VIII. Der Kollektivismus und der allgemeine Fortschritt. (continued 2)
Reading edition
10. Religion, Kultus, Festlichkeiten.
Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen Kirche unterworfen, sondern dem Fastengebot staatlichen Schutz gewährt und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt, und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II. erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und vertilgen konnte.
Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und staatlich beschützt wurde.
In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist. Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt, zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im Widerspruch stünden.
Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.
Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind, welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.
Die Geburt. Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime Geburt eines Kindes, VII, 2, ist ein natürlicher Anlaß zur Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter, VII, 5, b. Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint, den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird, proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen, an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommenden Jahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier und anderen Getränken, insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch, Geflügel usw.
Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.
Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung ob.
Aufnahme in die Schule. Ob auch diese mit einer Festlichkeit verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet werden.
Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger. Mit Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig sein.
Vermählung. Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen, wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen. Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.
Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird, wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um illegitime Geburten zu verhindern.
Der Geburtstag der Alten, die das neunzigste oder fünfundneunzigste Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten. Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes Alter erreicht haben, zu ehren.
Bestattungsfeierlichkeiten. Daß die Bestattung der Verstorbenen den Anlaß zu gewissen Feierlichkeiten bietet, ist offenbar. Auch die Trauer soll einen ästhetischen Ausdruck finden. Ob die Toten begraben oder verbrannt werden, kann Gegenstand der Gesetzgebung sein oder der freien Verfügung der Einzelnen oder den Hinterbliebenen überlassen werden. Daß den Verstorbenen von allen Bewohnern der Gemeinde oder des Quartiers und außerdem von Verwandten und Freunden das Geleite zur Ruhestätte gegeben wird, ist vorauszusetzen. Insofern aber auch ortsfremden Personen dazu Urlaub und Reise bewilligt werden sollen, ist Sache der Verteilungsbeschlüsse. Zur Bestattung hervorragender Personen, die das Volk besonders ehrt, werden die Bezirke und Kreise Abordnungen entsenden, welchen der Staat Urlaub und Reise zu bewilligen hat. Auch hierin und in Hinsicht auf den Trauerpomp wird eine Abstufung in sehr weit gesteckten Grenzen gutzuheißen sein. Die Totenmahle sollten außer Übung kommen, weil sie nicht zur Trauerstimmung passen. Eher würde sich empfehlen, den nahestehenden Personen, insbesondere der Witwe oder Mutter Urlaub zu gewähren und ihnen das Fernbleiben von den gemeinsamen Mahlzeiten, eine Reise oder sonst etwas zu gestatten, was dem Gemüte Trost gewähren kann. Jeder damit verbundene Aufwand, nämlich Urlaub, Reisen u. dergl., bedarf der Genehmigung durch die Verteilungsgesetze.
Der Tod besonders verdienter Menschen kann Anlaß zu besonderen Feierlichkeiten geben, so daß der Leichnam nach einem größeren Orte gebracht oder in mehreren Orten Trauerfeierlichkeiten gehalten werden, daß hervorragende Redner Gedächtnisreden halten, zum Gedächtnisse selbst eigne Werke herausgegeben und in allen Bibliotheken aufgestellt werden, daß man Denkmäler setzt oder Gedächtnistage für jedes Jahr, jedes Dezennium oder Jahrhundert stiftet. Auch hier wird die Verteilung nach den vom Volke genehmigten Grundsätzen in der Regel durch die Staatsverwaltung vorgenommen, es können aber auch bei ganz ungewöhnlichen Verdiensten der Verstorbenen besondere Volksbeschlüsse eingeholt werden.
Besondere Anlässe zur Feier von Individuen. Solche besondere Anlässe können sein, der Amtsantritt von Lehrern, Ärzten, Beamten nach ihrem Range, sowie die Jahresfeier oder der Gedenktag nach 10, 25 Jahren, hierher gehören auch die Abiturientenfeiern und ihre Gedenktage für die Studierenden höherer Schulen.
