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Über die Probenächte der teutschen Bauermädchen

III.

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Es bestärkt sich daraus die Anmerkung des P. Le Cointe,22 dass dieienige Weiber, welche die Fränkischen Könige neben ihren rechtmässigen Gemahlinnen hatten, keine Beischläferinnen oder Kebsweiber gewesen seyn, obschon die gleichzeitigen Annalisten aus Mangel einer genauen Kenntnis der teutschen Gebräuche, und durch ihre allzugrosse Anhänglichkeit an römische und morgenländische Sitten oft verleitet wurden, ihnen dise Beinahmen zu geben. Es waren allezeit solche Gattinnen, die noch in der Probzeit stahnden, und erst in der Folge durch die Gebährung eines Kindes zur Würde einer rechtmässigen Gemahlin gelangten. Wenn die Schöpfung des ehlichen [pg 25]Brautschazes und die Haltung eines öffentlichen Hochzeitsmahls dazu kam,23 so war die Ehe in der besten Form gemacht; wenn dise beide Stüke aber mangelten, so war es entweder eine auf die Morgengabe geschlossene Ehe, oder nur die ehliche Probzeit. Bei der erstern, die eine Heirat nach Salischem Gebrauche in den alten Urkunden heist, waren die Kinder keiner ordentlichen Erbfolge fähig, wol aber im leztern Fall, weil hir noch die abgängige Ceremonien des ächten Germanischen Ehebündnisses nachgehohlt werden konnten. Dahingegen iene, wo man ebenfalls den Ehkaufschilling erlegte, und vor der Heimführung die Probenacht hielt, als schon in ihrer Art vollständig, keine weitere Feierlichkeit zuliess. In der Note ist ein Beispil aus den Nordischen Sagen,24 die also auch in disem Stüke mit den [pg 26]übrigen teutschen Sitten übereinstimmen. Noch heutzutage fängt an vilen Orten die ehliche Gemeinschaft der Güter nicht eher an, als bis die Eheleute ein Kind miteinander gezeugt haben.25 In der Schweiz verspricht sich der Bauer einen glüklichen Erfolg seines Ehstands, wenn seine Gattin noch im ledigen Stand schwanger geworden ist.26 Daraus erklärt sich’s warum [pg 27]unter den beiden ersten Stämmen der Fränkischen Herrscher die Bastarden,27 (wenn anders Prinzen, die ihre Mütter in der Probzeit zur Welt gebracht haben, mit disem Namen gebrandmarkt werden dürfen!) ohne Unterscheid mit den Ehlichen zugleich erbfolgten.28

Ebendises Erbrecht hatten die natürlichen Söhne in Dännemark,29 wie in den meisten nördlichen und südlichen Reichen.30

[pg 28]

Unsere barbarischen Gesezbücher zeigen noch hin und wider Ueberbleibsel von der Probezeit. Nach dem LII. Gesez der Alemannen musste einer, der seine Braut aufgegeben hatte, schwören, dass er sie weder aus Argwohn irgend eines Gebrechens auf die Probe gestellt, noch auch wirklich etwas dergleichen bei ihr entdekt habe.

In den Sächsischen31 und Alemannischen Landrechten,32 desgleichen in dem alten Goslarischen Stadrechte33 wird eine in der Probenacht vorgegangene Gewaltsamkeit der Notzucht gleich geachtet.

Es entwikelt sich der wahre Grund, warum nach dem allgemeinen germanischen Rechte die rechtliche Wirkungen der Ehe von dem ehlichen Beischlaf beginnen. Denn durch disen wird die physische Ehestandsfähigkeit der beiden Personen [pg 29]ausser Zweifel gesezt. Eigentlich ist er aber doch von iener darinn verschiden, dass bei ihm die wirkliche Zeugung anfängt, da sich dieselbe bloss mit der vorläufigen Untersuchung der Zeugungsfähigkeit beschäftiget. Ebendaher beziht sich34 das Geschenke, das man die Morgengabe nennt, in gewisser Art auf beiderlei Ceremonien, weil es zum Beweise dint, dass die Ehe im fleischlichen Verstande vollkommen in Richtigkeit gebracht ist.

