Kapitel VIII. Die Eingeborenen.
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Schutzverträge.
Wie bereits in Kapitel II ausgeführt, gründete sich bisher das Verhältnis der deutschen Regierung zu den Eingeborenenstämmen des Schutzgebietes auf sogenannte Schutzverträge, deren Entstehung und Bedeutung ebendaselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich diese Verträge aber nur annähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutschen Kaisers anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden abzugeben sowie auch sonst in ihren Gebieten keinerlei Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen die Entscheidung der deutschen Regierung anzurufen; 6. die für das Schutzgebiet erlassenen deutschen Gesetze anzuerkennen.
Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regierung: 1. Dem Kapitän und seinen Leuten Schutz zu gewähren; 2. dem ersteren die Gerichtsbarkeit über seine eigenen Leute zu belassen; 3. dafür zu sorgen bzw. zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitten und Gebräuche der Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner entrichteten.
Man braucht nun aber nicht zu glauben, daß die Häuptlinge etwa wie ein deutscher Student hinter seinem corpus juris hinter ihren Schutzverträgen gesessen haben, um deren Inhalt sich zu eigen zu machen. Auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge kam es daher nicht an, es genügte die Tatsache ihres Abschlusses. Die Art der Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem deutschen Vertragschließenden stand. Solange der deutschen Regierung im Schutzgebiete keinerlei Machtmittel zur Seite standen, hatten die Verträge gleich wenig Bedeutung; nachdem sich dies geändert hatte, wurden sie in der Praxis ohne Rücksicht auf die Einzelheiten ihrer Festsetzungen ganz gleichmäßig angewendet. So wurden die Stämme gleichviel, ob und wie diese Sache in den Verträgen geregelt war, sämtlich der deutschen Gesetzgebung wie auch genau dem gleichen Gerichtsverfahren unterworfen und erhielten deutsche Garnisonen. Abgaben seitens Weißer an Eingeborene wurden dagegen, mit Ausnahme des Gebiets der Bastards von Rehoboth, nirgends entrichtet. Hiermit waren die Häuptlinge auch ganz zufrieden, ihnen war über den Inhalt ihrer Verträge nur klar, daß sie einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben, aber auch einen wesentlichen Teil behalten hatten. Empfindlich pflegten sie sich nur gegenüber einer wirklichen oder vermeintlichen Verletzung der letzteren zu zeigen.
War bei den Eingeborenen der Beweggrund zum Abschluß solcher die Souveränität beeinträchtigenden Verträge zuerst das Schutzbedürfnis gewesen, so trat bei den späteren — während meiner Amtszeit abgeschlossenen — Verträgen an dessen Stelle die Anwendung von mehr oder weniger sanfter Gewalt. Es geschah dies bei den Verträgen mit 1. Witboois, 2. Khauas-Hottentotten, 3. Franzmann-Hottentotten.
Indessen ganz unumschränkte Machtvollkommenheit hatte der deutsche Regierungsvertreter bei deren Abschluß auch nicht besessen. Die Verträge mit den Khauas- und Franzmann-Hottentotten mußten während des noch fortdauernden Witbooifeldzuges abgeschlossen werden. Ließen es daher die genannten Stämme auf die Anwendung von Waffengewalt ankommen, so drohte uns ein Krieg nach zwei Fronten, damals eine höchst gefährliche Sache. Der Vertrag mit Witbooi dagegen entstand unter dem Eindruck eines Feldzuges, der nach unsäglichen Schwierigkeiten nicht hatte zur völligen Niederwerfung des Gegners führen können.

Werft der Eingeborenen in Windhuk.
Ferner wurde 1895 noch ein Schutzvertrag mit den weitab im Kaokofeld wohnenden Swartbooi-Hottentotten abgeschlossen. Dieser Stamm bot nach Beendigung des Witbooikrieges den Abschluß eines solchen von selbst an, in der Hoffnung, durch den Vertrag gegen die sie von allen Seiten bedrängenden Hereros, wenn auch nur mittels Lieferung von Waffen und Munition, Schutz zu finden. Als sie sich dann in ihrer Hoffnung getäuscht sahen, fingen sie ihre Umtriebe an, die schließlich zu dem im Kapitel V geschilderten Swartbooiaufstande führten. Von den drei übrigen Stämmen haben die Witboois und die Franzmann-Hottentotten den Vertrag bis zum allgemeinen Aufstand 1904 treu gehalten, obwohl die Kapitäne gerade dieser Stämme dem Abschluß am meisten widerstrebt hatten. Die Witboois mußten in einem eineinhalbjährigen Kriege, die Franzmann-Hottentotten durch die Androhung eines solchen angesichts der zum Gefecht aufmarschierten Truppe dazu gezwungen werden (siehe Kapitel II). Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Simon Cooper, fragte mich damals gleich nach vollzogener Unterschrift, wie lange dieser Vertrag gelte, und war über meine Antwort: »Für ewig« sichtlich wenig erfreut. Willig dagegen hatten im März 1894 der stellvertretende Kapitän der Khauas-Hottentotten, Eduard Lambert und seine Großleute unterschrieben, denn es war ihnen angesichts einer in ihrer Werft befindlichen Truppenmacht sowie angesichts ihrer bereits erfolgten Entwaffnung nicht viel anderes übrig geblieben. Dafür haben sie den Vertrag bereits 1896 wieder gebrochen und in Verbindung mit den Osthereros den damaligen Aufstand begonnen. Sie sowohl wie der größte Teil der Swartboois befinden sich jetzt als Kriegsgefangene in Windhuk.
Die Stellung des Gouverneurs den Häuptlingen des Schutzgebietes gegenüber gründete sich infolgedessen lediglich auf Verträge und ähnelte daher derjenigen des jetzigen deutschen Kaisertums den Bundesfürsten gegenüber, insoweit Staatsverträgen mit Eingeborenen überhaupt Wert beigemessen werden kann. Noch mehr stimmt jedoch der Vergleich mit der Stellung des römisch-deutschen Kaisers im Mittelalter zu den Stammesherzögen. Zwar war der erstere nach dem damaligen Lehensrecht gesetzlich der wirkliche Oberherr der letzteren und nicht bloß der »primus inter pares«. Er konnte die Stammesherzöge ein- und absetzen. Indessen nahm man es in der damaligen rohen Zeit mit Gesetz und Recht überhaupt weniger genau, und daher liegt der Vergleich mit dem alten Kaisertum hier näher. Aus der Geschichte wissen wir, wie sehr die Regierungszeiten der alten deutschen Kaiser mit der fortgesetzten Niederschlagung von Aufständen ausgefüllt gewesen sind, wie oft sie einem geschlagenen Rebellen verziehen haben, um diesen später abermals die Fahne des Aufruhrs erheben zu sehen. Bei der hieraus für das Reichsoberhaupt sich ergebenden Notwendigkeit, stets im Reiche herumzuziehen, gelangte das alte deutsche Kaisertum nicht einmal zu einer festen Residenz, und damit das Reich auch zu keinem Mittelpunkt. Indessen würden die alten Kaiser schließlich doch Oberherren in ihrem Reiche geblieben sein, wenn sie sich nicht auf die wenig glückliche italienische Politik eingelassen hätten. Überall in der Weltgeschichte finden wir mithin ein »Wenn« und »Aber«.
Wenn auch die eingeborenen Häuptlinge sich über den Inhalt der Schutzverträge wenig Gedanken gemacht haben, so waren sie sich doch über deren tatsächliches Bestehen völlig im klaren, d. h., sie wußten, daß der Gouverneur als Abgesandter des deutschen Kaisers auf Grund von meist freiwillig eingegangenen Verträgen eine Art Oberherrschaft über sie auszuüben habe. Und diese Freiwilligkeit war die Klippe, an der die Macht des Gouverneurs scheitern konnte. Dieser Gefahr zu begegnen, gab es zwei Wege. Entweder mußten die Verträge umgestürzt und an Stelle der Schutzherrschaft eine auf Waffengewalt gegründete tatsächliche Herrschaft aufgerichtet werden, oder aber der deutsche Regierungsvertreter mußte sich die Kapitäne in die Hände arbeiten, sie so allmählich an die deutsche Herrschaft gewöhnen und mit ihr versöhnen. Im Falle einer trotzdem vorkommenden Widersetzlichkeit konnte dann ein Stamm gegen den andern ausgespielt werden. Die Einschlagung des ersteren Weges, d. h. gewaltsamen Umsturzes der Verträge, war ausgeschlossen. Ihn hätte das alte Vaterland weder verstanden noch gebilligt, bevor der Nachweis von der Ungangbarkeit des zweiten durchaus sicher beigebracht war, und zwar dies nicht mittelst bloßer Überzeugung, sondern mittelst tatsächlicher Beweise. Und diese Beweise hat uns erst das Jahr 1904 gebracht, wenn auch leider mit recht blutigem Lehrgeld. Aber jetzt können wir dafür die aus einer gewaltsamen Unterwerfung der Eingeborenen entspringenden schweren Opfer mit gutem Gewissen in Kauf nehmen.[55]

Wohnung des Gouverneurs in Windhuk.
So wurde denn unter Zustimmung so ziemlich des ganzen Vaterlandes der zweite Weg betreten, der die einmal abgeschlossenen Schutzverträge als zu Recht bestehend beließ. Bei Schonung der Eigentümlichkeiten der Eingeborenen, wie dies durch die Verträge vorgesehen war, bei gerechter und wohlwollender Behandlung, sowie endlich, gestützt auf eine ausreichende Truppenmacht, der sich bei Aufständen immer der eine oder der andere der treugebliebenen Eingeborenenstämme anzugliedern hatte, war die Hoffnung gegeben, die Eingeborenen allmählich an den bestehenden Zustand zu gewöhnen. Von der alten Selbständigkeit mußte ihnen schließlich nichts mehr bleiben als die Erinnerung. Hand in Hand mit einer solchen Friedenspolitik konnte in Fällen von Unbotmäßigkeit eine allmähliche Entwaffnung der Eingeborenen, verbunden mit Auflösung der Stammesverbände, gehen, wie das auch tatsächlich schon teilweise geschehen war. Dieser Weg erforderte jedoch Geduld, nicht nur von seiten der Regierung, sondern auch von seiten aller weißen Einwanderer, und hieran hat es zum Teil gefehlt. Vielen Weißen war der Wechsel auf lange Sicht unbequem, sie wollten raschere Erfolge sehen. So wurde zuweilen dem Gouverneur seine den Machtverhältnissen wie den bestehenden Verträgen angemessene Politik der Versöhnung zwischen den Rassengegensätzen nicht nur durchkreuzt, sondern ihm geradezu zum Vorwurf und schließlich unmöglich gemacht.[56] Mit der Weisheit, die wir von der Rathaustreppe her kennen, auf der man beim Herabgehen bekanntlich klüger ist als beim Heraufgehen, wissen wir daher jetzt, daß eine nur auf Verträge mit Eingeborenen gegründete Kolonialpolitik in einer Besiedlungskolonie auf die Dauer nicht durchführbar erscheint. Entweder muß man beide Rassen gleichstellen (Kapkolonie), oder man muß die eine mit Waffengewalt unterwerfen.
Eine dritte Möglichkeit gibt es noch, nämlich Trennung der beiden Rassen mittels Eindämmung der einen in Reservate (Lokationen), deren Betreten der andern verboten ist. Und diese wird vielleicht die Zukunft für sich haben.
Rechtspflege.
Das Gebiet, auf dem Zusammenstöße zwischen der weißen und farbigen Rasse am ehesten zu erwarten waren, war naturgemäß dasjenige der Rechtspflege. Mit Recht waren die Schutzverträge darauf bedacht gewesen, die weiße Rasse der Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu entziehen. Indessen waren die bezüglichen Vertragsbestimmungen weder klar noch einheitlich. Dies ergibt sich aus der nachstehenden Zusammenstellung. Es sollten die Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen — welcher Art, ob krimineller oder ziviler Natur, ist nicht immer hinzugefügt — wie folgt, entschieden werden:

