Note 377 — ACHTUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
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Er sagt S. 170: „An und für sich ist man nicht berechtigt, diese dem Gesetze angemessenen Todesurtheile als Greuel zu bezeichnen, wie das längst herkömmlich ist, und auch das Gesetz (in der Carolina) selbst, wird man nicht ohne Weiteres einen Greuel nennen dürfen. — S. 172: Allerdings bestanden prozessualische Regeln für die Constatirung eines Gerüchts und so ganz in den Tag hinein, etwa nach dem Massstabe heutiges Tags umlaufender Gerüchte, wurde nicht verfahren. Dazu war die Zeit noch viel zu fest und wenigstens in Sitte und Lebensordnung zu zähe. Im heutigen Sinne leichtfertig nahm man das Gerücht nicht.“ — Mehr kann man nicht verlangen, wenn der Hexenprozess vertheidigt werden soll.