Unter den Karlingischen Kapitularen hebt das LXXX. des VII. Buchs den alten Gebrauch der Probzeit ganz auf, und will, dass beide Teile keusch und unbeflekt zu einander in die Ehe treten sollten.35 Der longbardische König Rothahr befahl, die Bräute, die mit andern einen [pg 30]zweideutigen Umgang gehabt hätten, als Ehbrecherinnen zu bestrafen.36 Aus der Ursache durfte ein Bräutigam seine Braut nicht mehr aufgeben,37 weil sie die Vermutung einer unangetasteten Keuschheit nicht mehr für sich haben konnte.38 Es gab aber doch zuweilen niderträchtige Männer, die ihre Libsten vernachlässigten. König Froto III. in Dännemark gab daher ein Gesez, welches alle Mannspersonen nötigte, die einmal beschlafene Dirnen zur Ehe zu behalten.39 Nach dem Lübischen Rechte wird einer, der sich [pg 31]einer Probenacht mit Unwahrheit rühmt, ausserordentlich gestraft.40

Bei der Gelegenheit, da der Byzantische Geschichtschreiber Prokop dise allgemeine germanische Sitte, die Bräute nicht mehr aufzugeben, beobachtet, macht er die spizfündige Anmerkung, dass bei den Teutschen die Keuschheit der Bräute, wenn sie auch wirklich unverlezt sei, doch für zweifelhaft gehalten werde.41 Allein er war mit unsern Sitten nur nicht zureichend bekannt, denn sonst würde er das Gegenteil wahrgenommen haben.

„Quardus von Cambridge sagt in seiner Beschreibung von Wallis, dass man sich ehmals nicht leicht ohne eine vorhergegangene Beiwohnung verheiratet hätte, indem es gewöhnlich gewesen, dass die Eltern ihre Töchter iungen Mannspersonen gegen eine gewisse Summe Geldes auf die Probe gegeben, und dass das Gelt verfallen ware, wenn die Mädchen wider zurükgeschikt worden.“ Home42 dem ich dise Nachricht [pg 32]abgeborgt habe, beschuldigt hir seinen Gewährsmann eines Irrtums, und erklärt die Sache aus dem bekannten Kaufe der Weiber unter den rohen Völkern. Man wird aber vermutlich nach Durchlesung dises ganzen Aufsazes keine weitere Verteidigung des alten Annalisten von mir begehren, und ich wage dagegen die allgemeine Beobachtung hir zu machen, dass die Welt von dem Verfasser der Kritik nach dreisig Jahren Arbeit allerdings ein anderes Werk zu erwarten berechtiget war, als er uns wirklich durch seine Geschichte des Menschen gelifert hat. Noch heutzutage geniesst in ganz England eine Braut, wenn sie bei dem Tode ihres Bräutigams das neunte Jahr zurükgelegt hat, den gewöhnlichen brittischen Wittum auf seinen Ländereien.43

Der Kanzler Estor hat vollkommen recht. Das Beilager und die Brautnacht sind bei Standspersonen, wie bei gemeinen Leuten ehmals ganz verschidene Gebräuche gewesen.44 Die Probenacht scheint den Ursprung zu den Vermählungen durch Gesandte gegeben zu haben. Es überzeugt uns davon Jacob Unrest, ein alter [pg 33]Oesterreichischer Kronikschreiber,45 wenn er die Heirat des römischen Königs Maximilians I. mit der Prinzessin Anna von Brettagne beschreibt. „Kunig Maximilian — sagt er — schickt seiner Diener einen genant Herbolo von Polhaim gen Brittannia zu emphahen die Künigliche Braut: der war in der Stat Remis erlichen empfangen, und daselbs beschluff der von Polhaim die Künigliche Prawt, als der fürsten Gewonhait is, das ire Sendpotten die fürstlichen Prauwt mit ein gewaptn Man mit den rechtn Arm und mit dem rechten fus blos, und ain plos schwert darzwischen gelegt, beschlaffen. Also haben die alten Fürsten gethan, und ist noch di Gewonhait. Da das alles geschehen was, war der Kirchgang mit dem Gotsdienst nach Ordnung der heiligen Kahnschafft mit gutem Fleiss verpracht.“46

