihenfolge umkehrt, den wirklichen Gang der historischen Entwicklung an. Es konstatiert zuerst den neueingeführten Rechtsgrundsatz der Testierfreiheit, daß derjenige erben soll, dem der Erblasser testamentarisch die Hinterlassenschaft zugeschrieben hat. Ist aber kein Testament da, so tritt das frühere Erbrecht wieder in Kraft, die urwüchsige Intestaterbschaft: zuerst erbt der nächste Agnat und dann die Gens, der ursprüngliche Blutsverband. Das geschichtlich erste Institut erscheint auf den zwölf Tafeln als letztes, weil es als das älteste das umfassendste ist, und als solches naturgemäß die letzte Instanz bildet. Wie erkünstelt dagegen Lassalles Konstruktion ist, geht schon daraus hervor, daß er sich, um seine Theorie von dem, auf den „Begriff des Willens” aufgebauten römischen Erbrecht aufrechtzuerhalten, einmal gezwungen sieht, zu behaupten, daß „den Agnaten nicht die Idee der Blutsverwandtschaft in irgendwelcher physischen Auffassung zugrunde liegt” und die Agnaten als „die durch das Band der Gewalt vermittelte Personengemeinschaft” bezeichnet. Als gläubige Althegelianer haben die alten Römer „mit gewaltiger begrifflicher Konsequenz” den „tiefen Satz der spekulativen Logik” verwirklicht, daß der nicht ausgedrückte Wille des Individuums der allgemeine Wille ist, der als Inhalt hat „den allgemeinen Willen des Volkes oder den Staat, in dessen Organisation derselbe verwirklicht ist”. Das Testament, die Testierfreiheit, ist danach älter als der römische Staat, aber das Intestaterbe ist vom Staat eingeführt, der Staat hat eines schönen Tages Agnaten und Gentilgenossenschaft als Subsidiärerben eingesetzt, und zwar nicht auf Grund der Abstammungsidentität, sondern in ihrer Eigenschaft als Organe der Staatsordnung, als Organe der Willensidentität.
Wir wissen heute, daß sich die Dinge gerade umgekehrt zugetragen haben, daß es nicht der Staat ist, der die Gens mit Rechten ausgestattet hat, die sie vorher nicht besaß, sondern daß er ihr vielmehr eines der Rechte, eines der Ämter, die sie innegehabt, nach dem andern abgenommen, ihre Funktionen immer mehr eingeschränkt hat, daß erst mit der Lockerung des Gentilverbandes, mit seiner inneren Zersetzung der Staat möglich wurde, und erst mit und in dem Staate die Testierfreiheit.
Da Lassalle die Gens nicht kannte, so mußte er, wie alle Rechtsgelehrten, die gleichzeitig mit ihm und vor ihm über das Wesen des ursprünglichen römischen Erbrechts schrieben, notwendigerweise zu falschen Schlüssen gelangen. Aber anstatt der Wahrheit näherzukommen, als seine Vorgänger, steht er ihr vielmehr viel ferner als diese. Bemüht, die Dinge aus dem spekulativen Begriff zu konstruieren, schneidet er sich jede Möglichkeit ab, ihren wirklichen Zusammenhang zu erkennen. Der berühmte Rechtslehrer Eduard Gans — beiläufig ebenfalls Hegelianer — hatte römisches Intestaterbe und Testamentserbe als miteinander kämpfende Gedanken hingestellt, die keinerlei Gemeinschaftlichkeit ihres Gedankeninhalts haben und sie als eine historische Stammesverschiedenheit zwischen Patriziern und Plebejern zu erklären versucht. So fehlerhaft diese Erklärung, so richtig ist der ihr zugrunde liegende Gedanke, daß es sich hier um einen grundsätzlichen Gegensatz handelt und daß die gegensätzlichen Rechtsbegriffe auf verschiedenem historischen Boden entstanden sind. Lassalle aber erblickt gerade in ihm einen Rückfall in den „Fehler der historischen Schule”, das „aus dem Gedanken Abzuleitende” als ein „äußerlich und historisch Gegebenes vorauszusetzen”. Und auf der andern Seite erklärt er es als einen „Grundirrtum”, wenn andere Rechtsphilosophen von der Auffassung ausgehen, daß „das römische Intestaterbrecht seinem Gedanken nach wahres Familienrecht sei”. Tatsächlich ist es wirklich nichts anderes. Nur daß die hier in Betracht kommende Familie sich nicht mit der römischen Familie deckt, sondern den weiteren Geschlechtsverband umfaßt[14].
