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Die Sandwich-Inseln, oder das Inselreich von Hawaii

II. Theil. Entdeckung der Sandwich- oder Hawaii-Inselgruppe und chronologische Entwickelungs-Geschichte des Königreiches von Hawaii. (continued 3)

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Dieser verlockende Vorschlag wurde von den Plantagenbesitzern ausländischer Race und von den Gliedern der Opposition im Allgemeinen mit Jubel aufgenommen. Der Kern der Bevölkerung jedoch, sogar viele Ausländer, die im Inselreiche lebten und das Interesse des Landes zu dem ihrigen gemacht hatten, verwarfen sofort mit Eifer diese schlaue Proposition einen kleinen Staat im Staate zu bilden, wodurch die Selbstständigkeit und die Erhaltung des nationalen Charakters des Inselreichs, bedroht wurde.

Der König, trotz seines Leichtsinnes, seiner Wankelmüthigkeit und des Gelüstes nach materiellem Wohlstande, war jedoch ein zu guter Patriot und achtete seinen Nachruf als König zu sehr, um diesem Vorschlage Gehör zu geben, und, unterstützt von seinen Ministern, schlug er höflichst am 20. Januar 1874 den Vorschlag der Vereinigten Staaten mit der Bemerkung ab, dass die Annahme dieses Vorschlages nie und nimmer in der sich im April des Jahres versammelnden Legislatur durchzusetzen möglich sein werde, da eine bedeutende Majorität, sogar ein Theil der Opposition gegen denselben stimmen, und dass er, der König, im Falle die legislative Versammlung den Vorschlag auch annähme, nie demselben seine Zustimmung geben wird.

Somit war wieder das Land von einem schlau geführten Versuche die Selbstständigkeit desselben zu vernichten, gerettet worden.

Den 3. Februar 1874 starb plötzlich, gleichsam zur Strafe seiner zum Wohle des Landes bewiesenen Selbstständigkeit, der König Lúnalilo kinderlos, jedoch kräftig und gesund in seinem 39. Lebensjahre. Sein schmuckes Mausoleum befindet sich im Hofraum der Kawaiahae-Kirche.

VII. Abtheilung.

König Kalakaua und sein Wirken.

Den 12. Februar 1874 erwählte die versammelte Legislatur zum grossen Missvergnügen der Königin-Wittwe Emma die stark auf den Thron rechnete und eine bedeutende Partei für sich hatte, mit grosser Majorität der Stimmen David Kalakaua zum Könige, mit welchem die Dynastie Kamehámehás als erloschen, und die Kalakauas als beginnend zu betrachten ist.

König Kalakaua war geboren 1836 den 16. November auf der Insel Kauai. Die Glieder seiner Familie bestanden zu dieser Zeit aus:

seiner Frau, der Königin Kapioláni, geb. den 31. Dezember 1834,

seiner Schwester Lydia Kamákaehá, geb. den 2. September 1838,

seiner Schwester Miriam Líkelíke, geb. den 13. Januar 1851, verheirathet an den Banquier A. Scott Cleghorn den 22. September 1870,

der Schwester der Königin, Poómaikiláni,

der Schwester der Königin, der Prinzess Kekaulíki.

Die noch lebenden direkten und indirekten Nachkommen Kamehámehás I. waren zu der Zeit:

die Prinzess Ruth Keelíkoláni, geb. den 9. Februar 1818, eine Schwester der Könige Kamehámehás IV. und V. und die Königin-Wittwe Emma, geb. den 2. Januar 1836, vermählt mit dem König Kamehámehá IV. den 19. Juni 1856.

Der Regierungsantritt des Königs Kalakaua begann mit einem Aufstand der bewaffneten Partei der Königin-Wittwe Emma. Das Rathhaus („court house“) wurde von den Rebellen erstürmt, die Fenster und das Mobiliar desselben zertrümmert und ein Mitglied der legislativen Versammlung, welches die Masse beruhigen wollte, verwundet.

Dieser Aufruhr hätte unzweifelhaft eine höchst tragische, für das aufblühende Reich ernste Wendung nehmen können, da ein grosser Theil der kleinen Armee des Reiches, namentlich die durch Subscription besoldete Compagnie der „Honolulu-Rifles“ unter den Aufständischen sich befanden.

Die zufällige Gegenwart von 4 Kriegsschiffen, von denen 2 den Vereinigten Staaten und 2 der britischen Regierung gehörten, sowie die kaltblütige Ruhe und Besonnenheit des Königs und der Minister hemmten sofort die Verbreitung des Aufstandes, und nach 2tägigem Lärmen war Honolulu wieder in seiner gewöhnlichen friedlichen Ruhe.

Die erste Handlung des Königs bestand in der Ernennung seiner Minister, da die bisherigen — wie nach dem Tode eines Königs Gesetz war — ihre Demission eingereicht hatten.

Die Wahl dieser, sowie anderer hoher Beamten war folgende:

Als Premier und Minister des Aeussern J. M. Kapéna, eine seinem Vaterlande und Könige ergebene Persönlichkeit, ein Mann von Energie und wissenschaftlicher Bildung mit gefühlvollem Herzen und edelmüthiger Gerechtigkeit. Es lag in dieser weisen Wahl das Vorgefühl des Königs, in Kapéna eine gediegene Stütze zur Ausführung seiner grossen Pläne, zur glanzvollen Vollendung und Regelung der von seinen tüchtigen Vorgängern angebahnten Organisation des Landes, gefunden zu haben.

Als Minister des Innern H. A. Wiedemann, ein Deutscher von Herkunft, Kaufmann und Plantagenbesitzer, langjähriges Mitglied des „Privy Council“ und ein Mann, der die Verhältnisse des Landes genau kannte, durch seine Stellung in demselben mit den Interessen der Nation verwachsen war.

Als Minister der Finanzen S. K. Kaáï, ein Mann, der im Reiche von allen Nationalitäten geachtet, mit einem ausserordentlich klaren Verwaltungstalente begabt und seinem Vaterlande und dem König aus vollem Herzen ergeben war.

Als Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell, der bisher als erster Richteradjunkt der „Supreme court“ höchst thätig gewesen und eine als Jurist und als Mensch allgemein geachtete Stellung eingenommen hatte.

Als Kanzler und Oberrichter der „Supreme court“ wurde E. H. Allen, der bisherige, wiedergewählt. Er war, Dank seiner Thätigkeit und Verdienste, während der ganzen Entwicklungsgeschichte des Königreiches eine allgemein geachtete und einflussreiche Persönlichkeit.

Als Vice-Kanzler und erster Richteradjunkt der „Supreme court“ C. C. Harris, ein überaus tüchtiger Jurist der Universität Harward; er war 25 Jahre schon im Lande und daher bekannt mit Land, Volk und Sitte. In das Land kommend, fungirte er erst als Privatrechtsanwalt, später bekleidete er unter verschiedenen Regierungen des Inselreiches das Amt des Staatsprosecutors, verschiedene Ministerien und andere Aemter mit Geschick.

Als Vice-Kanzler und zweiter Richteradjunkt der „Supreme court“ wurde der bisherige Generalrechtsanwalt A. F. Judd ernannt, der ein Sohn des im Reiche wegen seiner manigfaltigen Thätigkeit als Minister und Leiter der Interessen des Landes — während der Entwicklungszeit desselben — hochverdienten Doctors Geritt P. Judd war.

Als Generalpostmeister wurde A. P. Brickwood wieder ernannt.

Als General-Collector wurde W. F. Allen wieder ernannt.

In Folge des Aufruhrs löste der König im März des Jahres 1874 die im Jahre 1857 an Stelle der 1850 organisirten „Hawaiian-Guard“ creirten Compagnie der „Honolulu Rifles“ auf und formirte aus im Lande gebürtigen Hawaii’ern die Compagnie „A“ der „Hawaiian-Guard“ und schuf eine neue Compagnie unter dem Namen „Prince’s-own“, die ebenfalls ausschliesslich aus im Lande gebürtigen Hawaiiern bestehen sollte. Er reorganisirte die 1859 formirte Cavallerie-Compagnie, die sogenannte „Leéleïóhúku-Guard“ und legte sich eifrigst auf das Eindrillen und Discipliniren der kleinen Truppen.

Die legislative Versammlung von 1874 eröffnete der König mit einer Rede, in der er klar und bestimmt seine Tendenz zur weiteren Entwickelung des Landes in einer unübertrieben fortschrittlichen Art auseinandersetzte. Er hob hervor, dass er fest darauf rechne, dass die Repräsentativen des Volkes, gleichwie seine Minister und die Leiter seiner Behörden ihm zur Entwicklung des industriellen Wohlstandes des Landes laut den Bedürfnissen der Bevölkerung hülfreich zur Hand gehen werden, da er der festen Ueberzeugung sei, dass sie, gleich wie er, auch der Ansicht sind, dass der Hauptzweck einer Regierung darin liegen muss, das Land und die nationale Bevölkerung desselben zu entwickeln und zu heben, und nicht blos darin liegt, das Interesse der Fremden im Lande und ihre speculativen Unternehmungen zu berücksichtigen, indem durch die Entwickelung des Landes und der nationalen Bevölkerung auch die Vortheile der Fremden und deren speculativen Unternehmungen unwillkürlich zunehmend erblühen müssen.

Während der Session der Versammlung wurden mehrere vom Könige vorgeschlagene Meliorationsmassregeln angenommen und zum Gesetz erhoben. Dem Staatsmuseum zu seiner Uebersiedelung in das neue ihm zur Disposition gestellte Lokal in der „Alioláni“-Halle zur gründlichen Einrichtung desselben 1000 Dollar bewilligt. Das bisherige Bezirksgericht der Insel Oahú wurde aufgehoben und dieses juristische Amt einem der Richter der „Supreme court“ übertragen, wodurch eine nicht unbedeutende Ersparniss dem Lande erwuchs. Die Ursache zu diesem Schritt war, dass die „Supreme court“ oft in Honolulu Sitzungen hielt, da es ihr leicht wurde, das Amt des benannten Bezirksgerichtes mit demselben zu vereinigen.

Bisher war das Reich in 4 juridische Bezirke getheilt: Der erste war der der Insel Oahú, der zweite der der Insel Maui, Molokai, Lanaï und Kahóóláwe, der dritte der der Insel Hawaii und der vierte der der Insel Kauai und Nihau. Der zweite Bezirk hielt seine Sitzung jeden ersten Dienstag des Monats Dezember in Wailuka und jeden ersten Dienstag des Juni in Lahaïna, der dritte jeden ersten Dienstag des Mai in Hilo und jeden ersten Dienstag des November in Waiméa, der vierte Bezirk jeden ersten Dienstag des Februar und jeden ersten Dienstag des August in Navillivilli.

Die Sitzungen der Bezirksgerichte werden von einem der Richter der „Supreme court“ assistirt und von mindestens 1 Bezirksrichter präsidirt und dürfen nicht die Dauer von 14 Tagen überschreiten, indem die in dieser Zeit nicht erledigten Sachen für die nächste Sitzung ad acta gelegt werden.

