Wege und Maßnahmen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
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Geschichtliches
Die Bewegung gegen den Mädchenhandel hat erst in der neuesten Zeit begonnen. Im Anfang des Jahres 1899 reiste der Sekretär der Vigilance Association zu London, Mr. Coote, in die auf dem Festlande befindlichen Hauptstädte der größeren Staaten, um dort seine Erfahrungen, die er mit der Verschleppung von Mädchen gemacht hatte, vorzutragen und eine internationale Bekämpfung dieses Handels in die Wege zu leiten. Das reiche, von ihm zusammengestellte Material erleichterte und begünstigte wesentlich seine Arbeit. Zwar hatte die bekannte Menschenfreundin Josephine Butler schon im Jahre 1875 die Fédération internationale abolitionniste begründet und dadurch die Aufmerksamkeit der gebildeten Welt auf die unlogische Stellungnahme der Gesetzgebung zur Prostitutionsfrage gelenkt, aber die Bekämpfung des Mädchenhandels wurde hierbei nicht besonders betont. Dieser Kampf begann erst 1899 mit dem ersten von Mr. Coote veranlaßten internationalen Kongreß in London, der ausschließlich von Privatvereinen, und zwar von den neubegründeten National-Komiteen beschickt wurde. Die Regierungen hielten sich zunächst noch zurück.
Ohne eine Änderung der gesetzlichen und der Verwaltungsvorschriften war aber keine Möglichkeit vorhanden, die Händler in wirksamer Weise zur Verantwortung zu ziehen. Um über die notwendigen Maßregeln einheitliche Beschlüsse zu fassen, kam es darauf an, einen Staat zu gewinnen, der an die betreffenden Regierungen die notwendigen Einladungen ergehen ließ. Durch die Bemühung des Senators Bérenger wurden diese Schwierigkeiten überwunden, und im Juli 1902 kamen auf Einladung der französischen Regierung die offiziellen Delegierten in Paris zusammen, um sich über die notwendigen Maßregeln zu einigen. Vertreten waren folgende Staaten: Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden und die Schweiz.
Allgemeine Maßregeln
Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte, existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz, diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt, sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar prinzipiell von ihr Abstand genommen.
Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer nicht bestehen bleiben kann.
Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel, Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28. Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde. Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.
Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den Stellungen zu erkundigen?
Das erste ist eine möglichste Verschärfung der Strafen der Mädchenhändler. Hierin ist man in Deutschland in den letzten Jahren erfreulich vorwärtsgekommen. Während im Anfang der Bewegung die Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten sehr häufig ablehnte, weil es sich nur um einen Versuch handelte und der Versuch der Kuppelei als eines Vergehens nicht strafbar sei, hat man in den letzten Jahren stets den § 48 des Auswanderungsgesetzes angewendet.
Hiernach ist der Mädchenhandel ein mit fünf Jahren Zuchthaus bedrohtes Verbrechen und deshalb auch der Versuch strafbar. Bei Anwendung dieses Paragraphen sind in der letzten Zeit durchschnittlich Strafen von zwei bis drei Jahren Zuchthaus verhängt worden. Unser Wunsch geht dahin, daß mit der Zuchthausstrafe auch stets die Überweisung an das Arbeitshaus verbunden werden möge. Hiervor haben diese Leute die größte Furcht, nicht nur, weil sie arbeiten müssen, sondern weil sie mit den Vagabunden auf eine Stufe gestellt werden. Sie halten sich ja für etwas viel Besseres.
Die stets betonte scharfe Beobachtung der Impresarien und die strenge Kontrolle der Vermietungbureaus ist ebenfalls geeignet, dem Mädchenhandel entgegenzuarbeiten. Das neue Stellenvermittlungsgesetz entspricht im allgemeinen unseren Wünschen.
Die Beaufsichtigung der Grenzstädte und Häfen durch Bahnhofs- und Hafenmission arbeitet ebenfalls dem Mädchenhandel entgegen. Allerdings werden die Damen infolge ihrer Abzeichen selten die Mädchenhändler entdecken, weil diese sofort verschwinden, sobald sie die geringste Aufsicht wittern. Sie nutzen aber doch sehr viel, weil sie die einzeln reisenden und hierdurch gefährdeten Mädchen in sichere Obhut nehmen. Ihre Verbindung untereinander und mit ähnlichen Vereinen im Ausland haben den Mädchen schon viele Vorteile gebracht und ihnen die Reisen erleichtert.
Das Deutsche National-Komitee hat einen „Wegweiser“ herausgegeben mit Adressen in der ganzen Welt in der Hoffnung, daß kein Mädchen ohne ein solches Buch abreisen würde. Leider ist der Erfolg nicht eingetreten. Die Nachfrage ist verhältnismäßig gering. Nicht einmal die Adresse des deutschen Konsuls, an den doch sich jedes Mädchen in Not und Gefahr wenden muß, wird verlangt.
Mögen die Mittel, welche der Staat, die Behörden und die Wohlfahrtsvereine anwenden, um den jungen Mädchen im Ausland einen sicheren Halt zu geben, noch so gut und praktisch sein, die Hauptsache ist doch die eigene Persönlichkeit und die feste Absicht der Versuchung, die an jedes Mädchen herantritt, Widerstand zu leisten.
Hierzu ist es notwendig, daß die Erziehung in Kirche, Schule und Familie sich gegenseitig in die Hand arbeitet und sich nicht vor einer richtigen sexuellen Aufklärung scheut. Man soll den Kindern keine falschen Vorstellungen über den Storch und seine Tätigkeit beibringen, dann hat man später nicht nötig, diesen Glauben aus der Welt zu schaffen.
Diese Erziehung muß sich aber nicht nur um die Mädchen, sondern in erster Linie um die jungen Männer kümmern. Ihnen muß durch Hinweis auf ihre Mütter und Schwestern wieder Achtung vor dem weiblichen Geschlecht anerzogen und ihnen klargemacht werden, daß die Verführung eines jungen Mädchens nicht eine Heldentat ist, sondern daß man sich hierdurch die schwere Verantwortung einer vernichteten Existenz aufladet. Das gefallene Mädchen hat seine Ehre verloren, die ihr nur durch die Ehe wiedergegeben werden kann. Dieses Opfer bringt aber der Verführer fast nie, er kann es meist aus materiellen Gründen nicht, selbst wenn er es wollte. Bemerkenswert ist übrigens, wie sich Schopenhauer zu dieser Materie äußert, und wie er, von seinem mehr naturalistischen Standpunkt aus, fast zu demselben Standpunkt über den Verführer gelangt, wie die höchste Moral. Es sei mir daher gestattet, ihn hier zu zitieren.
