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Römische Geschichte — Buch 5

KAPITEL XI. Die alte Republik und die neue Monarchie (continued 3)

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Indes die positiven Elemente des neuen Bürgertums blieben ausschließlich die latinische und die hellenische Nationalität. Mit dem spezifisch italischen Staat der Republik war es also zu Ende; jedoch war es nichts als ein sehr erklärliches, aber auch sehr albernes Gerede des grollenden Adels, daß Caesar Italien und Rom absichtlich zugrunde richte, um den Schwerpunkt des Reiches in den griechischen Osten zu verlegen und zur Hauptstadt desselben Ilion oder Alexandreia zu machen. Vielmehr behielt in Caesars Organisation die latinische Nationalität immer das Übergewicht; wie sich dies schon darin ausspricht, daß er jede Verfügung in lateinischer, aber die für die griechisch redenden Landschaften bestimmten daneben in griechischer Sprache erließ. Im allgemeinen ordnete er die Verhältnisse der beiden großen Nationen in seiner Monarchie ebenwie sie in dem geeinigten Italien seine republikanischen Vorgänger geordnet hatten: die hellenische Nationalität wurde geschützt, wo sie bestand, die italische nach Vermögen erweitert und ihr die Erbschaft der aufzulösenden Rassen bestimmt. Es war dies schon deshalb notwendig, weil eine völlige Gleichstellung des griechischen und lateinischen Elements im Staate aller Wahrscheinlichkeit nach in sehr kurzer Zeit diejenige Katastrophe herbeigeführt haben würde, die manche Jahrhunderte später der Byzantinismus vollzog; denn das Griechentum war nicht bloß geistig nach allen Richtungen hin dem römischen Wesen überlegen, sondern auch an Masse, und hatte in Italien selbst an den Schwärmen der gezwungen oder freiwillig nach Italien wandernden Hellenen und Halbhellenen eine Unzahl unscheinbarer, aber in ihrem Einfluß nicht hoch genug anzuschlagender Apostel. Um nur der eminentesten Erscheinung auf diesem Gebiete zu gedenken, so ist das Regiment der griechischen Lakaien über die römischen Monarchen so alt wie die Monarchie: der erste in der ebenso langen wie widerwärtigen Liste dieser Individuen ist Pompeius’ vertrauter Bedienter Theophanes von Mytilene, welcher durch seine Gewalt über den schwachen Herrn wahrscheinlich mehr als irgendein anderer Mann zu dem Ausbruch des Krieges zwischen Pompeius und Caesar beigetragen hat. Nicht ganz mit Unrecht ward er nach seinem Tode von seinen Landsleuten göttlich verehrt: eröffnete er doch die Kammerdienerregierung der Kaiserzeit, die gewissermaßen eben auch eine Herrschaft der Hellenen über die Römer war. Die Regierung hatte demnach allen Grund, die Ausbreitung des Hellenismus wenigstens im Westen nicht noch von oben herab zu fördern. Wenn Sizilien nicht bloß des Zehntendrucks entlastet, sondern auch seinen Gemeinden das latinische Recht bestimmt ward, dem seiner Zeit vermutlich die volle Gleichstellung mit Italien nachfolgen sollte, so kann Caesars Absicht nur gewesen sein, die herrliche, aber damals verödete und wirtschaftlich zum größten Teil in italische Hände gelangte Insel, welche die Natur nicht so sehr zum Nachbarland Italiens bestimmt hat als zu der schönsten seiner Landschaften, völlig in Italien aufgehen zu lassen. Im übrigen aber ward das Griechentum, wo es bestand, erhalten und geschützt. Wie nahe auch die politischen Krisen es dem Imperator legten, die festen Pfeiler des Hellenismus im Okzident und in Ägypten umzustürzen, Massalia und Alexandreia wurden weder vernichtet noch denationalisiert.

Dagegen das römische Wesen ward durch Kolonisierung wie durch Latinisierung mit allen Kräften und an den verschiedensten Punkten des Reiches von der Regierung gehoben. Der zwar aus einer argen Vereinigung formeller Rechts- und brutaler Machtentwicklung hervorgegangene, aber, um freie Hand gegen die zur Vernichtung bestimmten Nationen zu haben, unumgänglich notwendige Satz, daß an allem, nicht durch besonderen Akt der Regierung an Gemeinden oder Private abgetretenen Grund und Boden in den Provinzen der Staat das Eigentum, der zeitige Inhaber nur einen geduldeten und jederzeit widerruflichen Erbbesitz habe, wurde auch von Caesar festgehalten und durch ihn aus einer demokratischen Parteitheorie zu einem Fundamentalprinzip des monarchischen Rechts erhoben. In erster Linie kam für die Ausbreitung der römischen Nationalität natürlich Gallien in Frage. Gallien diesseits der Alpen erhielt durch die längst von der Demokratie als vollzogen angenommene und nun (705 49) durch Caesar schließlich vollzogene Aufnahme der transpadanischen Gemeinden in den römischen Bürgerverband durchgängig, was ein großer Teil der Bewohner längst gehabt: politische Gleichberechtigung mit dem Hauptland. Tatsächlich hatte sich diese Provinz in den vierzig Jahren, die seit Erteilung des Latinerrechts verflossen waren, bereits vollständig latinisiert. Die Exklusiven mochten spotten über den breiten und gurgelnden Akzent des Kettenlateins und ein “ich weiß nicht was von hauptstädtischer Anmut” bei dem Insubrer und Veneter vermissen, der sich als Caesars Legionär mit dem Schwert einen Platz auf dem römischen Markt und sogar in der römischen Kurie erobert hatte. Nichtsdestoweniger war das Cisalpinische Gallien mit seiner dichten, vorwiegend bauernschaftlichen Bevölkerung schon vor Caesar der Sache nach eine italische Landschaft und blieb Jahrhunderte lang der rechte Zufluchtsort italischer Sitte und italischer Bildung; wie denn die Lehrer der latinischen Literatur nirgends sonst außerhalb der Hauptstadt so vielen Zuspruch und Anklang fanden. Wenn also das Cisalpinische Gallien wesentlich in Italien aufging, so trat zugleich an die Stelle, die es bisher eingenommen hatte, die transalpinische Provinz, die ja durch Caesars Eroberungen aus einer Grenz- in eine Binnenprovinz umgewandelt worden war und die durch ihre Nähe wie durch ihr Klima vor allen anderen Gebieten sich dazu eignete, mit der Zeit gleichfalls eine italische Landschaft zu werden. Dorthin hauptsächlich, nach dem alten Zielpunkt der überseeischen Ansiedlungen der römischen Demokratie, ward der Strom der italischen Emigration gelenkt. Es wurden daselbst teils die alte Kolonie Narbo durch neue Ansiedler verstärkt, teils in Baeterrae (Béziers) unweit Narbo, in Arelate (Arles) und Arausio (Orange) an der Rhone und in der neuen Hafenstadt Forum Iulii (Fréjus) vier neue Bürgerkolonien angelegt, deren Namen zugleich das Andenken der tapferen Legionen bewahrten, die das nördliche Gallien zum Reiche gebracht hatten ^29. Die nicht mit Kolonisten belegten Ortschaften scheinen zugleich, wenigstens größtenteils, in derselben Art wie einst das transpadanische Kettenland, der Romanisierung entgegengeführt worden zu sein durch Verleihung latinischen Stadtrechts; namentlich wurde Nemausus (Nîmes) als der Hauptort des den Massalioten infolge ihrer Auflehnung gegen Caesar aberkannten Gebiets aus einem massaliotischen Flecken in eine latinische Stadtgemeinde umgewandelt und mit ansehnlichem Gebiet und selbst mit Münzrecht ausgestattet ^30. Indem also das Cisalpinische Gallien von der vorbereitenden Stufe zur vollen Gleichstellung mit Italien fortschritt, rückte gleichzeitig die narbonensische Provinz in jenes vorbereitende Stadium nach; ganz wie bisher im Cisalpinischen Gallien hatten die ansehnlichsten Gemeinden daselbst das volle Bürger-, die übrigen latinisches Recht.