Im Jahre 1875 wurde die „Hawaiian Artillerie-Compagnie“ organisirt.

Den 16. Oktober wurde die Prinzessin Victoria Kawekiú-Kaiuláni-Lunalílo-Kaláninuiáhilápa, die Tochter der zweiten Schwester des Königs, der Miram Likelike Cleghorn, geboren.

1876 wurde die Compagnie „B“ der „Hawaiian-Guard“ organisirt; letztere bestand demnach aus 2 Compagnien „A“ und „B“, deren Major C. F. Gulik, Capitän „A“ F. Wundenberg, Capitän „B“ C. B. Wilson waren.

Während der legislativen Versammlung des Jahres 1876 wurde ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten, die gegenseitige zollfreie Einfuhr gewisser Landesprodukte der beiden Staaten angenommen und vom König genehmigt. Dies Uebereinkommen, welches seit vielen Jahren das Bestreben der Monarchen des Inselreichs gewesen und oft bis zum Abschlusse gelangt, jedoch stets durch verschiedene Hindernisse wieder vereitelt worden war, wurde dieses Jahr endlich und zwar in Folge einer persönlichen Besprechung des Königs mit der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington — einer Besprechung, welche er auf einer im vorigen Jahre gemachten Reise nach Amerika ermöglichte, allem Anscheine nach zu Gunsten des Inselreiches geschlossen.

Da dieser dem Inselreiche so wichtige Akt möglicherweise bei Vielen Interesse erwecken könnte, so theile ich die wörtliche Uebersetzung desselben wie folgt mit:

Gegenseitiger Handelsvertrag der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit den Inseln von Hawaii.

Artikel I.

In Consideration der Rechte und Privilegien — die der König der Inseln von Hawaii den Verein. Staaten von Amerika laut nachfolgenden Artikeln dieser Convention zugestanden hat und als Aequivalent für dieselben — genehmigen hierdurch die Verein. Staaten, die laut folgender Liste benannten Gegenstände, solange dieselben die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Inseln Hawaii sind, zollfrei in alle Häfen der Verein. Staaten einzuführen.

Liste: Arowroot, Bananen, Ricinusöl, Nüsse, rohe Felle und Häute, Pulu (pterus esculenta, ein Krautfarren), Reis, Saamen, Pflanzen, Sträucher oder Bäume, Muscowado (braune und alle anderen nicht raffinirten Zuckersorten; hierunter wird nämlich die Qualität des Zuckers verstanden, die bisher auf den San Francisco- und Portland-Märkten als Sandwichinselzucker bekannt ist), Syrupe (aus dem Zuckerrohr), Melado und Molasses, Talg, Vegetabilien (getrocknete und ungetrocknete, eingemachte und nicht eingemachte).

Artikel II.

In Consideration der Rechte und Privilegien — die die Verein. Staaten von Amerika den Inseln von Hawaii laut dem Artikel I der Convention zugestanden haben und als Aequivalent für dieselben — genehmigt hierdurch der König der Inseln von Hawaii die laut folgender Liste benannten Gegenstände, so lange diese die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Verein. Staaten von Amerika sind, in alle Häfen der Inseln von Hawaii zollfrei einzuführen.

Liste: Agrikulturgeräthe, Thiere, Rindfleisch, Speck, Schweinefleisch, Schinken, alles frische, geräucherte oder eingemachte Fleisch, Stiefeln, Schuhe, Ziegeln, Kalk, Cement, Butter, Käse, Schmalz, Talg, Bouillon, Kohlen, Tauwerk, die See betreffende Waarenvorräthe inclus. Theer, Pech, rohes und rectificirtes Terpentin, Kupfer und Compositions-Ueberzüge, Nägel, Bolzen, Baumwolle und baumwollene Manufacturen (als geblichene oder ungeblichene, gefärbte oder ungefärbte, gefleckte, gemalte oder gedruckte), Thüren, Fensterrahmen, Fensterluken, Eier, Fische, Austern und alle Geschöpfe die im Wasser leben, und Produkte des Wassers, Früchte, Nüsse und Vegetabilien (grüne, getrocknete oder ungetrocknete, eingemachte oder nicht eingemachte), Korn, Mehl, Kleie, Brot und Brotstoff jeder Art, Eisenwaaren, Pferdegeschirr und jede Art Ledermanufacturen, Felle, Pelze, Häute, Filze (zugerichtete oder nicht zugerichtete), Reifeisen, Nieteisen, Nägel, Pflöcke, Bolzen, kleine Stifte (tacks), Nägel ohne Kopf (brads), „sprigs“, Eis, Eisen, Stahl und Manufacturen von denselben, Leder, Bretter, Bauholz jeder Art (roh, gehobelt, zersägt, unbearbeitet, in ganzen Stücken oder in Theilen), Maschinerien jeder Art, Dampfmaschinen und Theile derselben, Hafer und Heu, Papier, Schreibmaterial, Bücher und Manufacturen von Papier und Papier mit Holz in jeder Art, Petroleum und alle Oele die zum Einölen und Beleuchten dienen, Pflanzen, Sträuche, Bäume und Saamen, Reis, Zucker (raffinirter und nicht raffinirter), Salz, Seife, Stärke, „shooks“, Fassdauben, Fassbretter (headings), Tabak (in Blättern oder verarbeitet), textile Manufakturen (die aus einer Combination von Wolle, Baumwolle, Seide oder Leinwand oder aus zweien oder mehreren derselben gemacht, mit Ausnahme, wenn dieselben schon verfertigte Kleidungsstücke sind), Wolle und wollene Manufakturen (mit Ausnahme, wenn es verfertigte Kleider sind), Wagen und Karren (zu Agrikultur- oder Kärrner-Betrieb), Holz oder Manufacturen aus Holz oder Holz und Eisen (mit Ausnahme der gepolsterten oder geschnitzten Geräthe und Fahrzeuge).

Artikel III.

Die Evidenz, dass die vorgeschlagenen Artikel, die in die Häfen der Verein. Staaten von Amerika oder in die der Inseln von Hawaii laut Artikel I und II dieser Convention zollfrei eingeführt werden dürfen, wirklich die Erzeugnisse, Manufacturen und Produkte der Verein. Staaten oder beziehungsweise die der Inseln von Hawaii sind, soll zur Sicherstellung der Revenuen durch von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen vorgeschriebenen Regeln, Regulationen und Bedingungen festgestellt werden.

Artikel IV.

Es dürfen Exportsteuern oder Belastungen weder in den Inseln von Hawaii noch in den Vereinigten Staaten auf einen der sub Artikel I. und II. dieser Convention als zollfrei benannten Gegenstände erhoben werden. Es ist Beschluss Sr. Majestät der Inseln von Hawaii, solange diese Convention in Kraft steht, dieselbe weder zu vergeben oder auf irgendwelche Art über dieselbe zu verfügen oder über irgend einen Port, Hafen oder Theil seines Territoriums Vasallen zu creiren oder in seinem Territorium, einer anderen Macht, Regierung oder einem anderen Staate Privilegien zu garantiren oder eine Vereinbarung zu treffen, durch welche irgend einer Nation durch die freie Einfuhr irgendwelcher Artikel das gleiche Privilegium zugestanden wird, welches hierdurch den Vereinigten Staaten zugesprochen worden ist.

Artikel V.

Die gegenwärtige Convention soll in Wirkung treten, sobald sie von Sr. Majestät, dem König der Inseln von Hawaii, genehmigt und publicirt und von der Regierung der Vereinigten Staaten ratificirt und publicirt worden ist, und nachdem der Congress der Vereinigten Staaten ein Gesetz zur Ausführung dieser Convention erlassen haben wird. Sobald dieses geschehen und die gegenseitige Ratification des Vertrages stattgefunden haben wird, soll laut Artikel VI diese Convention für die Dauer von 7 Jahren — vom Tage an gerechnet, an welchem sie in Wirkung treten wird — in Kraft bleiben und auch fernerhin bis zum Ablauf von 12 Monaten nach von einem der contrahirenden Theile erfolgten Kündigung derselben. Jeder der hohen Contrahenden hat erst das Recht einer solchen Kündigung bei Ablauf der benannten Frist von 7 Jahren und alsdann weiterhin zu jeder Zeit.

Artikel VI.

Die gegenwärtige Convention soll regelrecht ratificirt sein und die Ratificationen in der Stadt Washington im Verlaufe von 18 Monaten vom unterzeichneten Tage an gerechnet oder — wenn es möglich ist — früher, ausgewechselt werden.

(S. L.) Vor nachstehendem Zeugen haben Wir hierunter Unsere Hand gesetzt und das Siegel Unseres Königreiches aufdrücken lassen.

den 17. Tag des Juni a. D. 1876.

vom König W. L. Green, Minister des Auswärtigen. Kalakaua R.

Ein anderer für das Land sehr wichtiger Beschluss wurde in der Feststellung der Valuta ausländischer Gold- und Silbermünzen gefasst, die — da dieselben in auffallender Manigfaltigkeit im Inselreiche coursirten — oft bedeutende Verluste hervorriefen.

Die Valuta derselben wurde unter dem Titel „Currency-Act“ wie folgend festgestellt und als vom 1. März 1877 gültig sofort proklamirt:

Section I. Vom 1. März 1877 und nach demselben soll in diesem Königreich in allen Schuldzahlungen die Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung dienen.

Section II. Die Silbermünze der Vereinigten Staaten soll nach ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung in diesem Königreiche für Schuldzahlungen, die den Betrag von 50 Dollar nicht übersteigen, dienen. Für Schuldzahlungen von 50 zu 100 Dollar sollen 50 Dollar in Silbermünze und der Rest in Goldmünze wie vorher erwähnt, bezahlt werden.

Section III. Für alle Schulden von 100 bis 1000 Dollar soll die legale Schätzung einer solchen Schuld mit 25% derselben in Silbermünze der Vereinigten Staaten wie vorhergesagt und 75% in Goldmünze wie früher erwähnt bezahlt werden.

Section IV. Für alle Schulden die 1000 Dollar übersteigen, wird für die ersten 1000 Dollar die Zahlung laut Vorschrift der Section III. und für den Rest der Summe 15% in Silbermünze und dessen Rest in Goldmünze gemacht.

Section V. Gold- und Silbermünzen anderer Staaten als die der Vereinigten Staaten — wenn solche den legalen Stempel eines souveränen Staates tragen — können desgleichen als Zahlungen von Staatsgebühren, Abgaben, Steuern an die Schatzkammer und desgleichen bei Schätzungen und Schuldzahlungen privatpersönlicher Verträge, die in diesem Königreiche zahlbar sind — angenommen werden und zwar nach einem vom König in seinem geheimen Conseil („Privy-Council“) festgestellten und vom Minister der Finanzen publicirten Werth.