Anlässe allgemeiner Natur. Solche Anlässe sind die Gründung von neuen Gemeinden, Gebäuden und größerer Anstalten und die Gedenktage daran, die Erlassung gewisser Gesetze usw. Ebenso eignen sich Frühjahrsanfang, Sonnenwende und Ernte zur Veranstaltung von Festlichkeiten, so auch Weihnacht und Ostern. Dabei kann der Aufwand naturgemäß bei ganz besonderen Anlässen viel weiter gesteigert werden als unter den heutigen Verhältnissen, nachdem der Reichtum und dessen Konzentrierung weit über das hinausgeht, was in der heutigen Gesellschaftsordnung zu erreichen möglich ist. Die Ansammlung von Menschen, Gefährten, Pferden und anderen Tieren und die Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen aller Art in Theatern und Arenen kann eine Ausdehnung annehmen, für die uns heute jeder Maßstab fehlt. Der Staat braucht sich zu diesem Zweck nichts zusammenzubetteln, da alle Güter im Staate und alle Personen ihm zur Verfügung stehen. Er ordnet nur an, daß ein bestimmtes Festprogramm durchgeführt werden soll und wer daran Anteil nehmen kann, nämlich nach Kategorien und anderen allgemeinen Kennzeichen. Gegen solche Feierlichkeiten kann das Herrlichste, was selbst Rom unter den Kaisern gesehen hat, nicht in Betracht kommen.
Zu mehr oder weniger großartigen Feierlichkeiten können die Wettbewerbungen in allerlei Geschicklichkeiten und Kunstaufführungen Anlaß geben, und diese Wettbewerbungen werden bezirksweise, unter den Preisgekrönten der Bezirke nach Provinzen oder für das Reich veranstaltet werden.
So wie aber großartige Festlichkeiten aus allgemeinen Mitteln veranstaltet werden können, ist es auch denkbar, daß der Aufwand von einzelnen bestritten wird. Wenn jeder Bewohner des Staates für einen solchen bestimmten Zweck eine Stunde seiner Muße und einen Teil der auf ihn entfallenden Konsumtibilien widmet und an der Herstellung herrlicher, dem Feste gewidmeten Gegenstände, nach einem vorher angenommenen Plane im organischen Verbande mit anderen mitarbeitet, so kann etwas Staunenerregendes geschaffen werden. Die Verfassung und der Druck von Werken, die Schaffung von Kunstwerken aus kostbarem Material, der Bau von Häusern und deren Ausstattung und Einrichtung kann solchergestalt zustande kommen. So zur Feier des siebzigsten Geburtstages eines Virchow oder Röntgen.
Die allgemeinen Feierlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß niemand prinzipiell und gänzlich davon ausgeschlossen ist, wenn auch nur wenige berechtigt sein mögen, ganz nach Belieben an allen Feierlichkeiten teilzunehmen. Es gibt keine Unglücklichen — es wäre denn jemand, der harte Strafe verdient hätte — der nur mit Neid sehen könnte, wenn andere genießen, was er selbst ganz und gar entbehren muß. Heute ist die Freude der einen der Kummer und die Entbehrung, ja der Hungertod anderer. Das ist dem Kollektivismus fremd, der nur Zufriedene machen will. Und die Abstufung in den Genüssen soll ihren Grund immer nur im öffentlichen Interesse haben, so daß auch der an den Festlichkeiten nicht Beteiligte einen indirekten Anteil an den Freuden anderer hat. Die Bevorzugung der wenigen soll immer nur der Lohn von Diensten sein, die allen geleistet wurden.
Diese Festlichkeiten werden zur Veredlung des Volkes viel beitragen, und sie werden höchstwahrscheinlich ein vortrefflicher Ersatz für die in Verfall geratenden religiösen Kulte sein. Denn während der religiöse Kult eine Gottheit verherrlicht, werden die Festlichkeiten des Kollektivstaats das Menschentum verherrlichen. Sie werden dazu anregen, dem wahrhaft Großen, den großen Geistern nachzustreben und in ihnen die Menschheit zu verehren, aus der sie hervorgegangen.