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^29 Narbo heißt Kolonie der Decimaner, Baeterrae der Septimaner, Forum Iulii der Octavaner, Arelate der Sextaner, Arausio der Secundaner. Die neunte Legion fehlt, weil sie ihre Nummer durch die Meuterei von Placentia entehrt hatte. Daß übrigens die Kolonisten dieser Kolonien den eponymen Legionen angehörten, wird nicht gesagt und ist nicht glaublich; die Veteranen selbst wurden wenigstens der großen Mehrzahl nach in Italien angesiedelt. Ciceros Klage, daß Caesar “ganze Provinzen und Landschaften auf einen Schlag konfisziert habe” (off. 2, 7, 27, vgl. Phil. 13,15; 31, 32), geht ohne Zweifel, wie schon die enge Verknüpfung derselben mit dem Tadel des Triumphs über die Massalioten beweist, auf die dieser Kolonien wegen in der narbonensischen Provinz vorgenommenen Landeinziehungen und zunächst auf die Massalia auferlegten Gebietsverluste.

^30 Ausdrücklich überliefert ist es nicht, von wem das latinische Recht der nichtkolonisierten Ortschaften dieser Gegend und namentlich von Nemausus herrührt. Aber da Caesar selbst (civ. 1, 35) so gut wie geradezu sagt, daß Nemausus bis 705 (49) ein massaliotisches Dorf war; da nach dem Livianischen Bericht (Dio 41, 25; Flor. epit. 2, 13; Oros. hist. 6, 15) eben dieser Teil des Gebietes den Massalioten von Caesar entzogen ward da endlich schon auf voraugustischen Münzen und sodann bei Strabon die Stadt als Gemeinde latinischen Rechts vorkommt, so kann nur Caesar der Urheber dieser Latinitätsverleihung sein. Von Ruscino (Roussillon bei Perpignan) und anderen, im Narbonensischen Gallien früh zu latinischer Stadtverfassung gelangten Gemeinden läßt sich nur vermuten, daß sie dieselbe gleichzeitig mit Nemausus empfingen.

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In den anderen nichtgriechischen und nichtlatinischen Landschaften des Reiches, welche der Einwirkung Italiens und dem Assimilationsprozeß noch ferner standen, beschränkte Caesar sich darauf, einzelne Brennpunkte für die italische Zivilisation zu gründen, wie dies bisher in Gallien Narbo gewesen war, um durch sie die künftige vollständige Ausgleichung vorzubereiten. Solche Anfänge lassen, mit Ausnahme der ärmsten und geringsten von allen, der sardinischen, in sämtlichen Provinzen des Reiches sich nachweisen. Wie Caesar im nördlichen Gallien verfuhr, ward schon dargelegt; die lateinische Sprache erhielt hier, wenn auch noch nicht für alle Zweige des öffentlichen Verkehrs, durchgängig offizielle Geltung und es entstand am Lemansee als die nördlichste Stadt italischer Verfassung die Kolonie Noviodunum (Nyon).

In Spanien, vermutlich damals der am dichtesten bevölkerten Landschaft des Römischen Reiches, wurden nicht bloß in der wichtigen hellenisch-iberischen Hafenstadt Emporiae neben der alten Bevölkerung Caesarische Kolonisten angesiedelt, sondern, wie neuerdings aufgefundene Urkunden gezeigt haben, auch eine Anzahl wahrscheinlich überwiegend dem hauptstädtischen Proletariat entnommener Kolonisten in der Stadt Urso (Osuna), unweit Sevilla im Herzen von Andalusien, und vielleicht noch in mehreren anderen Ortschaften dieser Provinz versorgt. Die alte und reiche Kaufstadt Gades, deren Munizipalwesen Caesar schon als Prätor zeitgemäß umgestaltet hatte, erhielt jetzt von dem Imperator das volle Recht der italischen Munizipien (705 49) und wurde, was in Italien Tusculum gewesen war, die erste außeritalische, nicht von Rom gegründete Gemeinde, die in den römischen Bürgerverband eintrat. Einige Jahre nachher (709 45) wurde das gleiche Recht auch einigen anderen spanischen Gemeinden und vermutlich noch mehreren das latinische zuteil.

