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Reisen in den Philippinen

Note 8 — DREIZEHNTES KAPITEL

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Der Ursprung dieser Bullen liegt in den von den Päpsten des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts zu Gunsten derjenigen Personen erlassenen geistlichen Gnaden, die sich persönlich oder durch Spenden an den Kreuzzügen betheiligten. Julius II. überliess die Einnahmen daraus auf drei Jahre den spanischen Königen, spätere Päpste verlängerten den Termin; 1750 erhielt Ferdinand VI. für sich und seine Nachfolger das Recht die Erträge der Kreuzbulle selbstständig zu erheben und zu verausgaben. Die Kreuzbulle besteht in einer Bulle für Lebende (de vivos), deren Besitzer durch jeden Priester sogar wegen verheimlichter Verbrechen frei gesprochen werden können; einer Bulle für Todte (de difuntos) zur schnelleren Erlösung aus dem Fegefeuer; einer Bulle den Genuss von Milch, Eiern und Fleisch an Fasttagen gestattend (de lacticinios), Abfindungsbullen (de composicion), wodurch u. a. Diebe, Betrüger, Erbschleicher, Alle, die fremdes Gut nehmen oder behalten, wenn ihnen der eigentliche Besitzer unbekannt ist, Buhler, solche die um Geld falsches Urtheil sprechen, Frauen, die für Geld Ehebruch treiben, falsche Zeugen u.s.w. vollkommenen Ablass erhalten, und das schlecht erlangte Gut in gutem Glauben und mit ruhigem Gewissen als rechtmässig erworbenes Eigenthum behalten dürfen. Doch dürfen jene Verbrechen nicht begangen sein mit der Absicht, sich durch den Kauf der Bulle von der Schuld frei zu machen; denn in solchem Falle müsste der Kasse der heiligen Kreuzbulle das Ganze herausgegeben werden. Nach dem ersten amplifizirten spanischen Text des päpstlichen Kommissars genügte ein Ablasschein von 2 r. für Veruntreuungen bis zur Höhe von 2000 Maravedis. Für solche von über 100,000 Maravedis war mit dem Kommissar zu akkordiren. (R. P. And. Mendo Bullae Sanctae Crucis Elucidatio.). Seit 1801 gilt in den Philippinen ein bedeutend höherer Tarif. ↑

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