Der Gouvernementsgarten in Windhuk.
1. Durch den von Seiner Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns:
In den Verträgen mit den Bethanier-Hottentotten und den Hereros.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:
In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.
3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns:
In dem Vertrage mit dem Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:
In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.
Endlich ist in dem Vertrage mit dem Kapitän von Hoachanas festgesetzt, daß die Regelung der Sache »später« erfolgen solle.
Solange die deutsche Verwaltung nicht auch tatsächlich von dem Schutzgebiet Besitz ergriffen hatte, waren diese Bestimmungen überhaupt auf dem Papier verblieben. Die wenigen damals unter den Eingeborenen lebenden Weißen mußten sich daher deren — oft recht wunderlicher — Rechtsprechung fügen.
Als ein Beispiel für die Rechtsprechung der Eingeborenen will ich einen Fall anführen: 1890 oder 1891 hatte ein unter den Feldschuhträgern wohnender Weißer aus Versehen einen Eingeborenen erschossen. Der genannte Stamm hatte zwar schon den deutschen Schutz angenommen, irgend eine deutsche Regierungsgewalt aber noch nicht bei sich gesehen. Die »berufenen« Richter des Stammes, d. i. der Kapitän mit seinem Rat, nahmen daher die Sühne des Falles selbst in die Hand. Zunächst quartierten sie sich für einige Zeit bei dem Weißen ein, selbstverständlich auf dessen Kosten. Dann verurteilten sie ihn zu nicht weniger als 800 Hieben, allerdings nicht in der Absicht, dieses Urteil zur Vollstreckung zu bringen, sondern lediglich, um an seine Stelle eine Ablösung in Geld treten zu lassen, die so ziemlich die ganze Habe des Weißen verschlang. Die Richter zogen mit ihrem Raub vergnügt ab und der Weiße blieb mittellos zurück. Solange die Schutzverträge den Eingeborenen einen derartigen Spielraum ließen, waren sie mit ihnen naturgemäß recht einverstanden.
Dieses ursprüngliche Übergewicht der Eingeborenen auf dem Gebiete der Rechtspflege wandelte sich mit der tatsächlichen Besitzergreifung des Landes durch die deutsche Regierungsgewalt allmählich in das Gegenteil um. Nunmehr wurden die Weißen die Überlegenen, nicht sowohl wegen ihres größeren Verständnisses für die Rechtsverhältnisse, sondern auch, weil sie sich nur dem Urteil von Stammesgenossen zu unterwerfen hatten.[57] Da jedoch den Streitigkeiten zwischen den beiden Rassen meist ein politischer Beigeschmack anhaftete, so mußte die Regierung ihnen ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Lag doch die Ausführung von Urteilen mangels eigener Exekutivorgane der Gerichtsbehörden ausschließlich in den Händen der Schutztruppe. Namentlich auf dem Gebiete des Zivilrechts bestand daher stets die Gefahr, daß der Eingeborene ein behördliches Eingreifen als »Krieg« ansah. Denn ein Gerichtsvollzieher, der ihm sein Vieh nehmen will, ist für den Eingeborenen ein viehraubender Feind. Das Interesse des allgemeinen Wohls gebot daher, Sorge zu tragen, daß auf dem Gebiete der Rechtspflege das Übergewicht der Weißen nicht den Charakter der Ungleichheit vor Gericht annahm. Diese Bestrebung erhielt dann in den Jahren 1895/96 für das alte Vaterland infolge der bekannten, in den anderen afrikanischen Kolonien vorgekommenen Übergriffe weißer Beamter noch einen besonderen Anstoß. Alles wetteiferte damals geradezu in Humanität gegen die Eingeborenen. Mittels Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 wurde die bisher ungeregelte Materie, zunächst auf dem Gebiete des Strafverfahrens, in eine feste Norm gebracht. Als Strafrecht blieb für die Eingeborenen vorläufig noch das deutsche Strafgesetzbuch bestehen, jedoch mit einem gewissen Spielraum für den Richter behufs Berücksichtigung der Sitten und Gebräuche der Eingeborenen. Ein Versuch, ein eigenes Strafrecht für diese auszuarbeiten, ist wegen der Schwierigkeit der Sache bis jetzt nicht über das Stadium der Erwägungen hinausgekommen. In Anerkennung des oben erwähnten politischen Beigeschmacks der Sache war durch die Verordnung des Herrn Reichskanzlers das Strafverfahren gegen die Eingeborenen nicht in die Hände der richterlichen Beamten, sondern in diejenigen der politischen (Verwaltungs-) Beamten gelegt, mit der höchsten Macht in den Händen des Gouverneurs. Letzterem stand die Bestätigung wie auch Milderung aller Urteile von 6 Monat Freiheitsstrafe aufwärts zu. Die zu erkennenden Strafen waren: Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe. Außerdem selbständig oder mit Freiheitsstrafe verbunden: Prügelstrafe und Geldstrafe.
Eine amtliche Übersicht ergibt, daß z. B. im Berichtsjahre 1902/03 gegen Eingeborene zusammen 799 Strafen verhängt worden sind, darunter 473 Prügelstrafen, der Rest Freiheitsstrafen.
Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. Solange das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war, trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener — zum Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutzherrschaft noch nicht einmal nominell bestanden hatte — nicht abreißen wollte, erwies sich eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer
Kreditverordnung
geschritten. Der Kampf um diese Verordnung mit den Interessenten dauerte von 1899 bis 1903, mithin volle fünf Jahre. Seine einzelnen Phasen gehen aus den in Anlage 2 zusammengestellten Schriftstücken hervor, an deren Schluß sich als Ergebnis die diese Sache regelnde Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 befindet.
Wie aus dieser Anlage ersichtlich ist, wünschte ich den Handel zwischen Weißen und Eingeborenen auf die Grundlage des Bargeschäftes zurückzuführen, während die Verordnung des Reichskanzlers, wie aus § 1 hervorgeht, eine einjährige Verjährungsfrist festsetzt. Diese war das Ergebnis eines Kompromisses zwischen meinen Anschauungen und denjenigen der Interessenten, abgeschlossen im Schoße des Kolonialrates. In letzterem, in dem sich als Interessenten die Vertreter der an den Handelsverhältnissen des Schutzgebietes beteiligten Gesellschaften befinden, hatte sich gegen meinen seitens der Kolonialverwaltung vorgelegten Entwurf heftiger Widerspruch erhoben. Man befürchtete einen Rückgang der Anziehungskraft des Schutzgebietes auf die weiße Einwanderung, wenn die Möglichkeit einer Kreditgewährung an Eingeborene unterbunden würde. Der vorgelegte Entwurf empfing Bezeichnungen wie »monströs« und »ungeheuerlich«, und dessen Verfasser den Vorwurf des »mangelnden Verständnisses für Rechtsverhältnisse«. Trotz lebhaften Eintretens der Vertreter der Kolonialverwaltung für den Entwurf kam es schließlich doch zu dem erwähnten Kompromiß einer einjährigen Verjährungsfrist an Stelle der Barzahlung. Diese wohlgemeinte Bestimmung hat dann in der Folge wider Erwarten zu dem Hereroaufstande mit beigetragen. Denn nun verlegten sich die Händler, um der Verjährung ihrer Forderungen vorzubeugen, mit aller Macht und mit allen Mitteln auf die Schuldeneintreibung unter den Hereros. Da dies Vorgehen gerade mit dem eben ausgebrochenen Bondelzwartsaufstande und der dadurch herbeigeführten Entblößung des Hererolandes von Truppen zusammentraf, so war es der Funken, der das schon reichlich angefüllte Pulverfaß mit zur Explosion gebracht hat.
Fern sei es aber von mir, gegen diejenigen, die diese Verjährungsfrist durchgesetzt haben, deswegen einen Vorwurf zu erheben. Denn eine solche Entwicklung der Dinge hat niemand voraussehen können. Schon über die Notwendigkeit einer Kreditverordnung überhaupt sind die Ansichten von Hause aus auseinandergegangen. Indessen würde ich ohne die dringendste Veranlassung nicht fünf Jahre lang für deren Durchführung gekämpft haben. Die Akten des Gouvernements in Windhuk sowie der Distriktskommandos in Okahandja und Grootfontein enthalten hierfür Belege genug. Nicht aus Liebe zu den Eingeborenen hat sich die Regierung bei diesem Vorgehen leiten lassen, wie dies namentlich mir fortgesetzt vorgeworfen worden ist, sondern aus Sorge um Leben und Eigentum der unter den Hereros ansässigen Weißen. Entweder mußte etwas in der Sache geschehen, oder aber die Schutztruppe behufs stärkerer Besetzung des Hererolandes vermehrt werden.
Das Hauptfeld des Handels war Waterberg und Umgebung. Dort wohnte der schon mehrfach genannte viehreiche Häuptling Kambazembi. Zu allen unglücklichen Zufällen kam in der entscheidenden Zeit noch hinzu, daß dieser alte Häuptling, der stets für Aufrechterhaltung des Friedens gesorgt hatte, starb und seine Erbschaft an seine andersdenkenden, dabei auch stark verschuldeten Söhne überging.
Welche Sorge die Auswüchse dieser Sache dem Gouvernement stets bereitet haben, dafür gebe ich als Beweis das nachstehende Schreiben wieder, das ich unter dem 6. Juni 1903, mithin ein halbes Jahr vor Ausbruch des Aufstandes, an das Bezirksgericht Windhuk gerichtet habe:
»Über das Treiben der unter den Hereros befindlichen kleinen Händler sind bereits wiederholt Klagen an das Gouvernement herangetreten, indessen noch nie in der jetzt vorliegenden präzisen Form. Umsomehr ist es dem Gouvernement von wesentlichem politischen Interesse, daß, falls die Aussagen der Ankläger als wahrheitsgetreu erwiesen werden, eine scharfe Bestrafung der Schuldigen erfolgt. Wird diesem Treiben der kleinen Händler nicht ein Ziel gesetzt, so könnte das Gouvernement in die Lage kommen, nicht mehr für die Sicherheit der unter den Eingeborenen lebenden Weißen einstehen zu können. Insbesondere muß ferner hier hervorgehoben werden, daß der Hererokapitän Kajata[58] unserer Sache politisch schon viel genützt und namentlich im Feldzuge 1896 auf unserer Seite tapfer gegen seine eigenen Verwandten und Freunde mitgefochten hat. Derselbe ist hierfür dekoriert worden. Das Gouvernement hat alles Interesse daran, daß eine derartige gute politische Gesinnung nicht durch das lediglich auf Gewinnsucht beruhende Auftreten unverständiger Weißer, die sich hierdurch in erster Linie selbst in Gefahr setzen, gestört werde.«
Nicht versäumen will ich, diesen Abschnitt mit dem Hinweise zu schließen, daß es falsch sein würde, aus den Verfehlungen kleiner Händler im Hererolande Rückschlüsse auf den ganzen Handel im Schutzgebiete zu ziehen. Die großen Handelshäuser sind auch den Eingeborenen gegenüber stets in soliden Bahnen geblieben.[59] Sie hatten daher nicht nötig, wie es zum Teil geschehen ist, sich mit den Auswüchsen des Handels zu identifizieren. Ebenso wäre es falsch, wollte man die Eingeborenen in dieser Sache von der Schuld freisprechen. Sie waren bei ihrer Genußsucht und ihrem Leichtsinn, verbunden mit Arbeitsunlust, zum Drängen auf Kredit geradezu angewiesen, während sie zum Bezahlen sich schon weniger gedrängt haben. An der Spitze aller Schuldenmacher stand der Oberhäuptling Samuel Maharero selbst. Umsomehr würde die einfache Zurückführung des Handels mit Eingeborenen auf das Bargeschäft für Käufer wie Verkäufer von Vorteil gewesen sein, an deren Zustand sich beide Teile gewiß bald gewöhnt hätten.[60]
Waffen und Munition.
Neben gerechter und wohlwollender Behandlung der Eingeborenen war das beste Mittel zur Aufrechterhaltung des Friedens, ihnen den Besitz von Waffen und Munition zu erschweren. Vollständig ausgeschlossen erschien dagegen ihre gewaltsame Entwaffnung, wie sie von vielen Seiten fortgesetzt verlangt worden ist. Sie würde einfach damals schon den jetzt noch nicht niedergeschlagenen Aufstand hervorgerufen haben. Die Verantwortung für diesen hätte dann der betreffende Gouverneur auf sich nehmen müssen. Es ist nicht denkbar, daß hierzu sich ein Gouverneur bereit gefunden, noch weniger aber, daß er sich hiermit in der Heimat Beifall erworben haben würde, ganz abgesehen davon, daß ein Krieg gegen die Gesamtheit der Hereros ohne die Eisenbahn Swakopmund-Windhuk überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre.
Zum Verständnis für den Ursprung der, wie sich nach dem Aufstande ergab, verhältnismäßig guten Bewaffnung der Eingeborenen bedarf es eines historischen Rückblickes. Wir haben in bezug auf den Handel mit Waffen und Munition drei Perioden zu unterscheiden.
1. Die Periode der unbeschränkten Handelsfreiheit, beginnend in nicht mehr kontrollierbarer Zeit und bis zum 1. April 1890, mithin bis in das Bestehen der deutschen Schutzherrschaft hineinreichend. Von der Aufrichtung der letzteren, mithin vom Jahre 1884 ab, wurde die Einfuhr von Waffen und Munition indessen wenigstens unter eine gewisse behördliche Kontrolle genommen.
2. Die Periode der beschränkten Handelsfreiheit. In dieser war der Handel mit Waffen und Munition der Genehmigung der Regierung unterstellt worden. Sie dauerte von 1890 bis 1897. Aber erst von Ausbruch des Witbooikrieges, d. i. 1893, ab wurden die Grenzen der Genehmigung zur Einfuhr derart eng gezogen, daß sie einem Verbote gleichzuachten waren.
3. Die Periode des Regierungsmonopols, begründet durch die Verordnung vom 29. März 1897.[61]
Nach der amtlichen Zusammenstellung wurden in der Zeit von 1884 bis 1893 über die Häfen des Schutzgebietes 2586 Gewehre und 1128780 Patronen eingeführt. Davon allein über Walfischbai 2289 Gewehre und 690080 Patronen. Von letzterer Einfuhr darf als bestimmt angenommen werden, daß sie lediglich in das Hereroland gegangen ist. Während die Einfuhr in dem Jahre 1891 mit 807 Gewehren und 66830 Patronen ihren Höhepunkt erreicht hatte, ging sie von da unter dem Zwang zur Einholung einer Regierungsgenehmigung rasch abwärts. An dem Handel selbst hatten sich Kaufleute aller Nationen einmütig beteiligt, wie dies auch naturgemäß ist.[62] Denn selbst der geizige Herero zahlte für Waffen und Munition jeden Preis. Der Besitz eines Hinterladers war das Bestreben eines jeden einigermaßen vermögenden Hereros. Vorderlader führten nur noch die in Dienerstellung befindlichen Leute.
Die genannten Zahlen können jedoch nicht als erschöpfend gelten. Die Menge der tatsächlich in das Schutzgebiet eingeführten Waffen und Munition muß vielmehr als weit bedeutender angenommen werden. Denn auch unter der Herrschaft der amtlichen Kontrolle ist mangels ausreichenden Aufsichtspersonals nicht jede Einführung von Waffen und Munition zur amtlichen Kenntnis gekommen. Zur Zeit der unbeschränkten Handelsfreiheit haben dagegen Händler und Konzessionsjäger ganze Wagenladungen von Waffen und Munition eingeführt. Sogar die Regierung überwies einmal infolge Unzulänglichkeit ihrer Machtmittel 200 Gewehre, Modell 71, nebst Munition an den Hottentottenstamm von Hoachanas als Belohnung für seine Loyalität sowie, um sich gegen den damals recht unloyalen Witbooistamm zu schützen. Wie harmlos in jenen Zeiten überhaupt die Lieferung von Gewehren und Munition an Eingeborene allgemein aufgefaßt wurde, beweist auch ein Blick in unsere von der Regierung nachträglich bestätigten Konzessionsurkunden. Als Beispiel will ich die ältesten, nämlich die von Lüderitz abgeschlossenen Verträge herausgreifen, auf denen sich die heutige Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gründet. In ihr finden wir unter anderem als Gegenleistung für erhaltene Landrechte die Lieferung von 260 Gewehren an den Kapitän von Bethanien ausbedungen. Weiter sind die Zahlungen an den Oberhäuptling der Hereros entweder in bar oder in Gewehren und Munition usw. versprochen. Bei den übrigen Konzessionen der Gesellschaft ist von Gewehren und Munition zwar nicht ausdrücklich die Rede, sicher aber haben dieselben bei den bezüglichen Unterhandlungen eine Rolle mitgespielt. Bekannt ist ferner, daß das ehemalige Karraskoma-Syndikat den Stamm der Bondelzwarts zu dessen Kriegszügen gegen die Feldschuhträger und die Keetmanshooper Hottentotten neben Proviant auch mit Gewehren und Munition ausgerüstet hat.
Von den Schriftstellern, die diese Sache behandelt haben, schätzt der damalige Hauptmann v. François die Zahl der allein 1888 bis 1891 in das Schutzgebiet eingeführten Gewehre auf 3000, v. Bülow nimmt dagegen in seinem Buche »Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois«[63] im allgemeinen die Zahl von 20000 an, während Dr. Schinz in seinem bereits genannten Werke[64] auf Seite 157 von »massenhaft« eingeführten Gewehren spricht. Da sich die Zeit, die der letztgenannte Verfasser hierbei im Auge hat, wohl auf dessen Reisejahre im Schutzgebiete von 1884 bis 1887 bezieht, so würde seine Angabe derjenigen des Hauptmanns v. François hinzuzurechnen sein und sonach die v. Bülow angegebene Zahl ihre Erklärung finden.
Die Tatsache, daß die Hereros keine Jäger sind und vom Jahre 1892 ab, mithin ungefähr gerade nach der Zeit der für den Waffen- und Munitionshandel eingetretenen Beschränkungen Frieden gehabt haben, gibt schließlich die Erklärung dafür, daß dies Volk seine Munitionsvorräte bis zum jetzigen Aufstande konservieren konnte. Für den geringen Abgang boten der nie ganz zu unterdrückende Munitionsschmuggel, vor allem aber die Waffen der ermordeten Farmer und der gefallenen Angehörigen der Schutztruppe ausreichenden Ersatz.