Section VI. Silbermünze bis zum Betrage von 25 Cent oder einem geringeren, darf als legale Schätzung in allen Zahlungen die nicht 10 Dollar übersteigen, dienen; in allen anderen Fällen jedoch, wo laut den vorgehenden Sectionen Silbermünze gezahlt werden darf, können Münzen von 25 Cent und darunter, in Raten von 15 Dollar auf je 100 Dollar gezahlt werden.

Section VII. Es soll auf alle Silbermünzen, die in das Königreich von anderen Ländern — mit denen Se. Majestät keine entgegengesetzte Vereinbarung getroffen hat — importirt sind, eine Steuer von 10% ad valorem erhoben, collectirt und bezahlt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Verordnung dieser Section nicht eher in Wirksamkeit treten soll, bis nicht eine Proklamation von Sr. Majestät — nachdem er den Rath und die Uebereinstimmung einer Majorität seines geheimen Conseils hierzu eingeholt hat — erlassen worden ist.

Section VIII. Vom Datum der Bestätigung dieses Gesetzes an und nach demselben sollen alle auf den Import zu zahlende Steuern in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent gezahlt werden.

Section IX. Vom 1. März 1877 und nach demselben sollen die Interessen für alle „Bond’s“ des Staates in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent bezahlt werden, sobald die Interessen eines solchen „Bond“ 5 Dollar oder mehr betragen; ist der Betrag derselben geringer denn 5 Dollar, so kann Silbermünze in früher gesagter Weise bezahlt werden.

Cours des Königreiches.

Legale Schätzung des Werthes folgender Münzen:

Gold.

in ½ Dollar

Ver. Staaten Double Eagle = „ 40

„ „ Eagle = „ 20

„ „ ½ Eagle = „ 10

„ „ ¼ „ = „ 5

Engl. u. Oest. Sovereign = „ 10

„ „ „ ½ „ = „ 5

Frankreich 50 Franken = „ 20

„ 20 „ = „ 8

„ 10 „ = „ 4

Italien 20 Lire = „ 8

„ 10 „ = „ 4

Russland 5 Rubel = „ 5

Silber.

in ½ Dollar

Frankreich 5 Franken = „ 5

Mexico Dollar (alt) = „ 2

Belgien 5 Franken = „ 2

Italien 5 Lire = „ 2

in Cents

England 1 Schilling = 25 C.

Spanien ¼ Dollar = 25 „

Mexico ¼ Dollar = 25 „

Peru ¼ Dollar = 25 „

Mexico 1 Dollar (neu) = 70 „

Chili 1 Dollar (un peso) = 70 „

Peru 1 Dollar (Sol) = 70 „

England ½ Krone = 50 „

Indien 1 Rupee = 35 „

Mexico ½ Dollar (neu) = 35 „

Chili ½ Dollar = 35 „

Peru ½ Dollar = 35 „

England 1 Florin = 35 „

Desgleichen wurde in derselben Sitzung das seit 1868 bestehende Stempelgebührgesetz einer Aenderung unterworfen und als neues Gesetz laut folgendem Wortlaute proklamirt:

Stempelgesetz von 1876. (Stamp-Act.)

Section I. Von dem Augenblicke an, wo dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, und nach demselben soll es die Pflicht eines Jeden sein, Sr. Majestät — in Berücksichtigung verschiedener Titel, Dokumente und Urkunden — die in der dem Akte beigefügten Liste specificirt sind, verschiedene Geldsummen als Stempelgebühr zu zahlen.

Section II. Der Minister der Finanzen soll — und ist hiermit angewiesen — eine genügende Anzahl Stempel für die Gepräge und Stempelmarken — um die Verordnung dieses Gesetzes ausführen zu können — anschaffen.

Section III. Die verschiedenen Stempel und Stempelmarken sollen dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung („Public Accaunts“) zur Aufbewahrung gegeben werden, der alle Urkunden, die eine Stempelung erfordern, mit dem richtigen Stempel, der die Summe der bezahlten Gebühr trägt, versieht und der jeder Person auf Verlangen geforderte Stempelmarken gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen hat. Es wird jedoch verfügt, dass, bis nicht der Minister der Finanzen durch eine öffentliche Kundmachung in allen Zeitschriften Honolulus mittheilt, dass er genügend Stempelmarken zur Befriedigung des Publikums hat, Postmarken des Königreiches von den Parteien zu allen Urkunden, die eine Stempelgebühr von weniger als 1 Dollar erfordern, zu verwenden gestattet sei.

Section IV. Alle Personen, die Stempelmarken oder Postmarken gebrauchen, sollen dieselben sofort vernichten, indem sie quer über dieselben ihren Namen und das Datum der Vernichtung geschrieben oder auf irgend eine andere Weise die Ungültigkeit derselben zum wiederholten Gebrauch bezeichnet haben.

Section V. Jede Urkunde, die eine Abstempelung erfordert, soll sauber und derart gestempelt sein, dass der Stempel auf demselben Papiere für eine andere Urkunde nicht benutzt werden kann.

Section VI. Jede Urkunde, die unterschiedliche Gegenstände betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.

Section VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen, sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.

Section VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung — und zwar im Verlaufe von 3 Monaten nach der Effektuirung — ohne Strafgeld gestempelt werden; nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann 100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu stempeln sind.

Section IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird, nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.

Section X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung vermerken.

Section XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.

Section XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem Finanzminister zur Entscheidung vor.

Section XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die „Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem Appellanten zurückerstattet.

Section XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den ganzen Betrag erhoben werden.

Section XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall noch gültig sein.

Section XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.

Section XVII. Wenn ein Eigenthum — aus irgend einer Berücksichtigung — in verschiedenen Urkunden an den Käufer übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung derselben dem Wunsche des Käufers frei.

Section XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft, und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren aufgebürdet.

Section XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben — den der Finanzminister zu bestimmen hat — berechnet werden.

Section XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und bezahlt werden.

Section XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.

Section XXII. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements, den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes („the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind, solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.

Section XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden, die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind, stempeln, im Falle dieselben vor dem Inkrafttreten dieses Aktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die nicht während dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.

Section XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422, 423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868, bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423 und 425“ verzeichnet.

Section XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den ersten Tag des Januar 1877.

Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend ist. —

Alsdann fand auf derselben legislativen Versammlung von 1876 die Regelung des Postwesens statt. Es wurde das Normalgewicht für Briefe auf ½ Unze und das Porto im Inlande für ein solches auf 2 Cents, mit Stellung der Briefe zum Postamte der Postdampfer 3 Cents, für solche in das Ausland und vom Auslande mit 6 Cents festgestellt. Für Zeitschriften und ungebundene Publikationen in jeder Form wurde die Taxe per 4 Unzen mit 1 Cent fürs Inland, und 2 Unzen mit 1 Cent für das Ausland festgesetzt; für Bücher und Packete der Postdampfer, für Zeichnungen, Muster, Saamen, Schnittlinge, Wurzeln etc. wurde per Unze 1 Cent erhoben. Zeitschriften, die im Königreiche publicirt werden sollen frei durch das Postamt den Subscribenten zugestellt werden. Eine Fraktion im Gewichte wird stets mit voller Rate bezahlt. —

Zur gleichen Zeit wurde eine Taxe für die Lohnwagen in Honolulu festgestellt. —

Dem Museum und der öffentlichen Bibliothek wurden für das folgende Biennium 1000 Dollar bewilligt. —

Es wurde laut Capitel XLVII zur Feststellung der Arbeitsdauer des Tages für Fälle, wo dieselbe in dem Arbeitercontrakt nicht specificirt ist, folgende Bestimmung zum Gesetz erhoben:

In allen Dienstcontrakten unter der Section 1417 des Civilcodex ist die Zahl der Stunden, die die Arbeitszeit eines Tages bilden sollen, nicht erwähnt; demnach ist hiermit bestimmt, dass die Arbeitszeit des Tages 9 Stunden nicht überschreiten darf. Für jedes Ueberschreiten dieser Zeitdauer soll der Arbeiter zu einer Compensation berechtigt sein, welche nicht unter dem Betrage des contraktlich stipulirten Lohnes sein darf. —

Es wurde ebenfalls sub Capitel VII die Befreiung aller Personen, die contraktlich dienen, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an den Tagen der Wahlen der Repräsentativen zum Gesetz erhoben. —

Den 25. September 1876, während der legislativen Versammlung, ernannte der König mit dem Einverständniss derselben eine Commission zur Inspektion der Inseln und der Bearbeitung von Vorschlägen zur gründlichen Entwickelung der commerciellen Hülfsmittel des Königreichs. Zu Gliedern dieser Commission wurden J. M. Kapéna, H. A. P. Carter und James Makee ernannt.

1877 hatte die den 25. Februar 1876 ebenbenannte Commission ihre Arbeit vollendet, die Inseln besucht und den 27. Februar ihren Rapport dem Könige eingereicht, in welchem sie ausführlich den Zustand der grössten Insel des Reiches d. h. der Insel Hawaii schilderten und ausserordentliche Massnahmen zur Beförderung der Entwickelung des Reiches vorschlugen. Die hauptsächlichsten Berücksichtigungen und Rathschläge dieser Commission waren:

Für die Vermehrung der Strassen und Brücken im Lande zu sorgen, von den vorhandenen einige einem gründlichen Umbau oder einer Reparatur zu unterwerfen und das namentlich auf der Insel Hawaii im Distrikte Kohála, wo die Brücken zwischen Makapála und Nuïlii schlecht und zu schmal sind sowie der Weg einer Schotterung bedarf, um den Transport des Zuckerrohres zu erleichtern; desgleichen den Weg von Paáhúaú bis Waïpio im Distrikte von Hamákuá, der in liederlichster Art angelegt und erhalten ist.

Für die Verbesserungen der bestehenden und Erbauungen von neuen Docks für Boote in Nähe der Häfen Honoipú und Mahukóna der Insel Hawaii mit der Bemerkung, dass die für die Docks erforderlichen Sprengungen in die Lavafelsen durch vorhandene Grotten sehr erleichtert sein werden.

Namentlich aber betont die Commission die Nothwendigkeit der Einführung in den Distrikt von Kohála der Insel Hawaii, zur Entwickelung derselben, einiger Hunderte von Arbeiterfamilien.

Sehr beklagt sie die Folgen der Vernichtung der Waldungen im Inselreich, derzufolge die noch bestehenden sichtbar absterben, besonders im Distrikte Waiméa und zwar der Strecke von Puuhué bis Waiméa der Insel von Hawaii zeigen es die Berge und die früher so üppige sogenannte Ebene von Waiméa, die jetzt in erschreckender Art waldlos, dürr und öde ist. Weniger zeigen sich diese Folgen jenseits der Berge in der Ebene Kohálalóku. Ferner machte die Commission die Regierung darauf aufmerksam, dass zur Hebung der commerciellen Hülfsquellen des Reiches vor Allem und insbesondere energisch an die Restauration der Waldungen, an die Regelung des Wasserverbrauchs, an die Verminderung der abnormen zahlreichen Viehheerden — die die Gegend in unverhältnissmässiger Zahl zu verwüsten drohen — an die Einschränkung des Weidelandes und endlich an die Aufmunterung des Ackerbaues geschritten werden muss.