11. Die Wettbewerbungen, Glücksspiele.
Die olympischen Spiele der Griechen haben vielleicht das meiste zur Entwicklung der griechischen Kultur beigetragen, und es würde zu den Aufgaben des Kollektivstaates gehören, etwas Ähnliches ins Leben zu rufen, nur viel großartiger, mannigfaltiger und in rascherer Aufeinanderfolge. Die heutigen Großstaaten umfassen eine viel zahlreichere Bevölkerung, sie sind viel reicher und der allgemeine Fortschritt entwickelt sich viel rascher. Es würden auch die Wettspiele und andere Wettbewerbungen spezialisiert und nicht, wie die olympischen Spiele, geistige und körperliche Übungen zusammenfassen. Auch würden sie nicht auf einen Ort beschränkt, sondern Bewerber, Schiedsrichter und Schaulustige in den verschiedensten Städten des Reiches versammeln. Die meisten Wettspiele würden allen Nationalitäten des Reiches gemeinsam eröffnet werden, Poesie und Drama aber wohl national geschieden. Endlich würden diese Wettbewerbungen abgestuft und zuerst nach Kreisen, und für die Sieger in den einzelnen Kreisen die Wettbewerbungen im ganzen Reiche veranstaltet.
Der Preis, um den man sich bewerben würde, wäre nicht nur der Ruhm des Sieges, sondern es könnten auch Prämien der verschiedensten Art zuerkannt werden, zumeist bestehend im lebenslänglichen Gebrauche gewisser kostbarer Güter. So die edelsten Pferde zu reiten für den Sieger in der Reitkunst, die besten und berühmtesten Geigen zu spielen für den Sieger im Violinspiel u. a. Die Sieger würden wieder auf Kosten des Staates zu auswärtigen Veranstaltungen gleicher Art entsendet werden, wie man auch die berühmtesten Ausländer einladen würde, an unseren Wettbewerbungen teilzunehmen.
Hier wäre noch zu bemerken, inwiefern man das Glücksspiel dulden könnte, wenn die Spielwut nicht ganz erlöschen würde, obgleich der Sinn des Kollektivismus ist, dem Zufall keinen Einfluß mehr zu gestatten. Da der Staat alle Güter verwaltet, kann ohne seine Zustimmung nichts mehr aufs Spiel gesetzt werden. Doch könnte man der Spielwut immerhin kleine Zugeständnisse machen. Weshalb sollte man nicht, solange noch Bier gebraut wird, einen Krug Bier ausspielen, oder gewisse Reiseberechtigungen dem Sieger im Kartenspiel oder Domino oder Schach überlassen dürfen? Das Schachspiel könnte sogar in die Reihe jener Künste aufgenommen werden, die von Staats wegen zu fördern und für welche Wettbewerbungen im größten Maßstab eröffnet werden sollten. Auch ist der Sieg im Schachspiel nicht vom Zufall abhängig, daher es auf staatliche Förderung Anspruch hat.
12. Nachweis der Ökonomie der in diesem Werk vorgeschlagenen Organisation des Verteilungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienstes.
Um zu beurteilen, ob der Kollektivstaat alles das für die Veredelung des Volkes, für Sanität, Erziehung und Unterricht leisten könnte, was in diesem Werke versprochen wird, ist es vor allem notwendig, daß man prüft, ob es richtig ist, daß die Verteilung im Kollektivstaat mit so geringem Arbeitsaufwand besorgt werden kann, wie hier behauptet wird. Ich glaube, daß der Abschnitt VI, 8, über die Statistik, das ziemlich klar macht. Wenn man nun aus unserer heutigen Statistik ermittelt, wie viele Menschen heute mit dem Umsatze der Güter zu tun haben, so kann man die Ersparnis an Arbeitskräften für den Güterumsatz ermitteln und zeigen, daß dadurch viel mehr Personen für Sanität und Unterricht frei werden, als der Staat braucht, um die von mir geforderten Leistungen zu bestreiten.
Es gibt verschiedene Berufe und soziale Schichten, in welchen die Einführung des Kollektivismus mit Aufhebung des Handels und der Geldwirtschaft eine Veränderung herbeiführen muß, indem manche Berufe, so insbesondere der Handelsberuf und der durch den Handel verursachte Arbeitsaufwand erlöschen, andere Berufe neu organisiert werden und neue Funktionen übernehmen, daher die dafür gewidmeten Arbeitskräfte vermehrt werden müssen. Andererseits werden auch neue Kategorien von Arbeitsbefreiten geschaffen, die der Staat zu erhalten hat, wogegen die heutige Gesellschaft die Besitzenden ohne Arbeitsgegenleistung erhalten muß, welche, wenigstens der Mehrzahl nach, in der künftigen Gesellschaftsordnung in einen der dann bestehenden Berufe eintreten müssen.
