Note 6 — ANHANG.
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Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft bestehenden Vorschriften verfügt werden soll.6