II. Theil. Entdeckung der Sandwich- oder Hawaii-Inselgruppe und chronologische Entwickelungs-Geschichte des Königreiches von Hawaii. (continued 4)
Reading edition
Section 42. Nach Empfang des Betrages der Kosten von der appellirenden Person, soll der Assessor derselben ein zu diesem Zweck formulirtes Certificat ausstellen.
Section 43. Der Assessor soll — spätestens am 1. September eines jeden Jahres — eine schriftliche Notiz den Grundbesitzern seines Distriktes die nicht im Distrikt wohnen, oder ausserhalb des Königreiches sich befinden, zusenden, in welcher sie das betreffende Eigenthum benennen und den Werthanschlag desselben in ihrer Steuer-Schätzung, angeben.
Section 44. Es soll die Pflicht eines jeden Steuercollektors sein, bei Empfang einer Einwendungsschrift, dieselbe sofort dem Präsidenten des Appellhofes zu übersenden.
Ueber den Appellhof für Steuern.
Section 45. Die verschiedenen Bezirksrichter des 2., 3. und 4. juridischen Bezirks und der Insel Oahú, der Polizeirichter von Honolulu nebst 2 vom Finanzminister ernannten unbetheiligten Personen, bilden zusammen den Appellhof zur Anhörung und zur Entscheidung aller diesen Akt betreffenden Appellationen und Einwendungen. Ein Assessor darf weder aktives noch beisitzendes Glied dieses Gerichtshofes sein.
Section 46. Benannter Gerichtshof soll, zu einem vom Präsidenten desselben bestimmten Tage und Orte, in jedem Distrikte eine Sitzung im Verlaufe des Octobers halten und soll das Recht der Vertagung derselben je nach Erforderniss haben.
Section 47. Die resp. Bezirksrichter und der Polizei-Magistrat, sollen, je nach der vorkommenden Angelegenheit und je nach dem Distrikte, den Sitzungen präsidiren. Diese Sitzungen sollen nicht öffentliche sein, daher der Gerichtshof das Recht haben soll, nach Belieben eine oder alle Personen aus dem Sitzungslokale zu entfernen.
Section 48. Ein solcher Gerichtshof soll zur Berufung, zum Verhör der Zeugen, zur Einforderung diverser Schriften und Dokumente und zur Bestrafung von Personen für das Ausbleiben oder muthwillige Aufhalten der Geschäfte der Sitzung, die Macht eines Bezirksgerichtshofes haben.
Section 49. Zur Sitzungsfähigkeit eines solchen Gerichtshofes muss mindestens der Präsident und ein Glied desselben anwesend sein.
Section 50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.
Section 51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.
Section 52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem Finanzminister übersenden.
Section 53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.
Die Collekte der Steuer.
Section 54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp. Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben entlassen können.
Section 55. Ein solcher Steuer-Collektor soll — bevor er in Funktion tritt — durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister begutachteten Garanten — einen Bond im Betrage einer Penalsumme, die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste sein muss, ausstellen.
Section 56. Die resp. Gouverneure sollen jedem Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.
Section 57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.
Section 67. Folgende Personen sollen von „allen einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt worden sind.
Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcher Körperschaften und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement, verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor des Distriktes — die Gründe ihres Rechtes darlegend — darum nachgesucht hat.
Section 68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs, der Königin, der Krone oder — als zu Schulzwecken bestimmt — der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin, religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen (welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke, incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von Steuern befreit sein.
„Die festgesetzte Erhebung von ¾ % auf den Werth des Eigenthums — wie früher erwähnt — soll nur von dem Personal oder Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“
Section 69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet und ermächtigt sein — zur Schätzung und Collekte der Steuern auf Grundlage dieses Gesetzes — Vorschriften, die aber in keiner Weise den Statuten der Constitution widersprechen dürfen, zu erlassen.
Strafen.
Section 70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf irgend eine andere Weise der Schätzung seines Eigenthums entgeht oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.
Section 71. Jede Person die zur Ausführung eines der in Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250 Dollar unterworfen werden.
Section 72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1. Juni a. D. 1883. —
Der Vorschlag zur „Regelung des Verkaufes spirituöser Flüssigkeiten“ wurde von der legislativen Versammlung angenommen, den 7. August 1882 vom König bestätigt und wie folgend zum Gesetz:
Section 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher, die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben, die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen. Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22 des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.
Section 2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden: „spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus, Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der Beistimmung seines geheimen Conseils.
Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder als qualificirte und licenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und verkaufen, Bezug haben.
Section 3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.
Section 4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung, einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2 Jahre, unterworfen werden.
Section 5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz, die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.
Section 6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des Staatsschatzes.
Section 7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthese benannten Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden — verfallen der Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter, oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern, oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen — vom Tage der Publikation der Pfändung an gerechnet — dem Beamten, der die Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters, seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.
Section 8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt, in Folge einer Bittschrift — in der der Name und der Ort, wo das Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss — Licenzen zum Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren und Handelsartikeln besitzen.
Section 9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten — wo sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet sind — getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht, so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.
Section 10. Vor der Bewilligung einer solchen Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.
Section 11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift — in welcher der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt werden soll, angegeben ist — eingereicht hat.
Section 12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.
Section 13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenz zum Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut Section 11 u. 12 dieses Aktes, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen des königlichen Schatzes, die Summe von 500 Dollar auszahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister gebilligten Garantie stellen.
Section 14. Der Minister des Innern ist ermächtigt, Licenzen zum Kleinhandel mit spirituösen Flüssigkeiten nach Empfang einer Bittschrift, in welcher der Applikant den Namen des Verkäufers und den Ort, wo das Geschäft in den Distrikten etablirt werden soll, angegeben hat, zu bewilligen.
Section 15. Vor der Bewilligung einer solchen Kleinhandelslicenz zum Verkaufe von spirituösen Flüssigkeiten laut Section 14, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen der Regierung von Hawaii, die Summe von 1000 Dollar auszahlen und einen Bond dem Minister des Innern im Betrage von ebenfalls 1000 Dollar mit einer vom Minister gebilligten Sicherheit ausstellen.
Section 16. Letzterwähnte Licenz soll den Inhaber berechtigen, per Flasche und per Glas in den Verkaufslokalitäten selbst, spirituöse Flüssigkeiten nach Belieben täglich — mit Ausnahme des Sonntags — von 5 Uhr bis 11 Uhr Abends, zu verkaufen.
Section 17. Der Minister des Innern soll die Befugniss haben und verpflichtet sein, mit der Genehmigung des Königs im Conseil die Grenzen festzustellen, in denen Diejenigen, die eine Licenz laut den Bestimmungen dieses Aktes erhalten haben, ihre Geschäfte machen dürfen und die Veröffentlichung solcher Bestimmungen veranlassen. Er soll in der Licenz das Haus, die Bude oder den Platz benennen, wo der Besitzer einer Licenz sein Geschäft eröffnen darf. Eine solche Licenz ist nicht transferabel, daher eine andere Person als der Besitzer selbst, nicht berechtigt ist, auf Grund derselben das Geschäft zu führen; auch ist der Besitzer nicht berechtigt, an einem anderen Platze als dem durch die Licenz bestimmten, das Geschäft zu eröffnen; es sei denn, dass Se. Majestät im geheimen Conseil eine Veränderung der Grenzen befiehlt, in denen die spirituösen Flüssigkeiten alsdann verkauft werden können, und werden alsdann diese Veränderungen, der laut diesem Akte ausgereichten Licenz, angepasst. Für den Fall, dass Se. Majestät im Conseil, den Minister des Innern autorisirt, Licenzen zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu zu gewähren und auszustellen, so sollen die Sporteln für solche Licenzen, gleich denen in der Section, 15 dieses Aktes bestimmten sein.