Mit der erwähnten Verordnung vom 29. Mai 1897 trat der Handel mit Waffen und Munition im Schutzgebiet in ein ganz neues Stadium. Infolge Einführung der Stempelungspflicht war die bisher lediglich an der Grenze gehandhabte Kontrolle auch in das Innere des Schutzgebietes verlegt worden. In Verbindung mit der Einrichtung amtlicher Verkaufsstellen ermöglichte sie nunmehr eine bessere Übersicht über den Waffenbesitz der Eingeborenen. Um diese auch in bezug auf Erwerb von Munition von der Regierung abhängig zu machen, wurde ihnen der Umtausch der in ihren Händen befindlichen englischen Gewehrsysteme in das deutsche System Modell 71 unter günstigen Bedingungen gestattet. Mit Verschwinden der englischen Gewehrsysteme mußte der Munitionsschmuggel an der englisch-deutschen Grenze von selbst aufhören. Die nach amtlicher Feststellung in den Jahren 1898 bis 1902 in das Hereroland gegangenen 141 Gewehre, Modell 71, schließen daher nicht nur die dort an die Weißen mitverkauften Gewehre in sich, sondern auch die umgetauschten englischen Gewehre, die zumeist in Henry-Martini und Snider bestanden hatten.
Während sonst auf dem Gebiete der Rechtspflege die Regierung eine ungleichmäßige Behandlung von Weißen und Eingeborenen tunlichst vermeiden mußte, war auf dem uns hier beschäftigenden Gebiete eine solche im Gegenteil dringend geboten. Eine schwierige Frage war nur, wie dies in unauffälliger Weise durchgeführt werden könnte. Denn äußerlich mußten aus naheliegenden Gründen beide Rassen gleich behandelt werden, wogegen der Wert der gesetzgeberischen Maßnahme auf diesem Gebiet gerade in der allmählich herbeizuführenden Entwaffnung der Eingeborenen gelegen hatte. Dieses Ziel wurde daher auf dem Wege von Verwaltungsmaßnahmen zu erreichen versucht. Für die Eingeborenen wurden die Preise für Gewehre und Munition auf das Doppelte der von den Weißen zu entrichtenden Beträge festgesetzt, anderseits aber auch den Verwaltungsbeamten eine besonders sorgfältige Prüfung der Anträge von Eingeborenen auf Gewährung von Ankaufserlaubnisscheinen zur Pflicht gemacht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für die Verwaltungsbeamten eine recht schwierige Ausgabe gewesen ist. Sie sollten mit den einflußreichsten Mitgliedern ihrer Eingeborenenstämme, auf deren Unterstützung sie angewiesen waren, auf gutem Fuße, anderseits aber deren Drängen auf Überlassen von Waffen und Munition gegenüber möglichst taub bleiben.[65] Tatsächlich ist auch diese Sache von den Verwaltungsbeamten ganz verschieden gehandhabt worden. Während z. B. Omaruru innerhalb vier Jahren 69 Gewehre und rund 5000 Patronen an Eingeborene abgegeben hat, weist die Liste für Okahandja für die gleiche Zeit nur drei Gewehre und rund 350 Patronen auf.
Zur amtlichen Stempelung haben die Hereros in den Jahren 1898 bis 1902 1900 Gewehre gebracht. Diese Zahl kann jedoch nicht als erschöpfend angesehen werden, da in dem weiten Lande mit seinen spärlichen Polizeistationen eine Unterschlagung von Gewehren wohl möglich war. Die zweite im Jahre 1903 fällige Stempelung konnte dagegen infolge des Aufstandes nicht mehr zur Durchführung gebracht werden.
Es erübrigt noch, die Stellung der Weißen zur Gewehr- und Munitionsfrage darzulegen. Sollten die gegen die Eingeborenen gerichteten strengen Maßnahmen von Erfolg sein, so mußte naturgemäß auch die weiße Bevölkerung unter eine gewisse Kontrolle genommen werden. Denn die Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an Eingeborene auf billige Weise zu Vieh zu gelangen, war zu groß, als daß ihr gegenüber jedem Weißen die erforderliche Charakterfestigkeit zugetraut werden konnte. Namentlich Buren, die ja auch zu den Weißen zählen, haben es gern an solcher fehlen lassen, zumal sie im Betretungsfalle das Schutzgebiet wieder leichten Herzens verlassen konnten.[66]
Infolgedessen wurden die Verwaltungsbeamten angewiesen, auch die Anträge Weißer auf Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Ankauf von Waffen und Munition in bezug auf die Zuverlässigkeit der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen und hiernach die Zahl der zu bewilligenden Patronen zu bemessen. Die Anzahl dieser war auf 50 bis 100 monatlich festgesetzt,[67] und zwar konnte der Weiße sie entweder bei den amtlichen Verkaufsstellen entnehmen, oder aber selbst einführen. Da sich jedoch die Einfuhr einer so kleinen Anzahl von Patronen nicht lohnte, unterlag die Menge der einzuführenden Munition keinerlei Beschränkung. Nur mußte das eingeführte Quantum auf der nächsten Polizeistation abgegeben werden, von wo es dann der Besitzer in den gesetzlich zulässigen Raten wieder zurückerhielt.
Da die amtlichen Verkaufsstellen außer mit reinen Jagdflinten nur mit Modell 71 ausgestattet waren, so beschränkten sich die Weißen meist gleichfalls auf den Besitz des letztgenannten Systems. Doch war ihnen gestattet, auch jedes andere System, mit Ausnahme des Militärgewehres, zu führen. Tatsächlich regelte sich die Sache daher so, daß den Eingeborenen alle Systeme, mit Ausnahme des bei der amtlichen Verkaufsstelle erhältlichen Gewehres Modell 71, verboten, den Weißen dagegen alle Gewehrsysteme, mit Ausnahme des Militärgewehres, erlaubt waren. Zur Bequemlichkeit der Weißen war ferner bereits begonnen worden, den Verkaufsstellen auch moderne Repetiergewehre zuzuführen, jedoch von anderem Kaliber, als das Militärgewehr aufweist. Der Aufstand hat die weitere Ausgestaltung dieser Einrichtung unterbrochen.
Eine ganz besondere Vorliebe zeigten indes die einwandernden Ansiedler gerade für den Besitz des Militärgewehres, sei es Modell 88, sei es Modell 98, beide mit dem Kaliber 7,9 mm. Um den fortgesetzten Anträgen auf Gestattung der ausnahmsweisen Einfuhr dieser Gewehre ein Ende zu machen, wurde schließlich das Einfuhrverbot für sie aufgehoben und an dessen Stelle ein Einfuhrzoll von 150 Mark pro Gewehr und von 10 Mark pro Kilogramm Patronen gesetzt, ein Zoll, der einem Einfuhrverbot gleichkommt.
Die Gründe zur Verhinderung der Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr liegen nahe. Kein seiner Verantwortung bewußter Gouverneur hätte sie außer acht lassen können, am allerwenigsten, solange er mit selbständigen Eingeborenenstämmen zu rechnen hatte. Die Gefahr, daß dieses Gewehr, noch viel mehr aber die Munition auf unrechtmäßige Weise auch in die Hände von Eingeborenen käme, war zu groß und die Kontrolle über die zum Teil auf kleine Stationen zersplitterte Schutztruppe zu schwierig. Eine allgemeine Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr, wie sie bei dessen Freigabe ohne Zweifel erfolgt sein würde, hätte daher die Rechtschaffenheit unserer Ansiedler wie auch die Pflichttreue einzelner Schutztruppenangehöriger auf eine harte Probe gestellt.[68] Wäre die Gewißheit gegeben gewesen, daß etwa veruntreute Munition wenigstens in den Händen Weißer geblieben wäre, so würde man sich eher mit der Sache haben abfinden können. Diese Gewißheit lag aber nicht vor, und man mußte daher auch für die Weißen eine Beschränkung eintreten lassen, die jedoch von diesen übel empfunden worden ist, obschon die dadurch erstrebte Sicherheit und Ruhe im Schutzgebiet mit in ihrem eigensten Interesse lag.[69]
Der Alkohol.
Die Alkoholfrage hat insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der Bewaffnungsfrage, als auch für Spirituosen der Eingeborene bereit ist, sein letztes Hab und Gut zu opfern. Einen wesentlichen Unterschied bietet sie indessen wieder insofern, als seine Freigabe die Macht der Eingeborenen nicht erhöht, sondern gebrochen haben würde. Kennen wir doch eine ähnliche Erfahrung aus Amerika, wo das »Feuerwasser des weißen Mannes« wesentlich zum Untergange der Indianer beigetragen hat. Solchen Weg einzuschlagen, haben uns Humanität und Christentum verboten, daneben aber auch unser eigenes Interesse, da wir zur wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebietes die Eingeborenen nicht entbehren können.
Eine Ähnlichkeit mit der Waffenfrage tritt dagegen wieder insofern zutage, als die Stellung der Verwaltungsbeamten beiden Fragen gegenüber gleichmäßig schwierig gewesen ist. Solange den Weißen der unbeschränkte Genuß von Spirituosen freigestellt blieb, konnte man den Eingeborenen das so heiß erstrebte Genußmittel auch nicht gänzlich verschließen, vor allem nicht den Häuptlingen und den einflußreicheren »Großleuten«. Denn diese waren bis zur freiwilligen Annahme der deutschen Schutzherrschaft im Spirituosenbezug keinerlei Beschränkung unterworfen gewesen. Im Gegenteil, es pflegten Händler, Konzessionsjäger und sonstige Jäger, die auf den Schutz und das Wohlwollen der Häuptlinge angewiesen waren, die schwache Seite der letzteren mittels reichlicher Alkoholspenden auszunutzen. Dazu kommt, daß in einer Besiedlungskolonie, in die jeder Weiße einwandern kann, die soziale Stellung der weißen Rasse sich anders zu gestalten pflegt als in einer Plantagenkolonie, die nur eine beschränkte Einwanderung gestattet und die Übernahme schwerer körperlicher Arbeit durch Weiße überhaupt nicht erlaubt. Leider konnte daher in Südwestafrika z. B. nicht vermieden werden, daß sich Weiße den Eingeborenen in betrunkenem Zustande zeigten. Die Frage: Warum wird diesen erlaubt, was uns verboten ist, lag daher sehr nahe. Somit konnte es sich in der Spirituosenfrage nur um eine Einschränkung des Alkohols für Eingeborene handeln, und diese wurde gleichfalls in die Hände der Verwaltungsbeamten gelegt. Auch der Häuptling mußte sich der gleichen Beschränkung unterwerfen und seinen Erlaubnisschein vom Bezirksamtmann oder Distriktschef beziehen. Gegenüber unverbesserlichen Alkoholikern unter den Häuptlingen, wie es z. B. der Oberhäuptling der Hereros, Samuel, war, hatte der Verwaltungsbeamte daher keinen leichten Stand.
Auch in der Zeit, in der eine deutsche Herrschaft lediglich in der Person eines einzigen Regierungsvertreters vorhanden war, hatte man schon Versuche zur Beschränkung des Handels mit geistigen Getränken gemacht. Die erste Spirituosenverordnung datiert vom 1. August 1888. Durch sie wurde der Handel mit Spirituosen im allgemeinen der Genehmigung des Reichskommissars unterstellt und einer Steuer unterworfen. Eine besondere Beschränkung des Verkaufs an Eingeborene trat dagegen erst durch Verordnung vom 1. August 1892 ein, wonach die Abgabe von Spirituosen an Eingeborene nur nach Beibringung eines behördlich ausgestellten Erlaubnisscheines gestattet war. Da es jedoch eine Regierungsgewalt außerhalb Windhuks damals noch nicht gab, blieb diese Verordnung mehr oder weniger auf dem Papier.
Vom Jahre 1894 ab erfolgte mit der allmählichen Ausdehnung der Regierungsgewalt auf das übrige Schutzgebiet auch eine weitere Ausdehnung der Spirituosengesetzgebung. Insbesondere wurde 1896 den Eingeborenen durch Auferlegung einer Stempelabgabe für die erhaltenen Erlaubnisscheine der Bezug von Alkohol noch weiter erschwert. Außerdem hatte diese Abgabe den Vorteil, daß durch sie eine Kontrolle über den an Eingeborene verabfolgten Alkohol möglich wurde. Ihre letzte Ausgestaltung erhielt die Spirituosengesetzgebung durch die Verordnung vom 18. Dezember 1900, die noch zu Recht besteht.
Auf Grund der eingegangenen Permitgelder ist berechnet worden, daß in den drei letzten Jahren vor dem Aufstande folgende Mengen Alkohols in die Hände von Eingeborenen gekommen sind:
JahrEinfuhr von Alkohol im ganzenDavon Abgabe an die Eingeborenen
1901127824l5971l
1902116212"2100"
190391892"4400"
Unter der Annahme, daß das Herero- und das Namaland zusammen etwa 15000 erwachsene Männer gezählt haben — auf das Ovamboland erstreckt sich die Statistik nicht — würde auf jeden erwachsenen Eingeborenen jährlich etwa 1/6 bis 1/3 l Alkohol entfallen.
Im allgemeinen sind sonach die zur Einschränkung des Alkoholgenusses durch Eingeborene getroffenen Anordnungen als sehr weitgehend zu betrachten. Ihre Handhabung konnte jedoch aus den angegebenen Gründen nicht überall dieselbe sein, da je nach Gestaltung der wirtschaftlichen und politischen Lage der einzelnen Stämme die Zügel fester oder lockerer anzuziehen waren. So hat es z. B. der Bezirksamtmann von Keetmanshoop, Dr. Golinelli, während mehrerer Jahre verstanden, die amtliche Erlaubnis zur Abgabe von Alkohol an Eingeborene ganz zu unterbinden. Hierzu bot die fortschreitende Verarmung der Hottentotten die erforderliche Handhabe. Im Bezirk Windhuk, in dem mit reichen Eingeborenen, insbesondere mit einem alkoholfreudigen Oberhäuptling zu rechnen war, würde dagegen eine solche Maßnahme schon schwieriger durchzuführen gewesen sein.
Verliehene Land- und Minenrechte.
Unter allen schwierigen im Schutzgebiete zu lösenden Fragen war die weitaus schwierigste die Landfrage. Einerseits hatten wir es mit nomadisierenden Hirtenvölkern zu tun, die an sich schon mehr Land bedürfen als seßhafte Ackerbauer, anderseits aber auch mit einer weißen Einwanderung, für die Raum geschaffen werden mußte. Dazu kam die Konzessionsjägerei, die schon vor Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft begonnen und auch denjenigen Eingeborenen die Augen über den Wert ihres Landes geöffnet hatte, die es andernfalls nicht so genau genommen haben würden, und zu diesen gehörten die Hottentotten. Obwohl auch sie in erster Linie nur von Viehzucht leben, bedürfen sie bei ihren geringen Viehherden nicht so sehr des Weidelandes wie die viehreichen Hereros. Es ist bezeichnend, daß von all den Landkonzessionen, die vor der Besitzergreifung des Landes durch uns seitens eingeborener Häuptlinge vergeben worden sind, sich keine einzige durch einen Hererohäuptling verliehene befindet. Auch der Mächtigste unter diesen hatte es nicht wagen dürfen, seinem Volke eine Landabtretung zu bieten. Nur Minenkonzessionen finden wir daher aus jener Zeit im Hererolande.
Anders die Hottentotten. Sie gaben unbedenklich jedem Liebhaber an Land ab, was dieser sich nur wünschte, auch solches, das sie nicht besaßen. Als Gegenwert erhielten sie nominell Geld, das indessen meist in Warenlieferungen, wie Munition und Alkohol, umgewandelt worden sein wird. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind diejenigen des Kaufmanns Lüderitz, die dann in der Folge Veranlassung zur amtlichen Besitzergreifung Südwestafrikas durch uns gegeben haben. Die Verträge bestehen aus Land- und Minenverträgen:
A. Landverträge.
1. Am 1. Mai 1883 mit dem Kapitän von Bethanien.
2. Am 19. August 1884 mit dem Kapitän der Topnaars.
3. Am 16. Mai 1885 mit dem Kapitän der Afrikaner.
4. Am 19. Juni 1885 mit dem Kapitän der Swartboois.
Diese vier Verträge sind durch Lüderitz abgeschlossen. Ihnen gesellten sich hinzu:
5. Am 8. April, 19. Mai und 25. Juli 1890 mit den Kapitänen der Bondelzwarts, der Swartmodder- und der Feldschuhträger-Hottentotten, betreffend Landrechte verschiedener Art und Größe innerhalb der betreffenden Stammesgebiete und abgeschlossen von einer englischen Gesellschaft, dem sogenannten Kharraskhoma-Syndikat.
Durch die Verträge zu 1. und 2. kam alles Land längs der Küste vom Orange bis zum unteren Omarurufluß in die Hände von Lüderitz und dessen Rechtsnachfolgern. Nach dem Innern des Landes betrug die Breite des Küstenstrichs 20 Meilen; ob geographische oder englische, ist nicht gesagt. Der Vertrag Nr. 3 umfaßte das Jan Jonkergebiet, d. h. alles Land zwischen Swakop und Kuiseb bis an die Grenze von Windhuk, der Vertrag Nr. 4 mit den Swartboois endlich das ganze Kaokofeld.
B. Minenrechte.
1. In den mit den Verträgen zu A. bezeichneten Gebieten, in denen sämtliche Minenrechte mit abgetreten worden waren.
2. In dem Gebiete der Bastards von Rehoboth, abgeschlossen am 4. Juni 1884.
3. In dem Lande der Hereros, abgeschlossen am 11. Oktober 1884.
Als sofortigen Gegenwert für die Landabtretung erhielten die vertragschließenden Eingeborenenstämme: Zu 1. Bethanien 600 Pfd. Sterl. und 260 Gewehre, zu 2. die Topnaars 20 Pfd. Sterl., zu 3. die Afrikaner 100 Pfd. Sterl., zu 4. die Swartboois 150 Pfd. Sterl. (hiervon erhielt 50 Pfd. Sterl. der Kapitän der in Zesfontein wohnenden Abzweigung der Topnaars, der den Mitbesitz des Kaokofeldes beanspruchte), zu 5. die drei Stämme insgesamt rund 2300 Pfd. Sterl. und eine Anzahl Anteilscheine des Syndikats.
Für die abgegebenen Minenrechte erhielten die Eingeborenen nur Abgaben in Aussicht gestellt, sobald der Betrieb begonnen haben würde. Wenn sonach auch die Minenkonzessionen ihnen keinerlei greifbare Vorteile einbrachten, konnten sie später doch ohne jede Schwierigkeit in Kraft gesetzt werden, da die Eingeborenen für deren Wert keinerlei Verständnis besaßen. Sogar die Hereros haben dem Beginn des Bergbaues in den in ihrem Gebiete gelegenen Otjosongatibergen mit Gleichmut zugesehen. Dagegen haben sie das dortige Land selbst — noch etwa sechs Monate vor dem Aufstande — zur Verwertung an die Regierung abgetreten, nachdem sie die Erfahrung gemacht hatten, daß sie sich selbst angesichts der dort entdeckten Kupferfunde der eindringenden Landspekulanten nur schwer würden erwehren können.