Wir können auf den Gegenstand hier nicht weiter eingehen, man sieht aber aus dem Bisherigen schon, daß der so kunstvoll ausgeführte Bau Lassalles auf absolut unhaltbarem Fundamente ruht. So geschlossen und streng folgerichtig daher die Beweisführung, und so geistreich auch die Analyse, so treffend vielfach Lassalles Kommentare — gerade das, was er mit dem ganzen Buch über das römische Erbrecht beweisen wollte, hat er nicht bewiesen. Die römische Unsterblichkeitsidee ist nicht die Grundlage, sondern die ideologische Umkleidung des römischen Testaments, sie erklärt seine Formen, aber nicht seinen Inhalt. Dieser bleibt bestehen, auch wenn der religiöse Hintergrund verschwindet. Und gerade in den vielen Formen und Formalitäten, von denen die Römer die Rechtsgültigkeit der Testamente abhängig machten, liegt unseres Erachtens ein weiterer Beweis, daß das Testament nicht, wie Lassalle meint, die frühere, sondern umgekehrt die spätere Einrichtung gewesen ist und wahrscheinlich — wie auch bei den Deutschen, nachdem diese das römische Recht bereits angenommen hatten, — lange Zeit die Ausnahme bildete, während das Intestaterbe noch die Regel war.
Wie steht es aber mit der Nutzanwendung, die Lassalle aus seiner Theorie zieht, daß das Testament nur aus der römischen Unsterblichkeitsidee — der Fortdauer der Willenssubjektivität nach dem Tode — zu begreifen sei, daß es mit dieser „begrifflich” stehe und falle? Daß das moderne Testamentsrecht, nachdem die römische Willensunsterblichkeit der christlichen Idee der Geistesunsterblichkeit, der Unsterblichkeit des nicht mehr auf die Außenwelt bezogenen, sondern des „in sich zurückgezogenen Geistes” gewichen sei, nichts als ein großes Mißverständnis, eine „kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei? Dies führt uns zurück auf den ersten Teil seines Werkes, zu dem der zweite, trotz seiner Abgeschlossenheit, eben doch nur eine Art Anhang ist.
Der erste Teil des „Systems der erworbenen Rechte” führt den Untertitel „Die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der Gesetze”. Lassalle sucht darin einen rechtswissenschaftlichen Grundsatz zu ermitteln, der ein für allemal die Grenze anzeigen soll, unter welchen Umständen und wie weit Gesetze rückwirkende Kraft haben dürfen, ohne gegen die Rechtsidee selbst zu verstoßen. Mit anderen Worten, wann da, wo neues Gesetz oder Recht und altes Gesetz oder Recht aufeinanderstoßen (kollidieren), das erstere und wann das letztere entscheiden, wann ein Recht wirklich als „erworbenes” zu respektieren, wann es ohne weiteres der Rückwirkung unterworfen sein soll.