In Afrika wurde, was Gaius Gracchus nicht hatte zu Ende führen sollen, jetzt ins Werk gesetzt und an derjenigen Stätte, wo die Stadt der Erbfeinde Roms gestanden, 3000 italische Kolonisten und eine große Anzahl der im karthagischen Gebiet ansässigen Pacht- und Bittbesitzer angesiedelt; und zum Erstaunen rasch wuchs unter den unvergleichlich günstigen Lokalverhältnissen die neue “Venuskolonie”, das römische Karthago, wieder empor. Utica, bis dahin die Haupt- und erste Handelsstadt der Provinz, war schon im vorweg, es scheint durch Erteilung des latinischen Rechts, für die Wiedererweckung des überlegenen Konkurrenten einigermaßen entschädigt worden. In dem neu zum Reiche gefügten numidischen Gebiet erhielten das wichtige Cirta und die übrigen, dem römischen Condottiere Publius Sittius für sich und die Seinigen überwiesenen Gemeinden das Recht römischer Militärkolonien. Die stattlichen Provinzstädte freilich, die das wahnsinnige Wüten Jubas und der verzweifelten Reste der Verfassungspartei in Schutthaufen verwandelt hatte, erhoben sich nicht so rasch wieder, wie sie eingeäschert worden waren, und manche Trümmerstätte erinnerte noch lange nachher an diese verhängnisvolle Zeit; allein die beiden neuen Julischen Kolonien, Karthago und Cirta, wurden und blieben die Mittelpunkte der afrikanisch-römischen Zivilisation.

In dem verödeten griechischen Land beschäftigte Caesar außer mit anderen Plänen, zum Beispiel der Anlage einer römischen Kolonie in Buthroton (Korfu gegenüber), vor allem sich mit der Wiederherstellung von Korinth; nicht bloß wurde eine ansehnliche Bürgerkolonie dorthin geführt, sondern auch der Plan entworfen, durch den Durchstich des Isthmus die gefährliche Umschiffung des Peloponnes abzuschneiden und den ganzen italisch-asiatischen Verkehr durch den Korinthisch-Saronischen Meerbusen zu leiten. Endlich rief selbst in dem entlegenen hellenischen Osten der Monarch italische Ansiedlungen ins Leben: so am Schwarzen Meer in Herakleia und in Sinope, welche Städte die italischen Kolonisten ähnlich wie Emporiae mit den alten Bewohnern teilten; so an der syrischen Küste in dem wichtigen Hafen von Berytos, das wie Sinope italische Verfassung erhielt; ja sogar in Ägypten wurde auf der den Hafen von Alexandreia beherrschenden Leuchtturminsel eine römische Station gegründet.

Durch diese Anordnungen ward die italische Gemeindefreiheit in weit umfassenderer Weise, als es bisher geschehen war, in die Provinzen getragen. Die Vollbürgergemeinden, also sämtliche Städte der cisalpinischen Provinz und die in dem Transalpinischen Gallien und sonst zerstreuten Bürgerkolonien und Bürgermunizipien, standen den italischen insofern gleich, als sie sich selber verwalteten und selbst eine, allerdings beschränkte, Gerichtsbarkeit ausübten: wogegen freilich die wichtigeren Prozesse vor die hier kompetenten römischen Behörden, in der Regel den Statthalter des Sprengels gehörten ^31. Die formell autonomen latinischen und die sonstigen befreiten Gemeinden, also jetzt die sizilischen und die des Narbonensischen Galliens, soweit sie nicht Bürgergemeinden waren, alle und auch in anderen Provinzen eine beträchtliche Zahl, hatten nicht bloß die freie Verwaltung, sondern wahrscheinlich unbeschränkte Gerichtsbarkeit, so daß der Statthalter hier nur kraft seiner allerdings sehr arbiträren Verwaltungskontrolle einzugreifen befugt war. Wohl hatte es auch früher schon Vollbürgergemeinden innerhalb der Statthaltersprengel gegeben, wie zum Beispiel Aquileia und Narbo, und hatten ganze Statthaltersprengel, wie das Diesseitige Gallien, aus Gemeinden mit italischer Verfassung bestanden; aber wenn nicht rechtlich, war es doch politisch eine ungemein wichtige Neuerung, daß es jetzt eine Provinz gab, die so gut wie Italien lediglich von römischen Bürgern bevölkert war ^32, und daß andere es zu werden versprachen. Es fiel damit der eine große tatsächliche Gegensatz, in dem Italien zu den Provinzen gestanden hatte; und auch der zweite, daß in Italien regelmäßig keine Truppen standen, wohl aber in den Provinzen, war gleichermaßen im Verschwinden: die Truppen standen jetzt nur da, wo es eine Grenze zu verteidigen gab, und die Kommandanten der Provinzen, bei denen dies nicht zutraf, wie zum Beispiel bei Narbo und Sizilien, waren nur dem Namen nach noch Offiziere. Der formelle Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen, der zu allen Zeiten auf anderen Unterschieden beruht hatte, blieb allerdings auch jetzt bestehen, Italien der Sprengel der bürgerlichen Rechtspflege und der Konsuln-Prätoren, die Provinzen kriegsrechtliche Jurisdiktionsbezirke und den Prokonsuln und Proprätoren unterworfen; allein der Prozeß nach Bürger- und nach Kriegsrecht fiel längst praktisch zusammen, und die verschiedene Titulatur der Beamten hatte wenig zu bedeuten, seit über allen der eine Imperator stand.

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^31 Daß keiner Vollbürgergemeinde mehr als beschränkte Gerichtsbarkeit zustand, ist ausgemacht. Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen Gemeindeordnung für das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, daß die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den römischen Prätor gehen; denn im übrigen ist der Statthalter ja in seinem Sprengel ebensowohl anstatt des Prätors, der zwischen Bürgern, wie anstatt dessen, der zwischen Bürgern und Nichtbürgern Recht spricht, und durchaus für alle Prozesse kompetent. Ohne Zweifel ist dies ein Überrest der vorsullanischen Ordnung, wo in dem ganzen festländischen Gebiet bis zu den Alpen lediglich die Stadtbeamten kompetent waren und also hier sämtliche Prozesse, wo sie die munizipale Kompetenz überschritten, notwendig vor die Prätoren in Rom kamen. Dagegen in Narbo, Gades, Karthago, Korinth gingen die Prozesse in diesem Fall sicher an den betreffenden Statthalter; wie denn auch schon aus praktischen Rücksichten nicht wohl an einen Rechtszug nach Rom gedacht werden kann.

^32 Warum die Erteilung des römischen Bürgerrechts an eine Landschaft insgesamt und der Fortbestand der Provinzialverwaltung für dieselbe als sich einander ausschließende Gegensätze gedacht zu werden pflegen, ist nicht abzusehen. Überdies erhielt notorisch das Cisalpinische Gallien durch den Roscischen Volksschluß vom 11. März 705 (49) die Civität, während es Provinz blieb, solange Caesar lebte, und erst nach seinem Tode mit Italien vereinigt ward (Dio 48, 12), auch die Statthalter bis 711 (43) nachweisbar sind. Schon daß die Caesarische Gemeindeordnung die Landschaft nie als Italien, sondern als Cisalpinisches Gallien bezeichnet, mußte auf das Richtige führen.