Schopenhauer spricht sich über diese Verhältnisse sehr klar aus: „Die weibliche Ehre ist die allgemeine Meinung von einem Mädchen, daß sie sich gar keinem Mann, und von einer Frau, daß sie sich nur dem ihr angetrauten hingegeben habe. Die Wichtigkeit dieser Meinung beruht auf folgendem: Das weibliche Geschlecht verlangt und erwartet vom männlichen alles, nämlich alles, was es wünscht und braucht; das männliche verlangt vom weiblichen zunächst und unmittelbar nur eins. Daher muß die Einrichtung getroffen werden, daß das männliche Geschlecht vom weiblichen jenes eine nur erlangen kann gegen Übernahme der Sorge für alles und zudem für die aus der Verbindung entspringenden Kinder; auf dieser Einrichtung beruht die Wohlfahrt des ganzen weiblichen Geschlechtes. Um sie durchzusetzen, muß notwendig das weibliche Geschlecht zusammenhalten und esprit de corps beweisen. Dann aber steht es als ein Ganzes und in geschlossener Reihe dem gesamten männlichen Geschlechte, welches durch das Übergewicht seiner Körper- und Geisteskräfte von Natur im Besitz aller irdischen Güter ist, als dem gemeinschaftlichen Feinde gegenüber, der besiegt und erobert werden muß, um mittels seines Besitzes in den Besitz der irdischen Güter zu gelangen. Zu diesem Ende nun ist die Ehrenmaxime des ganzen weiblichen Geschlechtes, daß dem männlichen jeder uneheliche Verkehr durchaus versagt bleibe, damit jeder einzelne zur Ehe, als welche eine Art von Kapitulation ist, gezwungen und dadurch das ganze weibliche Geschlecht versorgt werde. Dieser Zweck kann aber nur vermittelst strenger Beobachtung der obigen Maxime vollkommen erreicht werden. Daher wacht das ganze weibliche Geschlecht mit wahrem esprit de corps über die Aufrechterhaltung derselben unter allen seinen Mitgliedern. Demgemäß wird jedes Mädchen, welches durch unehelichen Verkehr einen Verrat gegen das ganze weibliche Geschlecht begangen hat, weil dessen Wohlfahrt durch das Allgemeinwerden dieser Handlungsweise untergraben werden würde, von demselben ausgestoßen und mit Schande belegt: es hat seine Ehre verloren, es wird gleich einer Verpesteten gemieden. Das gleiche Schicksal trifft die Ehebrecherin, weil diese dem Mann die von ihm eingegangene Kapitulation nicht gehalten hat, durch solches Beispiel aber die Männer vom Eingehen derselben abgeschreckt werden, während auf ihr das Heil des ganzen weiblichen Geschlechts beruht. Aber noch überdies verliert die Ehebrecherin wegen der groben Wortbrüchigkeit und des Betruges in ihrer Tat mit der Sexualehre zugleich die bürgerliche. Daher sagt man wohl mit einem entschuldigenden Ausdruck „ein gefallenes Mädchen“, aber nicht „eine gefallene Frau“.
Über diese Verhältnisse müßte sich jeder klar sein, der ein anständiges Mädchen zu verführen sucht. Die Mädchen selbst müßten aber durch ihren Leichtsinn es den Männern nicht so leicht machen, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, wie dies jetzt leider so häufig der Fall ist. Mein Optimismus ist jedoch nicht so groß, daß ich glauben sollte, theoretische Erwägungen könnten die jetzigen sittlichen Zustände bessern. Ebensowenig ist der Staat imstande, durch Strafen die Sünden gegen das sechste Gebot zu bekämpfen.“
Man kann sich drehen und wenden, wie man will; es gibt keine andere Lösung als die, welche auf dem IV. Internationalen Kongreß zum Ausdruck gekommen ist:
„Der Mädchenhandel steht und fällt mit dem Bordell.“
Da die übrigen in Madrid gefaßten Beschlüsse, welche in den nächsten Jahren die Arbeit der National-Komiteen beeinflussen werden, für alle Vereine von Wichtigkeit sind, so mögen sie hier an erster Stelle der offiziellen Maßnahmen genannt sein.
Kongreß in Madrid (1910)
Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:
Erste Frage
Welches ist die beste Definition des Wortes „Mädchenhandel“?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen bei Änderung der Gesetzgebung dahin wirken, daß alle Personen als Mädchenhändler bestraft werden, welche eine Frau oder ein Mädchen der Unzucht in gewinnsüchtiger Absicht zuführen.
Zweite Frage
1. Welches ist augenblicklich der Stand der Gesetzgebung gegen den Mädchenhandel in den verschiedenen Ländern?
Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an, welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.
2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder über die Auswanderung in Einklang zu bringen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug haben, möglichst in Einklang bringen.
Dritte Frage
1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den verschiedenen Ländern angenommen worden sind?
Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.
2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten Gerichtshöfen unterstellt werden?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.
3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee materiell zu unterstützen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.
4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr. National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese Übereinkunft erzielt werden?
Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III § 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft werden mögen.
5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.
Der Kongreß spricht den Wunsch aus:
1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;
b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und sie moralisch und finanziell unterstützen möge;
2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein müssen;
3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;
4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;
5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen beschäftigen möchten.
Vierte Frage
1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern begründen, in denen bisher noch keine bestehen?
Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.
2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen, der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw., zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung, gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.
Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.
Fünfte Frage
Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat eingestellten Posten jährlich zu erhalten?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen bei ihren Regierungen geeignete Schritte unternehmen, um für ihre verschiedenen Einrichtungen regelmäßige, im Budget vorgesehene Unterstützungen zu erhalten.
Zu dem Zweck soll versucht werden, daß alle Regierungen, welche die Abmachungen vom 18. Mai 1904 angenommen haben, sich durch einen diesbezüglichen internationalen Beschluß hierzu verpflichten.
Sechste Frage
Welches sind die hauptsächlichsten Quellen des Mädchenhandels?
Über diesen Punkt ist ein Beschluß nicht gefaßt.
Siebente Frage
Auf welche Weise kann eine Übereinstimmung der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern erzielt werden?
Der Kongreß dankt dem Spanischen Komitee für die Zusammenstellung der Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den Mitgliedern übergeben ist.
Er bittet alle Komiteen das noch fehlende Material sobald als möglich dem Spanischen Komitee zu übersenden.
Ort des V. Internationalen Kongresses.
Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.
Internationale Maßregeln
Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden Wortlaut hat:
Artikel 1.
Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 2.
Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 3.
Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp. gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.
Artikel 4.
Die hohen kontrahierenden Staaten werden einander Kenntnis geben von den auf die gegenwärtige Übereinkunft bezüglichen schon bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen ihrer Staaten.
Artikel 5.
Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Strafhandlungen sollen, sobald die vorliegende Konvention in Kraft tritt, ohne weiteres denjenigen Vergehen zugezählt werden, welche nach den zwischen den hohen kontrahierenden Staaten bereits bestehenden Verträgen die Auslieferung bedingen. Falls die vorstehende Bestimmung ohne eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung nicht zu verwirklichen ist, verpflichten sich die hohen Kontrahenten, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder den resp. gesetzgebenden Körperschaften ihres Landes vorzuschlagen.