Man siht, dass das mit dem Gesandten gehaltene Beilager vor der ehlichen Einsegnung in der Kirche vorhergegangen ist. Folglich war es blos [pg 34]eine symbolische Vorstellung der alten Probenacht. Nachdem bald darauf dise Prinzessin von dem König Karl VIII. von Frankreich entführt wurde, so stritten die französischen und teutschen Rechtsgelehrten sehr darüber, ob sie eine wirkliche Gemahlin Maximilians gewesen wäre, und Karl sich folglich eines Ehebruchs schuldig gemacht hätte.47 Beide Teile hatten aber keinen richtigen Begrif von dem Ursprunge dises Geprängs, und nekten sich blos mit wizigen Einfällen, oder zogen mit Sentenzen aus dem römischen und kanonischen Rechte bewaffnet gegen einander zu Felde. Da die Probenacht zu dem Ende eingeführt worden ist, um die bezihungsweise Tauglichkeit der iungen Gatten zum Ehestande zu prüfen, so ist ausser Zweifel, dass aus einer solchen Ceremonie noch keine vollkommene ehliche Verbindung entspringen kan. Mithin kan auch das von einem Gesandten mit der Braut seines Prinzen gehaltene Beilager, weil es nur [pg 35]ein Sinnbild der alten Probenacht ist, für keine Vollzihung der Ehe gehalten werden, und die allgemeine praktische Meinung, dass eine solche Heirat keine rechtliche Wirkungen hervorbringen könne, entwikelt sich von selbst. Doch man verstehe das nur von der neuern Zeit. Denn im mitlern Zeitalter war das gesandtschaftliche Beilager zugleich ein Beweis, dass Sponsalia de praesenti vorgegangen sind, die nach kanonischem Rechte nicht mehr aufgehoben werden können.48

Der grösste Teil der Gelehrten hat den Unterscheid inter Sponsalia de praesenti et de futuro für eine leere Vernünftelei gehalten. Sie hätten aber gleich aus der langen Reihe Heiratsberedungen grosser Herren, worinn immer eine oder die andere Gattung der Verlöbnisse genau bestimmt wird,49 urteilen können, dass die Sache einmal auf wichtigen Gründen beruht haben muss. Wirklich gehört sie auch unter die Menge ächter Volkssitte, die noch heutzutage im kanonischen Rechtskörper verwahrt ligt; denn Sponsalia de praesenti sind deswegen unauflöslich, weil [pg 36]bei ihnen ehmals die Probenacht vorhergegangen ist. Dise wahre Ursache zeigt sich in verschidenen Dekretalen deutlich. Pabst Alexander III. verordnet, dass unter zwo Bräuten dieienige die wahre Ehfrau bleiben sollte, die zum wirklichen Beischlaf gelangt sei.50 Bonifaz VIII. erklärt alle Sponsalia de praesenti, die zwischen Minderiährigen gehalten worden, für unwirksam, wenn anders kein Beischlaf darauf gefolgt ist.51 Man siht aus der unten angezeigten Urkunde,52 dass im mitlern Zeitalter vile Heiraten rechtsgültig bestanden haben, ohne dass eine pristerliche Einsegnung dabei vorgegangen, und dise oft sehr spät nachgehohlt worden ist. Es kömmt bei der Frage, ob das gesandtschaftliche Beilager ehliche Wirkungen haben kan, ganz auf die Entscheidung des Vordersazes an, ob dasselbe ein Sinnbild des hochzeitlichen Beischlafs oder nur der Probnacht ist. Im ersten Falle ist sie zu beiahen, im leztern aber nicht. Doch wenn man auf den Ursprung des ehlichen Beischlafs zurükgeht, so läuft aller Streit auf eine Logomachie hinaus.

[pg 37]

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