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Offenbar ist in all diesen einzelnen munizipalen Gründungen und Ordnungen, die wenigstens dem Plan, wenn auch vielleicht nicht alle der Ausführung nach, auf Caesar zurückgehen, ein bestimmtes System. Italien ward aus der Herrin der unterworfenen Völkerschaften umgewandelt in die Mutter der verjüngten italisch-hellenischen Nation. Die dem Mutterlande vollständig gleichgestellte cisalpinische Provinz verhieß und verbürgte es, daß in der Monarchie Caesars, ebenwie in der frischeren Epoche der Republik, jede latinisierte Landschaft erwarten durfte, den älteren Schwestern und der Mutter selbst ebenbürtig an die Seite zu treten. Auf der Vorstufe zur vollen nationalen und politischen Ausgleichung mit Italien standen dessen Nebenländer, das griechische Sizilien und das rasch sich latinisierende südliche Gallien. Auf einer entfernteren Stufe zu dieser Ausgleichung standen die übrigen Landschaften des Reiches, in denen, wie bisher in Südgallien Narbo römische Kolonie gewesen war, jetzt die großen Seestädte: Emporiae, Gades, Karthago, Korinth, Herakleia im Pontos, Sinope, Berytos, Alexandreia, italische oder hellenisch-italische Gemeinden wurden, die Stützpunkte einer italischen Zivilisation selbst im griechischen Osten, die Grundpfeiler der künftigen nationalen und politischen Nivellierung des Reiches. Die Herrschaft der Stadtgemeinde Rom über das Litoral des Mittelmeeres war zu Ende; an ihre Stelle trat der neue Mittelmeerstaat und sein erster Akt war die Sühnung der beiden größten Untaten, die jene Stadtgemeinde an der Zivilisation begangen hatte. Wenn die Zerstörung der beiden größten Handelsplätze im römischen Gebiet den Wendepunkt bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der römischen Gemeinde in politische Tyrannisierung und finanzielle Ausnutzung der untertänigen Landschaften überging, so bezeichnete jetzt die sofortige und glänzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth die Begründung des neuen, alle Landschaften am Mittelmeer zu nationaler und politischer Gleichheit, zu wahrhaft staatlicher Einigung heranbildenden großen Gemeinwesens. Wohl durfte Caesar der Stadt Korinth zu ihrem vielberühmten alten den neuen Namen der “Julischen Ehre” verleihen.

Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalität ausgestattet ward, die freilich notwendigerweise der volkstümlichen Individualität entbehrte und mehr ein unlebendiges Kunstprodukt als ein frischer Trieb der Natur war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit in denjenigen Institutionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen sich bewegt: in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege, in Münze, Maß und Gewicht; wobei natürlich lokale Besonderheiten mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen vertrugen. Überall kann auf diesen Gebieten nur von Anfängen die Rede sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie Caesars in der Zukunft lag und er nichts tat, als für den Bau von Jahrhunderten den Grund legen. Aber von den Linien, die der große Mann auf diesen Gebieten gezogen hat, lassen noch manche sich erkennen; und es ist erfreulicher, hier ihm nachzugehen, als in dem Trümmerbau der Nationalitäten.

Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden bereits in einem anderen Zusammenhang die wichtigsten Momente der neuen Einheit hervorgehoben: der Übergang der Souveränität von dem römischen Gemeinderat auf den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie; die Umwandlung jenes Gemeinderats in einen höchsten, Italien wie die Provinzen repräsentierenden Reichsrat: vor allem die begonnene Übertragung der römischen und überhaupt der italischen Gemeindeordnung auf die Provinzialgemeinden. Es führte dieser letztere Weg, die Verleihung latinischen und demnach römischen Rechts an die zum vollständigen Eintritt in den Einheitsstaat reifen Gemeinden, gleichmäßige kommunale Ordnungen allmählich von selbst herbei. Nur in einer Hinsicht konnte man hierauf nicht warten. Das neue Reich bedurfte sofort einer Institution, die der Regierung die hauptsächlichen Grundlagen der Verwaltung, die Bevölkerungs- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Gemeinden, übersichtlich vor Augen legte, das heißt eines verbesserten Zensus. Zunächst ward der italische reformiert. Nach Caesars Verordnung ^33, die freilich wohl nur die infolge des Bundesgenossenkrieges wenigstens im Prinzip getroffenen Anordnungen zur Ausführung brachte, sollten künftig, wenn in der römischen Gemeinde die Schatzung stattfand, gleichzeitig in jeder italischen der Name eines jeden Gemeindebürgers und der seines Vaters oder Freilassers, sein Bezirk, sein Alter und sein Vermögen von der höchsten Behörde der Gemeinde aufgezeichnet und diese Listen an den römischen Schatzmeister so früh abgeliefert werden, daß dieser das allgemeine Verzeichnis der römischen Bürger und der römischen Habe rechtzeitig vollenden konnte. Daß es Caesars Absicht war, ähnliche Institutionen auch in den Provinzen einzuführen, dafür bürgt teils die von Caesar angeordnete Vermessung und Katastrierung des gesamten Reiches, teils die Einrichtung selbst; denn es war ja damit die allgemeine Formel gefunden, um so gut in den italischen wie in den nichtitalischen Gemeinden des Staats die für die Zentralverwaltung erforderlichen Aufnahmen zu bewirken. Offenbar war es auch hier Caesars Absicht, auf die Traditionen der älteren republikanischen Zeit zurückzugehen und die Reichsschatzung wiedereinzuführen, welche die ältere Republik, wesentlich in derselben Weise wie Caesar die italische, durch analoge Ausdehnung des Instituts der städtischen Zensur mit seinen Fristen und sonstigen wesentlichen Normen auf die sämtlichen Untertanengemeinden Italiens und Siziliens bewirkt hatte. Es war dies eines der ersten Institute gewesen, das die erstarrende Aristokratie verfallen und damit der obersten Verwaltungsbehörde jede Übersicht über die disponiblen Mannschaften und Steuerkräfte und also jede Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle verloren gehen ließ. Die vorhandenen Spuren und der Zusammenhang der Dinge selbst zeigen unwidersprechlich, daß Caesar die Erneuerung der seit Jahrhunderten verschollenen Reichsschatzung vorbereitete.