Totalansicht von Windhuk, Blick von Westen.
Unendliche Schwierigkeiten hat dagegen dem Gouverneur die spätere tatsächliche Durchführung der Landkonzessionen bereitet. Anscheinend hatten die Eingeborenen unterschrieben, ohne sich der Tragweite ihrer Unterschriften bewußt geworden zu sein. Da war zunächst der unaufgeklärte Punkt, ob in bezug auf den 20 Meilen breiten Küstenstreifen (A. 1. und 2.) »geographische« oder »englische« Meilen zu verstehen seien. Wenn der betreffende Landstrich nur 20 englische Meilen breit war, reichte er nirgends über den Wüstensaum hinaus, war somit so gut wie wertlos. Wurden jedoch die 20 Meilen als geographische angesehen, so erstreckte sich der Gürtel auch auf Weideland, dessen Wert für den Frachtverkehr von und nach der Küste in die Augen springt. Eine besondere Bedeutung gewann diese Frage an den beiden Eingangshäfen Swakopmund und Lüderitzbucht.
Der Zugang von Swakopmund in das Innere führt den stets Wasser sowie auch etwas Weide aufweisenden Swakopfluß entlang. Auf diesem Wege sind daher die Schrecknisse der Namibwüste wesentlich abgeschwächt. Anders der Weg von Lüderitzbucht landeinwärts. Der Nachteil des letztgenannten, sonst so vorzüglichen Hafens ist gerade der schwierige Zugang über den Dünengürtel in das Innere. Nicht weniger als ein fünftägiges Aushalten ohne Wasser und Weide verlangt dort die zweimalige Durchquerung der Dünen von den — mit dem Fortschaffen von 4000 bis 5000 Pfund belasteten — Ochsen. Es läßt sich somit leicht ermessen, in welchem Zustande die Tiere auf dem ersten Weide- und Wasserplatz landeinwärts anzukommen pflegen. Und dieser Platz ist Kubub, der ganz naturgemäß zum Zankapfel zwischen Gesellschaft und Eingeborenen werden mußte. Denn die Frage, in wessen Eigentum dieser wichtige Platz fällt, hängt eben von der Lösung der Meilenfrage ab. Deren Wichtigkeit sich bewußt, haben seinerzeit bei der Vertragsschließung anscheinend beide Teile das Eingehen auf sie vermieden, sie vielmehr stillschweigend jeder in seinem Sinne beantwortet. Diese Vogelstraußpolitik rächte sich, als nach der tatsächlichen Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft im Namalande, d. i. 1895, die Rechtsnachfolgerin von Lüderitz, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, auf Grund der ihr »vertragsmäßig zustehenden« 20 geographischen Meilen die Hand auf Kubub legen wollte. Denn nunmehr erhoben die Eingeborenen entschiedenen Einspruch. Beide Teile wandten sich an das Gouvernement und verlangten kategorisch ihr »Recht«. Erst nach langem Streite sowie nach einigen Zugeständnissen seitens der Gesellschaft gelang die Beilegung der Streitfrage dahin, daß unter den Meilen geographische zu verstehen seien und somit Kubub in das verkaufte Gebiet falle.
Noch schwieriger gestaltete sich die Lösung der Meilenfrage in dem Gebiete nördlich des Swakops. Dort hatten die selbst noch nicht allzulange Zeit am unteren Kuiseb wohnenden Topnaars unbedenklich das ganze Gebiet längs der Küste vom 26. Breitengrad bis zum Unterlauf des Omaruruflusses auf 20 Meilen landeinwärts an Lüderitz verkauft (Vertrag A. 2.). In diesem Falle erschien überhaupt das Eigentumsrecht der verkaufenden Partei anfechtbar. Soweit das verkaufte Gebiet aus Küstensand bestand, brauchte diese Tatsache Bedenken nicht zu erregen. Denn auf wertloses Land pflegt niemand Anspruch zu erheben. Anders aber lag die Sache da, wo die 20 geographischen Meilen — auch hier wurden sie seitens des Käufers als solche aufgefaßt — bis in das Weideland hineinreichten. Auf diese erhob, ohne sich auf den spitzfindigen Unterschied zwischen »geographisch« und »englisch« überhaupt einzulassen, der Kapitän Manasse von Omaruru Anspruch. Auch hier gelang erst nach schwierigen Verhandlungen, verbunden mit Zugeständnissen seitens der Gesellschaft, die Durchsetzung der von der letzteren gewünschten Grenze. Infolge dieser Vereinbarung erhielt die Gesellschaft u. a. auch das Eigentumsrecht auf den wichtigen Platz Spitzkoppjes, an dem sie dann ein Viehzuchtunternehmen größeren Stiles eingerichtet hat.
Einige Reibung verursachte auch der Vertrag mit dem Kapitän Jan Jonker (A. 3.). Als dieser das ganze weite Gebiet zwischen Swakop und Kuiseb um 100 Pfd. Sterl. veräußerte, befand er selbst sich — sowohl von den Witboois wie von den Bastards hart bedrängt — nur in dem tatsächlichen Besitze des Platzes Hudab am unteren Kuiseb. Bei der Veräußerung angeblicher Besitzrechte kommt es eben den Eingeborenen auf etwas Phantasie nicht an. Indessen schieden hier in der Folge die Witboois nach niedergeschlagenem Aufstande mit ihren Ansprüchen aus, während die Bastards zu loyal waren, um der Regierung dauernd Schwierigkeiten zu bereiten. Mit ihnen kam bald eine gütliche Einigung zustande und die Gesellschaft in den Besitz des gekauften Landes. Ganz ohne Schwierigkeit vollzog sich dagegen der Übergang des seitens der Swartboois und der Kaokofeld-Topnaars verkauften Kaokofeldes an die Kolonial-Gesellschaft. Einerseits genügten die Reservate, die die beiden Stämme sich vorbehalten hatten — Franzfontein und Zesfontein nebst Weideland —, deren Bedürfnissen vollauf, anderseits vollzog sich der Übergang unmittelbar unter dem Eindruck des soeben niedergeschlagenen Swartbooiaufstandes 1898. Nachdem in dessen Folge von den Swartboois der größere Teil in die Kriegsgefangenschaft nach Windhuk übergeführt war, hatten die Zurückgebliebenen mitsamt dem Stamm der Topnaars alle Veranlassung, sich tunlichst bescheiden zu verhalten.