Artikel 6.
Die Übermittelung von Gesuchen um Vollziehung richterlicher Maßnahmen, welche sich auf die von der Konvention ins Auge gefaßten Strafhandlungen beziehen, erfolgt — vorbehaltlich einer gegenteiligen Übereinkunft — durch direkte Verbindung zwischen den gerichtlichen Behörden oder durch Vermittelung der in dem ersuchten Lande stationierten diplomatischen Agenten oder Konsuln des ansuchenden Landes. Im letzteren Falle übersendet der diplomatische Agent oder Konsul den betreffenden Antrag direkt der zuständigen Gerichtsbehörde und erhält auf demselben Wege die den Vollzug der richterlichen Maßnahmen konstatierende Urkunde.
Eine Abschrift des betreffenden Gesuches wird jedesmal gleichzeitig der Oberbehörde des ersuchten Staates übersandt.
Etwaige Schwierigkeiten, welche sich seitens der ersuchten Behörde betreffend Vollziehung der richterlichen Maßnahmen ergeben, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Wenn der Antrag nicht in der Sprache der ersuchten Behörde gestellt ist, muß ihm — vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung — eine entsprechend beglaubigte Übersetzung in der zwischen den interessierten Staaten vereinbarten Sprache beigefügt werden.
Artikel 7.
Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder erstreckt.
Artikel 8.
Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden Staaten Kenntnis davon gibt.
Artikel 9.
Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung in Kraft.
Artikel 10.
Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden werden möglichst bald in Paris ausgewechselt
Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.
In dem Entwurf für das neue Strafgesetzbuch finden diese Vorschläge Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902 vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904 in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:
Artikel 1.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bestellen, der es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht im Auslande an einer Stelle zu sammeln; diese Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren.
Artikel 2.
Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben zu lassen, um, insbesondere auf den Bahnhöfen, in den Einschiffungshäfen und während der Fahrt, die Begleiter von Frauen und Mädchen, welche der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck sollen an die Beamten oder alle sonst dazu berufenen Personen Weisungen erlassen werden, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet sind, auf die Spur eines verbrecherischen Geschäftstreibens zu führen.
Die Ankunft von Personen, welche offenbar Veranstalter, Gehilfen oder Opfer eines solchen Geschäftstreibens zu sein scheinen, soll gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst zuständigen Behörde gemeldet werden.
Artikel 3.
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen und Mädchen fremder Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die eingezogenen Nachrichten sollen den Behörden des Heimatlandes der besagten Frauen und Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und, soweit es geschehen kann, die Opfer eines verbrecherischen Geschäftstreibens, wenn sie von Mitteln entblößt sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder Privatpersonen, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, im Hinblick auf etwaige Heimschaffung vorläufig anzuvertrauen.
Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, welche ihre Heimschaffung nachsuchen, oder welche von Personen, unter deren Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung soll erst ausgeführt werden nach Verständigung über Identität und Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt der Ankunft an den Grenzen. Jedes der vertragschließenden Länder soll den Durchgang durch sein Gebiet erleichtern.
Der Schriftwechsel über die Heimschaffungen soll, soviel als möglich, auf unmittelbarem Wege erfolgen.
Artikel 4.
Falls die heimzuschaffende Frauensperson (Frau oder Mädchen) die Kosten ihrer Beförderung nicht selbst zurückerstatten kann und weder Ehemann, Eltern noch Vormund hat, die für sie zahlen würden, sollen die Kosten der Heimschaffung dem Lande, auf dessen Gebiet sie sich aufhält, bis zu der Grenze oder dem Einschiffungshafen, die in der Richtung nach dem Heimatlande die nächsten sind, zur Last fallen und im übrigen das Heimatland belasten.
Artikel 5.
Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden besondere Vereinbarungen nicht berührt, die etwa zwischen den vertragschließenden Regierungen bestehen möchten.
Artikel 6.
Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der Bureaus und Agenturen auszuüben, die sich damit befassen, Frauen und Mädchen Stellen im Ausland zu vermitteln.
Artikel 7.
Den Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zweck haben sie ihre Absicht auf diplomatischem Wege der französischen Regierung anzuzeigen, die hiervon allen vertragschließenden Staaten Kenntnis geben wird.
Artikel 8.
Das gegenwärtige Abkommen soll sechs Monate nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Falls einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Teils wirksam werden, und zwar erst zwölf Monate nach dem Tage der besagten Kündigung.
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Frist in Paris ausgetauscht werden.
Man sieht hieraus, daß die Regierungen, sobald sie sich von den Gefahren des Mädchenhandels überzeugt hatten, sehr energisch vorgingen und alles taten, um diesen Handel zu unterbinden. Die wichtigste Einrichtung, welche durch die Pariser Konferenz geschaffen wurde, waren die Zentralpolizeistellen, die in allen Ländern eingerichtet wurden.
Polizeiliche Maßregeln
Eine solche wurde am 1. 8. 1903 für Preußen begründet und am 1. 5. 1904 auf ganz Deutschland ausgedehnt. Sie befindet sich in Berlin und ist der IV. Abteilung des Polizeipräsidiums unterstellt.
Der Grund, weshalb die Zentralpolizeistelle gerade dem Berliner Polizeipräsidium unterstellt wurde, beruht auf praktischen Erwägungen. Man wollte der Zentralstelle die hier bestehenden Einrichtungen (Verbrecheralbum, Erkennungsdienst, Einwohnermeldeamt usw.) zugänglich machen. An der Spitze der Zentralstelle steht ein Kriminalkommissar als Vorsteher, dem ein zweiter Kommissar zu seiner Unterstützung und Vertretung beigegeben ist. Unter diesen arbeiten 1 Wachtmeister und 15 Kriminalschutzleute. Die Kontrolle der Stellenvermittler, Überwachung der Bahnhöfe und vor allem die Revision verdächtiger Quartiere ist ihre Hauptaufgabe.
An diese Zentralpolizeistelle gehen alle Anzeigen über Mädchenhandel oder Verdacht des Mädchenhandels. Sie besitzt deshalb die besten und ausführlichsten Listen der Mädchenhändler. Leider erschwert der häufige Namenswechsel der Händler genauere Feststellungen.
