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Der Mord am Polizeiagenten Blau

DIE VERHANDLUNG. (continued 2)

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Der Verteidiger entrollte bei dieser Gelegenheit das Charakterbild der einzelnen in dieser Affäre tätig gewesenen Spitzel, wie es sich aus der Beweisaufnahme zeigt.

„Man inszenierte ein Kesseltreiben; man schob den Kommunisten den lästigen Blau hin, als Beute; man wollte ihnen die Ausführung eines Urteils überlassen, das man selbst gefällt hat. Dann hatte man zwei auf einen Schlag: man war den Blau los und hatte neue kommunistische Greuel! Die Angeklagten hier sind schuldlos: es sind die Leute, denen man den Mord zumuten wollte, die Leute, die sich weigerten, ihn auszuführen und deren Besonnenheit es zu verdanken ist, daß nicht schon in der Versammlung, nicht schon am Kreuzberg die Tat geschah.“ –

Dr. Weinberg stützte diese Auffassung ausführlichst durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme und durch Parallelen zu anderen Vorfällen der Zeit. Er legte das Milieu dieser Spitzel bloß: wie Blau den Bomin entlarvte, Strolz den Blau und Toifl die Schröder-Mahnke; wie in diesen Handlungen die persönliche Minderwertigkeit und der Konkurrenzneid der Lockspitzel sich zeige, der ihre Aussagen und Zeugnisse entwerte; und, wie im Falle Blau, deutlich das Gemeinsame eines Vorgehens, das Auftragmäßige der verschiedenen parallelen Schritte erkennbar sei. Blau war der ungetreue Spitzel, der dem Tode verfallene.

Im Gegensatz dazu hatte die Kommunistische Partei keine Veranlassung und keinen Nutzen vom Tode des Blau:

„Überlegen Sie doch: wenn man den einen Spitzel wegschafft, tritt ein anderer an seine Stelle; automatisch: ist es da nicht bequemer, den Entlarvten zu dulden, in Sicherheit zu wiegen und in Schranken zu halten? Der erkannte Spitzel kann vielleicht noch vorteilhaft sein, in jedem Fall ist er ungefährlich und häufig sogar ergötzlich. Natürlich: Deutschland ist groß: man muß den Mann photographieren, die Ortsgruppen warnen: dann mag er ruhig wo anders auftauchen. Es ist unklug, Spitzel zu töten.“

Hierauf ging Dr. Weinberg nochmals auf das Verhalten der Angeklagten ein: wie die Ergebnisse der Voruntersuchung es darstellten und die der Beweisaufnahme es verändert aufzeigten. Dann bat Dr. S. Weinberg darum, seine Klienten freizusprechen, gegebenenfalls bei Hoppe die Frage wegen Unterlassung der Anzeige einer strafbaren Handlung zu bejahen und sprach die Hoffnung aus, der Prozeß möge wenigstens die Folge haben, die politische Atmosphäre zu säubern und das maßlose Spitzeltum einzudämmen.

R.-A. Th. Liebknecht nahm hierauf in einstündiger Rede das Wort, unterstrich die Ausführungen des Vorredners und schloß sich denselben in jeder Beziehung an. Er wandte sich alsdann der Beteiligung Winklers an der Tat zu und legte dar, daß diesem Angeklagten irgendeine strafbare Beteiligung an der Ermordung Blaus durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei und forderte die Freisprechung desselben. (R.-A. Dr. Rosenfeld war am Erscheinen verhindert.)

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und einigen Worten der Verteidiger bittet der Angeklagte Hoppe ums Wort und erklärt, daß ihm selbst nach zehntägiger Verhandlung das Eigentliche der Tat noch vollkommen dunkel sei; er habe den dringenden Verdacht, diejenigen, die am meisten hetzten, seien bezahlte Subjekte gewesen und er komme immer mehr zu der Überzeugung, daß Kommunisten an der ganzen Geschichte gar nicht beteiligt gewesen seien. Was ihn anbelange, so betone er nochmals, daß er all sein Wissen gestanden habe und er betone ferner seine ablehnende Stellung zum individuellen Terror und zur Propaganda der Tat. Er bäte, die entsprechenden Stellen des Programms der freien sozialistischen Jugend anzuhören, – und verliest dieselben.

Hierauf folgte die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden. Die Schuldfragen lauteten:

Fragen an die Geschworenen in der Strafsache gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max Fichtmann

2. den Kaufmann (Broschürenverkäufer) Erwin Hoppe

3. den Schneidergesellen Willi Winkler, sämtlich hier im Untersuchungsgefängnis.

