Note 379 — ACHTUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
Reading edition
Dieses wird auch von A. F. Köppen in seiner trefflichen Abhandlung (Wigands Vierteljahrschrift, B. II. S. 51) zugegeben, indem er sagt: „Allerdings ist es höchst wahrscheinlich, dass die Hexerei als das (angebliche) Modeverbrechen der Zeit, mancherlei wirkliche, d. h. bürgerliche Verbrechen gleichsam absorbirt habe, dass also bei einzelnen Verbrechen kein bloss eingebildeter, sondern auch ein reeller Thatbestand vorlag. Einige angebliche Hexen mögen Kindesmörderinnen, andere Giftmischerinnen gewesen sein, noch andere durch Quacksalberei und Sudelköcherei u. dgl. reellen Schaden gethan haben. Indessen ist die Zahl derselben jedenfalls verhältnissmässig nur sehr gering gewesen; und — was die Hauptsache ist — beweisen, juridisch beweisen lässt sich das (Dank der Formlosigkeit des Hexenprozesses!) in den allerwenigsten Fällen, ja vielleicht in keinem einzigen Falle mehr.“