Pontoks von Eingeborenen.
Einen besonders merkwürdigen Verlauf nahm dagegen die Entwicklung der Vertragsabschlüsse des Kharraskhoma-Syndikats im Süden des Schutzgebietes (A. 5.). In den fraglichen Verträgen hatten die Eingeborenen anscheinend noch mehr wie sonst unterschrieben, ohne zu wissen, was sie taten. Denn sie lieferten dem Syndikate ihr ganzes Land auf Gnade und Ungnade aus. Zum Glück für beide Teile bestand indessen damals im Süden des Schutzgebietes noch keine deutsche Schutzherrschaft. Die Verträge waren daher für den Geber ungültig, für den Empfänger aber wertlos. Dessen sich wohl bewußt, drängten die vertragschließenden Weißen auf Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft in dem betreffenden, nach den internationalen Abmachungen in unsere Interessensphäre fallenden Gebiete. Die drei in Frage kommenden Stämme, nämlich die Bondelzwarts, Feldschuhträger und Keetmanshooper Hottentotten, nahmen auch im Laufe des Jahres 1890 die deutsche Schutzherrschaft an. Nunmehr legte die Gesellschaft in Berlin ihre Verträge zur Genehmigung vor, worauf diese einer weisen Nachprüfung mit dem Ziele einer wesentlichen Einschränkung unterzogen wurden. Die Eingeborenen blieben dagegen trotzdem in dem Besitz der ausbedungenen Vorteile, ein ganz richtiger Standpunkt, denn die seitens der Käufer erworbenen Rechte blieben immer noch umfangreich genug, nämlich das Monopol auf sämtliche Bergwerksgerechtsame innerhalb des betreffenden Gebietes sowie das Recht zur freien Auswahl von insgesamt 512 Farmen. Dagegen wurden der Gesellschaft als weitere Gegenleistungen neben den mit den Eingeborenen vereinbarten und diesen belassenen Vergünstigungen auch noch Abgaben an die Regierung sowie besondere Aufwendungen im Interesse des Landes, namentlich der Bau einer Bahn von der Küste in das Innere, auferlegt. Bis wie weit der Bahnbau gehen sollte, ist nicht gesagt. Doch wurde seitens der Regierung ein solcher bis Aus, nordwestlich Kubub, als dem ersten nach Überwindung des Wüstengürtels einigermaßen in Betracht kommenden Wasserplatz, angestrebt. Indessen auch diese wesentlich reduzierte Konzession war, soweit sie Landabtretungen betraf, ohne Anwendung von Gewalt nicht durchführbar. Denn 512 Farmen hätten sich, auch wenn sie vorhanden gewesen wären, die Eingeborenen nicht ohne weiteres abnehmen lassen. Es war daher ein Glück, daß in der Folge die Gesellschaft ihren Verpflichtungen in bezug auf den Eisenbahnbau nicht nachzukommen vermochte und daher von ihrer Landkonzession zurücktreten mußte. Unter Vermittlung des Gouvernements hat sie lediglich die ersten 128 Farmen erhalten, und diese nur mit Mühe und Not, und nachdem die Gesellschaft mit Ernst angehalten worden war, auch die an die Eingeborenen fälligen Gegenleistungen nicht zu vergessen.
Auch innerpolitische Folgen für die Eingeborenen haben die Kharraskhomaverträge nach sich gezogen. Bereits in Kapitel 1 ist erwähnt, wie der Häuptling der Bondelzwarts sich Keetmanshoops, des Hauptsitzes der Swartmodder-Hottentotten, bemächtigte und wie er 1892 anläßlich eines Vorgehens gegen die Feldschuhträger beinahe mit Witbooi zusammengeraten wäre. An diesen beiden Unternehmungen scheint das Kharraskhoma-Syndikat nicht ganz unbeteiligt gewesen zu sein. Ihm war naturgemäß erwünscht, wenn sein ganzes Konzessionsgebiet in einer Hand, und zwar in derjenigen des mächtigsten der drei Stämme, der Bondelzwarts, vereinigt war. Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Wilhelm Christian, war infolge seiner Alkoholfreudigkeit ohnehin ein Spielball in den Händen der in Warmbad wohnenden Syndikatsmitglieder. Er soll für die beiden Kriegszüge seitens des Syndikats reichlich mit Proviant und Munition ausgestattet worden sein. Doch gelang ihm nur die Unterwerfung der Swartmodder-Hottentotten, während die Feldschuhträger sich auch fernerhin als selbständiger Stamm zu behaupten vermochten. Die Möglichkeit hierzu hatte der Stamm lediglich dem Glück zu verdanken, als Zankapfel zwischen zwei Mächtigen, Witbooi und Wilhelm Christian, von beiden begehrt und daher von keinem dem anderen gegönnt zu sein.
Aus sämtlichen unter A. und B. genannten Land- und Minenkonzessionen haben sich schließlich nach erfolgter Bestätigung durch die deutsche Regierung folgende Gesellschaften entwickelt:
1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, umfassend die Konzessionen A. 1., 2. und 3., einschließlich der Minenrechte, mithin den Zwanzigmeilenstreifen längs der Küste bis zur Mündung des Omaruruflusses und das ehemalige Jan Jonker-Gebiet zwischen Kuiseb und Swakop, ferner die nach B. 3. besonders verliehenen Minenrechte, d. h. diejenigen im Hererolande.
2. Die Kaoko-Land- und Minengesellschaft, umfassend die Konzessionen A. 4., Minenrechte eingeschlossen, mithin das ganze sogenannte Kaokofeld zwischen Omaruru- und Kunenefluß.
3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft, umfassend die Konzessionen B. 2., d. h. die Minenrechte im Gebiete der Rehobother Bastards, sowie der Khauas-Hottentotten. Außerdem erhielt die Gesellschaft durch einen mit der Regierung abgeschlossenen besonderen Vertrag vom 11. August 1893 im Gebiet der Khauas-Hottentotten die Minengerechtsame sowie die Anwartschaft auf 10000 qkm Kronland, sobald solches verfügbar sei.
4. Die South African Territories Ltd., sich gründend auf die Verträge zu A. 5., Land- und Minenrechte betreffend, soweit solche durch die Regierung bestätigt worden waren, mithin Land- und Minenrechte im Gebiete der Hottentotten von Keetmanshoop, der Bondelzwarts und der Feldschuhträger.
Ferner konzessionierte die Regierung direkt noch folgende zwei Gesellschaften:
5. Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, gegründet auf eine Landüberweisung von 20000 qkm in dem Gebiete der Hoachanas- und der Khauas-Hottentotten.
6. Die South West Africa Company Ltd., gegründet auf Minen- und Länderüberweisung (10000 qkm) in dem früher herrenlosen Gebiet zwischen Herero- und Ovamboland.
Da die beiden letztgenannten Gesellschaften nicht auf vorher mit den Eingeborenen abgeschlossenen Verträgen beruhen, sondern seitens der Regierung konzessioniert waren, so erübrigt hier deren Besprechung, die im nächsten Kapitel erfolgen wird.
Die Grenzen sämtlicher Land- und Minengesellschaften des Schutzgebietes sowie des Kronlandes sind aus beiliegender Skizze ersichtlich.
Die Reservatsfrage.
Nachdem im Verfolg der Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft die ferner ohne Genehmigung der Regierung seitens der Eingeborenen etwa verliehenen Land- und Minenrechte für ungültig erklärt und so der weiteren Verschleuderung solcher Rechte ein Riegel vorgeschoben worden war, blieb noch übrig, der eindringenden Landspekulation einzelner gleichfalls Halt zu gebieten. Die Verordnung vom 1. Oktober 1888 setzte daher fest, daß auch die Verträge über den Verkauf einzelner Farmen zwischen einzelnen Weißen und Eingeborenen der Regierungsgenehmigung bedürften. Die Versagung der Genehmigung war in Aussicht gestellt, falls eine Übervorteilung der Eingeborenen oder eine Bedrohung allgemeiner öffentlicher Interessen zu befürchten wäre. Diese Verordnung wurde im Jahre 1892 auch auf Pachtverträge ausgedehnt. In eine festere Form wurde dann die ganze Materie durch die Allerhöchste Verordnung vom 21. November 1902 gebracht, zu welcher der Gouverneur am 22. Mai 1903 Ausführungsbestimmungen erließ, deren § 2, wie folgt, lautet.
»Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebietes der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden.«
Indessen, alle Schutzmaßnahmen genügten nicht, einer weiteren beängstigenden Verschleuderung von Land durch die Eingeborenen Einhalt zu tun. Ungünstig wirkte hierbei der Umstand mit, daß nach den Rechtsanschauungen der Eingeborenen das Land nicht Eigentum des einzelnen, sondern des Stammes ist. Verkaufen kann es daher nur die Stammesregierung, d. i. der Kapitän und seine sogenannten Großleute. Je nachdem diese ihre Pflichten auffaßten, waren sie auf die Erhaltung des Stammesvermögens bedacht, oder auf dessen Verwertung zur Befriedigung ihrer Genußsucht. Wo letzteres der Fall, war es geradezu eine Ausnahme geworden, wenn ein Einwanderer von Eingeborenen Land gegen Barzahlung erwarb. Meist hatte der Kapitän mit seinem Rat den Preis in Gestalt von Waren jeder Art bereits vorweg erhalten. Der Käufer dagegen hatte sich entweder nur vorübergehend mit dem Umsatz von Waren befaßt, um auf diese Weise billig zu Vieh und zu Land zu kommen, oder aber die ständigen Kaufgeschäfte gaben so lange auf Kredit, bis der Wert einer Farm erreicht war, und legten dann der Regierung einen Kaufvertrag zur Genehmigung vor. Diese letztere Seite der Landfrage fällt unter das Kapitel der bereits behandelten Kreditverordnung.
Landbesitz und Minengerechtsame.