Sie betonte den Schaden, der die Weideländereien der Agrikultur verursachen, da dieselben durch die infolge der Vernichtung der Waldungen hervorgerufene fühlbare Wasserabnahme derartig austrocknen, dass sie allmälig jeden Versuch der Agrikultur unmöglich zu machen drohen. Ferner erklärte sie, dass Klagen über Wassermangel unter dem Volke im ganzen Inselreich, hauptsächlich im Waiméa-Distrikte der Insel Hawaii hörbar werden, dass namentlich ihr Klagen über die schlechte Qualität desselben vorgebracht und sie um Abhülfe gebeten worden sei.

Die Commission glaubt, nachdem sie sich über die gerechten Klagen des Volkes, wegen der benannten Uebelstände, überzeugt hatte, dass es die Pflicht der Regierung sei, sofort — in sanitärer Berücksichtigung allein schon — umgehende Schritte zu thun, um diese gefährlichen Uebelstände des Inselreiches schleunigst zu beseitigen.

Die Ursache von dem Schlechtwerden des Wassers soll gemäss der Klagen der Bevölkerung namentlich in Waiméa und in Waiohíno des Distrikts Káo auf der Insel Hawaii und laut der an Ort und Stelle gemachten Prüfung der Commission darin liegen, dass der abnorm zahlreiche Vieh- und Pferdebestand der Gross-Grundbesitzer die meist langsam fliessenden Gewässer durch Trampeln des Viehes oder Veraasung gefallener Thiere in denselben verunreinigt und verpestet. Zu erwähnen wäre hierbei, dass dieses verunreinigte und verpestete Wasser von der Bevölkerung gegenwärtig gebraucht und genossen wird, und so Krankheiten und Seuchen erzeugen muss. Ein Mittel gegen dieses schwer zu beseitigende Uebel glaubt die Commission gefunden zu haben, indem sie die Regierung auffordert, Quellen in Röhren oder auf irgend eine andere Art aufzufangen und das Wasser durch Leitungen, dem Vieh in Tröge zu liefern.

Laut ihrer Ansicht wäre es sehr günstig für das Reich, wenn der Staat die Ländereien der Regierung und der Krone — nicht wie sie es leider mit den meisten schon gethan, nämlich dieselben auf eine längere Reihe von Jahren zum Weidezweck für einen verhältnissmässig sehr geringen Zins zu verpachten oder zu vergeben, sondern diesen Fehler wieder gut zu machen suche, indem er die noch freien und frei werdenden Ländereien — die unter „Wald“ — als Wald schone und — die unter „Weide“ — entweder unter Wald wieder stelle oder der Agrikultur anheim gebe, so z. B. auf der Insel Hawaii die 10,000 Acker Wald zwischen Kalópa und Kaohé im Hamakoa-Distrikt, der leider auch an vielen Stellen schon eine Abnahme der Gewässer und hier und da gänzliche Wasserlosigkeit zeigt und einer sofortigen Fürsorge bedarf. Erforderlich sei namentlich für den Nachwuchs der noch stehenden Waldungen die Befreiung von dem faulenden Fallholze, welches eine rentable Verwendung in Honolulu finden könnte.

Eine überaus richtige Ansicht vertrat die Commission, indem sie behauptete, dass im Inselreiche im Allgemeinen das beste Land und zwar in grossen Complexen, in den Händen reicher Viehzüchter sich befindet, die das Land als Weideland benutzen und deren meist abnorm zahlreichen Viehheerden oft auf die angrenzenden Ländereien verheerend eindringen. Als Beispiel stellt die Commission unter vielen andern den Distrikt Hamákuá der Insel Hawaii, welcher durch dieses Uebel nahezu dem Schicksal des früher erwähnten Distriktes Waiméa d. h. der Verödung und Verwüstung verfällt.

Die Schwierigkeit der Beseitigung dieses Uebelstandes liegt in dem Gesetze, welches vorschreibt, dass nur cultivirtes Land einer Steuer unterworfen werden soll, wodurch natürlich die Steuer auf die Meliorationen des Landes fällt, während der grösste Theil der Inseln aus grossen Landcomplexen besteht, die höchst fruchtbar jedoch unter „Weide“ stehen und daher, da die Besitzer derselben die culturfähige Entwickelung dieser Landstriche nicht vornehmen wollen, dieselben laut Gesetz als uncultivirte nicht besteuert sind. Es liegt nicht nur eine grosse Ungerechtigkeit in dieser Steuererhebung, sondern auch ein gewaltiges Hemmniss zur weiteren Entwicklung des Landes, welches beseitigt werden muss. Diese Beseitigung wäre möglich laut der Ansicht der Commission: 1) indem man alles culturfähige Land nach seiner Fähigkeit besteuert; 2) dass man durch eine Einwanderung tüchtiger Arbeiterfamilien, als z. B. aus Ostindien, die Bevölkerung vermehre; es muss jedoch eine Einwanderung sein, die sich mit den Eingeborenen leicht und gerne assimilirt und welche mit ihnen sympathisirt; 3) indem man das bisher unter „Weide“ liegende Land der Regierung parzellirt, und die Einwanderer auf diese Parzellen ansiedelt, so z. B. in den Distrikten von Hamákuá und Hilo auf der Insel Hawaii könnte man eine Bevölkerung von 30 bis 40 Tausend nützlich zum Zuckerrohranbau ansiedeln, indem zur Zermalmung ihres geernteten Rohres Centralfaktoreien nebst Mühlen seitens der Regierung alsdann creirt werden müssten.

Besonders vortheilhaft würde es sein, meinte sie, wenn man auf allen Inseln auf den Weideländern der Krone, kleine Farmen creirte, da sichtbar der Wunsch der Bevölkerung an der Entwickelung des Landes theilzunehmen erwache, und es unleugbar ist, dass durch Creirung kleiner Farmen die Ländereien am besten ausgenutzt und der Betriebsinn und Fleiss der Bevölkerung befördert wird.

Sehr empfahl die Commission der Regierung, eine sofortige Messung der Küstenlinien und der Hauptstrassen sämmtlicher Inseln und namentlich der von Hawaii vornehmen zu lassen, damit zu ferneren Vermessungen des Inlandes die Feldmesser eine sichere Basis zu ihren Arbeiten vorfänden und um im Falle Liebhaber zu Farmen sich finden, sie sofort ohne Zeitverlust an die Einmessung der Stücke gehen könnten.

Sehr empfiehlt sie ferner die Ermuthigung der Bevölkerung zum Kaffeebaum-Anbau, da viele Strecken auf den Inseln, namentlich auf der Insel Hawaii, wie es die Plantage des Mr. Kinney im Distrikte Hilo glänzend beweist, sehr geeignet dafür sind, als z. B. in den 2 bis 3000 Fuss hoch über dem Meeresspiegel liegenden Ländereien die den Hintergrund des Hilo-Distriktes bilden und verhältnissmässig reich an Quellen sind. Letztgenannte Strecke hat den Vortheil noch, dass dieselbe sich für den Anbau des „tarro“ eignet, daher die Ansiedler, bis der Kaffeebaum Erträge zu liefern beginnt, durch den bekanntlich sehr rentablen „tarro“-Anbau sich erhalten können.

Es empfiehlt dieselbe ferner im Hafen von Hilo die Werfte von Waïakéa durch einen soliden circa 200 Fuss langen Hafendamm zu ersetzen, damit die Schiffe der Länge nach anlegen können, da sie der Ansicht ist, dass dieser Hafen, zur Entwickelung der Industrie auf der Insel zu einem Export-Verschiffungshafen des Reiches erhoben werden muss.

Die grosse Ueppigkeit, mit der der Sumach hier wild ganze Waldungen bildet, weist auf die Möglichkeit, dem Reiche eine neue und zwar ergiebige Einnahmequelle zu bieten, da zu Gerbzwecken zugerichtet derselbe in Californien pro Tonne mit 150 Dollar bezahlt wird, und eine grosse Nachfrage um dieses Produkt an der ganzen Westküste von Amerika, vorhanden ist. Die ausserordentlich vortheilhafte Lage des Inselreiches zu der Westküste Amerikas sichert die Entwicklung seines Handels und den Absatz seiner Produkte, und glaubt die Commission die Regierung auffordern zu dürfen, furchtlos die energischsten Massregeln zu treffen, die zahlreichen noch schlummernden Hülfsquellen des Inselreiches zu erwecken.

Die Hauptsache wäre jedoch vor Allem, sich an die sofortige Vermehrung der Bevölkerung durch eine dem Lande und der eingeborenen Nation passende Einwanderung von Arbeiterfamilien zu machen.

Die Ausgaben, die durch eine solche Einwanderung dem Lande momentan entstehen, würden, laut der Ansicht der Commission, in kurzer Zeit durch die bedeutend sich vergrössernden Einnahmen der alsdann stärker bevölkerten Distrikte, sich ausgleichen. Es wäre vor Allem mit den Distrikten Hamákuá, Hilo und Kau der Insel Hawaii, überhaupt mit dieser ganzen Insel die Ansiedelung zu beginnen, da — abgesehen davon, dass dieselbe verhältnissmässig am wenigsten bevölkert ist — der Staat in derselben die meisten zu diesem Zwecke freistehenden Ländereien besitzt. —

Den 31. Januar 1877 resignirte der Oberrichter und Kanzler E. H. Allen, da die Regierung ihn als ausserordentlichen Gesandten nach Washington ernannt, um endlich die Ratification des gegenseitigen Handelsvertrages der Vereinigten Staaten mit dem Königreich zu beenden. Zu bemerken ist hier, dass er 1856 — damals als Finanzminister — zu demselben Zweck hingesandt wurde, was einen Zeitraum von 21 Jahren repräsentirt, während welchen die verschiedenen Regierungen des Königreiches nach dem jetzigen Resultate gestrebt hatten. An seine Stelle trat der erste Richteradjunkt C. C. Harris, an dessen Stelle A. F. Judd und an dessen Stelle L. Mc Cully, der so wie Judd ein Schüler des „Yale-College“ — einer Universität der Vereinigten Staaten — gewesen, seit 1854 im Inselreiche, seit 1859 ein Mitglied der juristischen „Bar“ des Inselreiches war und das Land und die Nation kannte.

Der Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell resignirte einer Reise nach Europa wegen, und an seine Stelle trat E. Preston und als stellvertretender General-Rechtsanwalt wurde C. Brown ernannt.

Den 11. April 1877 wurde Lydia Kamakáehá, die Schwester des Königs, als präsumptive Thronfolgerin proklamirt.