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^33 Das Fortbestehen der munizipalen Schatzungsbehörden spricht dafür, daß die örtliche Abhaltung des Zensus bereits infolge des Bundesgenossenkriegs für Italien fortgesetzt worden war (Römisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., S. 368); wahrscheinlich aber ist die Durchführung dieses Systems Caesars Werk.

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Daß in der Religion und in der Rechtspflege an eine durchgreifende Nivellierung nicht gedacht werden konnte, ist kaum nötig zu sagen; doch bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben und Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen Nationalität entsprechenden Kultus und einer allgemeinen, den Munizipalstatuten übergeordneten Rechtssatzung. Er bedurfte ihrer: denn beides war tatsächlich schon da. Auf dem religiösen Gebiet war man seit Jahrhunderten tätig gewesen, den italischen und den hellenischen Kult teils durch äußerliche Aufnahme, teils durch innerliche Ausgleichung der Gottheitsbegriffe ineinanderzuarbeiten und bei der nachgiebigen Formlosigkeit der italischen Götter hatte es nicht einmal große Schwierigkeit gemacht, den Jupiter in dem Zeus, die Venus in der Aphrodite und so jede wesentliche Idee des latinischen Glaubens in ihrem hellenischen Gegenbild aufzuheben. Die italisch-hellenische Religion stand bereits in den Grundzügen fertig da; wie sehr man eben auf diesem Gebiete sich dessen bewußt war, über die spezifisch römische hinaus und zu einer italisch-hellenischen Quasinationalität fortgeschritten zu sein, beweist zum Beispiel die in Varros schon erwähnter Theologie aufgestellte Unterscheidung der “gemeinen”, d. h. der von den Römern wie den Griechen anerkannten Götter, von den besonderen der römischen Gemeinde.

Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Bedürfnis wesentlich durch eine verständige Legislation genügt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Tätigkeit denjenigen Grad materieller Gleichförmigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier für die Reichseinheit notwendig war. Im Zivilrecht dagegen, wo die Initiative dem Verkehr, dem Gesetzgeber nur die Formulierung zusteht, war das einheitliche Reichszivilrecht, das der Gesetzgeber zu schaffen freilich nicht vermocht hätte, längst auch bereits auf naturgemäßem Wege durch den Verkehr selber entwickelt worden. Das römische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch auf der in den Zwölf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen Landrechts. Die späteren Gesetze hatten wohl im einzelnen mancherlei zeitgemäße Verbesserungen eingeführt, unter denen leicht die wichtigste sein mochte die Abschaffung der alten ungeschickten Prozeßeröffnung durch stehende Spruchformeln der Parteien und ihre Ersetzung durch eine von dem prozeßleitenden Beamten schriftlich abgefaßte Instruktion für den Einzelgeschworenen (formula); allein in der Hauptsache hatte die Volkslegislation nur über jene altersgraue Grundlage einen den englischen Statutargesetzen vergleichbaren unübersehlichen Wust großenteils längst veralteter und vergessener Spezialgesetze aufgeschichtet. Die Versuche wissenschaftlicher Formulierung und Systematisierung hatten die verschlungenen Gänge des alten Zivilrechts allerdings zugänglich gemacht und erhellt; allein dem Grundmangel, daß ein vor vierhundert Jahren abgefaßtes städtisches Weistum mit seinen ebenso diffusen wie konfusen Nachträgen jetzt als das Recht eines großen Staates dienen sollte, konnte kein römischer Blackstone abhelfen. Gründlicher half der Verkehr sich selbst. Längst hatte in Rom der rege Verkehr zwischen Römern und Nichtrömern ein internationales Privatrecht (ius gentium; 1, 167) entwickelt, das heißt einen Komplex von Satzungen namentlich über Verkehrsverhältnisse, nach welchen römische Richter dann sprachen, wenn eine Sache weder nach ihrem eigenen noch nach irgendeinem anderen Landrecht entschieden werden konnte, sondern sie genötigt waren, von den römischen, hellenischen, phönikischen und sonstigen Rechtseigentümlichkeiten absehend, auf die allem Verkehr zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsanschauungen zurückzugehen. Hier knüpfte die neuere Rechtsbildung an. Zunächst als Richtschnur für den rechtlichen Verkehr der römischen Bürger unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar gewordenen tatsächlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte auf einem Kompromiß zwischen dem nationalen Zwölftafelrecht und dem internationalen oder dem sogenannten Rechte der Völker. An jenem wurde wesentlich, wenn auch natürlich mit zeitgemäßen Modifikationen, festgehalten im Ehe-, Familien- und Erbfolgerecht; dagegen ward in allen Bestimmungen, die den Vermögensverkehr betrafen, also für Eigentum und Kontrakte, das Internationalrecht maßgebend; ja hier wurde sogar dem lokalen Provinzialrecht manche wichtige Einrichtung entlehnt, zum Beispiel die Wuchergesetzgebung und das Hypothekarinstitut. Ob auf einmal oder allmählich, ob durch einen oder mehrere Urheber, durch wen, wann und wie diese tiefgreifende Neuerung ins Leben trat, sind Fragen, auf die wir eine genügende Antwort schuldig bleiben müssen; wir wissen nur, daß diese Reform, wie natürlich, zunächst ausging von dem Stadtgericht, daß sie zuerst sich formulierte in den jährlich von dem neu antretenden Stadtrichter zur Nachachtung für die Parteien ergehenden Belehrungen über die wichtigsten, in dem beginnenden Gerichtsjahr einzuhaltenden Rechtsmaximen (edictum annuum oder perpetuum praetoris urbani de iuris dictione) und daß sie, wenn auch manche vorbereitende Schritte in früheren Zeiten getan sein mögen, sicher erst in dieser Epoche ihre Vollendung fand. Die neue Rechtssatzung war theoretisch abstrakt, insofern die römische Rechtsanschauung darin ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entäußert hatte, als sie derselben sich bewußt worden war; sie war aber zugleich praktisch positiv, indem sie keineswegs in die trübe Dämmerung allgemeiner Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts verschwamm, sondern von bestimmten Behörden für bestimmte konkrete Fälle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen Formulierung nicht bloß fähig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich schon teilhaft geworden war. Diese Satzung entsprach ferner materiell den Bedürfnissen der Zeit, insofern sie für Prozeß, Eigentumserwerb, Kontraktabschluß die durch den gesteigerten Verkehr geforderten bequemeren Formen darbot. Sie war endlich bereits im wesentlichen im ganzen Umfang des römischen Reiches allgemein subsidiäres Recht geworden, indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten für diejenigen Rechtsverhältnisse, die nicht zunächst Verkehrsverhältnisse sind, sowie für den Lokalverkehr zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels beibehielt, dagegen den Vermögensverkehr zwischen Reichsangehörigen verschiedener Rechtskreise durchgängig nach dem Muster des, rechtlich auf diese Fälle freilich nicht anwendbaren, Stadtediktes sowohl in Italien wie in den Provinzen regulierte. Das Recht des Stadtedikts hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die in unserer staatlichen Entwicklung das römische Recht eingenommen hat: auch dies ist, soweit solche Gegensätze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem älteren Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben den Lokalstatuten als allgemeines Hilfsrecht ein. Nur darin hatte die römische Rechtsentwicklung vor der unsrigen einen wesentlichen Vorzug, daß die denationalisierte Gesetzgebung nicht, wie bei uns, vorzeitig und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und naturgemäß sich einfand.

Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf zu einem neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er damit beabsichtigt hat. Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der römischen Bürger zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur insofern sein, als ein zeitgemäßes Gesetzbuch der herrschenden Nation von selbst im ganzen Umfange des Reiches allgemeines Subsidiarrecht werden mußte. Im Kriminalrecht, wenn überhaupt der Plan sich auf dies miterstreckte, bedurfte es nur einer Revision und Redaktion der Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war für einen Staat, dessen Nationalität eigentlich die Humanität war, die notwendige und einzig mögliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und Präzisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Maximen band und ihm vorschrieb, nicht willkürlich anderes Recht zu sprechen - eine Bestimmung, die wohl mit dem Zwölftafelgesetz verglichen werden darf und für die Fixierung des neueren Stadtrechts fast ebenso bedeutsam geworden ist wie jenes für die Fixierung des älteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluß das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsächlich verdrängt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschränkt und willkürlich zu verändern, und überwog das Zwölftafelrecht mit seinen Zusätzen formell immer noch das Stadtedikt, so daß in jedem einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbiträres Eingreifen der Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt werden mußte. Die subsidiäre Anwendung des Stadtedikts in dem Fremdengericht in Rom und in den verschiedenen Provinzialgerichtshöfen war nun gar gänzlich in die Willkür der einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwendig, das alte Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere übergegangen war, definitiv zu beseitigen und in dem letzteren der willkürlichen Änderung durch jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa auch die subsidiäre Anwendung desselben neben den Lokalstatuten zu regulieren. Dies war Caesars Absicht, als er den Plan zu einem Gesetzbuch entwarf; denn dies mußte sie sein. Der Plan ward nicht ausgeführt und damit jener lästige Übergangszustand in dem römischen Rechtswesen verewigt, bis nach sechshundert Jahren, und auch dann nur unvollkommen, diese notwendige Reform von einem der Nachfolger Caesars, dem Kaiser Justinianus, vollzogen ward.

Endlich in Münze, Maß und Gewicht war die wesentliche Ausgleichung des latinischen und des hellenischen Systems längst im Zuge. Sie war uralt in den für Handel und Verkehr unentbehrlichen Bestimmungen des Gewichts, der Körper- und Längenmaße und in dem Münzwesen wenig jünger als die Einführung der Silberprägung. Indes reichten diese älteren Gleichungen nicht aus, da in der hellenischen Welt selbst die verschiedenartigsten metrischen und Münzsysteme nebeneinander bestanden; es war notwendig und lag auch ohne Zweifel in Caesars Plan, in dem neuen einheitlichen Reich, soweit es nicht bereits früher schon geschehen war, römische Münze, römisches Maß und römisches Gewicht jetzt überall in der Art einzuführen, daß im offiziellen Verkehr allein danach gerechnet, und die nichtrömischen Systeme teils auf lokale Geltung beschränkt, teils zu den römischen in ein ein für allemal reguliertes Verhältnis gesetzt wurden ^34. Nachweisen indes läßt Caesars Tätigkeit sich nur auf zweien der wichtigsten dieser Gebiete, in dem Geld- und im Kalenderwesen.

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^34 Kürzlich zum Vorschein gekommene pompeianische Gewichte legen die Annahme nahe, daß im Anfang der Kaiserzeit neben dem römischen Pfund die attische Mine (vermutlich im Verhältnis von 3 : 4) als zweites Reichsgewicht Geltung gehabt hat (Heymes 16, 1880, S. 311).

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Das römische Geldwesen beruhte auf den beiden neben und in einem festen Verhältnis zueinander umlaufenden edlen Metallen, von denen das Gold nach dem Gewicht ^35, das Silber nach dem Gepräge gegeben und genommen ward, tatsächlich aber infolge des ausgedehnten überseeischen Verkehrs das Gold bei weitem das Silber überwog. Ob nicht schon früher im ganzen Umfange des Reiches die Annahme des römischen Silbergeldes obligatorisch war, ist ungewiß; auf jeden Fall vertrat die Stelle des Reichsgeldes im ganzen römischen Gebiet wesentlich das ungemünzte Gold, um so mehr als die Römer in allen Provinzen und Klientelstaaten die Goldprägung untersagt hatten, und hatte der Denar außer in Italien auch im Cisalpinischen Gallien, in Sizilien, in Spanien und sonst vielfach, namentlich im Westen, gesetzlich oder faktisch sich eingebürgert. Mit Caesar aber beginnt die Reichsmünze. Ebenwie Alexander bezeichnete auch er die Gründung der neuen, die zivilisierte Welt umfassenden Monarchie dadurch, daß das einzig weltenvermittelnde Metall auch in der Münze den ersten Platz erhielt. In wie großartigem Umfang sogleich das neue Caesarische Goldstück (zu 7 Taler, 18 Groschen nach heutigem Metallwert) geprägt ward, beweist die Tatsache, daß in einem einzelnen, sieben Jahre nach Caesars Tode vergrabenen Schatz sich 80000 dieser Stücke beisammen gefunden haben. Freilich mögen hier nebenbei auch finanzielle Spekulationen von Einfluß gewesen sein ^36. Was das Silbergeld anlangt, so ward durch Caesar die Alleinherrschaft des römischen Denars im gesamten Westen, zu der der Grund schon früher gelegt worden war, schließlich festgestellt, indem er die einzige okzidentalische Münzstätte, die im Silbercourant noch mit der römischen konkurrierte, die massaliotische, definitiv schloß. Die Prägung von silberner oder kupferner Scheidemünze blieb einer Anzahl okzidentalischer Gemeinden erlaubt, wie denn Dreivierteldenare von einigen latinischen Gemeinden des südlichen Galliens, halbe Denare von mehreren nordgallischen Gauen, kupferne Kleinmünzen vielfach auch noch nach Caesar von Kommunen des Westens geschlagen worden sind; allein auch diese Scheidemünze war durchgängig auf römischen Fuß geprägt und ihre Annahme überdies wahrscheinlich nur im Lokalverkehr obligatorisch. An eine einheitliche Regulierung des Münzwesens im Osten, wo große Massen groben, großenteils zu leicht ausgebrachten oder vernutzten Silbergeldes, zum Teil sogar, wie in Ägypten, eine unserem Papiergeld verwandte Kupfermünze umlief, auch die syrischen Handelsstädte den Mangel ihrer bisherigen, dem mesopotamischen Courant entsprechenden Landesmünze sehr schwer empfunden haben würden, scheint Caesar so wenig gedacht zu haben wie die frühere Regierung. Wir finden hier später die Einrichtung, daß der Denar überall gesetzlichen Kurs hat und offiziell nur nach ihm gerechnet wird ^37, die Lokalmünzen aber innerhalb ihres beschränkten Rayons zwar auch Legalkurs, aber nach einem für sie ungünstigen Tarif gegen den Denar haben ^38; dieselbe ist wahrscheinlich nicht auf einmal und zum Teil auch wohl schon von Caesar eingeführt worden, auf jeden Fall aber die wesentliche Ergänzung der Caesarischen Reichsmünzordnung, deren neues Goldstück in dem ungefähr gleich schweren Alexanders sein unmittelbares Muster fand und wohl ganz besonders auf die Zirkulation im Orient berechnet war.