Section 18. Die Art des Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten soll im Wortlaute der Licenz genau bestimmt und regulirt sein und der Minister des Innern möge hierzu in der Licenz, definirte Regeln und Regulationen, an die sich die Verkäufer zu halten haben, vorschreiben.
„Jede Licenz, die den Verkauf in Lokalitäten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu autorisirt, berechtigt nicht den Verkäufer, den Genuss der verkauften spirituösen Flüssigkeiten in der Lokalität selbst, den Käufern zu gestatten.“
Section 19. Jede Person, die laut diesem Akt um eine Licenz nachsucht, ist verpflichtet, vor Empfang einer solchen einen vom Minister des Innern gebilligten Bond in folgender Form auszustellen:
„Hiermit sei Allen und Jedermann bekannt, dass wir ..... hauptsächlich und ..... als Cavent, vor dem Minister des Innern uns verpflichtet und verbindlich zu einer Strafsumme von... Dollar gesetzlichem Gelde gemacht haben, die auf unser gemeinschaftliches und persönliches Eigenthum erhoben werden soll, im Falle die nachfolgend benannten Bedingungen nicht erfüllt werden.
Für die richtige und volle Auszahlung derselben verpflichten wir uns gemeinschaftlich und einzeln für unsere Erben, Executoren, Administratoren und Assinienten.
Besiegelt mit unseren Siegeln und datirt den ... Tag des .... 18... Die Bedingungen dieser Obligation sind folgende: dass der Unterzeichnete ..... an diesem Tage um eine Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten in Uebereinstimmung mit dem am .... Tage des .... 18... bestätigten Gesetze unter dem Titel „„Ein Akt zur Regelung des Verkaufes von spirituösen Flüssigkeiten““ nachgesucht und alle gesetzlichen Verpflichtungen hierzu erfüllt hat und dass demselben die Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten für die Dauer eines Jahres vom unterzeichneten Tage an gerechnet, ausgefertigt worden ist. Im Fall nun während der Dauer der Licenz der benannte.... keiner Lehensuntreue, keines Meineides, oder anderen ehrlosen Vergehens gegen die Gesetze oder die gesetzlichen Staatseinnahmen, oder eines Vergehens demzufolge laut den Licenzstatuten der Verfall der Licenz bestimmt worden ist, sich schuldig gemacht hat, so soll diese Obligation als erledigt zu betrachten sein. Im entgegengesetzten und zwar bewiesenen Falle soll durch den Urtheilsspruch eines Distrikts- oder Polizeimagistrates — ohne Zuziehung der Geschworenen — die im Bond erwähnte Strafsumme verwirkt und die dem benannten ...... an diesem Tage bewilligte Licenz als verfallen betrachtet sein.
Gezeichnet mit unserer Hand und unseren Siegeln am unterzeichneten Tage und Jahre. in Gegenwart des .........“
Section 20. Nach dem Uebertreten irgend einer der Verpflichtungen des Bonds, soll es die Pflicht des Ministers des Innern sein, den betreffenden Bond zur Massnahme gegen die Aussteller desselben, d. h. des Prinzipals, so auch des Caventen und alle die Uebertretung betreffenden Informationen, dem Generalrechtsanwalt des Königreichs zu übermitteln.
Section 21. Der Minister des Innern soll in das Buch der Licenzen die Namen sämmtlicher mit Licenzen versehener Verkäufer spirituöser Flüssigkeiten im Königreiche, nebst Angabe ihrer Wohnungen, den Charakter der ihnen verabfolgten Licenz, den Betrag der von ihnen eingezahlten Licenzsporteln und das Datum der Licenzausstellung eintragen.
Section 22. Es soll ungesetzlich sein, eine Licenz zum Detailverkauf spirituöser Flüssigkeiten für ein Haus oder eine Lokalität auszustellen, wo ein anderes Geschäft als ein Victualiengeschäft sich befindet, oder in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Geschäftshause oder anderer Geschäftslokalität, ausser Victualiengeschäfte, steht.
Section 23. Falls irgend eine Person mit Ausnahme des Agenten oder Dieners einer Licenzperson, im Königreiche über spirituöse Flüssigkeiten verfügt, oder solche verkauft, oder es anderen Personen gestattet, über spirituöse Flüssigkeiten zu verfügen, oder solche im Königreiche zu verkaufen, ohne vorher eine Licenz laut diesem Akte gelöst zu haben, soll dieselbe zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar und für jede wiederholte Uebertretung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf eine Dauer von 3 bis 6 Monaten und einer erneuerten Geldstrafe von 500 Dollar, verurtheilt werden.
Section 24. Im Fall der Inhaber solcher Licenz, einer Person gestattet, in der respect. Verkaufslokalität oder zu derselben gehörenden Räumlichkeit, ein ungesetzliches Spiel zu spielen, oder ungesetzlich sich zu belustigen, oder Jemandem gestattet, am Sonntag Billard oder irgend ein anderes Spiel in den betreffenden Lokalitäten zu spielen, oder prostituirten, trunkenen oder anderen unordentlichen Personen den Einlass in seine Lokalitäten gewährt, so soll derselbe für ein jedes solches Vergehen, mit einer Geldstrafe bis 100 Dollar bestraft werden.
Section 25. Der Inhaber einer Licenz, der am Sonntag spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder es gestattet, in seinem Verkaufshause oder -Lokalität solche am Sonntag zu trinken, soll einer Geldstrafe bis 200 Dollar unterworfen werden. Diese Verordnung soll jedoch nicht massgebend für seine bonafide-Kostgänger und Miethbewohner des Hauses sein, denen er das Uebliche zu den Mahlzeiten verabfolgen darf.
Section 26. Im Falle irgend ein Inhaber einer laut diesem Akt ausgestellten Licenz, im Verlaufe von 12 Monaten 2 Mal eines derartigen Vergehens gegen die Vorschriften dieses Aktes überführt und vom Richter als schuldig erklärt worden ist, so soll der Richter ihn seiner Licenz als verlustig erklären, und es soll alsdann die Pflicht des Generalrechtsanwaltes sein, die erforderlichen Massregeln zur ferneren gerichtlichen Belangung des Schuldigen und zur Erlangung der Strafsumme des ausgestellten Bonds zu treffen. Ein solcher Schuldiger verliert alsdann sein Recht und die Fähigkeit für immer, unter diesem Akte eine Licenz zu erhalten.
Section 27. Der Inhaber einer Licenz darf weder in seinem Geschäftshause, noch in den dazu gehörigen Räumlichkeiten, spirituöse Flüssigkeiten einer Person verabfolgen, die in einem angetrunkenen Zustande sich befindet und verfällt für ein jedes Vergehen dieser Art in eine Geldstrafe von 50 bis 100 Dollar und im Fall eine derartige angetrunkene Person sich länger als drei Stunden in jenen Lokalitäten aufhält, so unterliegt der Inhaber der Licenz einer gleichen Geldstrafe.
Section 28. Der Inhaber einer Detailverkaufslicenz darf die Schulden einer Person die durch Verabfolgung spirituöser Flüssigkeiten in seiner Lokalität durch Trinken an Ort und Stelle entstanden, nicht gerichtlich einzutreiben suchen, hat jedoch das Recht, den schuldigen Betrag von Personen zu fordern und solche vor Gericht zu belangen, denen er als bonafide-Kostgängern oder Miethwohnern seines Lokales, zu den Mahlzeiten spirituöse Flüssigkeiten verabreicht hat.