1878 ist wieder an der Spitze des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten — welches von 1876 an als Stellvertreter W. L. Green bekleidet hatte — J. M. Kapéna. Es fand für das kommende Biennium kein Ministerwechsel statt, und auch die übrigen hohen Staatsämter blieben unter der bisherigen Leitung.

Die legislative Versammlung des Jahres 1878 verlief ruhig und einmüthig wie die bisherigen seit der Thronbesteigung des Königs Kalakaua, obgleich die Regierung, derselben viele neue Gesetzentwürfe und Amendements vorgelegt hatte, unter denen die bemerkenswerthesten folgende waren:

Ein Zusatz zu dem 1876 sub Cap. XLVII „die Bestimmung der Arbeitszeit eines Tages für contraktliche Arbeiter“, welcher sub Capitel VII unter dem Titel des Aktes: „Befreiung jeder Person die im contraktlichen Dienste steht, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an Tagen der Wahlen von Repräsentativen“ verzeichnet war und wie folgend lauten soll:

Da es „gehörig“ ist, dass die ganze Nation die Regierungsfeiertage berücksichtigen soll, und da es für die Dienstthuenden unmöglich wird, laut ihrem Wunsche zur Wahl der Repräsentativen zu erscheinen, wenn sie zur Arbeit angehalten werden, so wird demnach vom König und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:

Section I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.

Section II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.

Section 1417 des Civilcodex: Es soll jede Person die das 20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.

Section 1418 des Civilcodex: Alle Dienstverträge die im Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig sein.

Section 1419 des Civilcodex: Im Falle eine derart contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein, einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter nach einer von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp. Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit nicht den Zeitraum eines Jahres — nach Ablauf des ursprünglichen Termines seines Dienstes — überschreiten darf.

Section 1420 des Civilcodex: Wenn eine solche Person sich weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts- oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist, durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen, verbleibt.

Section 1421 des Civilcodex: Wenn der Verhaftsbefehl des Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt, den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren — wenn es nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist — zu führen oder führen zu lassen.

Section 1422 des Civilcodex: Alle die laut Section 1419 oder 1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.

Section 1423 des Civilcodex: Wenn irgend ein Herr sich einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzung des Contraktes gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist, verurtheilt.

Section 1424 des Civilcodex: Kein sub Section 1417 oder 1418 dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages nicht befreit.

Section 1425 des Civilcodex: In keiner Weise soll dieses Gesetz die Rechte zu einem juridischen Verfahren — über die Entschädigungen des Herren oder des Dienenden für Bruch des Vertrages — beschränken. —

Die legislative Versammlung von 1878 ernannte eine Commission zur Bearbeitung und Publizirung sanitärer Instruktionen für das Volk von Hawaii und bewilligte zu diesem Zweck der Commission die Summe von 1500 Dollar. Die Commission bestand aus J. M. Kapéna, W. M. Gipson und H. A. P. Carter.

Die Sitzung beschloss ein Denkmal für das 100jährige Jubiläum der Entdeckung der Inseln durch Cook durch ein Standbild des Königs Kámehámehás I., des Grossen, zu errichten. Das Denkmal sollte jedoch den Zweck in sich fassen, namentlich die Gründung des Inselreiches durch den grossen König zu bezeichnen, und wurde zu demselben als Maximum die Summe von 10,000 Dollar bewilligt.

1879 wurde am Geburtstage der Königin Kapioláni den 31. Dezember der Grundstein zum neuen Joláni-Palais — östlich vom alten, von Kámehámehá I. erbauten — mit üblichem Ceremoniell vom König Kalakaua gelegt.

Während 1879 publicirte die 1878 ernannte Commission — für sanitäre Instruktionen — vom Januar bis Dezember des Jahres in den nationalen Zeitschriften „Kua-kóa“ und „Pae-aïna“ ihre Instruktionen. Die liebevolle, humane, der Wahrheit getreue Schilderung der Uebelstände der Nation in Sitten, Gebräuchen und Gewohnheiten derselben wirkten sofort sichtlich auf das kindliche Gemüth des höchst intelligenten Volkes.

Dieses Volk mit kindlichem Gemüth, welches — obgleich begabt, so doch dem unmündigen Kinde gleich — nur eine ihm verständliche Belehrung erwartet, um sich zum Besseren zu bekehren, erweckt die zuversichtliche Hoffnung, dass es, gleichwie es sich während eines halben Jahrhunderts so auffallend empfänglich für die ihm beigebrachten Lehren des christlichen Glaubens und der Civilisation gezeigt hat, auch den ihm eindringlich vorgelegten Instruktionen für den Wohlstand des Körpers und zu seiner Selbsterhaltung ein gleiches Gehör schenken wird, um die gegenwärtige abnorme Sterblichkeit in der Folge zu hemmen.

Da die Ansichten benannter Commission mit den meinigen, die ich in meiner Reisebeschreibung ausführlich mitgetheilt habe, vollständig übereinstimmen, so übergehe ich die weitere Erörterung derselben.

Während der legislativen Versammlung von 1880 wurden viele neue Gesetze creirt, von denen die die Entwickelung des Reiches charakterisirendsten, folgende waren:

Dem 1876 sub Cap. VI. verbesserten Gesetz, welches die Protektion der Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, wurden folgende Zusätze zu geben beschlossen:

Section II des Capitels XL. Um die Verordnungen dieses Gesetzes auszuführen wird der Minister des Innern hiermit ermächtigt, ein oder mehrere Agenten in den Wahldistrikten dieses Königreiches mit der Machtbefugniss zu ernennen, die sub Section 1417 des Civilcodex gestatteten Verträge zu prüfen. Diese Agenten sind verpflichtet, während ihrer zeitweiligen Abwesenheit einen Stellvertreter für sich zu ernennen, der alsdann mit derselben Machtbefugniss ausgestattet sein soll. Es darf weder ein Richter noch dessen Stellvertreter, weder der Inhaber eines Kaufladens („Store-Keeper“) als Agent gewählt werden.

Es wurde zur Section 1420 des Civilcodex folgende Veränderung beigefügt: und im Fall derartig contraktlich gebundene Persönlichkeiten in Folge des richterlichen Urtheilsspruches in den Dienst ihrer resp. Herren zurückgekehrt sind und wiederholentlichst ohne Erlaubniss ihrer Herren ihren Dienst versäumen, so soll der Distrikts- oder Polizeirichter die Schuldigen für den ersten Fall pro Person mit einer Strafe von maxim. 5 Dollar und für die nächsten wiederholentlichen Fälle mit maxim. 10 Dollar pro Person bestrafen. Falls der Schuldige nicht zahlt, so soll der Richter denselben einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit unterwerfen und nach Ablauf derselben ihn seinem Herrn zurückstellen und ihn zur Abdienung der versäumten Zeit zwingen.

In Folge der Arbeiten der Sanitäts-Commission des Reiches, wurde folgendes die Wohnungen des Volkes betreffendes Gesetz, sub Capitel III creirt:

In Folge der Ueberfüllungen diverser Lokalitäten mit Personen wird es in sanitärer Berücksichtigung zur Nothwendigkeit, für Wohnhäuser Nachstehendes zu verfügen:

Section I. Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2 Kindern, haben.

Section II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden sein.

Section III. Die Besitzer oder Halter der Miethhäuser oder Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern, den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben gestatten.

Section IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt, wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.

Section V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz, die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss verurtheilt werden.

Section VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner Bestätigung in Kraft treten. —

Es wurde der 1868 zum Gesetz erhobene Akt „die Regulirung der Contrakte zwischen den Arbeitgebern und Arbeiter“, wie folgend verändert:

Section I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienenden — wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier ist — sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn er nur in einer Sprache abgefasst ist, wenn nicht beide Parteien eingeborne Hawaiier sind.

Section II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt, in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen sind. —

1880 fand nur ein Ministerwechsel statt. Der Minister des Innern A. H. Wiedemann resignirte, und an seine Stelle wurde S. G. Wilder ernannt. —

Im Februar, den 27., wurde unter dem Präsidium des Juweliers Herrn Max Eckart die deutsche Krankenkasse gegründet, deren Mitglieder ihre Zusammenkünfte in dem 1879 den 11. Juli eröffneten schmucken „German Club“ — einem deutschen Verein in der „Punch-bowl-Street“ — halten. Die Bedingungen dieser Krankenkasse sind: Aufnahmegebühr 5 Dollar, monatliche Beitragszahlung 1 Dollar. Die Kranken erhalten pro Woche 5 Dollar oder freies Hospital. Die Bedingungen des deutschen Vereines — in welchem letztere ihre Versammlungen halten — sind: Aufnahmegebühr als Mitglied 20 Dollar, monatliche Beitragszahlung 3 Dollar. Jeder kann aufgenommen werden, jedoch die Deutschen allein haben das Recht der Wahlen.

In Berücksichtigung des Wunsches seiner Vorfahren — man kann sagen, schon Kamehámehás I., des Gründer des Reiches — eine förmliche, der Sitte anderer selbstständiger Staaten gleiche Krönung der Könige im Reiche einzuführen und um dem Inselreiche auch in dieser Hinsicht eine gleichberechtigte Stellung unter den monarchischen Staaten einzuräumen — nachdem dem kleinen Reiche durch Energie, Ausdauer, Fleiss und Verständniss es gelungen war, in so kurzer Zeit eine Stellung und einen Namen im Welthandel zu erlangen — und durch diese Ceremonie demselben den Stempel der Anerkennung seiner Selbstständigkeit und der Fähigkeit seiner Selbstregierung zu geben, wurde der Vorschlag des Königs, da derselbe der ausgesprochene Wunsch der Nation, von der versammelten Legislatur einstimmig angenommen. Demzufolge erhob der König folgenden Akt unter dem Titel „Bestimmungen für die Krönung der Könige von Hawaii“ zum Gesetz:

Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:

Section I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes — mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind — gedeckt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von 10,000 Dollar nicht übersteigen darf.

Section II. Dieser Akt wird vom Tage seiner Bestätigung an Gesetz.

Bestätigt den 9. Tag des August a. D. 1880.

Kalakaua R.

Einige Glieder der legislativen Versammlung von 1880 machten die Bemerkung, dass in dem Wortlaute des Aktes — in Bezug auf die früheren Könige — der Satz „gekrönt wurden“ ein unrichtiger Ausspruch sei, da bisher die Könige nicht gekrönt worden sind und in alten Zeiten — die mit Kámehámehá II. schliessen — dieselben nur durch die Ceremonie einer Salbung, der sogenannten „poni“ — zu ihrer Machtstellung eingeweiht wurden und seit der Constitution — wie es auch mit dem König Kalakaua stattgefunden — mit dem feierlichen Eide die Constitution zu unterstützen, in ihre Stellung traten.

