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Römische Geschichte — Buch 8

KAPITEL XII. Ägypten (continued 3)

Reading edition

^28 1 7, 6.

^29 Gewiß sind die großen Vermögen der republikanischen Zeit, soweit sie in Ackerland bestanden, auch schon vielfach in der Form der Kleinpacht genutzt worden. Aber normal war die Gutswirtschaft noch am Ende der Republik; aber nicht mehr, als Columella schrieb.

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Aber auch freigeborene Lohnarbeiter haben nicht gefehlt; die arbeitsfähigen Kinder des Kolonen müssen oft in eine solche Stellung eingetreten und nicht selten auf diesem Wege dem Vater in der Pacht gefolgt sein, wie denn die römischen Landwirte den von Kindesbeinen auf dem Gut beschäftigten Kolonen als besonders geeignet bezeichnen. Die alte Sitte, namentlich für die Ernte freie Lohnarbeiter zuzuziehen, begegnet auch in dieser Epoche, und es ist nicht unmöglich, daß sie in den eigentlichen Hauptsitzen des Ackerbaus bedeutende Ausdehnung gewonnen und einen eigenen Stand von Tagelöhnern entwickelt hat ^30. Daß das neue Wirtschaftssystem an die Stelle der alten Selbstwirtschaft oder vielmehr der eigenen Direktion des Eigentümers getreten ist, erklärt auch die weitgehende, unter Umständen bis zur Wirtschaftsleitung sich steigernde Beteiligung des Grundherrn an der Wirtschaftsführung. Der Gutsherr liefert regelmäßig das Inventar, das freilich auf die Gefahr des Pächters steht und bei Auflösung der Pacht unbeschädigt zurückgegeben oder zum vollen Wert ersetzt werden muß ^31, empfängt nicht selten statt des Pachtzinses eine Fruchtquote und kontrolliert je nach den Pachtbedingungen im einzelnen Fall den Pächter. Die eigentliche Feldarbeit beschaffen regelmäßig die von dem Eigentümer dem Pächter gestellten Sklaven; verständige Grundherren wirken dahin, daß diese sorgfältig ausgewählt und gut behandelt werden, auch dazu gelangen, sich tatsächlich einen Hausstand zu begründen, so daß der Bauer sie ungefesselt kann arbeiten lassen und der Sklavenzwinger, der nirgends fehlt, nur als Strafe zur Anwendung kommt. Die kolossale Ausdehnung dieser Wirtschaftsweise entspricht derjenigen des Großgrundbesitzes; es sind sicher keine Redensarten, wenn Seneca, der Minister Neros, selbst einer der reichsten Männer seiner Zeit und einer der besten Wirte, von den in Italien und in allen Provinzen zugleich wirtschaftenden Besitzern spricht ^32 und von ihren nach Tausenden zählenden, für einen Mann grabenden und pflügenden Kolonen. Es zeigt sich dies weiter darin, daß auch diese Wirtschaft, soweit sie eigene Tätigkeit des Eigentümers erheischt, sich wieder selber aufhebt; bei entwickeltem Großbesitz übt der Herr auch die Kontrolle der Pächter nicht mehr unmittelbar, sondern distriktweise durch seine unfreien Geschäftsführer (actores), in noch weiterer Steigerung des Umfangs durch die diesen vorgesetzten freien Direktoren (procuratores), wovon dann die kaiserliche Domanialverwaltung die höchste Stufe darstellt.

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^30 Die merkwürdige Inschrift von Mactar (Eph. epigr. V, n. 279 = CIL VIII, S. n. 11824), welche 7, 345 angeführt ward, rührt von einem solchen Feldarbeiter her falcifera cum turma virum processerat arvis seu Cirtae Nomados seu Iovis arva petens, demessor cunctos anteibam primus in arvis pos tergus linquens densa meum gremia.

^31 Dig. 19, 2, 54, 2.

^32 epist. 87, 7; 89, 20; 114, 26.