Was die Verschiebungen in den Berufen anbelangt, so handelt es sich vorzüglich um den Handel, den öffentlichen Dienst, den Unterricht und den Sanitätsdienst; was die Verschiebungen in den arbeitsbefreiten (unproduktiven) Gesellschaftsschichten anbelangt, so handelt es sich vorzüglich um eine menschenwürdige Altersversorgung in der künftigen Gesellschaftsordnung einerseits und um Ausgedingler, Haus- und Rentenbesitzer, Pensionäre und Almosenempfänger, Pfründner und andere unproduktive Personen in der heutigen Gesellschaftsordnung. Von der Altersversorgung wird in XI, 1, c, die Rede sein.
Die Ermittlung der oben erwähnten Berufe wird nach den Volkszählungen des Jahres 1900 in Österreich und Ungarn gemacht und es werden die beiderseitigen Ziffern zusammengezogen, wobei die Ziffern für Ungarn in manchen Punkten schätzungsweise mit der Hälfte der für Österreich gültigen Ziffern eingestellt werden, weil die ungarische Statistik manches, was in Österreich gesondert nachgewiesen wird, zusammenfaßt und diese Veranschlagung jedenfalls der Wahrheit so nahe kommt, als man für diese Arbeit braucht.
Der Handel beschäftigte in beiden Reichsteilen, Österreich und Ungarn, zusammen 665 949 Pers.
der öffentliche Dienst XXVI, 1 u. 2 des Volkszählungsoperates 98 260 "
der Unterricht XXVI, 3 141 681 "
der h. Sanitätsdienst XXVI, 4 18 812 "
der n. Sanitätsdienst XXVI, 5 26 625 "
Advokaten und Notariat XXVI, 8 21 439 "
in Summa 972 766 Pers.
Es handelt sich hier um einen Bevölkerungsstand von rund 45 Millionen oder, nach der von mir angenommenen Verteilung der Bevölkerung um 45,000 Gemeinden und Quartiere von durchschnittlich 1000 Bewohnern.
Hierbei sind Post- und Telegraphenbetrieb, obwohl dabei große Ersparnisse an Arbeit wahrscheinlich sind, dann einige kleine Nebenberufe des Handels und selbstverständlich der Transport nicht in Rechnung gestellt.
Da nun in der künftigen Gesellschaftsordnung die Verteilung im Großbetriebe von den Verwaltungsbeamten besorgt wird, welche den Handelsstand entbehrlich machen, so beansprucht der Kollektivstaat für jede Gemeinde und Quartier einen Verwaltungsbeamten, dem eventuell ein Volksbeamter beigegeben wird, das macht für
45,000 Gemeinden und Quartiere 90 000 Personen
mit einem Zuschlage von für übergeordnete Beamte und Zentralstellen, 18 000 "
es beansprucht ferner der Unterrichtsdienst je 8 Volksschullehrer für 45,000 Gemeinden und Quartiere 360 000 "
mit einem Zuschlage von für übergeordnete Organe des Unterrichts, der Zentralstelle, der Hochschulen, Universität und Akademie, 180 000 " -A-
ferner zwei Ärzte, einen männlichen und einen weiblichen für je eine Gemeinde oder Quartier 90 000 "
mit einem Zuschlage von für übergeordnete Organe des Sanitätsdienstes, die Zentralstelle und Spezialärzte 18 000 _______ "
in Summa 756 000 Personen
-A- Hierbei ist auch die Vermehrung der Hochschulstudierenden in Anschlag gebracht.
oder rund um 220,000 Personen weniger als oben für das Jahr 1900 in Österreich-Ungarn ausgewiesen wurde. Das ist wesentlich die Folge davon, daß durch die Pauschalversorgung der Bevölkerung und den Umsatz von Gemeinde zu Gemeinde, statt von Individuum zu Individuum, sowie durch Naturalwirtschaft und durch Vereinheitlichung des Umsatzes in der Hand des Staates dieselben ökonomischen Vorteile erzielt werden, wie durch das Clearingsystem.
