Note 20 — ZWEITES KAPITEL
Reading edition
Noch 1857 werden ältere, gegen die Niederlassung von Ausländern gerichtete strenge Erlasse durch ein Gesetz (L. ult. II 512) erneut. Eine R. O. von 1844 (L. ult. II 465) verbietet, Fremde unter irgend welchem Vorwande das Innere der Kolonie betreten zu lassen. ↑