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Diese Form der Kleinwirtschaft geht, wie der Großgrundbesitz, zu dem sie gehört, gleichförmig durch das ganze Reich und erstreckt sich auch auf die kaiserlichen Domänen ohne wesentliche rechtliche Abweichung, wenngleich tatsächlich das fiskalische Interesse die Lage der kaiserlichen Kolonen wohl gegenüber denen der Privaten günstiger gestaltet hat. Daß diese Kleinwirtschaft kein voller Ersatz ist für den großenteils durch sie verdrängten Kleinbesitz, bedarf der Ausführung nicht: dasselbe Grundstück, das als Kleinbesitz, sei es in Form des Sammelbesitzes, sei es mit Realteilung, eine Mehrzahl freier Familien ernähren konnte, nährte als Kleinpacht ein für allemal nur die Familie des Pächters; und das Selbstgefühl und die Unabhängigkeit, die auch den kleinen Grundbesitzer wenigstens adeln können, sind dem Zeitpächter notwendig verschlossen. Dennoch darf in der düsteren Geschichte des Prinzipats diese wirtschaftliche Gestaltung des Großbesitzes als eine der lichteren Seiten bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Stellung des Kolonen, den die Kapitalkraft des Grundherrn stützte, war weniger unsicher als die des Kleinbesitzers, und wie das Verhältnis sich entwickelt hatte, führte es wenigstens mit wirtschaftlicher Notwendigkeit zur humanen Behandlung der Pächter durch den Grundherrn und der Ackersklaven durch den Pächter, ebenso zu einer gewissen Vereinigung der Betriebsvorzüge der Groß- und der Kleinwirtschaft. Man soll nicht vergessen, daß die alte Bauernwirtschaft erst zur Schuldknechtschaft geführt und dann in sich selbst Bankrott gemacht hat; nicht vergessen die unmenschliche Wirtschaftlichkeit des catonischen Musterguts, das den Sklavenhausstand und die freie Arbeit völlig ausschließt. In dieser Kleinpachtwirtschaft lag für die unfreien Leute eine erträglichere Existenz und eine gewisse Aussicht, durch Wohlverhalten zur Freiheit zu gelangen; es lag ferner in ihr einige Garantie für die Verwendung einer wenn auch beschränkten Zahl freier Familien in einer wirtschaftlich haltbaren Stellung. Die Armee der Kaiserzeit hat allem Anschein nach ganz überwiegend aus diesen Kleinpächterfamilien sich rekrutiert. Die mit der neuen Welt unzufriedene und die Zustände der republikanischen Zeit, eben weil sie unwiederbringlich dahin waren, mehr sehnsüchtig als nachdenklich idealisierende Anschauung der vornehmen Kreise Italiens hat auch für diese Entwicklung der Bodenwirtschaft nichts als Vorwurf und Klage; beide sind nicht unberechtigt, aber hier vor allem gilt das tröstende Evangelium der Geschichte, daß aller Verfall auch wieder Entwicklung ist.

Neben dem Ackerbau bestand die sonstige Bodenwirtschaft wie früher, ohne daß in dieser Hinsicht erhebliche Änderungen zu verzeichnen wären. Daß die unproduktive Verwendung des Bodens zu bloßen Luxusanlagen bei dem Reichtum und der Hoffart der vornehmen Welt in Italien namentlich unter der ersten Dynastie in weitem Umfange stattgefunden hat, ist selbstverständlich; von den Villenanlagen, die den Raum ganzer Städte einnehmen, spricht Seneca ^33 so gut wie früher Sallustius, und jener hebt weiter hervor, daß der richtige Reiche nicht zufrieden ist, bis an jedem See, an jedem Strand Italiens, die die Mode konsekriert hat, er seine besondere Villeggiatur besitzt, wie dies an den kaiserlichen Villen sich im einzelnen verfolgen läßt. In diesen Anlagen ist manches große Vermögen verbaut worden; aber daß die Lusthaine und die Villen dem Ackerbau den Platz wegnahmen, ist eine Redensart wie andere auch ^34. Daß der italische Ackerbau unter der Republik durch die Zerstörung zahlreicher Städte und die Ausdehnung der Weidewirtschaft eine sehr empfindliche Einschränkung erfahren hat, ist früher auseinandergesetzt worden; aber wie die bei dem Beginn der Monarchie vorhandenen Gemeinwesen mit verschwindenden Ausnahmen unter ihr fortbestanden, so hat auch die Bodenwirtschaft, im großen und ganzen genommen, in der Kaiserzeit wahrscheinlich sich in dieser rückgängigen Richtung nicht weiterbewegt, vielmehr eher den umgekehrten Weg eingeschlagen ^35, wenn auch großartige Maßregeln in diesem Sinn, wie die von Caesar in Betreff der Pontinischen Sümpfe geplante, nicht zur Ausführung gelangt sind. In den Provinzen sind die Deduktionen von Kolonisten gewiß vielfältig in der Weise erfolgt, daß dadurch Weide- oder Ödland unter den Pflug kam. Allem Anschein nach ist in der Kaiserzeit der Ackerbau nur da ausgefallen, wo entweder die Beschaffenheit des Bodens oder die Unsicherheit des Besitzes oder der Mangel an Arbeitskräften ihm im Wege stand. Daß die Weidewirtschaft regelmäßig Großwirtschaft ist und also diese Bodenstücke regelmäßig den Reichen gehören, liegt in der Sache und gilt also auch für diese Zeit.