Section 29. Im Falle der Inhaber einer Detailverkaufs-Licenz anstatt Geld, Bankscheine oder Geldanweisungen ein Pfand für verabreichte spirituöse Flüssigkeiten oder für irgend eine Belustigung des Hauses fordert oder empfängt, so unterliegt derselbe einer Geldstrafe bis zu 50 Dollar.
Section 30. Im Falle der Inhaber einer Licenz der Lehensuntreue, des Meineides, irgend eines ehrlosen Verbrechens oder des Vergehens der Beeinträchtigung der gesetzlichen Einkünfte des Staates sich schuldig erwiesen hat oder im Falle derselbe einer Person die Verwaltung, die Oberaufsicht oder die Leitung seines Geschäftes auf länger denn 40 nach einander folgende Tage im Jahre — ohne eine vorhergegangene Erlaubniss des Ministers des Innern — während seiner Abwesenheit übertragen hat, oder im Falle er als Leiter des Geschäftes — ob er selbst anwesend oder nicht — eine Person hält, die keine Licenz gelöst, oder es zulässt, dass ein solches Haus verfällt oder in Unordnung geräth, so soll in Folge einer Klage und der erforderlichen Beweise von einem solchen Vergehen, laut dem Gutachten eines Distrikts- oder Polizeirichters in der laut Liste 2 angegebenen Form, der betreffende Richter die Licenz als verwirkt erklären und die Schliessung eines solchen Hauses befehlen. Im Falle jedoch ein solches Haus durch Feuersbrunst oder Sturm oder durch eine andere Ursache, wo die Controle des Inhabers der Licenz nicht schuldig, verfallen oder in Unordnung gerathen ist, so wird das Recht der Licenz, für einen eventuellen Zeitraum, bis zur Wiederrestaurirung desselben, aufrecht erhalten.
Section 31. Im Falle die mit einer Licenz versehene Person gefälschte spirituöse Flüssigkeiten verkauft, oder solche zum Verkauf ausbietet, so soll dieselbe für jedes derartige Vergehen einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar verfallen. Zur Analysirung der spirituösen Flüssigkeiten, ist ein jeder Richter — in Folge einer beeidigten Anklage und einer Deposition von 5 Dollar für die Kosten der Analyse von Seiten des Klägers — autorisirt die resp. Flüssigkeiten unter Beschlag zu legen und durch eine hierzu competente Persönlichkeit analysiren zu lassen. Die Kosten einer solchen Analyse sollen einen Theil der Geldstrafe, den der Richter dem Schuldigen auferlegt, bilden.
Section 32. Jeder Distriktsrichter, Ordnungsrichter, Ordnungsrichteradjunkt, Sheriff, dessen Stellvertreter oder jeder Constabler darf spirituöse Flüssigkeiten mit Beschlag legen und abnehmen, wo er gerechten Verdacht hegt, dass solche auf Landstrassen, Fusswegen, in Stiefeln, in Zelten, in Buden oder Schuppen, in Booten oder Schiffen oder wo und auf welche Art es immer sei, durch Personen ohne Licenzen zum Verkaufe heimlich transportirt werden. Dasselbe gilt von allen zum Trinken und Messen der spirituösen Flüssigkeiten erforderlichen Geschirren und Utensilien, allen Karren — Bierkarren und anderem Fuhrwerk —, allen Pferden und anderen Thieren, die zum Transport gebraucht worden, sowie allen Booten und anderen Schiffen die zur Beförderung jener gedient haben. Ein jeder Richter darf auf den vereidigten Beweis des betreffenden Vergehens hin, je nach seinem Gutachten, den Schuldigen einer Geldstrafe bis zu 250 Dollar und einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit bis zu 3 Monaten unterwerfen. Die abgenommenen spirituösen Flüssigkeiten, die Geschirre und Utensilien derselben, alle Karren, Bierkarren, Fuhrwerke, Pferde oder andere Thiere, alle Boote und Schiffe, die zum Transport derselben benutzt worden, soll der betreffende Richter als verfallen erklären und den Befehl zur Versteigerung derselben erlassen und mit dem Ertrag nach Abzug der Kosten laut den Vorschriften der Gesetze verfügen. Es wird ferner ausserdem noch bestimmt, dass in allen Fällen, wo spirituöse Flüssigkeiten transportirt werden, oder auf dem Wege des Transports von einem Ort zum andern sind, die Beweisführung, dass solche spirituöse Flüssigkeiten nicht zum Verkaufe transportirt werden, dem Führer eines solchen Transportes auferlegt werde.
Section 33. Jede Person, die, ohne im Besitz einer Licenz zu sein, ein Schild, eine Aufschrift, eine Bemalung oder andere Zeichen an seinem Hause oder in der Nähe desselben, oder an irgend einem Orte einen eingerichteten Schänktisch, oder Flaschen oder Fässer in einer Art und Weise ausstellt, dass anzunehmen ist, dass spirituöse Flüssigkeiten in seinem Hause oder dem betreffenden Orte verkauft oder ausgeschänkt werden, oder falls in solchen Lokalitäten mehr spirituöse Flüssigkeiten vorhanden als für den vernünftigen Privatgebrauch der Insassen erforderlich ist, soll auf Grund des prima-facie-Beweises eines ungesetzlichen Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten, als schuldig nach den Vorschriften dieses Aktes bestraft werden.
Section 34. Infolge der beeidigten Information einer Person an irgend einen Polizei- oder Distriktsrichter, dass sie im Glauben, dass irgend eine Person ohne Licenz spirituöse Flüssigkeiten an irgend einem Orte oder in irgend einem Hause verkauft, so soll der resp. Richter einem Constabler den Befehl ertheilen, ein solches Haus oder ein solches Lokal zu durchsuchen und alle hier und da vorgefundenen spirituösen Flüssigkeiten und alle zu diesen gebrauchten Geschirre zu nehmen oder unter Beschlaglegung zu bewahren, bis der Eigenthümer vor dem Richter — um solche spirituöse Flüssigkeiten und Geschirre derselben von der Beschlagnahme zu befreien — demselben die Mittheilung gemacht, von wo er sich dieselben angeschafft hat. Falls eine solche Person ihrer Citirung nicht Folge leistet oder im Falle es dem Richter erscheinen sollte, dass solche spirituöse Flüssigkeiten an dem qu. Orte oder qu. Hause zu ungesetzlichem Verkauf oder Verfügen vorhanden gewesen, so soll derselbe jene Flüssigkeiten nebst Geschirren als verfallen erklären und zur öffentlichen Versteigerung verurtheilen. Nach Zahlung der Unkosten einer solchen Versteigerung sollen die erforderlichen Strafmassregeln gegen den Schuldigen laut den Vorschriften dieses Aktes vollzogen werden.
Section 35. In allen Verfahren gegen Personen, die ohne eine Licenz spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder zu verkaufen gestattet haben, sollen solche Personen, solange sie nicht während des Verhörs eine Licenz vorgewiesen, als zu dem Spirituosen-Verkauf unberechtigte angesehen werden.
Section 36. Die Verabfolgung von spirituösen Flüssigkeiten durch irgend eine Person in einem Hause, oder an einem Orte soll zur Feststellung der Ueberführung — dass solche spirituöse Flüssigkeiten für Geld oder andere Entschädigungen verabreicht worden sind — als genügender prima-facie-Beweis gelten, wenn nicht Gegenbeweise gestellt werden, die das betreffende Recht einräumen.