Fragen.

Antworten.

Dabei sind die §§ 307, 308 der Strafprozeßordnung zu beachten:

§ 307. Der Spruch ist von dem Obmanne neben den Fragen niederzuschreiben und von ihm zu unterzeichnen.

Bei jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ist anzugeben, daß dieselbe mit mehr als sieben Stimmen, bei Verneinung der mildernden Umstände, daß dieselben mit mehr als sechs Stimmen gefaßt worden sind. Im übrigen darf das Stimmenverhältnis nicht angegeben werden.

§ 308. Der Spruch ist im Sitzungszimmer von dem Obmann kundzugeben. Der Obmann spricht die Worte:

„Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen“

und verliest die gestellten Fragen mit den darauf abgegebenen Antworten.

1. Ist der Angeklagte

Max Fichtmann

schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen, vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

2. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung nicht mit Überlegung ausführte?

nein.

3. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1 und Bejahung der Frage zu 2:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 2 vorhanden?

4. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1 und 2:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

5. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2 und 4:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat und Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

nein.

6. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2 und 4 und Bejahung der Frage zu 5:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 5 bezeichneten Tat vorhanden?

7. Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

8. Im Falle der Verneinung der Frage zu 7:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung nicht mit Überlegung ausführte?

nein.

9. Im Falle der Verneinung der Frage zu 7 und Bejahung der Frage zu 8:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 8 vorhanden?

10. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7 und 8:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

11. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8 und 10:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

12. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8 und 10 und Bejahung der Frage zu 11:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 11 vorhanden?

nein mit mehr als 6 Stimmen.

13. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8, 10 und 11:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer,

den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen,

zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang oder Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

14. Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

15. Im Falle der Verneinung der Frage zu 14:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

16. Im Falle der Verneinung der Frage zu 14 und Bejahung der Frage zu 15:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 15 bezeichneten Tat vorhanden?

ja.

17. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 14 und 15:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer, den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen, zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

Berlin, den 5. Juli 1920.

gez. Joel.

gez. Aschner. Obmann.

gez. Schröder. als Gerichtsschreiber.

gez. Joel als Vorsitzender.

Nach zweieinhalbstündiger Beratung hatten die Geschworenen gesprochen.

Der Staatsanwalt beantragte:

für Fichtmann die Freisprechung, für Hoppe zehn Jahre Zuchthaus, für Winkler drei Jahre Gefängnis.

Das Urteil wurde nach einstündiger Beratung gefällt; dasselbe erging wie folgt:

2 c. J. 2691. 19

In der Strafsache gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max Fichtmann aus Berlin, zur Zeit in der Strafanstalt Brandenburg a. d. H. in Strafhaft, geboren am 22. November 1898 in Berlin, mosaisch,

2. den Kaufmann Erwin Hoppe, zur Zeit hier in Untersuchungshaft, geboren am 1. April 1899 in Berlin, religionslos,

3. den Schneidergesellen Willi Winkler, zur Zeit hier in Untersuchungshaft, geboren am 16. September 1899 in Berlin, evangelisch,

wegen Mordes

hat das Schwurgericht beim Landgericht II in Berlin in der Sitzung vom 24. Juni bis 5. Juli 1920, an welcher teilgenommen haben:

Landgerichtsrat Dr. Joel als Vorsitzender,

Landgerichtsrat Geh. Justizrat Bienutta,

Gerichtsassessor Siemens als beisitzende Richter,

Staatsanwaltschaftsrat Dr. Ortmann als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Landgerichtsassistent Schröder als Gerichtsschreiber,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Kaufmann Erwin Hoppe wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen 8 Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, der Angeklagte Schneidergeselle Willi Winkler wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu drei Jahren Gefängnis, von denen gleichfalls acht Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, verurteilt.

Der Angeklagte Lederarbeiter Max Fichtmann wird freigesprochen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten Fichtmann entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten Hoppe und Winkler zu tragen.

Gründe.

Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß §§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.

Beim Angeklagten Hoppe kommt jedoch strafschärfend hinzu die große verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat bewiesen hat. Beim Angeklagten Winkler ist strafmildernd zu berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig unbedeutend vorbestraft ist.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.

Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht schuldig und war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.

gez. Joel Siemens.

Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.

Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.

gez. Joel L.G.R.

Siegel

Ausgefertigt Berlin, den 30. Juli 1920.

Gerichtsschreiber des Landgerichts II.

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