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^33 epist. 89, 21.

^34 In diesem Sinn sagt Tiberius bei Tacitus (ann. 3, 54): nisi provinciarum copiae et dominis et servitiis et agris subvenerint, nostra nos scilicet nemora nostraeque villae tuebuntur. Das läßt sich vertreten, wenn man die Stadt und die Umgegend Roms ins Auge faßt: von Tibur und Tusculum mag es einigermaßen richtig sein, daß die Städte den Landhäusern Platz machten. Aber für das übrige Italien paßt dies um so weniger, als die Prachtanlagen der großen hauptstädtischen Familien auf Latium und einen Teil Kampaniens sich beschränken.

^35 In der Alimentartafel von Veleia tritt bei den saltus auffallend oft hervor, daß sie mehr oder minder mit Ackerland gemischt sind, was wohl auf späteren partiellen Anbau zurückgehen mag.

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Im Geldgeschäft ist die ältere indirekte Hebung der Staatseinnahmen durch Vermittlung der Kapitalistengesellschaften, eine der hauptsächlichen Burgen der republikanischen Plutokratie, in ihrer verderblichsten Form, der Festsetzung der Abgaben in einer Fruchtquote und der Überlassung dieser Zehnten an eine Gesellschaft gegen eine an die Staatskasse zu zahlende Geldsumme, schon von dem Diktator Caesar beseitigt worden. Bei der Einziehung der für Rom bestimmten Naturallieferungen und der in Geld angesetzten Steuern sind die alten Kompagnien noch eine Zeitlang tätig gewesen; aber teils die Hebung durch die steuerpflichtige Gemeinde, die zum Beispiel für Asia auch von dem Diktator Caesar angeordnet ward, teils die Einsetzung eigener kaiserlicher Finanzverwaltungen für jede Provinz müssen die Macht der Mittelsmänner weiter beschränkt haben, bis dann in den späteren Jahren des Tiberius auch das immer noch wichtige und gewinnbringende Geschäft der Überführung der also gezahlten Gelder und gelieferten Naturalien nach Rom oder an den sonstigen Bestimmungsort den großen Kompagnien genommen ward ^36 und diese aus der provinzialen Grund- und Vermögenssteuer überhaupt verschwinden. Bei anderen Steuern hat sich die indirekte Hebung länger behauptet, so bei der Freilassungs-, der Auktions- und der wichtigen Erbschaftssteuer; doch ist auch für die letztere, wie es scheint unter Hadrian, die direkte Erhebung eingeführt worden, und mehr und mehr werden die Kapitalistengesellschaften auch aus diesen Hebungen verbannt. Am längsten haben sie sich bei den Zöllen und den nutzbaren Bodenrechten des Staats behauptet; und hier ist die Verpachtung auch für Rechnung der kaiserlichen Kasse angewandt worden ^37. Wenn unter Nero die Abschaffung der Zölle in Frage kam, so ist dabei ohne Zweifel mit maßgebend gewesen, daß die hier unentbehrlich erscheinende Hebung durch Private mit dem Geiste der neuen Monarchie nicht harmonierte. Indes kam es dazu nicht und begnügte die Regierung damals und später sich mit der Verschärfung der gegen die Zollpächter geübten Kontrolle. Doch scheint, während unter der Republik die Pachtung vom Staat der Regel nach bedeutenden Umfang hatte und einzelne Gesellschaften finanzielle Großmächte waren, unter dem Prinzipat der Umfang der einzelnen Pacht vielmehr beschränkt gewesen zu sein. Auch abgesehen von dem kaiserlichen Kolonat, von dem schon die Rede war, sind die fiskalischen und ärarischen Konduktoren dieser Zeit offenbar nicht entfernt zu vergleichen mit den Publikanen der Republik; und dasselbe gilt von den noch fortbestehenden Kompagnien, denen durchaus kaiserliche Beamte und kaiserliches Gesinde in einer Weise über- und eingeordnet wurden, daß der ganze Betrieb unter stetiger Mitwirkung der Regierungsorgane sich vollzogen haben muß. Auch tritt, ganz im Gegensatz zu dieser, namentlich im fiskalischen Gebiet hier sehr häufig an die Stelle der Verpachtung die eigene Bewirtschaftung unter Aufsicht spezieller Beamter oder Beauftragter: so zum Beispiel sind die kaiserlichen Ziegeleien und Marmorbrüche niemals und in der Regel auch die kaiserlichen Bergwerke nicht verpachtet worden. Dem Eingreifen des Großkapitals in dieses wenigstens halbstaatliche Gebiet ist demnach unter dem Prinzipat eine mächtige Schranke gesetzt worden. Der Anteil an der Herrschaft, den die Geldaristokratie eine Zeitlang faktisch behauptet hatte, war damit gebrochen.