Bei der Beantwortung dieser Frage macht sich der oben gerügte Fehler der Lassalleschen Untersuchungsmethode weniger geltend, während alle ihre Vorzüge: die Schärfe des begrifflichen Denkens, das Verständnis — innerhalb der bezeichneten Grenzen — für das geschichtliche Moment, verbunden mit revolutionärer Kühnheit in der Verfolgung eines Gedankens bis in seine letzten Konsequenzen — zu ihrer vollen Entfaltung gelangen. So ist das Resultat denn auch ein viel befriedigenderes, als bei der Untersuchung über das Wesen des römischen Erbrechts. Wie hoch oder gering man immer die Erörterung solcher rechtsphilosophischen Fragen veranschlagen mag, so wird sich kaum bestreiten lassen, daß Lassalle die oben gestellte Frage in einer Weise löst, daß sowohl der Jurist wie der Revolutionär dabei zu ihrem Rechte kommen. Und das ist gewiß eine respektable Leistung.
Lassalle stellt zunächst folgende zwei Sätze als Normen auf:
a) „Kein Gesetz darf rückwirken, welches ein Individuum nur durch die Vermittelung seiner Willensaktionen trifft.”
b) „Jedes Gesetz darf rückwirken, welches das Individuum ohne Dazwischenschiebung eines solchen freiwilligen Aktes trifft, welches das Individuum also unmittelbar in seinen unwillkürlichen, allgemein menschlichen oder natürlichen oder von der Gesellschaft ihm übertragenen Qualitäten trifft, oder es nur dadurch trifft, daß es die Gesellschaft selbst in ihren organischen Institutionen ändert.”
Ein Gesetz z. B., welches die privatrechtlichen oder staatsbürgerlichen Befugnisse der Angehörigen des Landes ändert, tritt sofort in Kraft, läßt aber die Handlungen, welche die Individuen auf Grund der vorher ihnen zustehenden Befugnisse getroffen haben, unberührt, auch wenn diese Befugnisse selbst durch es aufgehoben werden. Wenn heute ein Gesetz das zur Volljährigkeit erforderliche Alter vom 21. auf das 25. Jahr erhöht, so verlieren alle Personen über 21 und unter 25 Jahren sofort die an die Volljährigkeit geknüpfte Handlungsfähigkeit, die sie bisher besaßen, denn sie besaßen sie nicht durch individuellen Willensakt. Aber auf die Rechtsgeschäfte, die sie vor Erlaß des Gesetzes, gestützt auf die ihnen bisher zuerkannte Volljährigkeit, abgeschlossen hatten, wirkt das neue Gesetz nicht zurück. Nur das durch eignes Tun und Wollen, durch individuelle Willensaktion der einzelnen verwirklichte Recht ist ein erworbenes Recht.
Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern, insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können, welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als „diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft, Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit, fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte ... gar nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist, heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”. Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden. Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs” innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom 2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein Raub”[15].
Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte, keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, — erwidert Lassalle, der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine „rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen, in Worten — durch den Mund der Volksvertretung etwa — ausgedrückt habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre, d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.” Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms, datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt, Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer „Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System” erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel Anspruch hatte.
Wir haben gesehen, erworbene Rechte müssen erstens durch individuelle Willensaktion vermittelt und zweitens in Übereinstimmung sein mit dem erkennbar zum Ausdruck gelangten Volksgeist. Das ist in kurzem die Theorie der erworbenen Rechte. Wenn also der französische Konvent im Gesetz vom 17. Nivose des Jahres II (6. Januar 1794) bestimmte, daß die Vorschriften dieses Gesetzes, das die fideikommissarischen usw. Erbschaften aufhob, auf alle Erbschaften Anwendung finden sollten, die seit dem 14. Juli 1789 eröffnet worden, so verstieß er damit nach Lassalle durchaus nicht gegen den Grundsatz der erworbenen Rechte. Im Gegenteil durfte er mit vollem Recht am 22. Ventose desselben Jahres in Beantwortung mehrerer Petitionen sich darauf berufen, daß das Gesetz „nur die seit jenem Tage — eben dem 14. Juli 1789 — von einem großen Volke, das seine Rechte wieder ergriff, proklamierten Prinzipien entwickelt” habe, aber das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht einmal „auch nur in Frage stelle”, daß unstatthafte Rückwirkung jedoch dann eintrete, wenn man diese Grenze überschritte, d. h. das Gesetz auch auf die vor dem 14. Juli 1789 eröffneten Erbschaften ausdehnte.