Der größte Vorteil dieser Zentralpolizeistelle ist der direkte Verkehr mit den Zentralpolizeistellen der übrigen Länder. Da die National-Komiteen einen eigenen internationalen Code herausgegeben haben, ist der telegraphische Verkehr wesentlich verbilligt, und da die Recherchen jetzt von der Genehmigung der Konsulate und Gerichte unabhängig gemacht werden sind, ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu verhaften und unschädlich zu machen. Hieraus hat man den Schluß gezogen, daß der Mädchenhandel in den letzten Jahren zugenommen hat. Dies ist ein Trugschluß. Die Bestrafung dieser Leute hat in der Tat zugenommen, aber nicht, weil ihre Zahl zugenommen hat, sondern, weil sie häufiger verhaftet werden. Dieser Erfolg ist durch das Zusammenwirken von Zentralpolizeistelle und National-Komitee erzielt, und wir können nur wünschen, daß dieser Kampf gegen die Händler eine immer größere Ausdehnung gewinnen möge. Lediglich durch die Behörde ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu ergreifen. Durch die Enthüllungen des Mr. Coote hatte sich im Jahre 1899 das Deutsche National-Komitee gebildet und in kurzer Zeit eine große Zahl von Fürsorge-, Sittlichkeits- und Frauenvereinen zu einer Gruppe vereinigt, welche den Zweck verfolgte, den Kampf gegen den Mädchenhandel zu führen.
Leider besitzt das National-Komitee keine Exekutivbeamten. Wenn also etwas gegen die Mädchenhändler unternommen werden soll, ist das Komitee stets auf die Hilfe und Unterstützung der Zentralpolizeistelle angewiesen. Dafür muß die Polizei, wenn sie gefährdete Mädchen in einem Asyl unterbringen will, sich wieder des National-Komitees bedienen. Dieses Zusammenwirken hat es bewirkt, daß in keinem Lande der Kampf mit größerem Erfolge geführt worden ist, als gerade in Deutschland.
Während die administrativen Vorschläge in allen vertragschließenden Ländern schon im Jahre 1904 angenommen und ausgeführt wurden, sind die legislativen Maßregeln bisher in ganz wenigen Ländern zur Ausführung gelangt.
Gesetzliche Maßregeln
In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht, Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität, veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.
Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen, welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu ergreifen.
Der neue Strafgesetzentwurf
Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort „Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253, welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt, genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2. zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“
In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort „Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender: Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions- und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden, meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu. Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert, als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung, welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.
Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.
Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden.
Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß zu ziehen sein wird.
Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.
Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen, bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.
Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht, wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und Kongresse veröffentlicht hat.
Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende Kritik des Rechtsanwalts Dr. Alsberg von Interesse:
„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des Menschenraubes zur Anwendung bringen.
Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134 als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.
Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.
Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene, minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt, daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben juristischen Tatbestand zu subsumieren.
Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung, der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw. aufzunehmen wären.
Nicht unbedenklich erscheint es aber auch, das entscheidende Merkmal in der Gewerbsmäßigkeit zu finden. Gewiß hat die Begründung darin recht, daß es durch die Beschränkung des Tatbestandes auf gewerbsmäßiges Handeln ausgeschlossen ist, manche harmlose Fälle zu treffen, wie z. B. den von der Begründung erwähnten Fall, daß eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden. Aber nach dem vorgeschlagenen § 253 wird auch derjenige als Mädchenhändler anzusehen sein, der gegen Entlohnung einem Bordellwirt Prostituierte zuführt, deren eigenes Streben darauf gerichtet ist, in einem Bordell Unterkunft zu finden. Ob ein solcher Fall aber weniger harmlos ist, wie der von der Begründung hervorgehobene, wird wohl mit Recht in Zweifel gezogen werden dürfen. Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, daß das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit häufig sehr schwer nachweisbar ist, und daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gewerbsmäßigkeit zweifellos nicht vorhanden ist, ein Strafbedürfnis sich aber trotzdem in hohem Maße geltend macht. Wer in einem Einzelfall, ohne die Absicht, ein gleiches bei anderer sich ihm bietender Gelegenheit zu tun, ein Mädchen verschleppt, um sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, handelt nicht gewerbsmäßig; er kann daher auf Grund des vorgeschlagenen § 253 noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Nach dem vorgeschlagenen § 253 kann auch der Versuch des Frauenhandels bestraft werden. Bloße Vorbereitungshandlungen sind aber unter dem Tatbestand des § 253 nicht zu fassen. Wer sich also mit einem anderen verbindet, um Frauenhandel zu treiben, kann auf Grund des § 253 weder wegen vollendeten, noch wegen versuchten Frauenhandels zur Verantwortung gezogen werden. Der österreichische Vorentwurf hat in seinem § 281 ein Sonderdelikt ausgebildet, das derartige Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.
Der vorgeschlagene § 253 wird jedenfalls, ehe er Gesetz wird, einer sorgfältigen Revision und Neuredaktion unterzogen werden müssen.“
Auch aus dieser Kritik geht wieder die Schwierigkeit der Aufgabe hervor. Haben nicht vor 50 Jahren bei Beseitigung des schwarzen Sklavenhandels ähnliche Zustände bestanden? Haben nicht auch damals viele sehr kluge Leute erklärt, daß die Beseitigung desselben unmöglich sei? Trotzdem ist es gelungen. Ebenso wird auch der Handel mit weißen Geschlechtssklavinnen verschwinden, sobald der Kampf allgemein aufgenommen wird. Das National-Komitee allein kann diesen Erfolg nicht erreichen. Hier gilt es wie überall: „Vereinte Kräfte führen zum Ziel“. Deshalb wiederhole ich an alle jungen Mädchen die Bitte: daß sie, wenn sie Stellungen im Ausland annehmen, dieses nur dann tun, wenn sie in irgendeiner Weise zuverlässige Erkundigungen eingezogen haben; an alle Eltern, daß sie ihre Töchter nicht abreisen lassen, ohne sie zu diesen Erkundigungen gezwungen zu haben; an alle Behörden, daß sie die gegen die öffentlichen Häuser gegebenen Bestimmungen und Gesetze auch befolgen, und an die gesamte Presse die Bitte, daß sie uns auch in Zukunft in derselben Weise unterstützen mögen wie bisher und die in diesen Zeilen niedergelegten Ansichten nicht völlig totschweige.
Die Tätigkeit der National-Komiteen
Durch die Agitation des Herrn Coote waren in den größeren zivilisierten Staaten National-Komiteen entstanden, welche es sich zur Aufgabe gemacht hatten, den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.
Im allgemeinen bestanden diese National-Komiteen aus hervorragenden Persönlichkeiten, aus den Vorsitzenden der Sittlichkeits- und Frauenvereine, aus Vertretern der verschiedenen Ministerien und Behörden. In den Versammlungen wurden dann die Mittel und Wege beraten, welche in Vorschlag gebracht werden sollten, um den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.