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^36 Die Umgestaltung des Hebewesens liegt sehr im Dunkeln; sicher ist nur, daß die Hebung durch die Gemeinden selbst wenigstens in Asien schon durch den Diktator Caesar eingeführt ward (App. civ. 5, 4), und wahrscheinlich wird dieselbe gleichzeitig wenigstens für die übrigen in Geld steuernden Provinzen angeordnet sein (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 2, S. 185). Wenn dennoch Tacitus (ann. 4, 6; vgl. Römisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 2, S. 1017) zum Jahr 23 sagt: frumenta et pecuniae vectigales, cetera publicorum fructuum societatibus equitum Romanorum agitabantur, so können die pecuniae vectigales eben nur diese in Geld normierten Abgaben der Provinzen sein und den Sozietäten nur noch das Geschäft obgelegen haben, diese von den Gemeinden einzuziehen und an den Bestimmungsort zu übermitteln, so daß sie also in dieser Hinsicht mehr das Bankier- als das Hebegeschäft für den Staat besorgten. Da Tacitus diese Einrichtung unter den in Tiberius’ späterer Zeit weggefallenen aufführt, so wird damals wohl auch die Vermittlung zwischen den zahlenden Gemeinden und der Staatskasse auf den Staat übergegangen sein. Von dem nach Rom zu liefernden Getreide ist der Transport immer durch Private beschafft worden (Marquardt, Privatalterthümer, S. 390).

^37 Deutlich zeigen dieses Verhältnis die über das Vermögen des Isidorus und der Patrone Martials (Anm. 9) beigebrachten Angaben. Auch Plinius (epist. 3, 19) sagt: sum quidem prope totus in praediis, aliguid tamen fenero.