Section 37. Jeder Gatte, jede Frau, jedes Kind, jeder Verwandte, jeder Aufseher, Angestellter oder jede andere Person, die durch eine angetrunkene Persönlichkeit oder durch die Folgen davon persönlich oder in ihrem Eigenthum verletzt worden ist, oder selbst angetrunken Andere verletzt hat, soll als verletzt oder benachtheiligt das Recht haben, in eigenem Namen einzeln oder summarisch gegen den resp. Verkäufer der spirituösen Getränke, die die Berauschung der betreffenden Personen verursacht haben zu verklagen und eine Entschädigung von demselben zu fordern. Eine verheirathete Frau soll gleich einer unverheiratheten Frau berechtigt sein, ihre Klage selbst einzureichen, dieselbe zu controliren und über die empfangene Entschädigung zu disponiren. Alle Entschädigungen der Unmündigen unter diesem Akte, sollen laut der Entscheidung des resp. Gerichtshofes entweder dem Unmündigen selbst oder deren Eltern, Vormündern oder nächsten Freunden für dieselben ausgezahlt werden.
Section 38. Die in vorhergehender Sektion erwähnten Entschädigungsklagen können vor jedem competenten Gerichtshofe des Königreichs verhandelt werden.
Section 39. Eine öffentliche Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten darf in keinem Hause und an keinem Orte, ohne vorhergegangene Lösung einer Licenz stattfinden. Ein jeder Versteigerer oder jede Person, die diese Vorschrift übertritt, verfällt den früher erwähnten Strafen für Verkauf spirituöser Flüssigkeiten ohne Licenz, mit Ausnahme der Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten unter Probestempel („bond by sample“), wenn der Besitzer derselben regelrecht zum Verkaufe solcher, mit einer resp. Licenz versehen ist, desgleichen bei Fällen, wo der Minister des Innern einen gesetzlich berechtigten Auktionär autorisirt, spirituöse Flüssigkeiten die Privateigenthum sind, oder die nicht zum Profit eines Handelsgeschäftes verkauft werden, zu veräussern.
Section 40. Jede Person, die angetrunken in eine für den Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten berechtigte Lokalität eintritt, oder in derselben sich angetrunken hat und auf die Aufforderung des Inhabers der Lokalität oder seines Stellvertreters dieselbe nicht verlässt, soll durch einen Constabler ohne Weiteres arretirt und nach Ueberführung ihres Vergehens mit einer Geldbuse von 10 Dollar bestraft werden.
Section 41. Eine jede Person, die zu den gesetzlich verbotenen Stunden, oder an Sonntagen, trinkend in einer licenzirten Lokalität gefunden wird, soll derselben Strafe, der der Inhaber eines solchen Lokales für das Offenhalten desselben während einer verbotenen Zeit unterliegt, anheimfallen, und zugleich von einem Constabler oder durch einen Beamten des Ordnungsgerichtes arretirt werden.
Section 42. Eine jede Person, die in das Königreich spirituöse Flüssigkeit ohne — laut diesem Akt vorgeschriebener — Licenz importirt und solche nicht zu seinem eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verfällt nach Ueberführung ihres Vergehens vor einem Polizei- oder Distriktsgericht, einer Geldstrafe von 500 Dollar, oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf die Dauer von 2 Jahren.
Section 43. Dieser Akt wird in Kraft treten und Gesetz den 1. Oktober 1882 und bleibt wirksam bis zum 1. Januar 1885. —
Den 7. August 1882 wurde von der legislativen Versammlung folgender Akt mit der Bestätigung des Königs zur „Feststellung der Regierungsbewilligungen für das Biennium“, dessen Ende der 31. Tag des März 1884 ist, wie folgend zum Gesetz erhoben:
Section 1. Folgende Summen, die einen Betrag von 3,563,116 Dollar 86 Cent. ausmachen, sind aus den Geldern des Staatsschatzes für den Gebrauch der fiscalen Biennalperiode die den 1. April 1882 beginnt und den 31. März 1884 endet, bewilligt und wie folgt auszuzahlen:
Civil-Liste.
Sr. Majestät Privat-Casse und königlichem Staat Dollar 50,000
Ihrer Majestät der Königin „ 16,000
Ihrer kgl. Hoheit der mutmasslichen Thronerbin „ 16,000
Ihrer kgl. Hoh. der Prinzess Likelike „ 12,000
Ihrer kgl. Hoh. der Prinzess Kaiualáni „ 5,000
Sr. Majestät Kammerherrn und Sekretair „ 7,000
Für königl. Haushaltungskosten „ 20,000
Für Sr. Majestät Reise um die Welt „ 22,500
Summa: Dollar 148,500
Beständige Bewilligungen.
Ihrer Maj. der Königin-Wittwe Emma Dollar 16,000
Sr. Excellenz P. Kanóa „ 2,400
Henry S. Swinton „ 600
H. Kuiheláni „ 1,200
J. P. E. Kaháleáahú „ 400
Nihóa Kipi „ 600
Mrs. P. Nahaolelua „ 600
Summa: Dollar 21,800
Legislatur und das „Privy-Council“.
Ausgaben der Legislatur von 1882 Dollar 50,000
Sekretär des „Privy-Council“ „ 16,000
Zufällige Ausgaben des „Privy-Council“ „ 600
Summa: Dollar 25,300
Das gerichtliche Departement.