Die Regierungsvertreter gaben sofort an, in welcher Weise diesen Wünschen Genüge geleistet und wie die Arbeit am besten in die Wege geleitet werden könne. Diese interne Arbeit mußte aber an die Öffentlichkeit gebracht werden, um das Publikum und vor allem die vielen Vereine, welche sich für die Frage interessierten, auf dem laufenden zu erhalten. Zu dem Zweck fanden jährlich nationale Konferenzen statt, und zwar stets in verschiedenen Teilen Deutschlands, auf denen die Beschlüsse für die gemeinsame Weiterarbeit gefaßt wurden. Diese Beschlüsse bildeten dann gewissermaßen das Programm für die internationalen Kongresse, die alle drei bis vier Jahr, ebenfalls nach Ländern wechselnd, einberufen wurden. Durch diese systematische Zusammenarbeit ist es erreicht, daß die von den Komiteen veröffentlichten Beschlüsse gewissermaßen als öffentliche Meinung gelten, auf welche gestützt, die staatlichen Behörden und die gesetzgebenden Kammern die Gesetze geben, durch welche ein Verbrechen aus der Welt geschafft werden kann, welches durch die Gewohnheit so tief eingenistet ist, daß auch noch heute viele Menschen diese Aufgabe für nicht lösbar halten. Wenn man aber die zehnjährige Arbeit und Entwicklung der National-Komiteen überblickt, so kann man sich doch der Hoffnung hingehen, daß wir das gesteckte Ziel erreichen werden.
Auf dem ersten Kongreß 1899 in London wurde die Prostitutionsfrage offiziell ausgeschaltet, weil sie die Internationalität gefährdete, und im Jahre 1910 auf dem Vierten Internationalen Kongreß in Madrid wurde einstimmig der Beschluß angenommen, die National-Komitees aller Länder sollten intensiv an der Beseitigung der öffentlichen Häuser arbeiten.
Welche Widerstände zu brechen waren, um einen derartigen Beschluß herbeizuführen, kann nur der beurteilen, der die Arbeiten mitgemacht hat. Noch im Jahre 1904 erklärte der italienische Delegierte in einer öffentlichen Versammlung zu Zürich: „Ich würde meiner Frau und meiner Tochter niemals erlauben, in eine Stadt zu reisen, von der mir bekannt ist, daß sich dort keine öffentlichen Häuser befinden.“ Man glaubte also in der Tat, daß die öffentlichen Häuser für die anständigen Frauen und Mädchen eine Art Sicherheitsventil bildeten und deshalb von der Sicherheitspolizei beschützt werden müßten.
Die Arbeit der verschiedenen Komiteen ist allerdings sehr verschieden. Einige beschränken sich darauf, einzelne gefährdete Mädchen zu schützen und zu befreien, andere dagegen, zu denen glücklicherweise auch das Deutsche gehört, legen neben der vorbeugenden und rettenden Tätigkeit im einzelnen den Schwerpunkt darauf, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und hierdurch eine gerechte und praktische Gesetzgebung und Verwaltung zu erzielen.
Hierbei sind wir vom ersten Tage an von der Presse in der wirksamsten und energischsten Weise unterstützt worden. Niemals sind uns von irgendwelcher Seite Schwierigkeiten bereitet. Die Politik hat glücklicherweise mit unserer Arbeit nichts zu tun. Sie ist eine rein humanitäre, und die Erfolge, welche die Nationalkomiteen erzielen, kommen der Allgemeinheit auf sozialem und sittlichem Gebiet zugute. Die Schwierigkeit der Arbeit liegt in dem Überwinden des Widerstandes der oberen Zehntausend und der städtischen Behörden, die ganz im Gegensatz zu den staatlichen Behörden der Prostitution einen Schutz gewähren, den sie nicht verdient. Auf welche Weise es zu erreichen ist, daß der von der Prostitution angerichtete Schaden möglichst gering ist, darüber gehen die Ansichten sehr weit auseinander. Wir können uns deshalb auch heute noch nicht mit der ganzen Prostitutionsfrage beschäftigen, sondern nur so weit, wie der Mädchenhandel mit ihr zusammenhängt.
Die Aufgaben der Vereine, welche den Mädchenhandel aus der Welt schaffen wollen, sind die folgenden: 1. Bekämpfung des Mädchenhandels durch Bekämpfung seiner sozialen Ursachen; 2. Schutz der volljährigen und minderjährigen weiblichen Personen gegen die Gefahren des Mädchenhandels; 3. Sorge für Unterbringung und weiteres Fortkommen der Geretteten; 4. Auskunftserteilung an alle im Interesse Gefährdeter um Rat und Information bittenden Personen; 5. Verfolgung der Mädchenhändler; 6. Bekämpfung der dem Mädchenhandel dienenden Agenturen und solcher Einrichtungen, die den Mädchenhandel begünstigen und veranlassen; 7. Überwachung der in- und ausländischen Presse; 8. Aufklärung der öffentlichen Meinung durch die Presse und durch Vorträge; 9. Zusammenwirken mit deutschen Vereinen, deren Arbeit sich mit der Bekämpfung des Mädchenhandels berührt; 10. Verständigung und Zusammenwirken mit gleichartigen Organisationen des Auslandes.
Von diesen Aufgaben werden die meisten durch die laufenden Arbeiten des Deutschen National-Komitees gelöst. Die beiden schwierigsten sind: die Bekämpfung der sozialen Ursachen und die Unterbringung der geretteten Mädchen. In der Regel wollen die Angehörigen von den Mädchen nichts mehr wissen. Sie sollen ihr Brot selbst verdienen. Da sie aber infolge ihres Aufenthaltes in den öffentlichen Häusern Papiere und Zeugnisse nicht besitzen, so findet sich sehr selten eine Familie, die ein derartiges Mädchen aufnimmt. Wohin soll sie gehen? Die drei Stellungen, die stets offenstehen: Kellnerinnen, Aufwartemädchen im Hotel und Fabrikarbeiterinnen sind für ein Mädchen, das an Arbeit nicht gewöhnt ist, zu schwer und auch zu gefährlich. Eigene Heime für sie einzurichten ist zu teuer, auch würden diese wegen der geringen Zahl der Mädchen kaum ausgenutzt werden können. Die vorhandenen Zufluchtshäuser nehmen sie mit Rücksicht auf die übrigen Bewohnerinnen nicht auf. Es ist also fast unmöglich, für diese Mädchen zu sorgen. Das sicherste Mittel ist, zu verhindern, daß die Mädchen in derartige Häuser eintreten, und hierfür gibt es auch nur ein sicheres Mittel: die Abschaffung der Häuser.