Es leuchtet hiernach ein, um damit zur Frage des Erbrechts zurückzukehren, worauf Lassalle mit seinen Untersuchungen über römisches und germanisches Erbrecht hinaus will. Das römische, auf Testamente und Intestaterbfolge nicht der Familie, sondern der „Reihen, in welche die Willensgemeinschaft sich gliedert”, beruhende Erbrecht war danach in Rom „erworbenes Recht”, denn es entsprach dem römischen Volksgeist, der „Substanz” des römischen Volkes, nämlich der Idee der Unsterblichkeit des Willenssubjekts. Ebenso war das altgermanische Erbrecht — Intestatrecht der Familie — erworbenes Recht, denn es entsprach einer Idee des altgermanischen Volksgeistes, der auf der „sittlichen Identität der Personen” beruhenden Familie, die „zu ihrer substantiellen Grundlage die sich empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat”. Die Familie erbt, weil das Eigentum überhaupt nur Familieneigentum ist. Die heutige Intestaterbfolge beruhe aber, nachdem das Eigentum rein individuelles Eigentum geworden, „nicht mehr auf der Familie als aus eigenem Recht erbender, auch nicht auf der Familie als durch den präsumierten Willen des Toten berufen, sondern auf der Familie als Staatsinstitution”, auf dem „die Vermögenshinterlassenschaften regelnden allgemeinen Willen des Staates”. Und das letztere sei auch der Fall mit dem Testamentrecht, von dem wir jetzt gesehen haben, daß es heutzutage „eine kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei. Weder Intestaterbfolge noch Testamentrecht sind heute Naturrechte, sondern „Regelung der Hinterlassenschaft von Sozietäts wegen”. Und Lassalle schließt sein Werk mit dem Hinweis auf Leibniz, der, trotzdem er das Testament nicht in seinem vollen Sinne erkannt, doch den tiefen Satz ausgesprochen habe: „Testamenta vero mero jure nullius essent momenti, nisi anima esset immortalis” — „Testamente aber wären mit vollem Recht durchaus null und nichtig, wenn die Seele nicht unsterblich wäre.”
Braucht es hiernach noch einer besonderen Erklärung, was Lassalle meint, wenn er, gegen Hegels Beurteilung des Testaments polemisierend, in den Satz ausbricht: „Und es wird sich vielleicht bald zeigen, daß sich aus unseren objektiven Darstellungen zwar andere, aber noch radikalere Folgerungen über das moderne Testamentsrecht von selbst ergeben?” Was auf keinem Naturrecht beruht, sondern nur Staatsinstitution ist, können der Staat oder die Sozietät auch jederzeit ändern, einschränken oder ganz aufheben, wie es dem Bedürfnis der Sozietät angemessen erscheint. Wenn daher G. Brandes und andere nach ihm im ganzen System der erworbenen Rechte „nicht eine Zeile” gefunden haben, welche auf eine Umsetzung der Lassalleschen Erbrechtstheorie in die Praxis hinweise, so kann man ihnen aufrichtig beipflichten. Nicht eine Zeile, nein, das ganze Werk ist es, das — wie Lassalle sich ausdrücken würde — nach dieser Umsetzung schreit.
Was anders kann Lassalle wohl gemeint haben, wenn er die Vorrede mit den Worten beginnt, daß, wenn das vorliegende Werk seine Aufgabe wahrhaft gelöst haben soll, es in seinem letzten Resultate nichts Geringeres sein könne und dürfe, als „die rechtswissenschaftliche Herausringung des unserer ganzen Zeitperiode zugrunde liegenden politisch-sozialen Gedankens”?