Gehalt des Oberrichters und Kanzlers Dollar 12,000
Gehalt des ersten Richters des Obergerichtes „ 10,000
Gehalt des zweiten Richters des Obergerichtes „ 10,000
Gehalt des 1. Clerk des Obergerichtes „ 6,000
Gehalt des 2. Clerk des Obergerichtes „ 3,800
Gehalt des Bibliothekar und Copisten des Obergerichtes „ 1,500
Gehalt des Dolmetschers des Obergerichtes und der Polizeigerichte „ 4,000
Gehalt des Bezirksrichters (Maui) „ 4,000
Dessen Reisekosten „ 200
Gehalt des Bezirksrichters (Hilo und Kau der Insel Hawaii) „ 2,000
Gehalt des Bezirksrichters (Kohála und Kóna der Insel Hawaii) „ 2,000
Gehalt des Bezirksrichters (der Insel Kauai) „ 4,000
Gehalt des Polizeirichters (Honolulu der Insel Oahú) „ 6,000
Gehalt des Polizeirichters (Hilo der Insel Hawaii) „ 2,400
Gehalt des Polizeirichters (Lahaina der Insel Maui) „ 2,000
Gehalt des Polizeirichters (Wailúku der Insel Maui) „ 2,400
Gehalt des Distriktsrichters (Nord-Hilo der Insel Hawaii) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Puna der Insel Hawaii) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Kau der Insel Hawaii) „ 1,200
Gehalt des Distriktsrichters (Nord-Kona der Insel Hawaii) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Süd-Kohála der Insel Hawaii) „ 800
demselben Bilance des ihm schuldigen Gehaltes „ 75
Gehalt des Distriktsrichters (Nord-Kohála der Insel Hawaii) „ 1,600
Gehalt des Distriktsrichters (Süd-Kóna der Insel Hawaii) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Kamakuá der Insel Hawaii) „ 1,200
Gehalt des Distriktsrichters (Honuaúla der Insel Hawaii) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Makawaó der Insel Hawaii) „ 1,200
Gehalt des Distriktsrichters (Hana der Insel Hawaii) „ 1,000
Gehalt des Distriktsrichters (der Insel Lanaï) „ 600
Gehalt des Distriktsrichters (der Insel Molokai) „ 1,000
Demselben für Reisekosten „ 50
Gehalt des Distriktsrichters (Ewa der Insel Oahú) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Waianae der Insel Oahú) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Waialúa der Insel Oahú) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Koólaúlóa der Insel Oahú) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Koólaúpóko der Insel Oahú) „ 1,200
Gehalt des Distriktsrichters (Hanalae der Insel Kauai) „ 1,000
Gehalt des Distriktsrichters (Kolóa der Insel Oahú) „ 800
Gehalt des Distriktsrichters (Waiméa der Insel Oahú) „ 800
Gehalt des Clerk des zweiten Gerichtsbezirkes „ 600
Gehalt des Clerk des dritten Gerichtsbezirkes „ 1,000
Gehalt des Clerk des vierten Gerichtsbezirkes „ 400
Auslagen der „Supreme-court“ „ 4,000
Auslagen für Zeugen in Criminal-Fällen laut Bewilligungen des präsidirenden Richters „ 1,500
Auslagen des zweiten Gerichtsbezirkes „ 2,800
Auslagen des dritten Gerichtsbezirkes „ 3,000
Auslagen des vierten Gerichtsbezirkes „ 1,200
Zum Ankauf von Gesetzbüchern „ 500
Schreibmaterial etc. der Gerichtshöfe „ 1,500
Für Uebersetzung und Druck der 4 Gesetzbände „ 5,000
Gehalt des Clerk des Polizeigerichts in Honolulu „ 2,400
Gehalt des chinesischen Dolmetschers und Uebersetzers „ 2,400
Gehalt des Aufsehers des gerichtlichen Departements „ 2,000
Summa: Dollar 122,125
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
Gehalt des Ministers Dollar 12,000.—
Gehalt des Sekretairs „ 6,000.—
Auslagen für ausländische Agenten „ 3,000.—
Zur formellen Krönung des Königs „ 10,000.—
Zum Empfang ausländischer offizieller Gäste zur Krönung „ 20,000.—
Auslagen für ausländische Gesandtschaften „ 25,000.—
Dem ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington „ 12,000.—
Für ausserordentliche Ausgaben der Legation in Washington „ 5,000.—
Zur Unterstützung und Rückkehr eingeborener Hawaiier aus dem Auslande „ 1,500.—
Botenlohn „ 1,000.—
Zum Ankauf von Orden und Dekorationen „ 4,000.—
Zur Erziehung junger Hawaiier im Auslande „ 30,000.—
Gehalte der Königlichen Garde „ 38,901.50
Unterstützung der Volontair-Compagnien „ 10,000.—
Drillmanege „ 5,000.—
Für das Hawaiier Musik-Orchester für Flaggen und Salutirungen „ 33,365.—
Waffen und Uniformirungen „ 20,000.—
Zum Ankauf von Geschützen „ 15,000.—
Dem nationalen Museum „ 3,000.—
Ankauf von Büchern für die Staatsbibliothek „ 3,000.—
Gehalt des Bibliothekars und Curators des Museums „ 2,000.—
Summa: Dollar 259,766.50
Departement des Innern.
Gehalt des Ministers Dollar 12,000.—
Gehalt des Ober-Clerks „ 6,000.—
Gehalt des Clerks der Landbehörde „ 3,600.—
Gehalt des dritten Clerks des Departem. „ 3,600.—
Gehalt des vierten Clerks des Departem. „ 2,400.—
Gehalt des Gouverneurs der Insel Oahú „ 3,600.—
Gehalt des Gouverneurs der Insel Maui „ 3,600.—
Gehalt der Gouverneurin von Hawaii der Prinzessin Likelike „ 3,600.—
Gehalt des Gouverneurs der Insel Kauai „ 3,600.—
Gehalt des Gouvernements-Clerks der Insel Maui „ 1,600.—
Gehalt des Gouvernements-Clerks der Insel Kauai „ 1,000.—
Gehalt des Gouvernements-Clerks der Insel Hawaii „ 1,600.—
Gehalt des Gouvernements-Clerks der Insel Oahú „ 1,200.—
Gehalt des Gefangenwärters des Oahú-Gefängnisses „ 3,600.—
Gehalt der Aufseher des Gefängnisses „ 7,000.—
Gehalt des Superintendenten der Wasserwerke (zugleich Clerk des Marktes) „ 3,000.—
Gehalt des Clerk-Superintendenten der Wasserwerke „ 2,000.—
Dem Markt von Wailúku auf der Insel Maui „ 2,000.—
Dem Markt von Hilo auf der Insel Hawaii „ 2,000.—
Dem Civil-Ingenieur Gehalt „ 8,000.—
Gehalt des Superintendenten der öffentlichen Arbeiten „ 6,000.—
Reisekosten und zufällige Auslagen des Civilingenieurs (zugleich Superintendent der öffentlichen Arbeiten) „ 1,500.—
Gehalt des Generalpostmeisters „ 8,000.—
Gehalt der Clerks des Postamtes „ 17,000.—
Gehalt der Postmeister „ 10,000.—
Für besondere Vorfälle des Postamtes „ 8,000.—
Für Postgeldanweisungen und Postbeförderung „ 38,000.—
Für die Marine-Telephonstation „ 1,500.—
Dem Aufseher des Königl. Mausoleums „ 600.—
Für das Königl. Mausoleum „ 250.—
Dem Aufseher des Lunalíllo-Mausoleums „ 500.—
Dem Jacutar der Aliioláni-Halle „ 960.—
Den Boten des Departements „ 2,000.—
Feuerfeste Schränke für das Departement „ 600.—
Für zufällige Auslagen des Departements „ 2,000.—
Für zufällige Auslagen der Gouvernementsregierungen „ 500.—
Bücher und Schreibmaterial derselben „ 300.—
Für Copien der Bücher der Landcommission „ 2,400.—
Für Strassenreparaturen „ 15,000.—