W. M. Gipson setzte der Versammlung klar auseinander, dass die qu. Krönung ebenfalls nur eine Salbung, daher die Uebersetzung des Wortes Krönung „poni“ ist und dass der einzige Unterschied im christlichen Ceremoniell und in den Kosten liegt. Diese Antwort genügte der geringen Anzahl der Gegner.

Dieselbe Versammlung beschloss zugleich die Anschaffung der zur Krönung erforderlichen Regalien, bestehend aus: Siegelring, Scepter, Schwert, einer Krone für den König und einer kleinen für die Königin. —

1881. — Durch den Beschluss des Königs war die Krönung, die für dieses Jahr bestimmt gewesen, verschoben worden. Der König hatte nämlich die Absicht, eine Reise um die Welt zu machen, um persönlich die Häupter der Regierungen verschiedener Staaten kennen zu lernen und mit denselben in Verbindung zu treten um dadurch seiner bevorstehenden Krönung einen effektvolleren Glanz zu verleihen und um namentlich die Zustände als auch die Organisation der verschiedenen Länder der Welt in Augenschein zu nehmen und für sein Reich auszunutzen. Abgesehen von diesen Motiven wünschte der König, zur vollständigeren Feier der Krönung, erst die Vollendung des neuen Jolani-Palais abzuwarten.

Da der Minister der Finanzen S. K. Kaai — eine der Hauptstützen seiner erfolgreichen Regierung — ihn auf seiner Reise begleiten sollte, so wurde an seiner Stelle als stellvertretender Finanzminister der General-Auditor J. S. Walker mit Beibehaltung seines Amtes ernannt. —

1882. Zur Eröffnung der legislativen Versammlung des Jahres war der König — befriedigt von seiner Reise um die Welt — zurückgekehrt. Mit allen Staaten Europas war er in — für die Zukunft seines Reiches — nützliche Verbindungen getreten, hatte die verschiedenen Länder und ihre Organisationen mit auffallendem Verständniss genau kennen gelernt und betrat sein Land nicht nur mit aufgefrischtem Muthe, sondern auch mit dem Entschluss, die von ihm begonnene Organisation und Entwickelung seines Reiches mit verdoppelter Kraft fortzusetzen.

Seine Minister und höheren Beamten waren folgende: als Minister des Auswärtigen, d. h. als Premier — an Stelle von J. M. Kapéna — der seit 1861 im Königreich weilende W. M. Gipson; als Minister des Innern an Stelle des S. G. Wilder J. E. Bush; als Finanzminister der bisherige S. K. Kaai; als Generalrechtsanwalt der bisherige E. Preston; als Generalpostmeister und Minister des Hofes und Hofmarschall u. s. w. J. M. Kapéna; als Oberrichter und Kanzler des Reiches A. F. Judd; als erster Richter und Vice-Kanzler L. Mc Cully, als zweiter Richter und Vice-Kanzler B. H. Austin; als General-Auditor J. S. Walker.

Die legislative Versammlung von 1882 war eine an Vorlagen überfüllte und ist unter die erfolgreichsten zu zählen. Um ein klares Bild der Verhältnisse und der gegenwärtigen Stufe der Entwickelung des Landes zu entwerfen, will ich einige der Hauptbestimmungen der Versammlung wörtlich übersetzt wiedergeben. Dieselben liefern einen klaren Beweis, dass dieses kleine Reich im Zeitraum eines halben Jahrhunderts es verstanden hat, sich zu einer fast unglaublichen Reife zu entwickeln, sowie ferner, dass die Abkömmlinge der Westmalaischen Race nicht nur fähig, sondern auch strebsam für den Fortschritt in der Cultur sind, was so Viele, denen die dunkle Farbe gewisser Nationen zuwider ist, bezweifelten und noch gegenwärtig bezweifeln, wie es sich in Neuseeland zeigt, wo die Eingeborenen, verdrängt und missachtet, zu schwinden beginnen, während dieselben d. h. die Maoris, ebenso fähig, wahrscheinlich durch ihren energischeren Charakter noch fähiger als ihre Stammesgenossen die Hawaiier, zur Selbstverwaltung und zur fortschrittlichen Entwickelung ihres Landes, mit einem Worte zur Selbstständigkeit geeignet sind.

Eine der Vorlagen lautete: „Creirung eines additionalen Aus-und Einfahrtshafens für ausländische Schiffe im vereinigten Distrikt von Kawaihae auf der Insel Hawaii“; dieselbe wurde angenommen und Gesetz wie folgt:

Section I. Máhukóna auf der Insel Hawaii im vereinigten Distrikt von Kawaihae soll fortan ein additionaler Ein- und Ausfahrtshafen für ausländische Schiffe sein.

Section II. Dieser Akt wird Gesetz vom 1. Tage des Juli an.

Der Vorschlag der Veränderung des Artikels 56 der Constitution von 1864, welcher den 13. Mai 1868 auf Grundlage des Artikels 80 der Constitution schon einmal verändert worden war, lautet in seiner Verbesserung sub Cap. III wie folgt:

Section 56. Die Repräsentativen sollen für ihren Dienst aus dem Staatsschatz eine durch das Gesetz festgestellte Compensation erhalten. Diese Compensationen dürfen während des Jahres, an welchem dieselben festgestellt worden sind, nicht erhöht werden, und nie darf ein Gesetz die Compensation eines Repräsentativen über die Summe von 500 Dollar erhöhen.

Bestätigt durch den König den 13. Mai 1882. —

Der Vorschlag, die Section I des 1868 zum Gesetz erhobenen Aktes „Feststellung der Compensationen der Repräsentativen des Volkes“ zu verändern, lautet nach der Bestätigung des Königs vom 22. Mai 1882 wie folgt:

Section I. Die Compensation der Repräsentativen des Volkes wird hierdurch mit 500 Dollar für jede Sitzung festgestellt.

Section II. Dieser Akt wird vom Tage der Bestätigung an Gesetz, und alle Gesetze und Theile derselben, die zu diesem im Widerspruch sind, werden hiermit aufgehoben. —

Der Vorschlag, die Section III des Capitels 22 des Penalcodex zu verändern, lautet sub Capitel 5, bestätigt den 22. Mai 1882 als Gesetz, folgendermassen:

Section I. Ein Jeder, der vorsätzlich oder aus Bosheit am Tage oder in der Nacht das Wohnhaus eines Anderen in Brand legt, soll mit Gefängniss bei harter Arbeit auf Lebenszeit oder so und so viel Jahre je nach dem Urtheilsspruch bestraft werden. —

Der Vorschlag, die Section II des Capitels 10 des Penalcodex wurde wie folgt verändert und den 22. Mai 1882 zum Gesetz erhoben:

Section I. In Fällen von Vergehen nicht bedeutungsvollen Charakters kann der betreffende Gerichtshof den Schuldigen zu Geldstrafen bis 200 Dollar oder zu einer Gefängnisshaft mit harter Arbeit bis auf 2 Jahre verurtheilen; im Falle jedoch eine solche Strafe als zu gering sich erweisen sollte, so soll der Schuldige einer förmlichen gerichtlichen Untersuchung laut den Verordnungen der bestehenden Gesetze unterworfen werden. —

Der Vorschlag, dass die Sektion 892 des Civilcodex einer Veränderung unterworfen werden sollte, wurde angenommen und den 5. Juli 1882 zum Gesetz erhoben und lautet:

Section 892. Einer der angestellten Distriktsrichter von Oahú soll gegen Besoldung zugleich auch der Polizeirichter des Hafens von Honolulu sein. Einer der angestellten Distriktsrichter von Maui soll zugleich auch Polizeirichter des Hafens von Lahaïna sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distrikts von Maui soll zugleich auch der Polizeirichter für den Distrikt Wailuku sein. Einer der angestellten Distriktsrichter für den ersten Distrikt der Insel Hawaii soll zugleich Polizeirichter des Hafens von Hilo sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distriktes von Hawaii, soll zugleich auch der Polizeirichter des Distriktes von Nord-Kohála sein.

Durch diese Veränderungen ist dem Staate eine bedeutende Ersparniss geboten worden. —

Der Vorschlag zur Erhöhung der lebenslänglichen Bewilligung („Permanent Settlement“) des Staates an die Königin-Wittwe Emma wurde angenommen und den 5. Juni 1882 zum Gesetz und lautet:

Section I. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Emma die Summe von 2000 Dollar per annum als Zuschlag zu der ihr durch den Akt des 31. Dezember 1864 bestimmten Jahresrente ausgezahlt werden. —

Der Vorschlag, die Commissionäre der Ländereien der Krone zu autorisiren, gewisse Landstrecken auf den Claus Spreckels — zur Befriedigung seiner erhobenen Ansprüche auf gewisse Ländereien der Krone — zu übertragen, wurde angenommen und lautete gemäss der Bestätigung des Königs vom 21. Juli 1882 derart: Da Claus Spreckels durch eine Ueberlieferung Ihrer Hoheit der Ruth Keelikoláni, behaupten will, ein Recht auf die ungetheilte Hälfte der Ländereien die unter dem Namen „Ländereien der Krone“ bekannt sind, zu haben und da es rathsam und dienlich erscheint, dass diese Forderung im Interesse des Staates durch Befriedigung oder durch einen Ausgleich des Prätendenten erfüllt wird, so wird hiermit verfügt:

Section I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.

Section II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen Forderungen an dieselben entsagt.

Section III. Der Minister des Innern wird hierdurch beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus Spreckels einzuhändigen:

Liste:

Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000 amerikanischen Ackern betragen soll. —

Der Vorschlag, die Section 11 des Capitels 55 des Penalcodex, die Tanzhäuser betreffend, zu verändern, wurde angenommen und durch die Bestätigung den 21. Juli 1882 als Gesetz erhoben und lautet:

Section XI. Der Minister des Innern kann nach seinem Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal, Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen sich betheiligt.

Der Vorschlag, das Capitel 3 der Gerichtssitzungsstatuten die „Pässe“ betreffend, zu verändern, wurde angenommen und ist laut der Bestätigung vom 21. Juli 1882 Gesetz und lautet wie nachstehend:

Section I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Pass eingereicht worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen — von der Zeit an gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war — ist es die Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp. Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt, die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu bewilligen.

Section II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden, der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst entlassen worden ist. —

Der Vorschlag, die Section 428 und 429 des Civilcodex die „Naturalisirung der Ausländer“ betreffend zu verändern, wurde angenommen und den 27. Juli 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:

Section 428. Der Minister des Innern soll mit der Genehmigung des Königs die Superintendenz und die Direktion über die Naturalisirung der Ausländer haben.