Freilich wird das niedere Sanitätspersonal, dann das Erziehungspersonal und der Unterricht in den vier ersten Volksschulklassen zu Lasten des Haushaltungspersonals gerechnet, allein auch heute beteiligt sich die Familie an der Krankenpflege, der Erziehung und dem Unterrichte und es wird das in Zukunft mit weit größerem Erfolge geschehen, weil die Bildung der weiblichen Bevölkerung im Kollektivstaate eine weit größere ist. Außerdem wird erwartet, daß die Zentralisation der hauswirtschaftlichen Arbeiten eine Ersparnis an Arbeitskräften mit sich bringen wird, wodurch der Mehraufwand an Erziehungs- und Krankenpflege wettgemacht werden dürfte.
Eine Vergleichung zeigt also, daß die Verteilung (der Gütertausch), der Unterricht und das Sanitätswesen zusammengenommen eine geringere Belastung der Volkswirtschaft beanspruchen wird, als in der heutigen Gesellschaftsordnung, obgleich der Kollektivismus in allen diesen Zweigen der Volkswirtschaft mindestens dreimal mehr leistet, als die heutige Gesellschaft. Das gilt nicht nur vom Unterrichts- und Sanitätsdienst, sondern auch von der Güter- und Arbeitsverteilung, welche zugleich — ohne Verwaltungskosten — die beste Versicherung für alle ökonomischen Wechselfälle des Lebens bietet. Nicht nur wird der Sanitätsdienst die Aufgabe haben, den allgemeinen Gesundheitszustand zu heben, sondern auch auf die Verteilung der Arbeit, die Berufswahl und die Erteilung der Ehebewilligung und im weiteren auf die psychische und physische Veredelung des Volkes Einfluß zu nehmen.
Die heutige Güterteilung wirkt zugleich indirekt als Zwang zur Arbeit. Diese Art des Zwanges wird aber im Kollektivismus durch direkten Zwang ersetzt, wie er beim Militärdienst geübt wird.
Mit dem Hinwegfalle der Arbeitskräfte, welche heute im Handel verbraucht werden, welche Ersparung allein als Handelsunkosten veranschlagt wurden, wird in Zukunft auch ein großer sachlicher Aufwand in Ersparung gebracht, den der Handel verursacht, ein Aufwand für Geschäftsräume, für Lagerräume, für Annoncen und Reisen, mit einem Worte alles, was in den Betriebsrechnungen der Kaufleute außer dem Salär an Spesen verrechnet wird. Ferner gehört zum Aufwande für die Verteilung durch Kauf und Verkauf auch mancherlei Arbeit der selbständigen Unternehmer, nämlich der Bauern und Gewerbsleute — in Österreich mehr als 4 Millionen Personen — welche in der Berufsstatistik nicht als Handelsarbeit ausgewiesen wird, so das Marktfahren, die Gänge zu Behörden und Anwälten, das Handeln und Schachern beim Verkauf von Kälbern und Schweinen, beim Ankauf von Saatgut, beim Verkauf von Kartoffeln, Ackerfrüchten und Milchprodukten, von Eiern, beim Ankauf von Werkzeugen und beim Anwerben von Dienstleuten.
Ferner sind noch viele Gewerbe in unserer heutigen Gesellschaftsordnung mindestens zur Hälfte als Handelsgewerbe zu rechnen und zwar: Fleischer, Selcher, Bäcker, Zuckerbäcker, Kaffeesieder, Ausschänker, Gasthöfe und Wirte. Von den in diesen Gewerben Tätigen wurden 1900 in Österreich-Ungarn 317,731 gezählt und zwar mit Ausschluß der Arbeiter in den vier ersten Gewerben, daher reichlich die Hälfte, nämlich 159,000 auf Verteilungsarbeit (in den Gast- und Kaffeehäusern Bedienung) zu rechnen sind.