Gehalt des Subrevisors der Strassen „ 14,400.—
Für Wege und Brücken im Reiche „ 276,400.—
Für Wegesteuern, und zwar zur Verwendung in den Distrikten, wo selbige collektirt worden „ 37,759.03
Für die Ansiedelung der Aussätzigen auf der Insel Molokai „ 90,000.—
Für den Wasserbedarf von Kalawaó „ 10,000.—
Staatsärzte und medizinische Behandlungen „ 50,000.—
Allgemeine Ausgaben der Sanitätsbehörde „ 35,000.—
Bau und Unterhalt der Hospitäler „ 50,000.—
Reparaturen und Unterhalt der Quarantaine „ 2,500.—
Zollhaus und Zollspeicher in Kahúluí „ 15,000.—
Zollhaus und Zollspeicher in Mahukóna „ 15,000.—
Zollhaus und Zollspeicher in Hilo „ 15,000.—
Unterhalt des Asyles für Geisteskranke „ 15,000.—
Reparatur und Erweiterung desselben „ 6,000.—
Allgemeine Unterstützung des „Queens“-Hospitals „ 15,000.—
Unterstützung der königlichen Hawaiischen Agrikulturgesellschaft „ 5,000.—
Zur Ermuthigung der Agrikultur „ 5,000.—
Zu Landmessungen im Reiche „ 40,000.—
Dem Kapioláni-Park „ 5,000.—
Staatsdruckerei „ 4,000.—
Für Sammeln, Drucken und Einbinden der Gesetze „ 5,000.—
Uebersetzung und Druck der Arbeitgeber- und Arbeitnehmergesetze in die Hawaiier Sprache „ 125.—
Unterhalt der Gefangenen „ 60,000.—
Dem Feuerwehrdepartement von Honolulu „ 28,000.—
Auslagen des Bureaus der Wasserwerke „ 5,000.—
Reparaturen und Erweiterungen der Wasserwerke „ 82,300.—
Die laufenden Ausgaben der Dampfeinrichtungen derselben „ 15,000.—
Für Anker und Baken der Häfen „ 10,000.—
Die Landung bei Honokaïa „ 8,000.—
Werft in Pelekunu „ 500.—
Die Landung bei Hónomalíno „ 10,000.—
Die Landung bei Hónokaá „ 10,000.—
Die Landung bei Kohólaléle „ 7,000.—
Die Landung bei Hónoápo „ 5,000.—
Die Landung bei Holúaloá „ 500.—
Die Landung bei Hóopulóa und Napoópoó „ 1,000.—
Die Landung bei Kailúa und Keaúhoú „ 1,000.—
Werft bei Kaúnakákaï „ 3,000.—
Werft bei Pukoó der Insel Molokai „ 3,000.—
Werft bei Kalaúpapá „ 1,000.—
Landung bei Makéna „ 1,000.—
Landung bei Heéia, (Oahu) „ 1,000.—
Werft bei Waïmanaló „ 1,000.—
Landung bei Kahúluï „ 5,000.—
Erweiterung der Werft von Hilo „ 5,000.—
Reparatur der Werft bei Kaálualú „ 1,000.—
Erweiterung der Werft Lahaïna „ 4,000.—
Brechwasser bei Pohoïkí „ 5,000.—
Landung bei Waïanae „ 2,000.—
Allgemeine Reparaturen der übrigen Landungsplätze „ 10,000.—
Werft von Hookéna „ 2,000.—
Werft von Waiméa der Insel Kauai „ 2,000.—
Anschaffung neuer Austernnetze zum Baggern „ 8,000.—
Werft von Muoléa, Hána „ 3,000.—
Zum Baggern mit Austernetzen des Hafens von Honolulu „ 15,000.—
Landung bei Punahóa, Keánae, Nún, Hána auf der Insel Maui „ 2,100.—
Reparaturen der Werfte in Honolulu „ 20,000.—
Reparaturen der Werfte in bei Púnaluú „ 1,500.—
Füllungen bei Waïkahálulú „ 15,000.—
Vervollständigung des Leuchthauses am Barber-Point „ 3,000.—
Reparaturen und laufende Ausgaben der Leuchthäuser „ 7,500.—
Leuchthaus des South-Point auf der Insel Hawaii „ 1,000.—
Reparaturen der Regierungsgebäude „ 17,000.—
Reparatur und Möblirung der Aliíoláni-Halle „ 3,000.—
Reparaturen und Bauten der Gebäude der Polizeigerichte, für Behörden öffentlicher Arbeiten, der Wasserwerke, Steuerassessore etc. „ 35,000.—
Kerosin-Lagerhaus „ 7,000.—
Feuerfeste Bauten für die „Supreme court“ und andere Gerichtshöfe „ 15,000.—
Bau und Reparaturen des „Court“-Hauses und der Arestzellen „ 30,000.—
Vollendung und Möblirung des neuen Palais „ 47,500.—
Stallungen des neuen Palais „ 15,000.—
Zur Ermuthigung der Einwanderung und zur Wiederbevölkerung des Reiches „ 500,000.—
Die Núuanú-Palistrasse „ 45,000.—
Die Marineeisenbahn von Honolulu „ 50,000.—
Arthesische Brunnen für
Nord-Kóna 5,000
Molokai 5,000
Makuá (Oahú) 5,000
Arthesische Bohrungen 20,000 = „ 35,000.—
Röhren für den Makiki-Brunnen „ 3,000.—
Röhren für den Makiki-Brunnen „ 3,000.—
Ankauf des Grundes der Aliioláni-Halle „ 1,500.—
Miethe für den Grund „ 200.—
Miethe für Aienui „ 2,400.—
Auslagen für Ausstellen von Grenzcertifikaten „ 200.—
Auslagen bei Wahlen „ 500.—
Vermehrung der Waschhäuser „ 7,500.—
Forstaufsicht, Baumschulen, Meliorationen des Landes und der öffentlichen Plätze
für Baumschulen 8,000
für Emma-Square 1,000
für Thomas-Square 3,000 = „ 12,000.—
Wegesteuer (bestimmte), zu verausgaben in den Distrikten, wo dieselben collektirt worden sind „ 86,000.—
Entschädigung dem J. W. Kahulúna „ 31.33
Zum Ankauf eines antiken Federanzuges „ 1,200.—
Zum Ankauf von Lunalílo und Kekaúluohí „ 200.—
Für chinesische Uebersetzungen „ 4,000.—
Summa: Dollar 2,174,926.36
Finanzdepartement.
Gehalt des Ministers Dollar 12,000.—
Gehalt des Generalauditors „ 10,000.—
Gehalt des Registrators öffentlicher Rechnungen „ 6,000.—
Gehalt des Generalcollektors „ 8,000.—
Gehalt des Generalcollektorsgehülfen „ 5,000.—
Gehalt des Clerks der statistischen Abtheilung „ 3,600.—
Gehalt des zweiten Clerks derselben Abtheilung „ 3,000.—
Gehalt des Controleurs „ 3,000.—
Gehalt des Cassirers „ 2,400.—
Gehalt des Magazinhalters „ 3,600.—
Gehalt des Collektors für Kahúluí „ 3,000.—
Gehalt des Collektors für Mahukóna „ 2,000.—
Gehalt des Collektors für Hílo „ 2,000.—
Gehalt des Collektors für Kawaihae „ 300.—
Gehalt des Collektors für Kealakékuá „ 100.—
Gehalt des Collektors für Kolóa „ 200.—
Gehalt dem Dampfschiffwaaren-Haushalter „ 1,200.—
Gehalt des Kerosinlager-Haushalters „ 480.—
Gehalt des Controleurs und Aufsehers im Hafen Kahúlui „ 2,000.—
Gehalt des Controleurs und Aufsehers im Hafen von Mahukóna „ 1,200.—
Gehalt des Controleurs und Aufsehers im Hafen von Hilo „ 1,200.—
Gehalt der Aufsehergehülfen letztbenannter Häfen „ 12,000.—
Für zufällige Ausgaben des Zollhauses „ 3,000.—
Zollhausboot „ 1,200.—
Gehalt der Steuerassessoren „ 28,000.—
Gehalt der Steuercollektoren „ 26,000.—
Gehalt der Steuerappellbehörden „ 1,000.—
Amortisation der Nationalschuld „ 69,300.—
Interessen der Nationalschuld „ 65,000.—
Hospitalfond (ungefähre Schätzung der Empfänge) „ 17,000.—
Für zufällige Ausgaben des Finanzdepartements „ 3,000.—
Für Druck der Depositionscertificate „ 1,000.—
Marken und Stempel „ 500.—
Hundemarken „ 600.—
Botenlohn „ 1,000.—
Subsidium für Ocean-Dampferlinien „ 50,000.—
Subsidium für Dampfer zur zweimal im Monat stattfindenden Rundfahrt um die Insel Hawaii „ 2,000.—
Rückgabe von aus Versehen empfangenen Steuermehrbeträgen „ 2,000.—
Für J. C. Merrill „ 1,500.—
Summa: Dollar 353,880.—
Departement des Generalrechtsanwalts.