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Das gewerbsmäßige Geldverleihen ist jetzt ein regelmäßiger Bestandteil des Haushalts jedes vermögenden Römers geworden. Auch die Vornehmen pflegen den größten Teil ihres Vermögens in Grundbesitz anzulegen, aber daneben ein mehr oder minder beträchtliches Kapital bankiermäßig zu verwerten, indem sie dasselbe teils gegen eigentliche Sicherheiten ausleihen, teils in der Form der Anleihe an Handel und Industrie und Spekulationen aller Art sich beteiligen. Dem kam andrerseits die selbst gesetzlich festgestellte Ordnung entgegen, daß das Verleihen gegen Zinsen nur insoweit gestattet wurde, als der Betreffende den gleichen oder noch einen höheren Betrag in Grundbesitz angelegt hatte. Es ist dies das System, nach dem auch Crassus und Atticus ihr Vermögen verwalteten; mit dem Zurücktreten der Selbstwirtschaft ward in der Gutsverwaltung dasselbe mehr und mehr allgemein. Wenn bei richtiger Führung dabei auch die Bodenwirtschaft gewann, insofern bei eintretendem Bedürfnis sie nicht auf den Kredit, sondern auf das Kapital greifen konnte, so lag hierin andererseits eine Verknüpfung des Grundbesitzes mit der Spekulation, deren Bedenklichkeit durch jene äußerliche Fixierung des Verhältnisses zwischen fundiertem und nicht fundiertem Vermögen mehr anerkannt als abgewandt wurde. Die großen Vermögen dieser Epoche sind hauptsächlich auf diesem Wege gebildet; von Seneca zum Beispiel wird geradezu gesagt, daß er durch die Wucherzinsen ein reicher Mann geworden sei ^38, und seine Feinde wenigstens behaupteten, daß er die Eroberung Britanniens dazu benutzt habe, um 40 Mill. Sesterzen den bedrängten Gemeinden dort vorzuschießen, deren Rückforderung dann den gefährlichen Aufstand des Jahres 60 herbeigeführt haben soll ^39. Wo einer zum Krösus, da werden viele zu Bettlern. Die namentlich unter der ersten Dynastie stets sich wiederholenden Klagen über Überschuldung und Zusammenbrechen der vornehmen Häuser gehen vermutlich mehr noch auf diese Spekulantengeschäfte zurück als auf die eigentliche Verschwendung; und andererseits wird die mit Vespasian eintretende innerliche Revolution sich in erster Reihe darin gezeigt haben, daß das befestigte Vermögen im Wechselportefeuille Maß hielt und daß wenigstens dem Senator des Reiches die Sitte nicht gestattete, mit seinen Kapitalien zu wuchern. Wie der von Haus aus sehr begüterte spätere Kaiser Pius nie mehr als 4 Prozent Zinsen nahm, so zeigt auch die spätere Gesetzgebung, daß man unterschied zwischen den Zinsen, die der gewöhnliche Geschäftsmann nehmen konnte, und denen, die dem vornehmen Mann zu nehmen geziemte.

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^38 Tac. ann. 13, 42.

^39 Dio 60, 2.

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Daß Gewerbe und Handel unter der Friedensmacht, wie der römische Staat dieser Epoche sie entwickelte, emporgeblüht sein müssen, ist von vornherein gewiß; mancherlei Einzelheiten zeigen uns die steigende Spezialisierung des Handwerks, die weiten Absatzkreise einzelner Fabrikate, die Bedeutung des Imports wie des Exports über die Reichsgrenze; allgemeine Daten, die ein vergleichendes Urteil gegenüber früheren und späteren Perioden gestatteten, ergibt unsere Überlieferung nicht. Somit beschränkt diese Auseinandersetzung sich darauf, gewisse allgemeine und soziale Verhältnisse kurz zu berühren, die einigermaßen sich fassen lassen.