Mit dem Handel entfällt auch die Handelsarbeit der Kundschaft, welche statistisch nicht ausgewiesen werden kann. Da die Kundschaft zum Kaufmann geht, der sie erwartet,[39] die Kundschaft auch im Laden die Abfertigung abwarten muß, kann man wohl annehmen, daß der Zeitverlust und Arbeitsaufwand der Kundschaft im Handel ein und einhalbmal soviel beträgt, wie der Arbeitsaufwand der im Handelsberufe tätigen Personen oder die Jahresarbeit von
998 924 Personen
dazu Tätige im Handelsberufe 665 949 "
Gesamthandelsarbeit 1 664 883 Personen
nahezu 1,7 Millionen Menschen von 45.000,000 Einwohnern.
So wie der Geldhandel eine vielfach vollkommenere Güterumsatzform ist, als der Tauschhandel, zwischen einzelnen Personen, so ist der Güterumsatz im Kollektivstaat vielmal vollkommener und ökonomischer als der Geldhandel. Ebenso ist der Familienhaushalt eine durchaus rückständige Wirtschaftsform für das Volk. Er ermangelt aller Vorteile des Großbetriebes, dessen Vorzüge in den vorstehenden Berechnungen zum Ausdruck kommen. Wenn man die Familie als Einheit für die Wirtschaft betrachtet, so findet heute der Austausch zwischen 6 bis 8 Millionen solcher Einheiten in Österreich-Ungarn statt, während diese Einheiten im Kollektivstaate auf 45,000 vermindert würden. Aber abgesehen von der Arbeitsverminderung, welche das zur Folge hat, ist ja unser Gütertausch auch die Quelle so zahlreicher Zufälle, die das menschliche Leben zu einem tollen Spiel machen.
In Vorstehendem ist der Nachweis erbracht worden, daß die Ersetzung des Privateigentums durch Kollektiveigentum, die direkte Verteilung der Güter an Stelle der Verteilung durch Kauf und Verkauf, somit die absolute Naturalwirtschaft an Stelle der Geldherrschaft, eine so außerordentliche Vereinfachung des Güterumsatzes zur Folge hat, daß die dadurch bedingte Arbeitsersparnis hinreicht, Unermeßliches für die Vervollkommnung der Rasse und die Erziehung und Unterricht, für Kunst und Wissenschaft zu tun. Außerdem bewirkt der Kollektivismus eine Totalversicherung jedes einzelnen Individuums, er macht alle jene Verbrechen unmöglich, deren Triebfeder der Eigennutz ist und er begründet eine Ära des inneren Friedens und bereitet damit den internationalen Frieden vor.
Unerledigt bleibt die Frage, ob die Volkswirtschaft die Arbeit von vier Jahrgängen, vom 14. bis zum 18. Lebensjahre entbehren kann, um den Unterricht bis zum vollendeten 18. Lebensjahre auszudehnen. Es ist zwar nicht zu bezweifeln, daß zu frühe körperliche Anstrengung den Arbeitswert der Menschen für das ganze Leben herabsetzt und daß eine intensivere geistige Ausbildung den künftigen Arbeitswert der Individuen erhöht, aber einen ziffernmäßigen Nachweis, daß diese Einrichtung ohne Schaden für die Gesamtproduktion verwirklicht werden kann, ist nicht zu erbringen. Man wird darum auch nicht von allem Anfang die ganze Jugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahre in der Schule halten und von der physischen Arbeit befreien, sondern nur die intelligentesten Schüler des 8. Schuljahres in die vier letzten Jahrgänge aufsteigen lassen, die minderbefähigten aber zur Arbeit einstellen, wobei man aber dafür sorgen wird, ihnen nur die leichtesten Arbeiten zuzuweisen, welche der Entwicklung nicht hinderlich sind. In einer gut organisierten zentralisierten Produktion können übrigens viele Kräfte zur Arbeit verwendet werden, welche heute brach liegen müssen, und darum wird es möglich sein, auch schon zweijährige Kinder zu gewissen Arbeiten zu verwenden, welche Kraft und Geschicklichkeit nur steigern. So gehe ich von der Meinung aus, daß Erziehung und Unterricht nicht darunter leiden würden, wenn die Kinder und jungen Leute schon vom dritten Jahr an 2-3 Stunden des Tages produktiv beschäftigt würden und auch dadurch würde ein Teil des Arbeitsverlustes hereingebracht werden, der mit der Ausdehnung des Volksschulunterrichtes auf zwölf Jahre verbunden wäre.