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Erklärungen:
Regierungsland, in dem die Bergrechte der Regierung zustehen.

Regierungsland, in dem die Bergrechte Anderen zustehen.

Landbesitz der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika (Lüderitz'sche Erwerbung, von den Eingeborenen-Kapitänen durch Verträge erworben).

Landbesitz der Kaoko-Land- u. Minen-Ges. (von der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika an die Kaoko-Land- u. Minen-Ges. abgetreten).

Landbesitz der Siedelungsgesellschaft (Konzession der Regierung).

Landbesitz der South West Africa Co. (Konzession der Regierung).

Landbesitz der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges. (von der South West Africa Co. erworben).

Farmen der South African Territories Ltd. (Konzession der Regierung auf Grund von Verhandlungen mit Eingeborenen-Kapitänen).

Minengerechtsame der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika.

Minengerechtsame der Kaoko-Land- und Minen-Ges.

Minengerechtsame der South West Africa Co.

Minengerechtsame der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges.

Minengerechtsame der South African Territories Ltd.

Minengerechtsame der Hanseat. Land- u. Minen-Ges.

Solange sich jedoch der Übergang des Landes aus den Händen der Eingeborenen in diejenigen der Weißen in mäßigen Grenzen hielt, handelte es sich nur um einen naturgemäßen und mit Freuden zu begrüßenden Prozeß. Dies änderte sich jedoch mit zunehmender Einwanderung. Denn jeder kaufte natürlich sein Land da, wo er es am billigsten erhalten konnte. Die höchsten Landpreise hatten die landbesitzenden Gesellschaften, weit geringere dagegen die Regierung, mit denen diejenigen der Eingeborenen sich annähernd die Wage hielten. Die Gepflogenheit, bei den letzteren an Stelle der Barzahlung diejenige mit teuer berechneten Waren treten zu lassen, ließ jedoch bei diesen das Land am billigsten erscheinen, auch wenn die Regierung Zahlungsbedingungen auf längere Sicht gewährte. Infolgedessen drängten die Käufer nach den Stammesgebieten, vor allem nach denjenigen der Hereros. Hier lockten nicht nur die allgemeinen besseren Wasser- und Weideverhältnisse, sondern auch die Nähe der Bahn, sowie ein über die Maßen genußsüchtiger und verschwenderischer Oberhäuptling, der für seine Rechte als Herr der Hereros sehr viel Verständnis besaß, für seine Pflichten aber umsoweniger. Oberhäuptling Samuel war die fortgesetzte Sorge aller seiner Distriktschefs, die ihn zuweilen geradezu unter Kuratel stellen mußten. Und doch kam er auch beim Verkauf einer Farm nach der anderen aus seinen Schulden niemals heraus. Er zehrte daher an dem Kapital seines Volkes und huldigte offensichtlich dem bekannten Grundsatz »après nous le déluge«. Auch Ermahnungen und Warnungen, die ich persönlich an ihn verschwendete, nützten nichts. Er pflegte schuldbewußt das Haupt zu senken, sein und seiner Leute Leichtsinn einzugestehen und — weiter Farmen zu verkaufen. Trat dann ein Weißer mit den von Samuel und seinen Großleuten unterschriebenen Kaufverträgen mit der Bitte um Bestätigung an das Gouvernement heran, so wollte eine etwaige abschlägige Antwort wohl überlegt sein. Und doch erfolgte eine solche mit Rücksicht auf die gefährdeten Interessen der verkaufenden Eingeborenen nicht selten. Aber stets riskierte die Regierung hierwegen den Vorwurf, die Besiedlung des Landes aufzuhalten, häufig auch unter der Drohung: »Ich werde mich an den Reichstag wenden.«
Aber auch die Untertanen des Oberhäuptlings sahen nicht immer stumpfsinnig dessen Landverschleuderung zu. So erhielt ich im Jahre 1901 folgenden charakteristischen Brief:
Otjihaenena, den 19. August 1901.
Sehr geehrter Herr Gouverneur!
Soeben kommen die unterzeichneten Herero-Großleute zu mir und bitten mich, Euer Hochwohlgeboren folgendes mitzuteilen: Kajata von Okatumba erzählt, daß um Ostern 1900 ein Ansiedler, Herr Westphal, nach Okatumba gekommen sei und habe sich dort ein kleines Pfahlhaus gebaut und darin einen kleinen Store eröffnet. Jetzt habe er vor etwa fünf Wochen angefangen, ein Haus aus Lehmsteinen zu bauen. Er wie auch Muambo hätten ihm dieses verboten, weil er kein Eigentum habe; aber Herr Westphal habe sich gar nicht daran gekehrt. Sie könnten Herrn Westphal in Okatumba keine Heimstätte geben, da der Platz ihnen und ihren Kindern bleiben solle, da sie denselben seit 1893 bewohnten, auch seien sie in dieser Zeit nicht nach anderen Plätzen gezogen. Die Handlungsweise hätte ihn mit veranlaßt, die anderen Großleute zu einer Beratung zusammenzurufen. Da sie nun niemand hätten, welcher die deutsche Sprache gut verstände und schreiben könnte, so seien sie zu ihrem Missionar gekommen, damit derselbe Euer Hochwohlgeboren obiges und noch folgendes schreibe.
Vorige Woche ist ein Herr Stöpke hier angekommen und dieser hat uns gesagt, er habe den Platz zwischen der Farm des Herrn Conrad in Orumbo und der Farm des Herrn Schmerenbeck in Ommadjereke von der Bezirkshauptmannschaft in Windhuk gekauft und verlange daher, daß Mbaratjo mit seinen Leuten, welche auf demselben wohnen, von dort wegziehen sollen. In Otjivero wohnt Herr Heldt, welcher nun schon drei Jahre dort wohnt und sucht den Platz auf allerlei Art und Weise zu kaufen. In Okamaraere gegenüber von Orumbo wohnt Herr Wosidlo, in Omitava wohnt Herr Eilers und in Okahua hat sich in diesen Tagen Herr v. Falkenhausen niedergelassen. Orumbo ist dahin, Ommadjereke und Ogipave ist an Herrn Schmerenbeck übergegangen und Otjituepa an die Herren Voigts. Dieses ist aber nicht von uns geschehen, sondern von Samuel Maharero.
Aber nun geehrter Herr Gouverneur, wo sollen wir bleiben, wenn unser ganzer Fluß und alles Land uns abgenommen wird? Anbei legen wir ein Verzeichnis aller Werften, welche im Gebiete von Otjituepa bis Omitava liegen. Diese alle tränken ihr Vieh im Weißen Nosob. Und so fragen wir nochmals, wo sollen alle diese Leute hin?
Wir sehen mit Entsetzen, wie ein Platz nach dem anderen in die Hände der Weißen übergeht, und bitten wir daher unseren geehrten Herrn Gouverneur untertänigst, doch keinen weiteren Verkauf hier im Gebiete des Weißen Nosob zu genehmigen und alles Land, welches noch nicht verkauft ist, zu einem großen Hereroreservat zu machen; denn dann sind wir und unsere Kinder geborgen, d. h. wir haben einen Platz, wo wir wohnen können und Gärten machen. Alle auf dem Verzeichnis verzeichneten Werften haben sich an dem Aufstande in Gobabis nicht beteiligt, ja viele von uns haben sogar gegen unsere Landsleute Kahimema und Nikodemus mitgefochten. So haben wir auch treu bis heute auf seiten der Regierung gestanden und werden auch noch ferner dasselbe tun. So dürfen wir auch hoffen, daß Sie, geehrter Herr, unsere Bitte erfüllen werden.
Wir Endesunterzeichneten bemerken noch zum Schluß, daß Herr Missionar Lang in dieser Sache nichts zu tun hat. Wir haben unter Darlegung, wie alles gekommen ist, versucht, unser Herz vor Ihnen auszuschütten, und das konnte hier nur Herr Missionar in Worten wiedergeben.
Alle Unterzeichneten senden darum ihrem geehrten Gouverneur
viele Grüße.
Dieser Brief stammt von den in der Nähe der Missionsstation Otjihaenena wohnenden Herero-Großen, an der Spitze der schon mehrfach genannte Kajata, und hat viel dazu beigetragen, daß man der Frage der Schaffung unveräußerlicher Reservate für die Eingeborenen auch im Hererolande näher trat.
Denn mit noch mehr Sorge als die Regierung hatte die Rheinische Mission dem Schwinden des Stammesvermögens der Eingeborenen zugesehen. Sie war es daher, die in zahlreichen Eingaben immer wieder auf die Notwendigkeit der Schaffung von unverkäuflichen Reservaten für die Eingeborenen zurückkam. In einem Schreiben vom 21. April 1902 führte deren Vertretung z. B. folgendes aus:
»Und nun erlauben Sie uns, daß wir etwas näher auf die ganze Art und Weise eingehen, wie die Europäer mehr und mehr in den Besitz des Landes kommen. Es ist ja durchaus anzuerkennen, daß die Regierung jeden einzelnen Landverkauf erst genehmigen muß. Wie schon oben angedeutet, vollziehen sich aber fast alle Landverkäufe in der Art, daß die Hereros bei den Händlern, die gar nicht selten gegen den Willen der Hereros sich unter ihnen niederlassen, auf Borg, oder wie man dort zu Lande sehr bezeichnend sagt, »auf Bankerott« alle möglichen Waren, und zwar keineswegs nur gute und nützliche Dinge, sondern vielfach ganz unnötigen Putz und dgl. kaufen, wozu sie von den betreffenden Händlern auf alle Weise ermuntert werden, solange sie noch irgend etwas, sei es Vieh oder Land, besitzen. Gegen dieses sehr zweifelhafte Verfahren hatte der Herr Gouverneur unter dem 1. Januar 1899 eine sehr heilsame Verordnung erlassen. Aber leider wurde dieselbe schon am 23. Februar desselben Jahres wieder suspendiert. Man kann sich des Eindruckes kaum erwehren, daß solches dadurch zu erklären ist, daß der Herr Gouverneur dem Drängen der weißen Ansiedler, oder besser gesagt, Kaufleute nachgegeben hat. Denn tatsächlich gibt es nur sehr wenige der sogenannten »Ansiedler«, die nicht gleichzeitig oder sogar ausschließlich Händler wären, und manche von ihnen haben so viele Farmen erworben, daß sie offenbar Landspekulation im Sinne haben.
»Daß diese Ansiedler es offen aussprechen, wie es in der »Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung« vom 22. Januar dieses Jahres zu lesen steht: »Daß das Land aber überhaupt aus den Händen der Eingeborenen in die der Weißen übergeht, entspricht nur dem Zwecke der Kolonisation in diesem Gebiete. Das Land soll durch Weiße besiedelt werden. Dann müssen die Eingeborenen aber weichen und sich entweder in den Dienst der Weißen begeben oder sich in die ihnen bestimmten Reservate zurückziehen.« Anderwärts wird noch hinzugefügt, daß die weißen Farmer nicht so billig Viehzucht treiben könnten wie die Hereros. Darum müsse diese Konkurrenz dadurch abgetan werden, daß man letzteren ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nimmt. Wir sagen, daß dies die Meinung und das Ziel der weißen Ansiedler sei, das ist nicht zu verwundern, sondern ganz natürlich. Aber wogegen wir auf das entschiedenste protestieren müssen, ist dies, daß sich die Regierung diesen Standpunkt aneignet und danach verfährt. Solcher unser Protest stützt sich auf drei gute Gründe, nämlich auf das feierliche Wort unseres Kaisers, auf die Kaiserliche Verordnung, betreffend Schaffung von Eingeborenen-Reservaten, und endlich auf das, was unsere Mission in diesem Gebiete in fast 60jähriger mühsamer Arbeit zustande gebracht hat.«
Diese Ausführungen enthalten vieles Wahre. Immerhin erscheint aber der Standpunkt der Mission ebensosehr als zu weitgehend wie derjenige mancher Weißen. Denn daß die Eingeborenen möglichst besitzlos gemacht werden sollten, erscheint ebenso unberechtigt wie daß sie möglichst in ihrem Besitz erhalten werden sollten. Auf alle Fälle aber verlangten unser Vertragsverhältnis zu den Eingeborenen sowohl wie auch die bestehenden Machtverhältnisse ein schonendes Vorgehen in dieser schwierigen Sache. Wenn demgegenüber der Verfasser des in dem Schreiben der Mission erwähnten Artikels der »Südwestafrikanischen Zeitung« kurzer Hand eine Entrechtung der Eingeborenen verlangt, so hat er anscheinend beides übersehen.
In diesem Zwiespalt der Meinungen mußte daher der Standpunkt des Gouverneurs ein vermittelnder sein. Das Ziel unserer Kolonisation war zweifellos die Schaffung einer von Weißen bevölkerten Kolonie, aber die Erreichung dieses Zieles war ohne Härte und ohne Gewaltmaßregeln anzustreben. Auch erschien es so sehr wohl erreichbar. Denn die Tatsache, daß die Eingeborenen nun einmal arbeitsscheu und genußsüchtig sind, daß sie von der Hand in den Mund leben und somit in dem wirtschaftlichen Wettkampf mit den betriebsameren Weißen schließlich der Sieg diesen zufallen mußte, kann auch der wohlwollendste Berater der Eingeborenen nicht aus der Welt schaffen.
Um indessen bei diesem Wettkampfe die größten Härten von vornherein auszuschließen, war es ein auf den ersten Blick einleuchtender Gedanke, beide Rassen mittels Eindämmung der einen von ihnen in bestimmte Gebiete einerseits zu trennen, anderseits die Eingeborenen, als die wirtschaftlich Schwächeren, lebensfähig zu erhalten. Daher stand die Kolonialverwaltung den Anträgen der Mission auf Reservatsbildung, soweit sie dies mit ihren Pflichten gegenüber einer Besiedlungskolonie vereinbaren konnte, auf das wohlwollendste gegenüber. Geringere Schwierigkeiten als im Hererolande mußte im übrigen die Reservatbildung im Namalande bieten. Dort wohnte ein viehbesitzendes, hier dagegen ein vieharmes Volk. Im Namalande kam denn auch diese Frage zuerst in Fluß, dort wurde sie seitens der Mission bereits 1895 in Anregung gebracht, worauf nach mehrjährigen Verhandlungen die diese Sache regelnde Allerhöchste Verordnung vom 10. April 1898 erlassen worden ist.
In der Fassung dieser Verordnung blieb das Reservat unbeschränktes Eigentum der Eingeborenenstämme, wogegen es der Mission unbenommen war, ihre Ziele durch Abschluß besonderer Verträge mit den ersteren zu erreichen. Erstmals zur Anwendung kam die Verordnung im Gebiete Witboois. Dieser kluge und einsichtige Kapitän hatte den Vorteil, den eine Reservatbildung für die Zukunft seines Stammes bieten mußte, wohl erkannt. Denn, so klug er auch war, den raschen Übergang seines Landes in die Hände der Weißen vermochte auch er nicht zu hindern. Der Zudrang weißer Einwanderer in sein Gebiet war vielmehr bei der in diesem herrschenden Sicherheit sowie bei der anerkannten Tüchtigkeit des dortigen Bezirksamtmanns v. Burgsdorff gerade am lebhaftesten. Schulden hatte dagegen stets sogar auch Kapitän Witbooi. Denn seine Leute waren so wenig wie die übrigen Hottentotten produzierende Elemente. Höchstens waren sie zeitweise an öffentlichen Arbeiten beschäftigt. Da nun nach der Stammessitte der Eingeborenen der Kapitän für seine hungernden Untertanen zu sorgen hat, so konnte auch dem Kapitän Witbooi das Schuldenmachen nicht erspart bleiben, obwohl er — im Gegensatz zu Oberhäuptling Samuel — für seine Person durchaus mäßig lebte.
Der Kapitän, der gewiß zuweilen gleichfalls mit Sorge in die Zukunft seines Volkes gesehen hat, gab daher gern seine Zustimmung zur Schaffung eines Reservates für sein Gebiet. Auf Grund der erwähnten Allerhöchsten Verordnung wurde im Juli 1898 mittels Gouvernementsverfügung das Gebiet von Rietmond und Kalkfontein in einer ungefähren Ausdehnung von insgesamt 120000 ha zum unveräußerlichen Reservat des Witbooistammes erklärt. Die Mission sicherte sich dann ihren Wirkungskreis in diesem durch besonderen Vertrag mit dem Kapitän, in dem ihr für die Dauer von 70 Jahren das Recht eingeräumt war, sich mit ihren Angehörigen im Reservat beliebig niederzulassen und alle Einrichtungen zu treffen, die das Wohl der Eingeborenen in seelsorglicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht zu fördern geeignet seien. Die zu erzielenden Einnahmen verpflichtete sich die Mission nur zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse des südwestafrikanischen Schutzgebietes zu verwenden. Dieses Reservat wurde auch sofort eingerichtet, und Witbooi wohnte von da ab meist in ihm und nicht mehr in seiner alten Residenz Gibeon.
Das nächste Reservat ward in Hoachanas, dem Hauptorte der roten Nation, gebildet. Dort wurde 1902 der Platz selbst mit einem Flächeninhalt von 50000 ha für unveräußerliches Eigentum des Stammes erklärt. Amtlich festgelegt konnten indessen seine Grenzen bis zum Ausbruch des Aufstandes noch nicht werden. Weitere Reservate wurden im Namalande vorläufig nicht gebildet, da bei der geringen Seelenzahl der Hottentotten im Verhältnis zu dem weiten Lande ein Bedürfnis hierzu noch nicht vorlag. Während sich so im Namalande die Frage der Reservatbildung mithin in der glattesten Weise abgewickelt hatte, nahm sie im Hererogebiet einen ganz anderen Verlauf.
Die Mission, der im Hererolande in dieser Sache zu erwartenden Schwierigkeiten sich wohl bewußt, regte die Frage überhaupt für dort erst im Jahre 1901 an. Nach längeren Verhandlungen erging auf Grund einer Weisung von Berlin unter dem 31. Januar 1902 an die Bezirks- und Distriktsämter im Hererolande nachstehende Weisung des Gouverneurs:
».... Die pp. ersuche ich ergebenst, hiernach festzustellen, welche Reservate für die einzelnen Hererostämme gewünscht werden. Das Bezirksamt Windhuk wird voraussichtlich deren mehrere in Vorschlag bringen müssen. Für die übrigen Verwaltungsbehörden dürfte je eins genügen, da auch nur je ein geschlossener Hererostamm in deren Bezirk wohnhaft ist.
»Um übertriebenen Forderungen, die namentlich seitens der Mission zu erwarten sind, zu begegnen, bitte ich, bei den bezüglichen Besprechungen mit Missionaren und Häuptlingen stets den Begriff »Reservat« klar festzuhalten. Dieser Begriff geht dahin, daß das zum Reservat erklärte Land seitens der Eingeborenen nie verkauft werden darf, daß aber alles übrige Land nach wie vor in deren Eigentum verbleibt und dieselben niemand zu dessen Verkauf zwingen kann. Die Mission hat zunächst mit den Reservaten an sich nichts zu tun, doch ist es naturgemäß, wenn die letzteren sich um die Missionsstationen herum gruppieren und wenn dann die Missionare versuchen werden, mittels besonderer Abmachungen mit den Eingeborenen sich innerhalb der Reservate unter Ausschluß aller übrigen Weißen gewisse Rechte zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkte der drohenden Monopolisierung einerseits, anderseits aber auch der Sicherung der Zukunft der Eingeborenen sind daher die Lage und der Umfang der Reservate festzusetzen. Auch ersuche ich, bei den Verhandlungen zu betonen, daß die Schaffung der Reservate selbst vorläufig noch nicht in allzu naher Zeit in Aussicht zu nehmen sei.
»Im übrigen verweise ich auf die Allerhöchste Verordnung vom 10. April 1898.«
Die hieraus eingegangenen Vorschläge wurden einstweilen zurückgelegt, bis ich Gelegenheit hatte, während eines Heimaturlaubes im Jahre 1902 in der Sache persönlich im Kolonialamt Vortrag zu halten. In einer Konferenz zu Berlin, November 1902, bei der auch der Missionsinspektor Dr. Schreiber zugegen war, wurde beschlossen: 1. Im Gebiet von Otjimbingwe jetzt schon ein förmliches Reservat zu bilden. 2. In den übrigen Gebieten des Hererolandes lediglich sogenannte »papierne« Reservate festzulegen, d. h., es sollten durch eine Kommission einstweilen diejenigen Gebiete bezeichnet werden, die in Zukunft für den Fall der Einrichtung fester Reservate in Betracht kämen. In diesen Gebieten sollten dann Landveräußerungen schon jetzt nur in dringenden Ausnahmefällen zugelassen werden.
Nachdem ich in das Schutzgebiet zurückgekehrt war, erging demnächst unter dem 21. Mai 1903 an die Verwaltungsbehörden im Hererolande folgendes Rundschreiben:
»Die pp. ersuche ich um Vorschläge über die in Aussicht genommenen Reservatbildungen, wobei ich jedoch dringend festzuhalten bitte, daß nur annehmbare Vorschläge eingereicht werden, und verweise in dieser Beziehung auf die Verfügung vom 31. Januar 1902. Die auf letztere eingegangenen Vorschläge entsprechen nicht immer dieser Anforderung. Ein Stamm wie derjenige des Häuptlings Tjetjo mit vielleicht 2000 Seelen bedarf nur ein bis zwei guter Wasserstellen nebst dem dazu gehörigen Weideland. Zu weitgehend sind auch die Vorschläge, die seinerzeit für die Stämme von Omaruru und Okahandja-Waterberg eingereicht worden sind. Als annehmbar können — um dies zu wiederholen — nur Vorschläge bezeichnet werden, die 1. nicht allzu ausgedehnte Gebiete beanspruchen, 2. nicht verkehrsreiche Plätze in Aussicht nehmen, deren Besiedlung durch Weiße bereits in Angriff genommen oder zu erhoffen ist.
»Den gelegentlich der Missionskonferenz in Windhuk zusammengetretenen Herero-Missionaren habe ich die vorstehenden Gesichtspunkte auseinandergesetzt und im großen und ganzen Verständnis gefunden. Indessen sind doch von dieser Seite Versuche zu weitergehenden Anforderungen zu erwarten, als die Regierung sie zu bewilligen vermag.
»Wie aus den Beschlüssen der Kommission hervorgeht, ist bis jetzt einzig und allein das Reservat von Otjimbingwe bewilligt. In diesem Stammesgebiete war solches möglich, da die Eisenbahn dessen Entwicklung bereits festgelegt hat. Ich ersuche den Distriktschef von Karibib, in Gemeinschaft mit dem Missionar von Otjimbingwe die Grenzen des künftigen Reservats nunmehr im Gelände festzulegen und das Ergebnis zur Genehmigung hierher einzureichen. Sämtliche bereits von Weißen gekauften Farmen müssen selbstredend außerhalb des Reservats bleiben, daran anschließend auch diejenigen Farmen, die voraussichtlich noch ein Kaufobjekt für Ansiedler bilden könnten. Auch ist die Mission zu verpflichten, einem etwaigen späteren Bergwerksbetrieb innerhalb des Reservats keinerlei Hindernisse in den Weg zu legen. Daß dies die Eingeborenen nicht tun werden, darf wohl als selbstverständlich angenommen werden.
»Zu der Kommission, welche die Grenzen des Reservats festlegt, sind auch zwei Ansiedler hinzuzuziehen. Den einen wählt der Distriktschef, den zweiten der Missionar. Ob auch zur Festlegung der vorzubereitenden Reservate bereits Kommissionen gebildet werden sollen, stelle ich anheim. Diese Reservate können bei eintretendem Bedürfnis jederzeit wieder geändert werden.«
Nachdem die Vorschläge eingegangen waren, wurde unter dem 8. Dezember 1903 ein Teil des Gebietes von Otjimbingwe zum unveräußerlichen Reservat des dortigen Stammes erklärt, in den Distrikten Okahandja und Gobabis dagegen sogenannte papierne Reservate festgelegt. Die Bestimmung der Grenzen für ein solches im Bezirk Omaruru wurde dagegen vorläufig ausgesetzt, da mittlerweile die Otavi-Gesellschaft gegründet worden war und sonach ein Eisenbahnbau durch das dortige Gebiet in Aussicht stand, den abzuwarten rätlicher erschien, da in seinem Gefolge sich im Bezirk die Besitzverhältnisse verschieben mußten.
Bei Festsetzung dieser Reservate im Hererolande, auf welche die Mission schon so lange gedrungen hatte, mußte angenommen werden, daß es den Hereromissionaren bei ihrer Beherrschung der Landessprache gelungen wäre, den Eingeborenen die Bedeutung wie auch den Nutzen unveräußerlicher Reservate klarzumachen. Außerdem kamen noch drei Monate vor dem Aufstande die Großleute der Hereros unter Führung des Distriktschefs von Okahandja zur Besprechung zu mir nach Windhuk. Hierbei habe auch ich ihnen persönlich die Bedeutung der Reservate für ihre Zukunft klarzulegen versucht. Ich habe sie auf ihre leichtsinnige Schuldenwirtschaft hingewiesen und hinzugefügt, daß diese den Anlaß zur Aufrollung dieser Frage gegeben habe. Besonders aber habe ich betont, daß auch das nicht zum Reservat erklärte Hereroland ihr, der Hereros Eigentum bliebe, das sie nach Belieben verkaufen oder auch behalten könnten. Als Zeichen, daß mich wenigstens die Großleute verstanden hatten, glaubte ich den Zwiespalt auffassen zu dürfen, der nunmehr zwischen der Partei des Oberhäuptlings Samuel und derjenigen des mehr zur Wirtschaftlichkeit neigenden Unterhäuptlings Assa Riarua zutage trat. Die erstere wollte die Reservate möglichst klein, die letztere möglichst groß bemessen haben, die eine, um auch ferner viel Land verkaufen zu können, die andere, um für alle Zeiten viel Weideland zu behalten. Ich selbst habe mich entschieden auf die Seite der letzteren gestellt.
Erst nach Ausbruch des Aufstandes tauchten Gerüchte auf, die Reservatsfrage sei mit ein Anlaß zu ihm gewesen. Aus dieser Tatsache würde man zwei Schlüsse ziehen können. Entweder, daß die Mission an diese Frage ohne Fühlung mit der Masse des Hererovolkes herangetreten sei, oder daß dessen Großleute die Bedeutung der Sache doch nicht verstanden, vielleicht aber auch nachträglich absichtlich so getan hätten. Die Regierung ihrerseits würde keinerlei Interesse gehabt haben, die Frage jetzt schon aufzurollen. Wäre nur die geringste Unzuträglichkeit zu erwarten gewesen, so hätte sie anstandslos bis in spätere Zeiten vertagt werden können.
»Kein Weißer kann je ein Kafferngehirn verstehen«, sagt mit Recht ein altes afrikanisches Sprüchwort. Jedenfalls haben wir in der Landfrage die Hereros nicht verstanden, und sie uns auch nicht. Außerdem müssen die Hererogroßleute ein falsches Spiel gespielt haben. Kein Mensch hat diese je zu einem Landverkauf gezwungen. Im Gegenteil, sie wurden nicht nur durch die Verwaltungsbeamten, sondern auch durch die Missionare, außerdem aber auch der Oberhäuptling selbst durch mich persönlich oft genug belehrt und ermahnt, sie sollten endlich ihrem wilden Schuldenmachen und der damit verbundenen Landverschleuderung ein Ende setzen. Alles vergeblich! An ihrer unüberwindlichen Genußsucht, verbunden mit Arbeitsscheu, prallten alle Ermahnungen ab. Hierüber ist zweifellos die Masse des Hererovolkes nie aufgeklärt worden, vielmehr haben der Oberhäuptling und die Großleute ihre Landverschleuderungen anscheinend mit einem »Drucke« seitens der deutschen Regierung entschuldigt.
Nicht anders hat es sich wohl bei der Reservatsfrage verhalten. Die Großleute waren hinreichend aufgeklärt worden, um auch der Masse des Volkes sagen zu können, daß niemand zur Einpferchung in die vorgesehenen Reservate gezwungen werden solle, daß vielmehr das bisherige Weideland auch ferner unumschränktes Eigentum der Hereros bleibe. Aber diese Aufklärung ist anscheinend nicht weitergegeben worden. Vielmehr tauchten unmittelbar nach Rückkehr der Großleute von der oben geschilderten Konferenz in Windhuk die Mißverständnisse in Masse wieder auf. Die vorgesehenen Reservate wären zu klein, so wurde behauptet, ferner zu abgelegen und die Weide zu schlecht. Es sollen dann noch erneute Verhandlungen in Okahandja stattgefunden haben, die ich nicht mehr verfolgen konnte, da mich bald darauf der Aufstand der Bondelzwarts nach dem Süden des Schutzgebietes rief. Der Präses der Hereromission, an den ich mich nach Ausbruch des Hereroaufstandes mit der Bitte um Aufklärung gewendet habe, antwortete mir folgendes:
»Die nachdem erschienene Gouvernementsverordnung vom 15. Oktober 1903 über die vorläufige Festlegung des im Distrikt Okahandja zu schaffenden Eingeborenenreservats ist zu wenig unter dem Volke bekannt oder mit Vorurteil angehört worden. In derselben war ja darauf hingewiesen, daß die Reservate weder eine Einpferchung der Eingeborenen in dieselben, noch eine Änderung des jetzigen Besitzstandes bedeuteten, und daß die Schaffung von genügendem Weideland im Umkreis der Gemeinden ebenfalls baldigst angestrebt werden solle. Auf dies Schreiben hin haben wir es nicht unterlassen, schriftlich wie mündlich die Leute über die bei ihnen aufgetauchten schlimmen Befürchtungen, als wolle man sie durch die Anlegung von Reservaten aus ihrem gegenwärtigen Besitz verdrängen, eines Besseren zu belehren. Auch Herr Oberleutnant Zürn[70] hat sich in dieser Beziehung rechte Mühe gegeben. Aber viel scheint es doch nicht genutzt zu haben. Solcher Verdacht läßt sich schwer aus dem Herzen verbannen, wenn man geneigt ist, immer das Schlimmste vorauszusetzen. Es ist dem gerade nicht in öffentlicher Weise widersprochen worden, so daß man annehmen durfte, die Gemüter hätten sich etwas beruhigt. Darin haben wir uns jedoch getäuscht, wie über so manches, was der Aufstand zutage gefördert hat. Einige Tage nach der Katastrophe von Waterberg warf ein angesehener Herero von dort Missionar Eich vor, die Deutschen hätten sie bis an den Omuramba verdrängen und jenseits mit einem kleinen Stück Land abspeisen wollen. Das Feld, das sie bis dahin innegehabt, wäre ihnen damit verloren gegangen. Vielleicht, daß in dieser Leute Herzen auch noch ein gewisser Groll steckte, weil sie überhaupt bei der Reservatsfrage nicht zu Worte gekommen waren. Bekanntlich waren die Kambazembischen Großleute zu dem Zweck unterwegs nach Okahandja, als ihnen am Omuramba der Bescheid zuging, sie möchten wieder umkehren, die Sache sei erledigt.«
Das vorstehende Schreiben trifft den Kernpunkt der Sache. Das stets rege Mißtrauen der Eingeborenen gegen den weißen Eindringling war nun einmal wieder erweckt, und einer ganz besonders geschickten Hand hätte es bedurft, es wieder einzuschläfern. Diese Hand scheint vorliegend am Hauptplatze der Hereros gefehlt zu haben. So wurde die nur von dem größten Wohlwollen gegen die Eingeborenen getragene Regelung der Landfrage ganz unerwarteterweise ebenfalls zu einem Funken, der das Pulverfaß mit zum Auffliegen bringen half. Den Ausschlag gab indessen, daß gerade in diesem ungünstigen Augenblick der Bondelzwartsaufstand ausgebrochen war. Ohne ihn würde die Reservatsfrage eine solche Tragweite niemals gewonnen haben.
Die Mission.
So ziemlich die ältesten deutschen »Eindringlinge« im südwestafrikanischen Schutzgebiete waren die Missionare. Wurde doch schon 1849 die erste Missionsstation in Otjimbingwe gegründet. Etwa gleichzeitig mit den Missionaren kamen aber auch andere weiße Elemente, wie Händler und Jäger. Manche von diesen brachten den Eingeborenen gleichfalls »Errungenschaften der Zivilisation«, aber ganz anderer Art, nämlich Branntwein, Hinterlader und Krankheiten geheimer Art. Um so härter wurde der Kampf, den die Mission durchzufechten hatte. Den durch den Waffen- und Munitionshandel beförderten Kriegen der Eingeborenen unter sich fielen nur zu häufig auch blühende Missionsstationen zum Opfer. Mancher Missionar erlag den Entbehrungen und Leiden einer eiligen Flucht. Aber immer wieder kehrten die Überlebenden oder die Nachfolger der Verstorbenen an die Stätte des früheren Wirkens zurück und begannen ungebeugten Mutes ihre Arbeit von neuem. Und warum? wozu? Lediglich zu dem idealen Zweck der Verbreitung des Christentums.