Gehalt des Generalrechtsanwalts Dollar 12,000.—
Gehalt seines Clerks „ 5,000.—
Gehalt des Ordnungsrichters („marshal“) „ 8,000.—
Gehalt seines ersten Clerks „ 2,400.—
Gehalt seines zweiten Clerks „ 1,200.—
Gehalt des Sherifs der Insel Maui „ 5,000.—
Gehalt des Sherifs der Insel Hawaii „ 5,000.—
Gehalt des Sherifs der Insel Kauai „ 4,000.—
Gehalt des Clerks-Scherifs von Maui „ 1,600.—
Gehalt des Clerks-Sherifs von Hawaii „ 1,600.—
Gehalt der Polizei der Insel Hawaii „ 49,580.—
Gehalt der Sherifsgehülfen und der Polizei der Insel Maui „ 32,360.—
Gehalt der Ordnungsrichtergehülfen, Sherifsgehülfen und der Polizei von Oahú incl. der Lampenanzünder der Stadt Honolulu „ 85,760.—
Gehalt der Schriftsgehülfen und der Polizei der Insel Kauai „ 17,600.—
Ausgaben zum Verhaften der Criminalverbrecher „ 5,000.—
Zufällige Ausgaben „ 2,000.—
Für Leichenbeschauungen „ 1,200.—
Criminal-Auslagen „ 20,000.—
Für eine bewaffnete Truppe für die Inseln Maui, Kauai und Hawaii „ 60,000.—
Summa: Dollar 319,300.—
Bureau des öffentlichen Unterrichts.
Gehalt des Generalinspectors Dollar 6,000.—
Seine Reisekosten „ 1,000.—
Gehalt des Clerk der Erziehungsbehörde „ 6,000.—
Unterstützungen für Hawaiier und englische Schulen „ 75,000.—
Unterstützung der Gemeindeschulen „ 10,000.—
Für die Schule des industriellen Reformatoriums „ 10,000.—
Bau und Reparaturen der Schulhäuser „ 10,000.—
Unterstützung d. Boarding-Schule von Hilo „ 5,000.—
Bau der Mädchenschule in Waïalua „ 10,000.—
Unterstützung der Makawaó-Schule „ 2,000.—
Für Schreibmaterialien und zufällige Auslagen des Bureaus „ 800.—
Botenlohn „ 1,000.—
Subsidium für das „Oahú-College“ „ 720.—
Summa: Dollar 137,520.—
Recapitulation.
Civil-Liste Summa Dollar 148,500.—
Beständige Bewilligungen „ „ 21,800.—
Legislatur und das „Privy“-Council „ „ 25,300.—
Gerichtliches Departement „ „ 122,125.—
Departement der auswärtigen Angelegenheiten „ „ 259,766.50
Departement des Innern „ „ 2,174,925.36
Departement der Finanzen „ „ 353,880.—
Departement des Generalrechtsanwaltes „ „ 319,300.—
Departement des öffentlichen Unterrichtes „ „ 137,520.—
Summa Summarum Dollar 3,563,116.86
Gleichwie vorgehend übersetzter Wortlaut einiger Gesetze, einen sprechenden Beweis der socialen Entwickelung des Reiches geben, so soll folgende statistische Uebersicht einiger offiziell festgestellten Angaben jährlicher Import- und Exportbeträge des Königreichs von 1848 bis incl. 1882, einen gleichfalls sprechenden Beweis der auffallend gründlichen Entwicklung des Handels und der Produktivität des Landes geben.
Es fehlen die Angaben einiger Jahre, die ich nicht erlangen konnte, die fehlenden jedoch von 1868 bis 1878 und von 1862 bis 1868, sollen im Allgemeinen eine progressive Zunahme erwiesen haben, daher die fehlenden Feststellungen, dem Eindrucke des Ueberblickes keinen Einhalt thun.
Das Jahr 1848 ergab einen Import von Dollar 605,618.73
„ „ „ „ „ Export „ „ 518,870.40
Das Jahr 1851 ergab einen Import von „ 1,823,821.68
„ „ „ „ „ Export „ „ 691,931.49
Die Jahre 1851 bis 1862 waren in stetem Wechsel.
Das Jahr 1862 ergab einen Import von „ 998,239.67
„ „ „ „ „ Export „ „ 576,541.87
Das Jahr 1868 ergab einen Import von „ 1,800,046.18
„ „ „ „ „ Export „ „ 1,898,215.63
Das Jahr 1878 ergab einen Import von „ 3,046,369.70
„ „ „ „ „ Export „ „ 3,548,471.84
Das Jahr 1879 ergab einen Import von „ 3,742,978.39
„ „ „ „ „ Export „ „ 3,717,817.97
Das Jahr 1881 ergab einen Import von „ 4,547,978.64
„ „ „ „ „ Export „ „ 6,855,436.56
Das Jahr 1882 ergab einen Import von „ 4,974,510.01
„ „ „ „ „ Export „ „ 8,299,016.70
1883 den 12. Februar fand die formelle Krönung des Königs Kalakaua statt. Das schmucke neue „Jolani“-Palais, obgleich noch unvollendet — zu dieser Festlichkeit jedoch glanzvoll geschmückt — wurde zur ersten formellen Krönung eines Königs von Hawaii benutzt.
Das Palais heisst „Jolani“ und bedeutet „Aufgang zum Himmel“ und soll, wie man sagt, unter die schönsten und wohnlichsten Palais gezählt zu werden das Recht haben, wird aber bis zu seiner Vollendung ½ Million Dollar, vielleicht noch mehr gekostet haben. Es ist für das kleine Königreich zu prunkvoll erbaut; doch auch im Kleinen findet sich oft Grosses. Einen Beweis hierzu hat der so auffallend sich entwickelnde Export des Inselreichs gezeigt. Daher wird vielleicht dieses glanzvolle Palais zu noch auffallenderer Entwicklung des Reiches dienen und sozusagen, das Land anspornen, durch eine noch effektvollere Produktivität, sich zum Glanzpunkt seines königlichen Palastes zu erheben und die bestehende Differenz auszugleichen.
Die Krönung des Königs Kalakaua, des 7. Königs des Inselreiches, fand unter einem 25 Fuss im Durchmesser octogonalen Pavillon statt, der dem Palais gegenüber zu diesem Zwecke erbaut und mit den Namenszügen der seither regierenden Könige von Hawaii, Palmenzweigen, Fahnen und Standarten verschiedener Länder, Kränzen, Blumen und Bänder geschmückt war. Die Krönung fand mit allen gebräuchlichen Ceremonien anderer Länder und einigen nationalen Gebräuchen, in Gegenwart einer zahlreichen und zwar enthusiasmirten Menge der Bewohner der Inseln und ausländischer Gäste und unter dem Donner der „Salute“ seitens der Schiffe im Hafen und der Geschütze auf dem Lande statt.
1883 den 14. Februar wurde das Standbild Kamehámehás I. gegenüber der „Alliiolani“-Halle in Gegenwart des Königs und einer zahlreichen Versammlung und unter dem gediegenen Vortrage der Rede des Ministers Gipson und des Ministers Kapéna, unter den vollendeten Klängen des nationalen Orchesters unter der vortrefflichen Leitung des berühmten Herrn Berger und unter den begeisterten Hochrufen der Bevölkerung, enthüllt.
1883 den 24. Mai starb in Kailúa auf der Insel Hawaii die Letzte der Nachkommen Kamehámehás I., die Grosstochter desselben, die Schwester der Könige Kamehámehá IV. und V., Ihre Hoheit Ruth Keelikoláni. Sie war den 9. Februar 1818 geboren.