Section 429. Der benannte Minister soll mit der Genehmigung des Königs die Macht haben, wenn es sich als für das Königreich nützlich erweist, jede Person, die da wünscht ein beständiger Inwohner des Königthumes zu werden, in den Unterthanenverband des Reiches aufzunehmen und persönlich von derselben den Eid der Lehenstreue zu empfangen. Eine solche Person muss jedoch 5 Jahre bis zur Zeit der Effektuirung ihrer Bittschrift als Unterthan des Königreiches aufgenommen zu werden, im Lande gelebt und einen schuldenfreien, steuerpflichtigen Realbesitz im Inselreiche von Hawaii haben, nicht von unmoralischem Charakter, weder eine von irgend welchem Gerichte ausländischer Länder flüchtige oder ein desertirter Matrose, Seesoldat, Landsoldat oder Offizier sein. —

Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Beförderung der Agrikultur“ wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:

Section 1. Ausser den Summen, die die Legislatur zur Ermuthigung der Landwirthschaft incl. für die von Faktoreien zur Zubereitung und dem Einmachen von Früchten als z. B. Ananas, Birnen, Aepfeln, Pfirsichen, Feigen und anderen werthvollen Früchten bewilligen, soll der Minister des Innern hiermit autorisirt sein, die erforderlichen Summen zur Errichtung von Faktoreien für die in diesem Akte designirten Zwecke an solche Personen oder Compagnien vorzustrecken, die ein solches Geschäft etabliren und mindestens 10 Jahre betreiben wollen.

Section 2. In der laut diesem Akt bedachten Unterstützung der Agrikultur soll auch die Anschaffung und die Einführung ausländischer Früchte in das Königreich, sei es als Pflanzen, sei es in Saamen, ebenso auch Bäume von ertragfähiger Art inbegriffen sein. Die Pflicht, solche aus dem Auslande zu verschaffen und unter das Publikum zu vertheilen, soll dem Minister des Innern übertragen sein und die Kosten des Imports sollen durch die von der Legislatur zur Unterstützung der Agrikultur bewilligten Gelder bestritten werden.

Section 3. Die Summe von 5000 Dollar soll zur Ausführung dieses Aktes in die Bewilligungsurkunde eingetragen werden.

Der Vorschlag eines Gesetzes „die Hospitalgebühren der Passagiere“ betreffend, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und wie folgend Gesetz:

Section 1. Die Vorsteher des „Queens-Hospital“ sind hiermit autorisirt und angewiesen, von den, seitens der in den verschiedenen Häfen des Landes landenden Passagieren als Hospitalgebühr empfangenen Geldern, 2500 Dollar jährlich zu reserviren. Alles was in irgend einem existirenden Gesetze dieser Verfügung widerspricht, wird hiermit als ungiltig erklärt.

Section 2. Diese jährlich zu reservirende Summe von 2500 Dollar soll von den resp. Vorstehern laut ihrem Gutachten, zur Distribution an die verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine Honolulus, zur Unterstützung von Kranken und bedürftigen Ausländern benutzt und angewendet werden.

Der Vorschlag, die „Section 2 des Cap. 7“ der Sitzungsgesetze von 1880 zu verändern, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und mit folgendem Wortlaut zum Gesetz:

Section 2. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, die Ausgaben benannter Behörden für die biennale Periode bis zu einem Betrage von 10,000 Dollar zu bezahlen. In dieser Summe sind inbegriffen: das Gehalt der Präsidenten und der Mitglieder der Behörden, die Annoncen, der Ankauf von genealogischen Büchern, von Werken der alten Geschichte und Reisekosten, desgleichen Archivbücher, Papier, Federn, Dinte, die Herstellung der Wappen und Insignien der Häuptlingsfamilien, das Suchen nach alten Reliquien, (die da verloren oder an versteckten Orten verborgen sind), das Bestimmen alter Beerdigungsplätze der Häuptlinge und das Hüten derselben vor Entheiligungen und Beschädigungen.

Der Vorschlag, ein Gesetz zu erlassen, um bis zu einer gewissen Umgebung der Stadt Honolulu „die Errichtung und die Reparatur der nicht aus feuerfestem Material bestehenden Bauten zu beschränken“, wurde angenommen und den 4. April 1882 bestätigt und wie folgt Gesetz:

Section 1. Das Wort „Gebäude“ soll in diesem Akte bedeuten: jedes Wohnhaus, Bude, Kaufladen, Waarenhaus, Werkstätte, Stall, Privat- oder andere Gebäude oder Bauten jeder Art; die Worte „in Zukunft zu bauen“ beziehen sich auf die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Bauten oder auf diejenigen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und nicht im Verlaufe eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachung sind.

Section 2. In Zukunft sollen die äusseren Mauern und die Dächer der Gebäude, die in der Stadt Honolulu in der sub folgender Liste specificirten Grenze sich befinden — mit Ausnahme der Schuppen, die die Regierung zur Accommodation der Werfte längs derselben erbaut — aus Ziegeln, Steinen, künstlicher Steinmasse, Eisen oder anderem feuerfestem Material erbaut werden. Wenn Eisen gebraucht wird, so soll das Gerüst ebenfalls aus Eisen sein.

Section 3. Jede Person, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, soll — als eine einen Gemeinschaden verursachende — für schuldig erklärt sein, und soll gegen dieselbe behufs Ahndung dieses Vergehens gesetzlich verfahren werden.

Section 4. Dieses Gesetz soll, vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft treten:

Liste.

Alle Theile der Stadt Honolulu, die der Wasserfront angrenzen und dieser Wasserfront folgend die Gebäude, die bis 80 Fuss östlich in die „Ewa“-Seite der „Nuuanú“-Strasse bis zur Makae-Seite der „King-Street“, dann längs der „King-Street“ bis zur Spitze der „Fort-Street“, 80 Fuss östlich von der „Waikiki“-Seite derselben und dann 80 Fuss von der „Waikiki“-Seite der „Fort-Street“ wieder bis zur Wasserfront; desgleichen alle Theile der Stadt Honolulu, die auf dem zurückgeforderten sogenannten Landstriche, Wai-káhalulú, der Makae- und der „Queenstreet“ sich befinden. —

Die Vorlage zur „Feststellung der Gage der Geschworenen“ wurde angenommen und, den 5. Aug. 1882 bestätigt, wie folgt zum Gesetz:

Section 1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll das Gehalt der Geschworenen sein: 2 Dollar für jeden Sitzungstag im Gerichtshof, 5 Cents für jede englische Meile ihrer Reise vice versa und 1 Dollar für jeden gefällten Urtheilsspruch.

Section 2. u. s. w.

Der Vorschlag, die Section 64, 65, 66 des Civilcodex zu verändern, welche „die Auktionäre“ betreffen, wurde angenommen und den 5. August 1882 bestätigt, zum Gesetz mit folgendem Wortlaut:

Section 64. Der Minister des Innern kann zu jeder Zeit „für die Dauer eines Jahres“ einer oder mehreren hierzu geeigneten Personen für jeden Steuerdistrikt, das Recht eines öffentlichen Auktionärs für einen namentlich bestimmten Steuerdistrikt genehmigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Personen die Unterthanen von Ländern sind, mit denen das Königreich keine Verträge geschlossen hat und denen dieses Recht nicht zugestanden wird.

Section 65. Der Preis der Licenz für Auktionäre soll für den Distrikt Honolulu (Oahú) die Summe von 500 Dollar und nicht weniger als ½ Procent vom Betrage eines jeden geschlossenen Verkaufes ausmachen. Für die übrigen Distrikte ist die Summe der Licenz von 500 Dollar, und der Procentsatz soll vom Minister des Innern bestimmt werden, darf jedoch nicht 1 Procent übersteigen.

Section 66. Jeder Auktionär soll bei Empfang der Licenz einen Sicherheits-Bond auf 3000 Dollar dem Minister des Innern ausstellen, wenn die Licenz für den Distrikt Honolulu (Oahú) gültig ist und einen Bond im Betrage von 500 Dollar, wenn die Licenz für andere Distrikte der Inseln ausgestellt ist.

Diese Bonds müssen sich auf gute Sicherheit stützen und vom Minister des Innern gebilligt sein und dafür gut stehen, dass die Auktionäre treue Rechenschaft über alle ihre laut dem Gesetze bewerkstelligten Verkäufe geben, dass sie vierteljährlich dem Minister des Innern den Betrag des — der laut ihren Erlaubnissscheinen ihnen auferlegten — Prozentsatzes einzahlen, dass sie es nie versäumen, den Parteien, für die sie einen Verkauf bewerkstelligen, den Betrag des — beim Verkauf nach Abzug ihrer Commission und ihrer Auslagen — entstandenen Restes empfangener Summen auszahlen und dass sie in allen Sachen sich pünktlich an die Bestimmungen der Gesetze für Auktionäre halten. —

Der Vorschlag, ein Gesetz für „die Licenz der Milchhäuser, für den Verkauf von Milch und für die Inspicirung derselben in der Stadt Honolulu“ zu creiren, wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

Section 1. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, Licenzen zur Eröffnung von Milchhäusern und zum Verkauf von Milch für die Stadt Honolulu Allen, die eine solche nachsuchen, für die Dauer eines Jahres zu verabfolgen, nachdem er von einer solchen Person den Betrag von 25 Dollar für den Staatsschatz empfangen hat.

Section 2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem Polizeirichter ihrer That überführt worden, je nach dem Urtheil desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.

Section 3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft, soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.

Section 4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.

Section 5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollen die Personen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe öffentlich zu verkaufen.

Section 6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. —

Der Vorschlag „der Autorisation einer nationalen Anleihe“ und die „Definition der Zwecke für welche die Anleihe gebraucht werden soll“, wurde nach einer Debatte angenommen, am 5. August 1882 bestätigt und wie nachstehend zum Gesetz erhoben:

Section 1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren — vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet — Anleihen zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oder Gebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.

Sektion 2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:

Einwanderung zur Wiederbevölkerung Dollar 500,000

Regierungsgebäude incl. Hospitäler „ 200,000

Füllung und Wiedereinrichtung der Wasserstellen Waïkahálulu „ 50,000

Landungen und Baken „ 50,000

Anlagen neuer Wege und Brückenbau „ 300,000

Sanitätseinrichtungen für Honolulu „ 100,000

Hafeneisenbahn in Honolulu „ 40,000

Vertiefung des Hafens von Honolulu und seiner Einfahrt „ 150,000

Telephon- u. Telegraphenverbindungen „ 100,000

Beförderung der Eisenbahn im Reiche „ 15,000

Beförderungen der Agrikultur „ 360,000

Summa Dollar 2,000,000

Section 3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.

Section 4. Der Minister der Finanzen wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit mit den im Staatsschatze befindlichen Geldern, d. h. mit den Summen, über welche nicht anders verfügt worden, die erforderlichen Ausgaben zur Anfertigung der in diesem Akt erwähnten Anleihebonds sowie die Zahlungen der von Zeit zu Zeit entstehenden Interessen derselben zu bestreiten.