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^35 Die Goldstücke, die Sulla und gleichzeitig Pompeius, beide in geringer Zahl, schlagen ließen, heben diesen Satz nicht auf: denn sie wurden wahrscheinlich lediglich nach dem Gewicht genommen ähnlich wie die goldenen Philippeer, die auch bis nach Caesars Zeit im Umlauf gewesen sind. Merkwürdig sind sie allerdings, insofern sie das Caesarische Reichsgold ähnlich einleiten wie Sullas Regentschaft die neue Monarchie.

^36 Es scheint nämlich, daß man in älterer Zeit die auf Silber lautenden Forderungen der Staatsgläubiger nicht wider deren Willen in Gold, nach dem legalen Kurs desselben zum Silber, bezahlen konnte; wogegen es keinen Zweifel leidet, daß seit Caesar das Goldstück unweigerlich für 100 Silbersesterzen angenommen werden mußte. Es war dies ebendamals um so wichtiger, als infolge der durch Caesar in Umlauf gebrachten großen Quantitäten Goldes dasselbe eine Zeitlang im Handelskurs 25 Prozent unter dem Legalkurs stand.

^37 Es gibt wohl keine Inschrift der Kaiserzeit, die Geldsummen anders als in römischer Münze angäbe.

^38 So gilt die attische Drachme, obwohl merklich schwerer als der Denar, doch diesem gleich; das antiochische Tetradrachmon, durchschnittlich 15 Gramm Silber schwer, gleich 3 römischen Denaren, die nur gegen 12 Gramm wiegen; so der kleinasiatische Cistophorus nach Silberwert über 3, nach dem Legaltarif 2 Denare; so die rhodische halbe Drachme nach Silberwert ¾, nach dem Legaltarif 5/8 Denare und so weiter.

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Verwandter Art war die Kalenderreform. Der republikanische Kalender, unglaublicherweise immer noch der alte, aus der vormetonischen Oktaeteris verunstaltete Dezemviralkalender, war durch die Verbindung elendester Mathematik und elendester Administration dahin gelangt, um volle 67 Tage der wahren Zeit voranzugehen und zum Beispiel das Blütenfest statt am 28. April am 11. Juli zu feiern. Caesar beseitigte endlich diesen Mißstand und führte mit Hilfe des griechischen Mathematikers Sosigenes das nach dem ägyptischen Eudoxischen Kalender geordnete italische Bauernjahr sowie ein verständiges Einschaltungssystem in den religiösen und offiziellen Gebrauch ein, indem zugleich das alte Kalenderneujahr des 1. März abgeschafft, dagegen der zunächst für den Amtswechsel der höchsten Magistrate festgestellte und infolgedessen längst im bürgerlichen Leben überwiegende Termin des 1. Januar auch als Kalenderepoche für den Jahreswechsel angenommen ward. Beide Änderungen traten mit dem 1. Januar 709 der Stadt, 45 vor Chr., ins Leben und mit ihnen der Gebrauch des von seinem Urheber benannten Julianischen Kalenders, der lange nach dem Untergang der Monarchie Caesars in der gebildeten Welt maßgebend geblieben und in der Hauptsache es noch ist. Zur Erläuterung ward in einem ausführlichen Edikt ein den ägyptischen Himmelsbeobachtungen entnommener und, freilich nicht geschickt, auf Italien übertragener Sternkalender hinzugefügt, welcher den Auf- und Untergang der namhaften Gestirne nach Kalendertagen bestimmte ^39. Auch auf diesem Gebiet also setzten die römische und die griechische Welt sich ins gleiche.

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^39 Die Identität dieses vielleicht von Marcus Flavius redigierten Edikts (Macr. Sat. I, 14, 2) und der angeblichen Schrift Caesars von den Gestirnen beweist der Scherz Ciceros (Plut. Caes. 59), daß jetzt die Leier nach Verordnung aufgehe.

Übrigens wußte man schon vor Caesar, daß das Sonnenjahr von 365 Tagen sechs Stunden, das dem ägyptischen Kalender zugrunde lag und das er seinem Kalender zugrunde legte, etwas zu lang angesetzt sei. Die genaueste Berechnung des tropischen Jahres, die die alte Welt kannte, die des Hipparchos, setzte dasselbe auf 365 Tage 5 Stunden 52' 12"; die wahre Länge ist 365 Tage 5 Stunden 48' 48".