Die bisherige Regierungszeit des Königs Kalakaua — vom Tage seiner Thronbesteigung an gerechnet bis zur Gegenwart — war und ist reich an administrativen und organisatorischen Eventualitäten und höchst rühmlich in der Entwickelung des Landes, jedoch glücklicherweise für das Land arm an lärmschlagenden politischen Ereignissen; sogar das unruhige vulkanische Element der Inseln war gleichwie gebannt ruhig geblieben und half seinerseits — natürlich ohne es zu wollen — der ruhigen Entwicklung des Landes. Ich schliesse mich daher der Ruhe an und beende meine Arbeit mit einer Charakteristik des gegenwärtigen Königs von Hawaii und seiner Regierungsweise.
König Kalakaua ist von mittlerer Grösse, starkem Schulterbau, sehr angenehmen, ausdrucksvollen Gesichtszügen der sogenannten „polynesischen“ Race, mit einem höchst lebendigen, prüfenden Auge und tiefbraunem Teint. Ein stets wohlwollendes, herzliches Benehmen spricht aus seinem ganzen Wesen, welches frei von allem Stolz, von jeglicher überragen wollender Geberde ist. Eine freie selbstbewusste Zwanglosigkeit verleiht ihm alle Eigenschaften eines Gentlemans. Sein ganzes Auftreten ist einfach, seine Toilette im Einfachen gewählt und am liebsten weiss. Die Schmucksachen, die er trägt, sind kaum bemerkbar, aber geschmackvoll. Der englischen Sprache ist er aus dem Grunde (amerikanisch) mächtig. Wohl unterrichtet in den allgemeinen, den politischen und militärischen Wissenschaften, ist er der Verfechter und schaffende Geist der nationalen Erziehung und der Lehranstalten in seinem Reiche. Selbst Musiker und Freund und Kenner der Musik, wirkt er mit allen Kräften dahin, die Talente seiner für Poesie und Musik höchst empfänglichen Nation zu entwickeln und hat hierin glanzvolle Resultate erzielt; seine nur aus Eingeborenen bestehende Militärkapelle unter der Leitung eines deutschen hervorragenden Musikers, Herrn Berger, ist eine überraschend vorzügliche in ihren Leistungen. Freund des gemüthlichen gesellschaftlichen Verkehres, sittlich, Feind des Uebermasses, Freund des regelmässigen Lebens, kann er nicht nur jedem seiner Unterthanen, sondern Jedermann als Beispiel dienen. Ausgestattet mit einer vollendeten Gabe das Gute vom Schlechten zu unterscheiden, energisch, wo er glaubt, für das Wohl seines Landes und Volkes auftreten zu müssen, gütig und nachgiebig, wenn er der Ueberzeugung ist, dass es nicht schaden kann, bildet er — glaube ich behaupten zu dürfen — durch diese Eigenschaften das Modell eines constitutionellen Monarchen.
Der Charakter Sr. Majestät Kalakaua I. ist der eines energischen Staatsmannes, verbunden mit dem eines klugen, ruhigen Geschäftsmannes und demjenigen eines wahren Philanthropen. Nicht den Schein sucht sein dem Lande wohlwollender Geist, nicht den Ruhm seine hervorragende Handlung, sondern nur vortheilhafte Resultate für das Wohl seines Landes. In seiner Regierungsweise ist er ein treu constitutioneller König und hat es verstanden, trotz der Constitution und ohne in irgend einer Weise die ihm von der Constitution gestellten Grenzen seiner Machtbefugniss zu überschreiten, mit fester Hand die Zügel der Regierung selbst zu führen und zugleich treu dem Leitfaden der Constitution zu folgen. Er hat es verstanden, fast unbemerkt zum Erstaunen Vieler, den bei Beginn seiner Regierung regen Geist, einer dem Wohle des Landes drohenden Opposition zu verscheuchen, indem er sich mit thatkräftigen, pflichttreuen Männern umgeben hatte, die ihm halfen, für das Wohl seines Landes und seiner Nation und nicht nur allein für das Wohl gewisser Bürger und Ansiedler fremder Nationalitäten — wie es früher der Zwang erheischte — zu regieren. Das Hauptstreben seiner Regierung liegt gegenwärtig in der Entwickelung des Wohlstandes des Landes und namentlich in der Wiederbevölkerung der Inseln.
Mit dem aufrichtigen Wunsche, dass der König Kalakaua zur Erfüllung seiner sich gestellten Aufgaben sich eines langen Lebens zu erfreuen habe, schliesse ich mit den Worten: Glücklich ist der Staat, dessen König gerecht und weise ist!
Druck von W. Schuwardt & Co. (H. Hallberg), Leipzig.
Verlag der K. Hofbuchhandlung Wilhelm Friedrich in Leipzig.
A. E. Freiherr von Nordenskiöld und seine Entdeckungsreisen 1858–1879 von T. M. Fries. Deutsch von Dr. Gottfr. von Leinburg. Mit 2 Portraits und 1 Karte. 8°. eleg. br. M. 1.—.
La Genèse et le développement du globe terrestre et des êtres organiques, qui l’habitent avec 21 figures gravées en bois par Dr. Julien Weinberg. gr. 8°. eleg. br. M. 8.—.
Bilder aus dem englischen Leben von Leopold Katscher. II. Aufl. 8°. eleg. br. M. 3.—.
Culturbilder aus Griechenland von Dr. J. Pervanoglu. Mit einem Vorwort von A. R. v. Rangabé. gr. 8°. eleg. br. M. 4.—.
Russland und England. Aeussere und innere Gegensätze von E. v. Ugény. II. Aufl. 8ordm. eleg. br. M. 3.—.
Land und Leute in Nord-Euböa von Georgios Drosinis. Deutsch von August Boltz. 8°. eleg. br. M. 3.—.
Aus Hellas, Rom und Thule Kultur- und Litteraturbilder von J. C. Poestion. II. Auflage 8°. eleg. br. M. 2.—.
Madame Lutetia! Neue Pariser Studien von M. G. Conrad. 8°. eleg. br. M. 6.—.
Andina. Eine Auswahl aus südamerikanischen Lyrikern spanischer Zunge deutsch von L. Darapsky. 12°. eleg. br. M. 2.50.
Die Sprache der Transsilvanischen Zigeuner von Heinrich v. Wlislocki. 8°. eleg. br. M. 3.—.
Geschichte der Weltlitteratur in Einzeldarstellungen.
Bd. I. Geschichte der französischen Litteratur von Eduard Engel. gr. 8°. eleg. br. M 7.50, gbd. M 9.—.
„ II. Geschichte der polnischen Litteratur von Heinrich Nitschmann. gr. 8°. eleg. br. M 7.50, gbd. M 9.—.
„ III. Geschichte der italienischen Litteratur von C. M. Sauer, gr. 8°. eleg. br. M 9.—, gbd. M 10.50.
„ IV. Geschichte der englischen Litteratur von Eduard Engel. gr. 8°. eleg. br. M 10.—, gbd. M 11.50.
„ V. Geschichte der deutschen Litteratur von Franz Hirsch. 1. Abthlg. Das Mittelalter. gr. 8°. eleg. br. M 5.50, gbd. M 7.—.
„ VI. 2. Abthlg. Geschichte der neugriechischen Litteratur von A. R. Rangabé u. Daniel Sanders. gr. 8°. eleg. br. M 3.—, gbd. M 4.50.