Section 5. Die Bewilligungen der diesjährigen legislativen Versammlung betrugen für das folgende Biennium die Summe von 1,025,000 Dollar und sind für folgende Zwecke bestimmt:

Wege, Brücken und die „Pali“-Strasse Dollar 300,000

das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Kahului „ 15,000

das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Mahukóna „ 15,000

das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Hilo „ 15,000

Polizeigerichte, öffentliche Arbeiten, Wasserarbeiten, Steuerassesore etc. (d. h. die Bauten für dieselben) „ 35,000

feuerfeste Gebäude für die „Supreme court“ und andere Gerichtshöfe „ 15,000

Bau und Reparaturen der Gerichtslokale und Polizeiarrestzellen „ 30,000

Hafeneisenbahnen in Honolulu „ 50,000

die verschiedenen Landungsplätze „ 50,000

die Ermuthigung der Einwanderung „ 500,000

Summa Dollar 1,025,000

Diese Summen sollen der durch diesen Akt autorisirten Anleihe aufgebürdet und von den geliehenen Geldern ausgezahlt werden. Alle Gelder, die der Finanzminister für benannte Zwecke bis zur effektuirten Anleihe ausgezahlt haben wird, sollen ihm nach gemachter Anleihe zurückgezahlt werden.

Section 6. Dieser Akt wird vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet zum Gesetz. —

Der Vorschlag der Regierung zur „Niederdrückung der Krankheiten unter den Thieren des Königreiches“ wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt, und wie folgt zum Gesetz:

Da durch den Import von Viehständen aus dem Auslande verschiedene auf den Inseln von Hawaii bisher unbekannte Krankheiten eingeführt worden sind, die sich verbreitet, höchst werthvolle Viehbestände vernichtet und einen grossen Schaden verursacht haben, und da keine Bestimmungen oder Gesetze zur Verhütung dessen vorhanden, so wird hiermit verfügt:

Section 1. Dass der Minister des Innern hiermit autorisirt und angewiesen ist, in allen Importhäfen des Königreiches Quarantaine-Stationen für Thiere einzurichten.

Section 2. Dass der Minister des Innern competente Personen und zwar 3 für den Hafen von Honolulu und 1 für die anderen Import-Häfen des Königreiches als Thier-Untersuchungs-Inspectoren („Inspectors of animals“) zu ernennen und im Falle eine solche Stelle von Zeit zu Zeit frei werden sollte, sofort dieselbe wieder zu besetzen hat. Einer der 3 für Honolulu ernannten soll exekutiver Inspector sein; dieser soll in Berücksichtigung dieses Aktes mit der Machtbefugniss, allen Rechten, Privilegien und Freiheiten der Zollbeamten und der Sanitätsbeamten ausgestattet sein. Es soll die Pflicht dieser Angestellten sein, die verschiedenen Quarantaine-Stationen stets sauber und zum Gebrauch bereit zu erhalten.

Section 3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt hat.

Section 4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des Besitzers — an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen Platze — für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden. Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge dessen, dass an den Orten wo die Thiere eingeschifft worden waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.

Section 5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine, entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.

Section 6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren jeder Art aus jenen — bis zur Widerrufung dieses Befehles — verbieten.

Section 7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere — aus welcher Ursache es auch sei — gerathen sind, verfallen alsdann zum Nutzen der Regierung von Hawaii.

Section 8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder die Gegenstände derselben — bevor der inspicirende Beamte solche von der Quarantaine befreit hat — kauft, fortführt, wissend oder vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehl des inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.

Section 9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der betreffenden Thiere sollen — seitens des betreffenden Beamten für Inspection und Quarantaine — folgende Beträge collektirt werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten. Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze — zur Benutzung für Zwecke dieses Aktes — eingezahlt werden.

Section 10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen Massregeln — von Zeit zu Zeit — erforderliche Vorschriften zur Regelung derselben veröffentlichen.

Der Vorschlag der Regierung zum „Schutz der Mädchen-Pensionen“ wurde angenommen, den 7. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen — die zu ihrer moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind — gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden, so wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort — und dass auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen — arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert, dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem Schadenersatz verklagt werde. —

Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Regulirung der Licenz für ausländische reisende Handelsagenten im Königreiche“ wurde angenommen, den 7. Aug. 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz erhoben:

Section 1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an und in Zukunft, soll eine jede Person, ein jeder Agent oder Repräsentant einer ausländischen Handels- oder Manufacturfirma, Compagnie, oder Corporation eine Licenz um Güter oder Waaren irgend welcher Art im Inselreiche Hawaii zu verkaufen, erhalten. Eine solche Person erhält die Licenz erst, nachdem dieselbe dem Minister des Innern einen Bericht eingereicht hat, in welchem der Name, der Wohnplatz und die Branche der ausländischen Firma, Compagnie oder Corporation die dieselbe vertritt, genau angegeben ist. Nach genauer Ausfüllung des Berichtes und genauer Durchsicht desselben, darf der Minister des Innern auf Grund eines solchen und gegen eine Einzahlung von 500 Dollar, der betreffenden Person für die Dauer eines Jahres eine Licenz zum Verkauf von Gütern und Waaren in Honolulu und der Insel Oahú verabfolgen. Im Falle eine Person den erwähnten Bericht ausgefüllt und dem Minister des Innern nur 250 Dollar eingezahlt, so bewilligt der Minister ihr eine Licenz für die Dauer eines Jahres zum Verkauf von Gütern und Waaren in allen Städten, Ortschaften oder Distrikten der Hawaii-Inseln, jedoch mit Ausnahme von Honolulu. Einer solchen Person wird jedoch zur Bedingung gestellt, dass dieselbe Güter und Waaren nur für eine Firma, eine Compagnie oder Corporation mit der laut diesem Akt bewilligten Licenz verkaufen und dieses Recht nicht übertragen darf.

Section 2. Jede Person, die Güter oder Waaren für eine ausländische Firma, Compagnie oder Corporation — in den Hawaii-Inseln — ohne Licenz verkauft, unterliegt der Anklage und dem Arrest und nach Ueberführung des Vergehens, einer Geldstrafe von 500 Dollar. Eine jede Person soll für eine falsche Angabe in ihrem Berichte an den Minister des Innern — nach der Ueberführung ihres Vergehens — der laut den Gesetzen verfügten Strafe für das Verbrechen des Meineides, verfallen.

Section 3. Alle Gesetze und Theile derselben, die im Widerspruche zu diesem Akte sind, werden hiermit widerrufen. —

Der Vorschlag zur „Vervollständigung und Verbesserung der Steuergesetze“ wurde angenommen, als neues Gesetz den 7. August 1882 bestätigt und lautet:

Section 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile derselben, die in der diesem Akt beigefügten ersten Liste benannt sind, sollen hiermit widerrufen werden. Der Inhalt dieses Aktes soll keine rückwirkende Kraft auf die — auf Grundlage dieser widerrufenen Gesetze — abgeschlossenen Fälle, als z. B. haftende Verfahren, sich zugezogene Strafen oder Verbindlichkeiten, stattgefundene Verordnungen, Befehle, verpflichtende Rückzahlungen und Entschädigungen, bewilligte Bescheinigungen und auf constituirte Handelsgerichte haben.

Die Kopfsteuer. („Pool-tax“.)

Section 2. Eine Kopfsteuer von 1 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 17. bis zum 60. Lebensjahre jährlich bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor des Distriktes ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von der Steuer befreit worden ist.

Die Schulsteuer.

Section 3. Eine jährliche Steuer von 2 Dollar soll ein jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 20. bis zum 60. Lebensjahre zur Unterhaltung der öffentlichen Schulen bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor seines Distriktes — ihrer Gebrechlichkeit, Schwäche oder Armuth wegen davon befreit ist, oder zur Zeit noch studirend in einer der Schulen oder Hochschulen sich befindet.

Steuer für Thiere.

Section 4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen, jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss. Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents erhoben werden.

Section 5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch Polizeidiener vernichtet werden.

Section 6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht, oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.

Section 7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt, die erforderlichen Marken — in der laut Section 4 und 5 bestimmten Form — anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft abzulegen haben, zu verabfolgen.

Section 8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.

Wegesteuer. („Road-tax“.)

Section 9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum 50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person — gesetzlich oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von dieser Zahlung befreit ist.

Section 10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem, eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.

Section 11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.

Section 12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk — mit einem Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben — für den Transport von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.

Eigenthumsteuer.

Section 13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Werthes unterworfen sein.

Section 14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein: alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke, Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende Errichtungen.

Section 15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Nettowerthes unterworfen sein.

Sektion 16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden: das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen, Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des Landes — ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend —, alles baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens, Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell besteuert sind.

Section 17. Alle Feuer-, See- und Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte keiner anderen Steuer unterworfen werden.

Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.

Section 18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2 oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.

Section 19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes keiner Verbindlichkeit — in Bezug auf ihren Antheil und ihre Interessen in der Compagnie oder Corporation — unterworfen werden.

Section 20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen — wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind — vom Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem Gliede derselben ausgefertigt werden.

Section 21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer — gleichsam als wenn er der Eigenthümer selbst wäre, — angehalten und auf seinen Namen hin — als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers — geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner individuellen Beschätzung abgesondert sein.

Section 22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser Handlungen, Thatsachen und Dinge — die laut den Vorschriften dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft — verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person empfängt.

Section 23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld, unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums, einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligten Pfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden Pfandgläubigers angegeben sind.

Section 24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.

Section 25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen, die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.

Section 26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die rückständigen Steuerzahlungen.

Section 27. Die Interessen einer jeden Person, die als Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person geschätzt werden.

Section 28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.

Section 29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher, einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste derselben — laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare — auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.

Section 30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung, bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderen Beamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten, unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der Finanzen einreichen.

Section 31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.

Section 32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm den Entwurf ihres Gesammteigenthums — d. h. ihres Grund- und Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem Tage in ihrem Dienste stehen — einreichen sollen.

Section 33. Jede Person, die ein Eigenthum hat — sei es Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es steuerpflichtiges — soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem resp. Assessor — zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort — einen von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem Inhalt:

I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund- und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das Verwahrrecht hat.

II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden, mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen, die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und Schuldscheine sind.

III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle am 1. Juli befindet.

IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste am 1. Juli stehen.

Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.

Section 34. Der Agent einer Versicherungscompagnie soll während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen genauen Bericht über die — im Verlaufe des verflossenen Jahres vom 1. Juli bis 1. Juli — empfangenen Beträge für Prämien einreichen.

Section 35. Im Falle eine Person sich weigert oder es versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen, je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende Person sein.

Section 36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.

Section 37. Der Assessor soll am 1. September oder vor demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher erwähnt anfertigen.

Section 38. Ein jeder Assessor soll an einem oder mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur Besichtigung offen liegen müssen.

Section 39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.

Section 40. Jede Person deren Namen auf der Liste verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessor eingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden, oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe ihrer Unzufriedenheit — mit der Deposition der erforderlichen Appellkosten — bis zum 1. October dem Assessor einreichen.

Section 41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1 Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag erhaltend, betragen.

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