Keetmanshoop. Neue, im Mai 1895 vollendete Missionskirche.
Eine menschliche Einrichtung, die in bezug auf ihre Tätigkeit mit Menschen rechnen muß, bleibt die Mission indessen gewiß gleichfalls. Wie jeder menschlichen Einrichtung haften daher auch ihr Fehler und Schwächen an. Aber diejenigen, die deswegen abfällig über sie urteilen, bieten nach meiner Erfahrung dem alten Vaterlande weniger günstige Kolonisationselemente als die, welche das Gute der Mission herauszufinden und anzuerkennen wissen. Ein Hauptvorwurf gegen die letztere ist das Betreiben eigenen Handels mit den Eingeborenen gewesen. Gewiß war der Missionshandel seit dem Bestehen weltlicher Handelsfirmen im Schutzgebiete nicht mehr zeitgemäß. In diesem Sinne habe ich auch seinerzeit mit dem verstorbenen Missionsinspektor Dr. Schreiber die Sache besprochen und volles Verständnis gefunden. Von da ab ist in neu besetzten wie auch neu gegründeten Missionsstationen in der Tat auch kein Missionshandel mehr betrieben worden; in den alten Missionsstationen ist er dagegen allmählich immer mehr zusammengeschrumpft.
In jenen Zeiten dagegen, in denen im Schutzgebiet überhaupt noch keinerlei Handelstätigkeit bestand, war die Mission zu einer solchen geradezu gezwungen. Wollte sie den Eingeborenen neben dem Christentum auch Kultur beibringen, so mußte sie dieselben mit Kleidern versehen, wie ihnen auch sonst die Möglichkeit einer kultivierten Lebensweise schaffen. In dieser Tatsache ist der Grund dafür zu finden, daß die Mission sich überhaupt je mit Handelsgeschäften befaßt hat. Daß sie bei ihren knappen Mitteln die aus den letzteren entspringenden Zuschüsse auch wohl hat brauchen können, liegt auf der Hand. Das Einstellen ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiete hat ihr daher Opfer auferlegt. Die Konkurrenz von weltlicher Seite hätte sie an sich nicht zu scheuen brauchen, denn sie übervorteilte die Eingeborenen nie, und hat neben den solideren, weltlichen Geschäften den Beweis geliefert, daß der Handel mit den Eingeborenen auch bei nur legitimem Gewinn zu bestehen vermag.

Missionskirche in Windhuk. 1902/03 erbaut.
Ein entschiedenes Verdienst hat sich dagegen die Mission in Südwestafrika um die Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft erworben. War es doch überhaupt schon ein günstiger Umstand, daß wir im Lande gerade eine deutsche Mission vorgefunden haben. Als die Frage, ob englische oder deutsche Schutzherrschaft an die Eingeborenen herantrat, waren es im wesentlichen die Missionare, die durch ihr Eingreifen die Entscheidung für Deutschland herbeigeführt haben. Auch später, als es galt, mit den zur Verfügung stehenden geringen Mitteln unsere nominelle Schutzherrschaft in eine tatsächliche umzuwandeln, waren es wieder die Missionare, die als Dolmetscher und Vermittler diese Frage in friedlichem Sinne lösen halfen. Ohne deren vermittelnde Aufklärung würde es vielleicht während des Zuges des Majors v. François und von mir im Jahre 1894 durch das Namaland an manchem Platze lediglich aus Mißtrauen und Mißverständnis auf seiten der Eingeborenen zum Schießen gekommen sein. Eine nichtdeutsche Mission würde diese überaus wertvolle politische Mitarbeit nicht haben leisten können. Als Gegenwert hat die Mission in dem bisher durch Kriege zerrütteten Lande Ruhe und Frieden eingetauscht, aber auch das Zuströmen zweifelhafter weißer Elemente, die durch ihr bloßes Vorhandensein ihre Arbeit unter den Eingeborenen zu erschweren geeignet waren. Überhaupt ist eine starke weiße Einwanderung angesichts der ohnehin auf lockeren Füßen stehenden Moralbegriffe der Eingeborenen der Missionsarbeit nicht förderlich. Da aber die Regierung für die weiße Rasse gleichfalls »Ellbogenfreiheit« zu schaffen hatte, kam es dem oft allzu starken Eintreten der Missionare für ihre Pflegebefohlenen gegenüber in der Folge auch zwischen diesen und der Verwaltung zu mancher Meinungsverschiedenheit, so in der Reservats- wie in der Landverkaufsfrage. Meist aber wurden bei der auf beiden Seiten vorhandenen Neigung zum Entgegenkommen solche leicht wieder ausgeglichen.
Die erste in das Land gekommene Mission war die evangelische von der Rheinischen Missionsgesellschaft. Bezeichnenderweise hat in der Folge das Christentum bei den Hottentotten mehr Anklang gefunden als bei den Hereros. Bei letzteren konnte man die Christen leichter zählen, bei ersteren die heidnisch Gebliebenen. Die von Weißen abstammenden Bastards sind dagegen durchweg Christen. Das »mein Reich ist nicht von dieser Welt« hatte bei den Hottentotten mehr Verständnis gefunden als bei den Vieh und Frauen besitzenden Hereros. Zudem huldigen letztere dem Ahnenkultus, d. h. für sie ist der Geist des verstorbenen Vaters der Gott. War der Vater als Heide gestorben, konnte er im Jenseits dem Sohne das Abweichen von der väterlichen Religion übelnehmen und ahnden. Hierin mag der Grund liegen, daß wir häufig sämtliche Söhne angesehener, aber noch lebender Hereros als Christen finden, während die Väter selbst bis zum Tode Heiden bleiben. Denn nur sie haben den Geist des verstorbenen Vaters zu fürchten, während die eigenen Söhne durch die von dem noch lebenden Vater erhaltene Erlaubnis zum Übertritt gedeckt sind. In diese Kategorie zählen z. B. Kambazembi, Riarua und Tjetjo, sämtlich Heiden, aber mit christlichen Söhnen. Zweifelsohne spielt aber auch die Frauenfrage hierbei ihre Rolle. Das Christentum verlangt kurz und bündig eine Frau, mithin Trennung von dem bisherigen Harem, und dies leuchtet den Großleuten nicht ein. Dagegen ist dies bei den Hottentotten, deren Besitzlosigkeit ihnen das Halten mehrerer Frauen ohnehin nicht gestattet, weit weniger von Bedeutung. Durch ihr Drängen auf Einehe ist aber die Mission ebensogut zu einem Eingangstor für die europäische Kultur geworden, wie durch die Gewöhnung der Eingeborenen an europäische Lebensweise.

Eingeborenen-Schule in Windhuk.
Als Kirchensprache hatte die Mission ursprünglich das durch die Buren in ganz Südafrika verbreitete Holländisch angenommen, diese Sprache aber nach Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft allmählich durch die deutsche ersetzt. Auch in dieser Beziehung kam es daher vorteilhaft zur Geltung, daß wir in Südwestafrika mit einer deutschen Mission hatten rechnen können. Im ganzen war nach Ansicht der Mehrzahl der Missionare die Schule der erfreulichere Teil der missionarischen Arbeit, aber auch sie litt sehr unter der nomadisierenden Lebensweise der Eingeborenen.
Nach einer von der Mission aufgestellten Statistik ergab die Hereromission für 1903, also vor dem Aufstande, folgendes Bild:[71] 15 Hauptstationen, 32 Filialen, 48 Schulen, 1985 Schüler, 7508 Gemeindemitglieder. Da sich die Zahl der Hereros insgesamt auf etwa 60000 bis 70000 veranschlagen läßt, hatte mithin etwa der zwölfte Teil des ganzen Volkes das Christentum angenommen. Dabei ist indessen zu beachten, daß auch die Bastards in Rehoboth sowie die zur Station Windhuk zählenden Hottentotten, endlich auch die im Kaokofeld wohnenden Hottentottenstämme der Swartboois und der Topnaars auf Grund ihrer geographischen Lage statistisch zur Hereromission gerechnet werden.
Bezüglich der Namamission ergibt die Statistik für dieselbe Zeit folgendes Bild: 8 Hauptstationen, 1 Filiale, 5 Schulen, 472 Schüler, 5111 Gemeindemitglieder. Obwohl die Gesamtzahl der hier in Betracht kommenden Hottentotten höchstens 10000 bis 12000 erreicht, ist so mit die Zahl der von diesen getauften doch nicht weit von derjenigen des soviel stärkeren Hererovolkes entfernt. Im übrigen aber erscheinen äußerlich die Hottentotten sämtlich als Christen, da bei diesen auch die Heiden in europäischer Kleidung gehen, während bei den Hereros die Heiden — zum Teil auch die reichsten — durchweg bei der alten Hererotracht verblieben sind. Als ich z. B. 1895 meinen ersten Besuch bei dem Unterhäuptling Kambazembi in Waterberg machte, erhielt ich von diesem auf die Frage, warum er bei seinem Reichtum nicht europäische Tracht trage, die Antwort: »Ich habe dies einmal versucht, aber da haben mich meine Ochsen nicht mehr erkannt und sind vor mir weggelaufen, als ich sie zählen wollte. Seitdem tue ich es nicht wieder«. Tatsächlich starb Kambazembi 1903 noch als Heide, während seine Söhne und Nachfolger David und Salatiel Christen sind.
Missionskarte.

Zu der evangelischen Mission kam 1896 auch die katholische, und zwar für den Norden des Schutzgebietes die Oblaten von der unbefleckten Jungfrau Maria, für den Süden die Oblaten vom Heiligen Franz von Sales. Die erstere bildet für Südwestafrika in ihrem Seminar Hünfeld nur deutsche Missionare aus, der letzteren, einer ursprünglich rein französischen Gesellschaft, ist für Gestattung ihrer Wirksamkeit im Schutzgebiete die Bedingung der Sendung nur deutscher oder wenigstens deutsch sprechender Brüder und Schwestern auferlegt worden. Da bei dem Erscheinen der katholischen Mission bereits fast das ganze Schutzgebiet in den Händen der evangelischen Mission war, so schien die Gefahr nicht ausgeschlossen, daß bei dem Nebeneinanderwirken der beiden Missionen unter den Eingeborenen die unter diesen schon zahlreich genug vorhandenen Keime der Zwietracht noch um einen weiteren vermehrt würden. Ferner konnten auch beide Missionen in den Augen der Eingeborenen durch die Wiedergabe verschiedener Lehren nicht gewinnen, in so friedfertiger und auf gegenseitiger Achtung gegründeter Weise dies auch geschehen mochte. Die unwissenden Eingeborenen mußten auf alle Fälle stutzig werden, wenn ihnen Sendboten desselben europäischen Volkes verschiedene Lehren brachten. Es wurde daher beiden Missionen zur Pflicht gemacht, sich jede von dem bereits gewonnenen Wirkungsfeld der anderen fernzuhalten, was sie verständigerweise auch taten. Den schwereren Stand hatte hierbei naturgemäß die katholische Mission, als die später gekommene. Indessen verstand sie diese Schwierigkeit mit Klugheit zu überwinden und so ohne Störung des friedlichen Nebeneinanderwirkens zu einem weiteren, dem Gouvernement sehr willkommenen Kulturfaktor zu werden. Sie erreichte dies, indem sie nicht die Eingeborenen aufsuchte, sondern sich von diesen aufsuchen ließ, d. h., sie erwarb Farmen und missionierte hier diejenigen Eingeborenen, die sich behufs bleibender Niederlassung freiwillig bei ihr eingefunden hatten. Auf diese Weise sind im Norden des Schutzgebietes die Missionsstationen Epukiro und Kaukurus entstanden, im Süden die Station Heirachabis. An den behufs seelsorgerischer Tätigkeit unter den Weißen eingerichteten Stationen Windhuk und Swakopmund sind dagegen für die sich freiwillig meldenden eingeborenen Kinder Pensionate eingerichtet.

Christliche Herero-Schule.
Später ging die Station Kaukurus wieder ein, da dieser Platz zu dem Gebiet der Siedlungsgesellschaft gehört und die Mission den von der letzteren geforderten Landverkaufspreis nicht zu bewilligen in der Lage war. An deren Stelle trat die etwas südlicher gelegene Station Aminuis. Diese bildet insofern von der übrigen Art der katholischen Missionsarbeit eine Ausnahme, als es sich dort um deren Angliederung an einen bereits vorhandenen Eingeborenenstamm handelt, und zwar an einen aus dem englischen Südafrika eingewanderten Betschuanenstamm, den wir bereits im Kapitel II gelegentlich des dort geschilderten Zusammenstoßes der deutschen Regierungsgewalt mit den Khauas-Hottentotten begegnet sind. Seine Stärke betrug etwa 400 bis 500 Seelen.