Wenn einstmals der einzelne Haushalt sich selber genügte, so war mit der steigenden Kultur mehr und mehr die bezahlte Arbeit, die gewerbliche sowohl wie der Handel mit offenem Laden, in die erste Reihe getreten: aber gleich wie in der Epoche, wo Speisen und Kleider lediglich durch das Gesinde bereitet wurden, liegt diese Arbeit jetzt zwar in der Hand der Kapitalisten, wird aber ausgeführt durch ihr unfreies Gesinde. Die großen Vermögen auch der Aristokratie sind allerdings zum guten Teil aus der stillen Beteiligung der Vornehmen an spekulativen Geschäften dieser Art hervorgegangen; aber einen auf das Gewerbe gestützten Mittelstand kennt diese Epoche sowenig wie die frühere; wie der Senat der Hauptstadt aus den Großgrundbesitzern sich zusammensetzt, so bilden in jeder Landstadt die Gutsbesitzer den Gemeinderat und den höheren Stand. Wenn ein Flickschuster sich es gestattet hat, in dem gebildeten Bononia eine Volkslustbarkeit zu geben und in Mutina ein Walker, wo wird, fragt Martialis ^40, der Gastwirt dies tun? So erkauften die Trimalchionen für vieles Geld die Gelegenheit, sich auslachen zu lassen; von der Teilnahme an den Gemeindegeschäften blieben sie nach wie vor von Rechts wegen selbst in der kleinsten Stadt ausgeschlossen. Caesars Anordnung, daß in den Provinzen der Freigelassene in den Gemeinderat gelangen könne, nahm Augustus wieder zurück. Der einzelne Sklave sucht als Lohnknecht, Schuster, Arzt und so ferner seinen Verdienst oder wird auch von seinem Herrn in ein bestimmtes Geschäft hineingesetzt; was er auf diese Weise erwirbt, gehört zwar rechtlich dem Herrn, wird aber sehr häufig nur zum Teil an ihn abgeliefert. Der Sklave hat oft eigenen Haushalt und faktisch eigenen Besitz: die Freilassung erfolgt oft gegen eine aus diesem Besitz dem Herrn zu zahlende Summe, löst aber regelmäßig das Anrecht des Herrn auf einen Teil des Verdienstes des Freigelassenen nicht auf. So werden auch die bedeutenderen Geschäfte betrieben: zum Beispiel selbst die Ladeninhaber (negotiantes, mercatores), die Geldhändler (argentarii), die Händler mit Spezereien (thurarii), vermögende und in ihrer Art angesehene Persönlichkeiten, sind dennoch fast ohne Ausnahme unfrei oder aus der Unfreiheit entlassen. Wirtschaftlich hat dies System seine vorteilhafte Seite: das Fortkommen des einzelnen geschickten Arbeiters und brauchbaren Geschäftsmanns hängt weniger vom Zufall ab als bei völlig freier Konkurrenz, sondern es steht hier, wenn der Herr seinen Vorteil versteht, hinter jedem tüchtigen Mann die Macht des Kapitals. Es wird damit ferner zwischen der Sklavenschaft und der Bürgerschaft eine Brücke geschlagen, welche im allgemeinen wenigstens die besten Elemente aus jener in diese überführt und die, wie nachteilig sie auch vielfach sich erweist, doch im ganzen weniger schadet als die völlige Abschließung der Sklavenwelt gegen die der Freien. Die rechtliche Ausgleichung führt wenigstens in den späteren Generationen auch die nationale und soziale allmählich herbei, und das Zusammenschwinden des Bürgerstandes würde im Römischen Reich sehr viel früher und stärker aufgetreten sein, wenn nicht die außerordentliche, aber zugleich stehende Vermehrung durch die Freilassungen ihm zu Hilfe gekommen wäre. Sie sind auch bei der Bauernwirtschaft vorgekommen, aber überwiegend beruhen sie auf dem Gewerbe- und Handelsverkehr, in dem sie nicht selten sogar eine hervorragende Stellung gewinnen und sich oder doch ihre Nachkommen in die Geld- und weiter in die eigentliche Aristokratie einführen.

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^40 Mart. epigr. 3, 59.