Man muß sich doch nur einmal in die Seele eines solchen Mädchens hineindenken. Hört sie denn je ein anständiges Wort? Gibt es für sie einen anderen Zweck auf der Welt, als Geld verdienen? Selbst in den Rendez-vous-Häusern in Paris, die sogar von anständigen (??) Frauen besucht werden sollen, gibt es nur einen Gedanken: „Geld verdienen“. Während aber diese Frauen das Sündengeld mitnehmen können, werden die armen Bordellmädchen von jedem, mit dem sie zusammenkommen, ausgebeutet und betrogen. Ein pekuniärer Vorteil, eine Ersparnis für die Zukunft gehört zu den seltensten Ausnahmen. Sie sind lediglich Ausbeutungsobjekte für Mädchenhändler und Bordellbesitzer. Die Gesellschaft macht es ihnen fast unmöglich, zu einem anständigen Leben zurückzukehren. Die Belästigungen durch die Polizei, über welche früher viel geklagt wurde, haben zum großen Teil aufgehört, weil die Polizei sich überzeugt hat, daß dieses Nachforschen mehr Nachteile als Vorteile hat; aber trotzdem ist die Möglichkeit, eine passende Stellung für sie zu finden, fast ausgeschlossen. Durch die Krankheiten, die sie durchmachen, durch die Orgien, zu denen sie gezwungen werden, verlieren sie ihre Schönheit, ihre Gesundheit, ihren moralischen Halt, sie sinken von Stufe zu Stufe, bis sie schließlich im Arbeiterbordell enden. Also auch hier dasselbe Resultat: „Beseitigung dieser Häuser.“
Weshalb diese Forderung, die ja durch unsere Gesetzgebung angeordnet ist, noch immer soviel Gegner findet, ist eigentlich unbegreiflich. Es handelt sich doch um keinen Sprung ins Dunkle. Wir haben mehr Länder, in denen sie verboten, als in denen sie gestattet sind. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien, Dänemark, Deutschland, England, Holland, Norwegen, Schweden und die Schweiz haben diese Häuser abgeschafft. Sind dadurch die Krankheiten schlimmer geworden, die Sittlichkeitsverbrechen gestiegen, und hat die Zahl der Zuhälter zugenommen? Allerdings kann ich die Gegenfrage: „Sind denn die sittlichen Zustände dadurch besser geworden?“ nicht bejahen. Das liegt daran, daß die statistischen Angaben auf sexuellem Gebiet völlig unzuverlässig sind. Das eine steht fest, daß der Mädchenhandel stets in die Länder geht, in denen sich diese Häuser befinden. Wenn Amerika hierin scheinbar eine Ausnahme macht, so liegt dies an der Bestechlichkeit der Polizei, welche das Vorhandensein der Häuser nicht sehen will. In allen amerikanischen Städten bestehen heimliche Bordelle, welche ebenso zum Mädchenhandel gezwungen sind wie die konzessionierten.
Bei allen Gelegenheiten wird gegen unsere Bestrebungen der Vorwurf erhoben, daß wir an der Oberfläche arbeiteten und die Schwierigkeit der Frage umgingen. Der Hauptgrund des ganzen Mädchenhandels sei die heutige Form der Eheschließung. Durch diese werde die Prostitution und durch diese wieder der Mädchenhandel großgezogen. Glaubt man wirklich, durch die Ehe des Zukunftsstaates gesündere Verhältnisse zu erreichen? Möglich und denkbar ist es, daß der Mädchenhandel abnimmt; aber das Schicksal der Frauen wird viel trauriger werden, als bei der jetzigen Form der Eheschließung. Bei einer allgemeinen Abstimmung würden die Frauen die ersten sein, die sich gegen diese Form der Ehe aussprächen.
Leider ist es bisher noch nicht gelungen, in allen Ländern National-Komiteen zu begründen. Gerade in den Ländern, in denen die schlimmsten Zustände herrschen, sind bisher alle Versuche in dieser Beziehung gescheitert. In der Türkei, Griechenland, Rumänien, Serbien, Bulgarien existiert nichts derartiges. In Warschau ist allerdings ein russisches Zweig-Komitee, seine Tätigkeit ist aber minimal. In Ungarn ist ein Komitee begründet. Dieses scheint aber auch noch mit vielen Schwierigkeiten kämpfen zu müssen, da auch bei ihm die praktischen Erfolge noch nicht sehr hervorgetreten sind. Auf dem letzten Kongreß kamen diese Zustände zur Sprache, und von seiten des Internationalen Komitees in London wurde Abhilfe versprochen. Die Aussicht auf eine baldige Begründung dieser Komiteen ist aber auch noch heute eine geringe.
Deutsches National-Komitee
In Deutschland, und zwar in Berlin, wurde unmittelbar nach dem Besuch des Herrn Coote am 17. Januar 1899 das Deutsche National-Komitee begründet, welches den Kampf gegen den Mädchenhandel mit allen ihm zugebote stehenden Mitteln geführt hat. Bis zum Jahre 1904 stand der Kammerherr Ihrer Majestät der Kaiserin, Graf Keller, und von da ab der Wirkliche Geheime Rat von Dirksen, Reichstags- und Landtagsabgeordneter, an der Spitze des Komitees. Beide Herren haben es verstanden, sowohl Fühlung mit den staatlichen Behörden zu behalten, als auch die vielen Privatvereine zur Mitarbeit heranzuziehen. Unterstützt wurden sie hierbei dadurch, daß Seine Majestät der Kaiser und Ihre Majestät die Kaiserin wiederholt das wärmste Interesse für die Bewegung und für die Bestrebungen des National-Komitees gezeigt haben, nicht nur durch bedeutende pekuniäre Unterstützungen, sondern durch warme Anteilnahme an den einzelnen Phasen der Entwicklung. Über alle wichtigen Vorschläge hat sich Ihre Majestät Bericht erstatten lassen, und die Aufnahme der Kongreßmitglieder im Schloß zu Homburg (1902) ist eine beispiellose Ehrung des Komitees. Augenblicklich sind 76 große Vereine dem Komitee angeschlossen. Dieses ist intersozial und interreligiös und verfolgt trotz seiner nationalen Zusammensetzung internationale Ziele. Es müßte deshalb vom großen Publikum vielmehr unterstützt werden, als dies bisher der Fall ist. Je größer die Zahl der Mitarbeiter ist, desto größer ist auch die Aussicht auf Erfolg.
Durch die vielen Veröffentlichungen, die gerade in der letzten Zeit erfolgt sind, und die den Beweis liefern, daß es sich um ein aktuelles Thema handelt, wird hoffentlich das Interesse an der Arbeit geweckt werden. Eine Reihe praktischer Arbeiten, z. B. Verbreitung unseres hübschen Plakates in allen Städten Deutschlands an möglichst auffallenden Stellen, war bisher unmöglich, weil uns die finanziellen Mittel hierzu nicht zur Verfügung stehen. Wir hoffen aber, dies in allernächster Zeit nachholen zu können.