Hat Lassalle aber seine Aufgabe gelöst?
Was seine Theorie der erworbenen Rechte anbetrifft, so scheint die ihr zugrunde liegende Auffassung heut so ziemlich allgemein anerkannt zu sein. Sehr gelungen ist ferner, von der Urgeschichte abgesehen, die Darlegung, daß im allgemeinen „der kulturhistorische Gang aller Rechtsgeschichte” darin bestehe, „immer mehr die Eigentumssphäre des Privatindividuums zu beschränken, immer mehr Objekte außerhalb des Privateigentums zu setzen”. Lassalle legte auf die Stelle, wo er dies in sehr feiner Entwicklung ausführt, mit Recht den größten Wert. Sie ist ein ganzes geschichtsphilosophisches Programm, ein Meisterwerk begriffsscharfer Logik.
Bedenklich dagegen steht es mit Lassalles Anwendung der Theorie, wenn sein Beispiel vom Wesen des römischen und germanischen Erbrechts maßgebend sein soll. Wir haben die Ursache der Schwäche dieses Vergleichs bereits oben gekennzeichnet und brauchen daher hier nur zu rekapitulieren. Lassalle leitet das Erbrecht aus dem spezifischen Volksgeiste ab. Wenngleich nun ein intimer Zusammenhang zwischen Erbsystem und Volksgeist nicht abgeleugnet werden soll, so ist dieser Zusammenhang doch nicht der von letzter Ursache und Wirkung. Erbsystem und Volksgeist stellen vielmehr zwei Wirkungen einer und derselben tieferliegenden Ursache oder Gruppe von Ursachen an. Beide sind in letzter Instanz das Produkt oder der Ausdruck der jeweiligen materiellen Lebensbedingungen eines Volkes, wachsen aus diesen heraus und ändern sich mit ihnen, d. h. das Erbrecht wird geändert, sobald es mit den materiellen Lebensbedingungen eines Volkes unverträglich wird. Dann entdeckt der „Volksgeist”, daß dieses Erbrecht seinem Rechtsbewußtsein nicht mehr entspreche. Und so mit allen übrigen Rechtseinrichtungen. Der „Volksgeist” erscheint nur als die letzte Instanz, die über ihren Bestand entscheidet, tatsächlich ist er so etwas wie Gerichtsvollzieher, die wirklich bestimmende Instanz sind die materiellen Lebensbedingungen des Volkes, die Art, wie, und die Verhältnisse, unter denen es die Gegenstände seines Bedarfs produziert[16].
Wieso kam aber Lassalle zu einer so grundfalschen, die Irrtümer der alten Juristen und Rechtsphilosophen noch überbietenden Theorie? Der Fehler liegt daran, daß er zwar mit eiserner Konsequenz, aber zum desto größeren Schaden für seine Untersuchung, von Anfang bis zu Ende in der Sphäre des juristischen und philosophischen „Begriffs” bleibt. Aus der „begrifflichen” Ableitung sollen sich die Dinge erklären, die „begriffliche” Ableitung die Gesetze ihrer Entwicklung bloßlegen. Die Dinge aber richten sich nicht nach den Begriffen, sie haben ihre eigenen Entwicklungsgesetze.
Unzweifelhaft war Lassalle ein sehr tüchtiger Jurist. Er brachte von Hause aus außergewöhnliche Anlagen dazu mit, und der jahrelange Kampf mit den Gerichten in der Hatzfeldt-Affäre hatte diese Eigenschaft noch stärker in ihm entwickelt. Wo es gilt, ein Gesetz zu zergliedern, einen Rechtsgrundsatz bis in die geheimsten Tiefen seines Begriffs zu verfolgen, da ist er in seinem Fahrwasser, da leistet er wahrhaft Glänzendes. Aber seine starke Seite ist zugleich auch seine Schwäche. Die juristische Seite überwuchert bei ihm. Und so sieht er auch die sozialen Probleme vorwiegend mit den Augen des Juristen an. Das zeigt sich schon hier im „System der erworbenen Rechte”, es bildet die Schwäche dieses Werkes, es sollte sich aber auch später in seiner sozialistischen Agitation zeigen.