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Dies waren die Grundlagen der Mittelmeermonarchie Caesars. Zum zweitenmal war in Rom die soziale Frage zu einer Krise gelangt, wo die Gegensätze, so wie sie aufgestellt waren, unauflöslich, so wie sie ausgesprochen waren, unversöhnlich nicht bloß schienen, sondern waren. Damals war Rom dadurch gerettet worden, daß Italien in Rom und Rom in Italien aufging und in der neuen erweiterten und verwandelten Heimat jene alten Gegensätze nicht ausgeglichen wurden, sondern wegfielen. Wieder ward jetzt Rom dadurch gerettet, daß die Landschaften des Mittelmeeres in ihm aufgingen oder zum Aufgehen vorbereitet wurden; der Krieg der italischen Armen und Reichen, der in dem alten Italien nur mit der Vernichtung der Nation endigen konnte, hatte in dem Italien dreier Weltteile kein Schlachtfeld und keinen Sinn mehr. Die latinischen Kolonien schlossen die Kluft, die im fünften Jahrhundert die römische Gemeinde zu verschlingen drohte; den tieferen Riß des siebenten Jahrhunderts füllten Gaius Gracchus’ und Caesars transalpinische und überseeische Kolonisationen. Für das einzige Rom hat die Geschichte nicht bloß Wunder getan, sondern auch seine Wunder wiederholt und zweimal die im Staate selbst unheilbare innere Krise dadurch geheilt, daß sie den Staat verjüngte. Wohl ist viel Verwesung in dieser Verjüngung; wie die Einigung Italiens auf den Trümmern der samnitischen und etruskischen Nation sich vollzog, so erbaute auch die Mittelmeermonarchie sich auf den Ruinen unzähliger, einst lebendiger und tüchtiger Staaten und Stämme; aber es ist eine Verwesung, der frische und zum Teil noch heute grünende Saaten entkeimten. Was zugrunde ging um des neuen Gebäudes willen, waren nur die längst schon von der nivellierenden Zivilisation zum Untergang bezeichneten sekundären Nationalitäten. Caesar hat, wo er zerstörend auftrat, nur den ausgefällten Spruch der geschichtlichen Entwicklung vollzogen, die Keime der Kultur aber geschützt, wo und wie er sie fand, in seinem eigenen Lande so gut wie bei der verschwisterten Nation der Hellenen. Er hat das Römertum gerettet und erneuert, aber auch das Griechentum hat er nicht bloß geschont, sondern mit derselben sicheren Genialität, womit er die Neugründung Roms vollbrachte, auch der Regeneration der Hellenen sich unterzogen und das unterbrochene Werk des großen Alexander wiederaufgenommen, dessen Bild, wohl mag man es glauben, niemals aus Caesars Seele wich. Er hat diese beiden großen Aufgaben nicht bloß nebeneinander, sondern eine durch die andere gelöst. Die beiden großen Wesenheiten des Menschentums, die allgemeine und die individuelle Entwicklung oder Staat und Kultur, einst im Keime vereinigt in jenen alten, fern von den Küsten und Inseln des Mittelmeers in urväterlicher Einfachheit ihre Herden weidenden Graecoitalikern, hatten sich geschieden, als dieselben sich sonderten in Italiker und Hellenen, und waren seitdem durch Jahrtausende geschieden geblieben. Jetzt erschuf der Enkel des troischen Fürsten und der latinischen Königstochter aus einem Staat ohne eigene Kultur und einer kosmopolitischen Zivilisation ein neues Ganzes, in welchem auf dem Gipfel menschlichen Daseins, in der reichen Fülle des glückseligen Alters Staat und Kultur wiederum sich zusammenfanden und den einem solchen Inhalt angemessenen Umkreis würdig erfüllten.

Die Linien sind dargelegt, welche Caesar für dieses Werk gezogen hat, nach denen er selbst arbeitete und nach denen die Späteren, viele Jahrhunderte hindurch gebannt in die von diesem Manne vorgezeichneten Bahnen, wo nicht mit dem Geiste und der Energie, doch im ganzen nach den Intentionen des großen Meisters weiter zu arbeiten versuchten. Vollendet ist wenig, gar manches nur angelegt. Ob der Plan vollständig ist, mag entscheiden, wer mit einem solchen Mann in die Wette zu denken wagt; wir bemerken keine wesentlichen Lücken in dem, was vorliegt, jeder einzelne Baustein genug, um einen Mann unsterblich zu machen, und doch wieder alle zusammen ein harmonisches Ganzes. Fünf und ein halbes Jahr, nicht halb so lange wie Alexander, schaltete Caesar als König von Rom; zwischen sieben großen Feldzügen, die ihm nicht mehr als zusammen fünfzehn Monate ^40 in der Hauptstadt seines Reiches zu verweilen erlaubten, ordnete er die Geschicke der Welt für die Gegenwart und die Zukunft; von der Feststellung der Grenzlinie zwischen Zivilisation und Barbarei an bis hinab zu der Beseitigung der Regenpfützen auf den Gassen der Hauptstadt, und behielt dabei noch Zeit und Heiterkeit genug, um den Preisstücken im Theater aufmerksam zu folgen und dem Sieger den Kranz mit improvisierten Versen zu erteilen. Die Schnelligkeit und Sicherheit der Ausführung des Planes beweist, daß er lange durchdacht und in allen Teilen im einzelnen festgestellt war; allein auch so bleibt sie nicht viel weniger wunderbar als der Plan selbst. Die Grundzüge waren gegeben und damit der neue Staat für alle Zukunft bestimmt; vollenden konnte den Bau nur die grenzenlose Zukunft. Insofern durfte Caesar sich sagen, daß sein Ziel erreicht sei, und das wohl mochten die Worte bedeuten, die man zuweilen aus seinem Munde vernahm, daß er genug gelebt habe. Aber eben weil der Bau ein unendlicher war, fügte der Meister, solange er lebte, rastlos Stein auf Stein, mit immer gleicher Geschmeidigkeit und immer gleicher Spannkraft tätig an seinem Werk, ohne je zu überstürzen oder zu verschieben, eben als gebe es für ihn nur ein Heute und kein Morgen. So wirkte und schaffte er wie nie ein Sterblicher vor und nach ihm, und als ein Wirkender und Schaffender lebt er noch nach Jahrtausenden im Gedächtnis der Nationen, der erste und doch auch der einzige Imperator Caesar.

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^40 Caesar verweilte in Rom im April und Dezember 705 (49), beide Male auf wenige Tage; vom September bis Dezember 707 (47); etwa vier Herbstmonate des fünfzehnmonatlichen Jahres 708 (46) und vom Oktober 709 (45) bis zum März 710 (44).

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