Durch die oben angegebene, international gültige Definition und die in Paris angenommenen beiden Protokolle ist die Tätigkeit der Regierungen klar vorgezeichnet. Dadurch ist aber leider die Frage des Mädchenhandels noch lange nicht gelöst. Ohne Mitwirkung des großen Publikums ist an einen erfolgreichen Kampf nicht zu denken. Dieses zur Mitarbeit heranzuziehen, ist eine unserer ersten und schwersten Aufgaben. Dazu gehört aber eine ständige Agitation, damit endlich die Ansicht durchdringt, daß der Mädchenhandel mit unserer Zivilisation und mit der Stellung der einzelnen Individuen im krassen Widerspruch steht. Hierzu ist wiederum eine genaue Kenntnis alles dessen, was mit dem Mädchenhandel zusammenhängt, nötig.
Ausblick
Ich komme zum Schluß. Ich habe in objektiver Weise die Verhältnisse geschildert, die zum Mädchenhandel geführt haben, und die Mittel angegeben, durch welche eine Einschränkung desselben möglich ist. Mir bleibt nur noch übrig, an jeden einzelnen meiner Leser die Bitte zu richten, diesen Kampf nicht als etwas Gleichgültiges anzusehen oder gar zu glauben, daß die Bekämpfung lediglich Sache des Staates sei. Der Staat ist machtlos, wenn nicht die Allgemeinheit hilft. Wir tragen sämtlich Schuld, daß derartige entsetzliche Zustände eingerissen sind. Der Spruch, daß die Männer polygamisch und nur die Frauen monogamisch geschaffen seien, ist ja sehr bequem, aber er ist egoistisch, ungerecht und grundfalsch. Daß Enthaltsamkeit zur Geisteskrankheit führt, ist eine Behauptung, die kein Arzt der ganzen Welt unterschreiben wird. Im Gegenteil ist gerade das berüchtigte „Ausleben“ der Grund, weshalb wir so auffallend viele junge Greise in der Gesellschaft sehen. Daß junge Leute sich an der Arbeit der Bekämpfung des Mädchenhandels beteiligen, ist kaum zu hoffen. Wir sind ja schon zufrieden, wenn sie die Berechtigung unserer Arbeit anerkennen. Daß aber die städtischen Behörden in so vielen Städten von unserer Arbeit nichts wissen wollen, ist mehr als traurig und wirft auf die Sittlichkeitsbestrebungen unserer Zeit ein merkwürdiges Licht. Wir befinden uns in Deutschland mit unserer Moral auf einer schiefen Ebene. Die Erzeugnisse der Pornographie, sowohl auf dem Gebiet der Photographie als auch in der Herausgabe pikanter Lektüre, ist nicht nur bei uns, sondern sogar im Ausland zum großen Teil in deutschen Händen; die Kellnerinnen der ganzen Welt rekrutieren sich aus deutschen Mädchen, die Achtung vor dem Weiblichen Geschlecht ist im Sinken, das Nachtleben in den großen Städten so überschäumend, wie nirgends in der Welt. Gibt es wirklich keine Ideale mehr? Kann der Materialismus uns in der Tat befriedigen? Wird der einzelne nicht stutzig, wenn er sieht, daß sein Leben solche Erscheinungen zeitigt, wie den Mädchenhandel? Wie ist es möglich, daß diese Mädchen, welche das denkbar traurigste Leben führen, Freudenmädchen genannt werden können? Wie ist es erklärlich, daß femmes entretenues hochgestellter Persönlichkeiten durch die Stellung des Mannes gesellschaftsfähig gemacht werden können? Ist dies bloße Gedankenlosigkeit, oder hat nicht in der Tat eine Umwertung aller moralischen Begriffe derartige Folgen gezeitigt?
Wir sind kein eitles Volk, das sich damit brüstet, an der Spitze der Zivilisation zu marschieren, aber wir waren doch immer ein gesundes Volk, welches stets die Kraft in sich selbst fand, sich aus den schwierigsten Verhältnissen und unglücklichsten Zeiten wieder heraufzuarbeiten. Diese Kraft müssen wir uns erhalten. Dies können wir unter allen Umständen, wenn wir der Unsittlichkeit, welche sich überall breit zu machen versucht, entgegentreten und uns nicht von ihr beherrschen lassen. Ich bin absichtlich nicht auf die Statistik der Geschlechtskrankheiten eingegangen, weil sie völlig unzuverlässig ist. Die französischen Tabellen beweisen, daß durch die öffentlichen Häuser der Gesundheitszustand des Landes sich gebessert hat, während die englischen Listen eine Besserung der Volksgesundheit von der Abschaffung dieser Häuser herleiten.
Die deutschen Listen sind nur von einem Teil der befragten Ärzte aufgestellt. Ein großer Teil der Ärzte hat auf die an sie gerichteten Fragen nicht geantwortet, und die Naturheilkundigen, welche 50% der Kranken behandeln, sind überhaupt nicht befragt. Wie man aus diesen willkürlich zusammengesetzten unzuverlässigen Listen und Zahlen irgendeinen Beweis herleiten kann, ist mir nicht erklärlich.
Der Standpunkt, den die städtischen Behörden in der Frage des Mädchenhandels zum großen Teil einnehmen, ist ein falscher. Daß die Prostitution nicht zu beseitigen ist, weiß jeder, der im öffentlichen Leben steht. Das kann und darf doch aber nicht dahin führen, die Prostituierten zu sanktionieren und aus ihnen womöglich pensionsberechtigte Staatsbeamtinnen zu machen. Das Bordell hat keinen Vorteil, aber tausend Nachteile. Zu diesen Nachteilen gehört in erster Linie, daß durch sie der Mädchenhandel entstanden und großgezogen ist. Diese Ansicht muß in das große Publikum dringen, dann wird die Zahl der Anhänger der öffentlichen Häuser sich verringern, dann wird es möglich werden, strafrechtlich gegen die Inhaber vorzugehen und ihre Häuser zu schließen.
Bei der Begründung der National-Komitees war dieser Kampf nicht vorgesehen, ja, er war sogar direkt verboten. Durch die Vertiefung der Arbeit mußte aber diese Einschränkung fallen und der Kampf aufgenommen werden. Wenn wir hierbei sehen, wie tief bereits die Unsittlichkeit sich eingenistet hat, dann ergibt sich, daß auch auf diesem Gebiet energischer gearbeitet werden muß. Dies ist aber Sache der religiösen und Sittlichkeitsvereine. Ein einzelner Verein ist nicht imstande, alle Übelstände, die auf sittlichem Gebiet vorhanden sind, zu beseitigen, dazu gehört in erster Linie Arbeit an sich selbst und die Erkenntnis, daß man mit schönen Worten eine so traurige Erscheinung, wie den Mädchenhandel, nicht beseitigen kann.
In den letzten Jahren ist in den Zeitungen, Zeitschriften und Büchern so viel über den Mädchenhandel geschrieben, daß es kaum möglich ist, Neues darüber zu sagen. Trotzdem gebe ich mich der Hoffnung hin, daß die vorstehenden Zeilen dem Kampfe gegen den Mädchenhandel wenigstens einige neue Kämpfer hinzuführen und vor allem die Leichtgläubigkeit der jungen Mädchen und besonders ihrer Eltern erschüttern werden.