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Ist in Beziehung auf Handel und Gewerbe nicht viel mehr zu konstatieren, als daß die Dinge auch unter dem Prinzipat beim alten blieben, so erweitert sich dagegen in bemerkenswerter Weise derjenige Kreis, in welchem die Sitte dem anständigen Manne gestattet, Geld zu erwerben. Die strenge Regel, daß der Dienst, der einem Mitbürger oder auch dem Staat geleistet wird, von dem Gentleman umsonst geleistet werden muß und durch Bezahlung wenn nicht unehrlich, so doch unvornehm wird, ist tatsächlich schon unter der Republik nach vielen Seiten hin durchbrochen worden. Aber erst in dieser Zeit bildet sich die öffentliche Laufbahn auch in ökonomischer Hinsicht aus, als hinführend zu einer finanziell und sozial angesehenen Stellung. Es gilt dies für Beamte, Soldaten, Sachwalter, Rechtsgelehrte, also überhaupt für alle mit dem öffentlichen Leben verknüpften Hilfsleistungen, während private Dienste, wie zum Beispiel des Arztes und des Jugendlehrers, sich wenig oder gar nicht über die eigentlichen Gewerbe erheben. Dies geht unmittelbar zurück auf den neuen Prinzipat. Die von diesem neben die alten Staatsbeamten gestellte Kategorie gleichfalls in öffentlichen Geschäften, sei es im Heer oder in der Verwaltung, verwandter persönlicher Diener des Kaisers wurde von Haus aus mit festem und hoch gegriffenen Gehalte ausgestattet und damit von dieser Remuneration der bisherige Makel entfernt. Es war dies um so leichter, als die außerhalb Roms tätigen Staatsbeamten längst eine Vergütung für die Ausrüstungs- und sonstigen Kosten empfangen hatten, die der Sache nach auf eine Besoldung hinauslief; dennoch war die Einführung der förmlichen und direkten Besoldung im Staatsdienst eine eingreifende Neuerung. Sie würde noch tiefer eingegriffen haben, wenn nicht die Kontinuität der amtlichen Stellung gefehlt hätte. Zwar die Unteroffizierstellung war eine dauernde und führte auch eine dauernde Versorgung sowie im günstigen Fall den Eintritt in die höhere Beamtenlaufbahn herbei; aber wenn auch im übrigen die kaiserlichen Diener weit längere Zeit als die Staatsdiener in ihren Stellungen blieben und die amtlichen Intervalle bei ihnen sicher seltener und kürzer eintraten, so ist doch das Amt im allgemeinen auch in der Kaiserzeit nicht eine Lebensstellung und die Gehalte der Regel nach nicht hoch genug, um schon in kürzerer Frist eine solche zu gewähren. Dafür aber traten ergänzend hinzu die Tätigkeiten des rechtskundigen Beirats und vor allem des redekundigen Sachwalters. Zwar unter Augustus ward die alte Vorschrift, daß kein Sachwalter von dem Klienten Geld annehmen dürfe, noch einmal eingeschärft ^41, und die hervorragenden Redner dieser Epoche, Asinius Pollio, Messalla Corvinus und andere mehr, hielten an der alten Ehrenhaftigkeit um so mehr fest, als sie durchaus reiche und vornehme Männer waren. Aber wenn der Kaiser seine Beamten bezahlte, so konnte der Advokat unmöglich unentgeltlich tätig sein; im allgemeinen kehrten weder Klienten noch Advokaten sich an das Gesetz, und unter Claudius mußten die “Schenkungen” bis zu 10000 Sesterzen gesetzlich freigegeben werden ^42. Dabei ist es insofern geblieben, als die Advokatenhonorare in gewissen Grenzen nicht bloß erlaubt, sondern bald auch klagbar geworden sind ^43. Zu diesem legitimen Verdienst tritt noch hinzu ein anderweitig darzustellendes, aber auch in der Ökonomie nicht zu übersehendes Moment, die Durchführung des Strafprozesses mittels der Privatanklage und der gesetzliche Anspruch des siegreichen Privatanklägers auf bedeutende Geldbelohnungen, zum Beispiel bei dem Hochverratsprozeß auf den vierten Teil des Vermögens des Verurteilten, welche Prämien besonders bei den Anklagen vor dem Senat oft noch arbiträr gesteigert wurden. Es lag in der Sache, daß dieser Gewinn größtenteils denjenigen Sachwaltern zufiel, die diesen Weg zu gehen nicht verschmähten: und