Note 14 — Das System der erworbenen Rechte.
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Übrigens brauchen auch die Römer das Wort familia nicht bloß zur Bezeichnung der einzelnen, unter einem Oberhaupt stehenden Hausgenossenschaft, sondern bereits ebenfalls für den mehr oder minder gelockerten Geschlechtsverband. In einer Stelle des römischen Juristen Ulpian, die Lassalle zitiert, wird ausdrücklich zwischen der „familia” im engeren Sinne (jure proprio) und der familia im weiteren Sinne (communi jure) unterschieden, zu welch letzterer alle diejenigen gehören „... die aus demselben Haus und derselben gens hervorgegangen sind.” Für Lassalle ist die betreffende Stelle ein weiterer Beweis, daß das römische Intestaterbe — kein Familienerbe gewesen sei. „Denn,” sagt er u. a., „man wird doch ... das Erbrecht der Gentilen nicht als ein ‚Familienrecht’ ausgeben wollen!”