Alle Wege führen nach Rom. Es werden von anderer Seite andere Mittel zum Kampf gegen den Mädchenhandel angegeben werden. Der sicherste und kürzeste Weg aber ist: Beseitigung aller öffentlichen Häuser. Möge es nicht zu lange dauern, ehe dies Ziel erreicht wird.
Wir glauben, unsere Ausführungen nicht wirksamer schließen zu können, als durch die Wiedergabe nachstehender Ausführungen in der Sitzung vom 14. Februar 1911 des Preußischen Hauses der Abgeordneten (gekürzt nach dem stenographischen Bericht):
Abgeordneter Marx:... Mit dieser Frage — der Prostitution — steht in naher Verbindung die Frage der Bekämpfung des Mädchenhandels. Das Deutsche Nationalkomitee zur internationalen Bekämpfung des Mädchenhandels unter der bewährten Leitung unseres verehrten Mitgliedes Exzellenz v. Dirksen hat seit Jahren in dieser Beziehung überaus segensreich gewirkt. Ich möchte den Herrn Minister bitten, den Bestrebungen dieses Komitees nach jeder Richtung bis an die Grenzen jeder Möglichkeit seine hilfreiche Hand zuteil werden zu lassen. (Bravo!) Ich möchte Sie bitten, das Bestehen des Mädchenhandels durchaus nicht als etwas zu behandeln, was sich vielleicht in den Köpfen einiger, besonders für diese Frage interessierter Männer gebildet hätte. In den letzten Jahren haben sich die Verurteilungen wegen Mädchenhandels und die Nachrichten über Verschleppungen von Mädchen ganz ungeheuer gesteigert, und gerade in den letzten Wochen haben Mädchenhändler die verschiedensten, auch ländliche Gegenden aufgesucht, um unter Vorspiegelung der mannigfachsten Tatsachen dort Mädchen zu verschleppen; es sind solche Fälle in Hangard, Sulzbach, Saarlouis und anderen Gemeinden vorgekommen. Ich meine, auch die Herren im Hohen Hause werden die Liebenswürdigkeit haben, in jeder Weise die Bemühungen des Nationalkomitees zu unterstützen und der Bekämpfung des Mädchenhandels ihre Aufmerksamkeit zu leihen.
Minister des Innern v. Dallwitz: Meine Herren, ich bin gern bereit, soweit mein Ressort in Frage kommt, den Wünschen, die der Herr Abgeordnete Marx soeben ausgesprochen hat, nachzukommen und dem Komitee zur Bekämpfung des Mädchenhandels tunlichste Förderung angedeihen zu lassen, um so mehr, als ich die Ehre gehabt habe, diesem Komitee längere Jahre selbst anzugehören.

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Das vorliegende Werk ist für Juristen — Richter, Staats- und Rechtsanwälte —, Ärzte, Polizei- und Gefängnisbeamte absolut unentbehrlich. Denn Wulffens „Sexualverbrecher“ schildert das gewaltige Gebiet des Sexuallebens und Sexualverbrechens in ungemein fesselnder Form und völlig neuer Auffassung. Die Illustrierung bietet ein weiteres Novum. Niemals wohl haben bisher erste Polizeibehörden und Fachmänner durch Beisteuerung kriminalistischer Originalaufnahmen ein Werk derart gefördert, wie die Erkennungsdienste von Berlin, Wien, München, Dresden, Hamburg, Chemnitz usw., und wissenschaftliche Autoritäten es für Wulffens „Sexualverbrecher“ getan.
Unter „Sexualverbrecher“ versteht Staatsanwalt Dr. Wulffen denjenigen Verbrecher, dessen nicht nur sexuelle, sondern allgemeine Verbrechensverübung auf seine Sexualität als letzte Ursache zurückzuführen ist. Diese Erkenntnis ergibt den Typus eines neuen Sexualverbrechers. Somit führt das vorliegende Werk uns mitten in die geheimnisvolle Werkstatt der Natur hinein und erschließt uns den innersten Zusammenhang der Kriminalität mit den großen biologischen Problemen des Lebens.
Inhalt: ALLGEMEINE SEXUALBIOLOGIE. — SEXUALPSYCHOLOGIE UND CHARAKTEROLOGIE. — ALLGEMEINE SEXUALPATHOLOGIE. — SEXUAL-KRIMINALSTATISTIK. — VERBRECHEN AUF SADISTISCHER GRUNDLAGE. — VERBRECHEN AUF MASOCHISTISCHER UND AUF FETISCHISTISCHER GRUNDLAGE. — VERBRECHEN AUF HOMOSEXUELLER GRUNDLAGE. — SEXUALDELIKTE MIT VORWIEGEND SOZIALEM CHARAKTER.
Herrosé & Ziemsen, G. m. b. H., Wittenberg.
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1.-10. Tausend. Preis M. 3.—, eleg. geb. M. 4.—
BERLINER BÖRSENZEITUNG:
In glänzendem Plaudertone erzählt uns Wulffen in diesem spannenden Buche eine Unzahl wirklicher, charakteristischer Begebenheiten aus dem modernen Gaunerleben, zeigt er uns an geradezu verblüffenden Beispielen Schlauheit, Dummheit und Pech des Verbrechers. Der Aufbau des Werkes in seiner Steigerung, seinen Übergängen vom zwingenden Humor über die Tragikomik bis zum erschütterndsten Ernst des Gaunerlebens vollzieht sich in wahrhaft künstlerischer Form. Das Buch bietet zugleich eine unschätzbare Belehrung, denn es gibt wohl keinen Stand und Beruf, an den sich Diebstahl, Betrug und Gewalt nicht schon herangewagt hätten. Die originellen Tricks der verschiedensten Spezies wie: Laden-, Taschen-, Juwelen- und Museumsdiebe — Paletotmarder — Darlehns-, Kautions- und Schatzschwindler — Kurpfuscher — Bauernfänger — Banknoten-, Bilder- und Münzfälscher usw. usw. — lernt der Leser kennen und damit die Möglichkeit, sich vor den tagtäglich vorkommenden Gaunereien zu schützen.
BRESLAUER MORGENZEITUNG:
Der bekannte Staatsanwalt stellt in diesem Werke ein Material zusammen, wie es an Reichhaltigkeit und Lebendigkeit kein anderes aus der Reihe kriminalistischer Lehrbücher bietet. Verbrecherschlauheiten und Verbrecherdummheiten fügen sich hier zu einem Bilde zusammen, das die heutige Verbrecherwelt zeigt, wie sie wirklich ist; das Buch ist in reizvollem Plauderton geschrieben, mit packender Eindringlichkeit und realistischer Überzeugungskraft.