die großen Vermögen der Advokaten besonders im ersten Jahrhundert sind vorzugsweise auf diesem Wege zusammengekommen. Späterhin ist mit der veränderten Prozeßform diese Mißbildung zurückgetreten, wogegen die Sachwalterstellung überhaupt in ihrer sozialen und ökonomischen Bedeutung sich behauptet. Auch den bei dem Prozeß den Sachwaltern assistierenden Rechtsbeiständen (pragmatici) konnte das gleiche nicht verweigert werden; doch waren diese untergeordneten Ranges ^44 und ihr Erwerb nicht beträchtlich. Dagegen wird ihre Beihilfe bei Vollziehung von Rechtsgeschäften, zum Beispiel bei Abfassung von Testamenten, ähnlich, wenn auch niedriger gestanden haben wie heute die der Notare, und nicht minder fanden sie Verwendung als salarierte Privatbegleiter des in die Provinzen zur Rechtsprechung gesandten, der Regel nach selbst rechtsunkundigen hohen Beamten. So bildete sich hier eine Laufbahn für Talente, im allgemeinen jedem zugänglich, der die für die Vorbildung erforderlichen, allerdings nicht ganz unbedeutenden Kosten aufzubringen vermochte und auch in ihrem weiteren Verlauf an Bedingungen geknüpft, die verhältnismäßig leicht zu erfüllen waren. Dem römischen Eupatriden gegenüber macht Juvenal es geltend, daß aus dem Volke der Jüngling kommt, der am Euphrat Waffendienst tut und bei den Adlern Wache hält, die den bezwungenen Bataver bändigen; daß der niedere Quirite den Redner stellt, welcher die Prozesse des ungebildeten Adligen führt; daß der römische Plebejer es ist, der die Knoten des Rechts und die Rätsel der Gesetzgebung löst. Freilich, wer bloß Geld erwerben will, der wird in der Wechselstube oder bei dem Auktionsgeschäft, als Arzt und Baumeister, als Musikus oder Jockey rascher zum Ziel kommen; aber wer ehrgeizig nach einer Stellung strebt, dem ist jetzt auch eine solche nicht mehr verschlossen: der sorgliche Vater besseren Schlages bei demselben Dichter ^45 fordert seinen Sohn auf, sich über seinen Lebensberuf zu entscheiden, entweder um den Rebstock des Unteroffiziers einzukommen oder in die Advokatenschule einzutreten oder auch die Gesetze zu studieren. Vielleicht auf keine Weise hat der Prinzipat der republikanischen Aristokratie entschiedener Abbruch getan als durch diese Restitution Gracchischen Geistes, anknüpfend an die Gracchischen Ritterprivilegien, aber doch wesentlich neu und durchaus beruhend einerseits auf der Organisation des stehenden Heeres und besonders der Unteroffizierskarriere, andrerseits auf der Einrichtung der salarierten kaiserlichen Beamten mit ihren weiteren Konsequenzen. Die Einrichtung öffnet die Pforten keineswegs dem Bürger schlechthin; die Freigelassenenwelt bleibt unbedingt ausgeschlossen, und wenn die militärische Laufbahn wenigstens rechtlich jedem Freigeborenen offensteht, so fordert die nicht militärische einen verhältnismäßig hohen und kostspieligen Bildungsgrad und, soweit sie eine amtliche ist, den Besitz des Rittervermögens. Die Einrichtung öffnet ferner ihre Pforten in der Hauptsache nur dem, der der Regierung genehm ist und genehm bleibt; die Aufnahme in das Heer und das Avancement hängt in jedem einzelnen Fall vom kaiserlichen Gutdünken ab, und ebenso verleiht die Regierung allein sowohl das Ritterpferd wie die daran geknüpften Ämter. Aber dennoch ist auf diesem Wege dem Mittelstand und einigermaßen selbst den niederen Schichten des Volkes die zu Reichtum und Ämtern führende Laufbahn eröffnet, während die spätere Republik dem, welcher den Reichtum nicht bereits besitzt, ihre Ämter schlechthin versagt. Auf dem sozialen Gebiet ist diese demokratisch-monarchische Institution der schärfste Ausdruck des Prinzipats und seine rechte treibende Kraft.

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^41 Dio 54, 18.

^42 Tac. ann. 11, 5; 13, 5; 42.

^43 Plin. epist. 5, 9.

^44 Juv. sat. 7, 123.

^45 Juv. sat. 14, 191; vorher 8, 46.

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