Heidnisches Eingeborenen-Begräbnis (durch Gefangene).
Dieser Betschuanenstamm steht mit den übrigen Eingeborenen des Schutzgebietes in keinerlei Zusammenhang. Die Betschuanen sind weder Bantus noch Hottentotten, nähern sich aber dem ausgesprochenen Negertypus und ähneln daher äußerlich den Hereros. Sie unterscheiden sich indessen durch ihre Charakteranlagen sehr von diesen. Sie sind harmlos und weniger kriegerisch, überragen sie aber an Fleiß und infolgedessen auch an höherer Kultur. Bei großer Geschicklichkeit in Handarbeiten sind sie fleißige Gartenbauer und wohnen nicht in den bienenkorbähnlichen primitiven Pontoks der übrigen Eingeborenen, sondern in selbsterbauten sauberen Häusern. Der Religion nach waren die bei uns eingewanderten Betschuanen durchweg Anglikaner, jedoch schon jahrelang ohne Missionar, so daß ihnen der Begriff Christentum allmählich wieder abhandengekommen war, während die Jugend völlig im Heidentum aufwuchs. Sie wurden daher der katholischen Mission überlassen, die sich klugerweise auf die Erziehung der heranwachsenden Jugend beschränkt, und die bereits anglikanisch getauften Erwachsenen, soweit diese nicht selbst eine Änderung wünschten, unbehelligt gelassen hat. Aminuis ist eine der wenigen Missionsstationen des Schutzgebietes, die in der Folge während des großen Aufstandes erhalten blieben, da die Betschuanen sich unter weißer Herrschaft wohl fühlten und gar nicht daran dachten, sich den Aufständischen anzuschließen. Indessen hat doch nicht verhindert werden können, daß einer der in Aminuis stationierten Missionare, Pater Jäger, im Jahre 1904 während eines Ausflugs nicht allzu weit vom Platze als Opfer herumstreifender Aufständischer gefallen ist.
Der Einrichtung der Missionsstation war in Aminuis die einer Militärstation bereits vorausgegangen, aber keineswegs um etwa kriegerische Neigungen der Betschuanen im Zaume zu halten, sondern, um deren Handelstätigkeit zu überwachen. Bei ihrem Erwerbssinn betreiben die Betschuanen mit Vorliebe Munitionsschmuggel, den allerertragsreichsten aller Schmuggel, und sind infolge ihrer Beziehungen zu den Stammesgenossen jenseits der Grenze dazu wohl in der Lage.
Neben Kirche und Schule legte die katholische Mission ein besonderes Gewicht auf Ausbildung der eingeborenen Kinder in Handwerken aller Art, wozu das Vorhandensein von dem Handwerkerstande angehörigen Laienbrüdern sie auch befähigte. Ferner trat sie im Anlegen von Gärten auf allen ihren Farmen mit der evangelischen Mission in rühmliche Konkurrenz. In ihren Gärten in Klein-Windhuk leistete sie im Weinbau sogar derartig Gutes, daß sie auf der letzten landwirtschaftlichen Ausstellung in Groß-Windhuk 1902 sämtliche drei Preise erhielt. Nicht unerwähnt will ich endlich lassen, daß ich bei Gelegenheit einer Schulrevision in Groß-Windhuk die kleinen Missionsschüler unter Leitung eines Soldat gewesenen Laienbruders auch recht flott habe exerzieren sehen.
Die katholische Mission im Norden des Schutzgebietes steht zur Zeit unter Leitung des Präfekten Nachtwey. Die diesem unterstellte Präfektur trägt den Namen »Nieder-Zimbabesien« und schließt das Schutzgebiet vom Wendekreis des Krebses nördlich, noch über die deutsch-portugiesische Grenze übergreifend, in sich ein. Nach der zuletzt im Jahre 1903 eingereichten Statistik zählte die Präfektur 11 Priester, 13 Laienbrüder und 5 Stationen. In den letzteren unterhält sie eine Handwerkerschule, sowie eine Schule für weiße Kinder in Windhuk (diese ohne Unterschied der Konfession; sie ist jedoch 1903 mit Rücksicht auf die gut geleitete Regierungsschule wieder aufgegeben worden), ein Waisenhaus für Bastardkinder in Klein-Windhuk. In den Schulen befanden sich 83 Schulkinder und 12 in Handwerken auszubildende Knaben.

Flußübergang eines Frachtwagens. (Omarurufluß.)
Zu der Zeit, als sich noch nicht übersehen ließ, ob ein einträchtiges Zusammenwirken der beiden Missionen im Nama- und im Hererolande zu ermöglichen sein würde, war der katholischen Mission die Beschränkung auf die noch von keiner Mission in Angriff genommene Nordostecke des Schutzgebietes, d. h. auf die Gegend am Okawango und den sogenannten Caprivizipfel, auferlegt worden. Eine leichte Aufgabe war ihr damit nicht zugedacht. In jenen weltentlegenen, damals noch fast ganz unbekannten Gebieten konnte eine einsame Missionsstation auf die Dauer nicht bestehen. Die Erreichung wie die Behauptung jener Gegend ist nur mittels Vorrückens von Etappe zu Etappe, also mitten durch das Hereroland hindurch, über Grootfontein möglich, ähnlich wie die Staatsgewalt bisher bei der tatsächlichen Besitzergreifung des Schutzgebietes nach und nach vorgegangen ist. Ohne die Besetzung des Distrikts Grootfontein würde auch eine Militärstation am Okawango nicht lebensfähig bleiben. Ich sage ausdrücklich Distrikt Grootfontein, dessen Bereich bis zum Okawango geht. Denn die Station Grootfontein selbst liegt gleichfalls immer noch zu weit vom Okawango ab, ganz abgesehen von der zwischen ihr und dem Okawango befindlichen 160 km langen Durststrecke. Mit dieser Tatsache erledigt sich auch der seinerzeit von sonst unterrichteter Seite ausgegangene Vorschlag, im Okawangotale eine Sträflingskolonie anzulegen.
Trotz dieser Schwierigkeiten machte die katholische Mission im Jahre 1899 und 1900 den Versuch, bis zum Okawangotale vorzudringen. Er scheiterte beide Male, allerdings ein Mal auch infolge hinzugetretener Rinderpest. Zum dritten Male wurde der Versuch im Jahre 1903 unternommen. Die damalige Expedition erreichte zwar ihren Bestimmungsort, mißlang aber dann gleichfalls infolge des illoyalen Verhaltens der Eingeborenen. Das Nähere ist im Kapitel VI »Unsere Beziehungen zu den Ovambos« geschildert. Eine weitere Entsendung hat infolge des mittlerweile ausgebrochenen Hereroaufstandes nicht mehr stattgefunden, ohne daß jedoch die Mission etwa die Sache ganz aus dem Auge verloren hätte. Bei ihrer tatkräftigen Leitung unter Präfekt Nachtwey ist auch bestimmt zu erwarten, daß sie nach völliger Beendigung der Feindseligkeiten im Hererolande ihr Ziel doch noch erreichen wird.
Die südlich vom Wendekreis des Krebses wirkende katholische Mission der Oblaten vom Heiligen Franz von Sales, deren Präfektur sich in Pella (Kapkolonie) befindet, hat bisher nur die eine Missionsstation Heirachabis gegründet, nachdem sie den Platz nebst 100000 ha Weideland käuflich erworben hatte. Auf der Station befanden sich 1903 zwei Patres und vier Schwestern, daneben 50 Weiße und 200 Eingeborene, von denen 130 getauft waren. Zur Abhaltung des Gottesdienstes ist eine Kapelle erbaut neben einer von 45 Kindern besuchten Schule. Die Lehr- und Kirchensprache ist durchweg die deutsche. Wie die Tätigkeit der Mission während des allgemeinen Aufstandes ergab, hat sie sich auch außerhalb ihres engeren Stationskreises eines gewissen politischen Einflusses unter den nicht direkt zu einer evangelischen Mission gehörigen Eingeborenen zu erfreuen.
In diese friedliche Arbeit beider Missionen fiel 1904 als Folge des Bondelzwartsaufstandes wie der Blitz aus heiterem Himmel der allen unerwartet kommende allgemeine Aufstand der Hereros. Wie es bei allen Katastrophen zu gehen pflegt, wurde auch hier nach deren Ursache geforscht und unter anderem solche auch bei der anscheinend nur nach idealen Zielen strebenden Hereromission gefunden. Indessen liegt hier nur eine Erscheinung vor, der wir auch sonst begegnet sind. Professor Warneck sagt in seiner kürzlich erschienenen Broschüre, »Die gegenwärtige Lage der deutsch-evangelischen Mission«, hierüber:

Durch einen eingeborenen Evangelisten abgehaltener Gottesdienst.
»Es ist derselbe Kampf, der einst von den nordamerikanischen Ansiedlern gegen die Indianermission, von den Sklavenbesitzern gegen die Negermission, von den ozeanischen Händlern und Kolonisten gegen die Südseemission, von der ostindischen Kompagnie gegen die Mission in ihrem Bereich geführt worden ist: der Kampf der materiellen Interessen gegen die idealen Aufgaben der Mission, der Ausbeutung der Eingeborenen gegen ihre Inschutznahme durch die Mission, der Kampf — um es milde auszudrücken — der sittlichen Laxheit gegen die Forderungen der christlichen Ethik, welche die Mission vertritt. Diesen Kampf müssen wir aufnehmen, selbst auf die Gefahr eines Konfliktes hin; aber es ist ein schwerer Kampf.«
Daß die Missionare den Aufstand nicht vorausgesehen haben, dies Mißgeschick teilen sie mit sämtlichen damals unter den Hereros wohnenden Weißen. Diese Tatsache spricht weniger gegen die Mission als für die wunderbare Disziplin der Eingeborenen. Auch daß die christlichen Eingeborenen sich an dem Aufstande mitbeteiligt haben, wird der Mission mit Unrecht zum Vorwurfe gemacht, so bedauerlich diese Erscheinung an sich auch ist. Vielmehr könnte man in ihr auch ein günstiges Zeichen für die Mission finden, und zwar den Beweis, daß diese sich von politischen Umtrieben unter ihren Gemeindemitgliedern ferngehalten und sich lediglich auf ihre ideale Aufgabe beschränkt hat. Daß sie dies in der Tat getan und keinerlei Versuche gemacht hat, etwa einen Staat im Staate zu bilden, hat zur Folge gehabt, daß die Mission unter einer heidnischen Stammesregierung ebenso ungestört hat wirken können wie unter einer christlichen, sowie daß Streitigkeiten zwischen heidnischen und christlichen Eingeborenen niemals vorgekommen sind. Der Übergang von der heidnischen zur christlichen Religion hat sich daher unter den Stämmen des Schutzgebietes unter weniger staatsrechtlichen Umwälzungen vollzogen als z. B. seinerzeit in dem kaiserlichen Rom. Die Christen fühlten sich nach wie vor mit ihren heidnischen Stammesgenossen eins und gehorchten ihrer heidnischen Obrigkeit so gut wie einer christlichen. In der Tat, ein solches Verhalten könnte nur allen Religionsstiftern empfohlen werden. Politisch gewirkt haben die Missionare unter ihren Eingeborenen, wie schon erwähnt, nur in einer Beziehung, nämlich zugunsten der deutschen Oberherrschaft. Wenn diese politische Wirksamkeit gerade in einem entscheidenden Moment versagt hat, und wenn sich vor dem Aufstande unter den eingeborenen Christen auch nicht ein einziger gefunden hat, dem schließlich das Gewissen schlug, so ist dies ebenso staunenswert wie bedauerlich. Während sich jedoch einzelne Weiße fanden, die den Missionaren sogar den ungeheuerlichen Vorwurf nicht ersparten, sie hätten von dem Aufstande gewußt, aber nichts verraten, haben dagegen die Eingeborenen selbst den letzteren durchaus nicht getraut. Dies ergibt sich aus dem Befehl des Oberhäuptlings Samuel vom 11. Januar 1904, in dem ausdrücklich angeordnet ist, daß die Absicht zum Aufstande den Missionaren geheim zu halten sei.
Einen großen Erfolg hat immerhin die Mission auch aus dieser schwierigen Zeit zu verzeichnen, indem in dem gleichen Befehl die Schonung von Leben und Eigentum der Missionare angeordnet ist. Mit dem Instinkt, den wir bei jedem Tiere finden, hatten die Eingeborenen erkannt, daß sie es in den Missionaren mit Leuten zu tun hätten, die es — obwohl der als Unterdrücker angesehenen verhaßten Nation der Deutschen angehörig — im Grunde gut mit ihnen meinten. Auch das sichtlich hervortretende Bestreben der Eingeborenen, bei allen ihren furchtbaren Mordtaten wenigstens Frauen und Kinder zu schonen, ist ohne Frage auf den Einfluß des Christentums zurückzuführen. Denn in der heidnischen Zeit kannten sie eine solche Rücksichtnahme nicht. Wenn auch dieses Bestreben der Schonung da und dort versagt hat, so liegen Untaten einzelner vor, für welche die Gesamtheit nicht verantwortlich gemacht werden kann. Solche Dinge passieren auch bei uns. Tatsache ist, daß zahlreiche dem Blutbade entronnene oder seitens der Hereros absichtlich geschonte Frauen und Kinder ihre erste Zuflucht in dem nächsten Missionshause gefunden haben, bzw. durch Eingeborene dort abgeliefert worden sind. Unter ihnen befand sich sogar ein Händler Namens Conrad, dessen Schonung, wie bereits erwähnt, vom Oberhäuptling Samuel gleichfalls ausdrücklich befohlen worden war. Tatsache ist ferner, daß die Verzögerung des Aufstandes in Omaruru um fünf Tage, in Otjimbingwe sogar um elf Tage gegen Okahandja neben der Einwirkung der betreffenden Verwaltungsbeamten dem Wirken der Missionare zuzuschreiben ist. Wollte die Mission Böses mit Bösem vergelten, so würde sie ihren Anklägern gegenüber mit einem gewissen Schein von Recht darauf hinweisen können, daß die genannten Termine im umgekehrten Verhältnis zu der Überschwemmung der betreffenden Gebiete mit Wanderhändlern ständen. Denn am meisten war von solchen der Distrikt Okahandja heimgesucht, wo der Aufstand zuerst ausbrach, am wenigsten Otjimbingwe, wo dies zuletzt geschah. Indessen dürfte sich diese Erscheinung natürlicher mit der Tatsache erklären, daß der Distrikt Okahandja der Zentralregierung der Hereros direkt untersteht, während die beiden anderen eine nominell selbständige eigene Regierung besitzen.
Scherzbild 1.

Die Bambusen (eingeborene Diener) im Jahre 1900.
Auch der katholischen Mission hat der Aufstand einen Rückschlag gebracht. Sie mußte ihre blühende Station Epukiro aufgeben und der Zerstörung überlassen. Dagegen hat sie den Triumph erlebt, daß sämtliche bei ihr angesiedelten Eingeborenen, darunter auch Hereros, treu geblieben sind. Auf dem Marsche von Epukiro nach Gobabis hat sich sogar die kleine Gemeinde unter ihren Patres (Christ und Watterott) tapfer einiger Angriffe herumschweifender Banden erwehrt. Überhaupt haben die durch keinerlei Familienbande gefesselten katholischen Patres und Laienbrüder sich bei Beginn des Aufstandes auch militärisch nützlich gemacht, wo sie nur konnten. Der Präfekt Nachtwey hat sich im April 1904, unter Gestellung eigener Transportmittel, der Truppe als Feldgeistlicher angeschlossen und die Gefechte bei Onganjira und Oviumbo mitgemacht. Auch von den Oblaten im Süden wird berichtet, daß der Pater Malinowsky bei den im Juni und Juli 1905 stattgehabten Verhandlungen mit dem Bandenführer Morenga die deutschen Abgesandten in das feindliche Lager begleitet hat, während der evangelische Missionar von Keetmanshoop, Herr Fenchel, im Hauptquartier des Generals v. Trotha als Dolmetscher sowie als Vermittler der Korrespondenz gedient hat. Die gleiche Aufgabe hatte er auch schon während des Bondelzwartsaufstandes bei mir übernommen.[72]