Note 6 — ZWEIUNDZWANZIGSTES KAPITEL
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Wie allgemein derartige Missbräuche, geht aus einem auf dem Papier vorhandenen, aber nicht in die Praxis gedrungenen Gesetz von 1848 (Leg. ult. I. 144) hervor, welches wucherische Kontrakte mit Dienern oder Gehülfen verbietet, und diejenigen mit strengen Strafen bedroht, die unter dem Vorwande, Vorschüsse geleistet, oder Schulden oder die Kopfsteuer, oder Ablösung von Frohnden gezahlt zu haben, Eingeborene oder ganze Familien in immerwährender Abhängigkeit bei sich erhalten, und ihre Schuld fortwährend erhöhen, indem sie ihnen für ihre Leistungen keinen hinreichenden Lohn gewähren. ↑