Das „System usw.” sollte laut Vorrede zugleich eine Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie sein. Es kritisiert sie aber nur in Nebenpunkten, macht nur einen halben Schritt vorwärts, bleibt dagegen in der Hauptsache auf demselben Standpunkt stehen, wie diese. Das ist um so merkwürdiger, als der Schritt, der geschehen mußte, um die Kritik zu einer wirklich den Kernpunkt treffenden zu gestalten, längst angegeben war, und zwar in Schriften, die Lassalle sämtlich kannte. 1844 hatte Karl Marx in den deutsch-französischen Jahrbüchern in einem Aufsatz, der obendrein den Titel führt: „Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie”, auf ihn hingewiesen, 1846 in der Schrift „La misère de la philosophie” ihn deutlich vorgezeichnet, 1847 hatten Marx und Engels im „Kommunistischen Manifest” das Beispiel seiner Anwendung geliefert, und endlich hatte Karl Marx in der Vorrede zu seiner 1859 erschienenen Schrift „Zur Kritik der politischen Ökonomie” unter ausdrücklichem Hinweis auf den ersterwähnten Aufsatz, geschrieben: „Meine Untersuchung” — zu der jener Aufsatz nur die Einleitung bildete — „mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind, noch aus der sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln ... Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.” Und obgleich Lassalle dieses Buch schon kannte, als er noch am „System” arbeitete, obwohl er sich Marx gegenüber in den begeistertesten Ausdrücken über es äußerte[17], findet sich in seinem Werk auch nicht eine Zeile, die im Sinne des Vorstehenden zu deuten wäre. Soll damit ein Vorwurf gegen Lassalle ausgesprochen werden? Das wäre im höchsten Grade abgeschmackt. Wir führen es an zur Kritik seines Standpunktes, seiner Auffassungsweise. Diese war zu jener Zeit noch die ideologisch-juristische. Das zeigte sich auch in der brieflichen Auseinandersetzung mit Marx über die im „System der erworbenen Rechte” aufgestellten Theorien des Erbrechts.
Es liegt nach dem Obigen auf der Hand, daß sich Marx sofort gegen diese auflehnen mußte, denn sie standen mit seinem theoretischen Standpunkt im direkten Widerspruch. Was er Lassalle entgegenhielt, ist aus dessen Briefen nur unvollkommen zu ersehen, aber so viel geht aus ihnen hervor, daß die, übrigens nicht lange, brieflich geführte Debatte sich im wesentlichen um die Lassallesche Behauptung drehte, daß das Testament nur aus der römischen Mythologie, der römischen Unsterblichkeitsidee, zu begreifen sei, und daß die ökonomische Bourgeoisentwicklung niemals für sich allein das Testament habe entwickeln können, wenn sie es nicht schon im römischen Recht vorgefunden hätte. Und es ist ganz charakteristisch zu sehen, wie auf Fragen von Marx, die sich auf die ökonomische Entwicklung beziehen, Lassalle schließlich immer wieder mit juristisch-ideologischen Wendungen antwortet. Die grundsätzliche Verschiedenheit der theoretischen Ausgangspunkte beider Denker kommt in dieser Korrespondenz, auf die wir hier nicht weiter eingehen können, zum sprechendsten Ausdruck.
Um es jedoch noch einmal zu wiederholen, trotz des falschen geschichtstheoretischen Standpunktes bleibt das „System der erworbenen Rechte” eine sehr bedeutende Leistung und eine, selbst für denjenigen, der Lassalles theoretischen Standpunkt nicht teilt, höchst anregende und genußreiche Lektüre.