Note 27 — PART II.
Reading edition
“Wer vorsätzlich einem Andern, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
“Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen.
“Ist die vorsätzliche rechtswidrige Handlung des Gift—&c.,—Beibringens auf das ‘Tödten’ gerichtet, soll also durch dieselbe gewollter Weise der Tod eines Anderen herbeigeführt werden, so kommt in betracht: Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.”