V.
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Selbst bei Völkern, die sich zu einem hohen Grade von Cultur emporgeschwungen haben, findet man die ehliche Probzeit, oder es zeigen sich wenigstens Spuren von ihrer ehmaligen Beobachtung. Schon zur Zeit Mosis erfolgte bei den Hebräern unmittelbar auf das Verlöbnis der Beischlaf, und doch erhielt die Braut dadurch die Rechte einer Gemahlin noch nicht,77 obschon sie, wenn sie sich hernach mit einem andern vergieng, als eine Ehebrecherin gestraft wurde.78 Dise Probenacht ist bei ihnen nicht erst durch die Rabbinen eingeführt worden, wie der P. Calmet glaubt,79 [pg 50]sondern sie war schon in der ältesten Zeit herkommlich, wie Buxtorf80 und Ugolini81 erwisen haben. Die ausserordentliche Genauigkeit, mit welcher bei disem Volke die Zeichen der Jungferschaft gefordert worden, streitet nicht gegen unsere Gewohnheit. Denn kan man wol von der beiderseitigen Ehestandstauglichkeit der iungen Gatten besser überzeugt sein, als wenn iene Zeichen zum Vorschein kommen? Man sehe hierüber die Betrachtung des Hofrath Michaelis zu Göttingen.82
Ihre Philosophen, die praktischen Essener, hiengen den alten Gebräuchen am strengsten an, und nahmen daher ihre Weiber vorher drei Jahre auf die Probe, ehe sie sich förmlich mit ihnen verheirateten, und enthielten sich ihrer Umarmung wider, wenn sie zur Zeugung untüchtig geworden waren.83 Die Grichen und Römer, die sich besonders angelegen sein liessen, das Andenken ihrer [pg 51]Ursitten durch eigene symbolische Gebräuche zu erhalten, haben ebenfalls davon Ueberbleibsel aufbewahrt. Es ist bekannt, dass bei ihnen das feierliche Hochzeitmahl84 und die förmliche Heimführung85 zum Beweise einer vollzogenen Ehe dinten. Noch ehe bei den Grichen dise beiden Ceremonien vor sich giengen, durfte der Bräutigam seine Braut in ihres Vaters Wohnung beschlafen.86 Lykurg, der bei seiner Gesezgebung immer am wenigsten von den ächten Sitten der Menschheit abwiech, befahl den Spartanern, dass sie ihren neuvermählten Weibern solange verstohlener Weise beiwohnen sollten, bis sie schwanger würden.87 Im ältern Rom musste die Braut nach dem geschehenen Beilager etliche Zeit in einem besondern Gartenhause zubringen, ehe ihre [pg 52]Ehe durch die Heimführung, durch das Ehkaufsgepränge und durch die Confarreation die gewisse Bestätigung erhielt.88
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