Anhang.
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Vorschriften für die Lieferung und Prüfung Von Papier zu amtlichen Zwecken.[69]
Vom 1. Januar 1893 ab treten unter gleichzeitiger Aufhebung der Grundsätze für amtliche Papierprüfungen vom 5. Juli 1886 nachstehende Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in Kraft.
§ 1.
Unter Zugrundelegung der folgenden Tabellen für die Stoff- und Festigkeitsklassen (Tabelle I und II) sollen die zu amtlichen Zwecken bestimmten Papiere die in Tabelle III gegebenen Eigenschaften, Bogengrößen und Einheitsgewichte besitzen. Die Bogengröße 33 × 42 cm ist überall, auch bei Formularen, Büchern u. s. w., vorzugsweise in Anwendung zu bringen.
Tabelle I.
Stoffklasse I bis IV.
Klasse I. Papiere, nur aus Hadern, mit nicht mehr als 3% Asche.
Klasse II. Papiere aus Hadern, mit Zusatz bis zu 25% von Cellulose, Strohstoff, Esparto, aber frei von Holzschliff, mit nicht mehr als 5% Asche.
Klasse III. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff, mit nicht mehr als 15% Asche.
Klasse IV. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung und mit beliebigem Aschengehalt.
Tabelle II.
Festigkeitsklasse 1–6.
Klasse 1 2 3 4 5 6 Skala für den Widerstand gegen Zerknittern
a Mittlere Reißlänge in Metern mindestens 6000 5000 4000 3000 2000 1000 0) außerordentlich gering,
b Mittlere Dehnung in Pro- zenten der ursprüng- lichen Länge mindestens 1) sehr gering,
2) gering,
4,5 4 3 2,5 2 1,5 3) mittelmäßig,
c Widerstand gegen Zer- knittern 6 6 5 4 3 1 4) ziemlich groß,
5) sehr groß,
6) sehr groß,
7) außerordentlich groß.
Unter Berücksichtigung der beiden Klassifikationstabellen I und II gelten die in Tabelle III gegebenen Vorschriften.
Tabelle III.
Verwendungsklassen, Bogengrößen und Gewichte der Normalpapiere.
Klassen- zeichen Verwendungsart Eigenschaften Bogen- größe cm Gewichte für
Stoff- klasse Festig- keits klasse 1000 Bogen kg 1 qm g
A. Schreibpapier
1 Für besonders wichtige, auf lange Aufbewahrungsdauer berechnete Urkunden I 1 33×42 15 –

Ordrepapier (Quart) 26,5×42 12 –
Für Urkunden, Standesamtsregister, Geschäftsbücher u. s. w.:
2a für erste Sorte I 2 33×42 14 –
2b für zweite Sorte I 3 33×42 13 –
Für das zu dauernder Aufbewahrung bestimmte Aktenpapier:
3a für Kanzlei-, Mundir- u. s. w. Papier II 3 33×42 13 –

Briefpapier (Quart-) 26,5×42 10,4 –
desgl. (Oktav-) 26,5×21 5,2 –
3b für Konzeptpapier II 4 33×42 13 –
Für Papiere, welche für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmt sind und nur einige Jahre in Akten u. s. w. aufbewahrt werden sollen:
4a für Kanzlei-, Mundir- usw. Papier Briefpapier (Quart-) desgl. (Oktav-) III Reißlänge 3500 m, Dehnung 2,75%, Widerstand gegen Zer- knittern ziemlich groß 33×42 26,5×42 26,5×21 12 9,6 4,8 – – –

4b für Konzeptpapier III 4 33×42 12 –
Bemerkung. Die unter A 1–4b gegebenen Vorschriften gelten auch für solche Schreibpapiere, welche gleichzeitig bedruckt werden (Standesamtsregister, Tabellenwerke u. s. w.).
Für Briefumschläge, Packpapier etc. und zwar:
5a für erste Sorte II 3 – – –
5b für zweite Sorte III 5 – – –
für Briefumschläge (für beide Sorten):
1) bis zur Größe 13×19 cm – – – – 70
2) für größere und solche Umschläge, welche für Geld- und Wertsendungen bestimmt sind – – – – 115
für Packpapier:
für Klasse 5a – – – – 130
für Klasse 5b – – – – 115
6 Für Papiere, welche zu untergeordneten Zwecken im täglichen Verkehr verwendet werden sollen und an welche Ansprüche auf Dauerhaftigkeit nicht gestellt werden, kann ohne besondere Rücksicht auf eine Festigkeitsklasse gewählt werden IV – – – –
B. Aktendeckel.
7a Für Aktendeckel, welche I Reißlänge 2500 m, Dehnung 3,5% 36×47 81,2 480


für häufigen Gebrauch und längere Aufbewahrung bestimmt sind
7b Für Aktendeckel, welche III Reißlänge 2500 m, Dehnung 2,5% 36×47 42,3 250


für laufenden Gebrauch bestimmt sind
C. Druckpapier.
8a Für wichtigere, zu dauernder Aufbewahrung bestimmte Drucksachen I aber bis zu 10% Asche 4 – – –


8b Für weniger wichtige Drucksachen III 4 – – –
8c Für Drucksachen, welche zu untergeordneten Zwecken im täglichen Verkehr verwendet werden sollen, kann ohne Rücksicht auf eine Festigkeitsklasse gewählt werden IV – – – –
Klassen- zeichen Verwendungsart Gewichte für
1000 Bogen kg 1 qm g
Für Bücher, Formulare u. s. w. sind in den Fällen, in welchen die normale Größe Nr. 1 = 33×42 nicht anwendbar ist, die nachfolgenden Bogengrößen oder vielfache derselben, in der Regel unter Innehaltung der gleichzeitig angegebenen Einheitsgewichte, zu benutzen
Nr. 2 = 34×43 cm 14,6 100

„ 3 = 36×45 „ 16,2
„ 4 = 38×48 „ 18,2
„ 5 = 40×50 „ 20,0
Nr. 6 = 42×53 cm 24,5 110

„ 7 = 44×56 „ 27,1
„ 8 = 46×59 „ 29,9
„ 9 = 48×64 „ 33,8
Nr. 10 = 50×65 cm – nach Bedarf

„ 11 = 54×68 „ –
„ 12 = 57×78 „ –
Gegen die in der vorstehenden Tabelle III angegebenen Einheitsgewichte darf die Lieferung
a. für Schreib- und Druckpapier um 2,5%,
b. für Aktendeckel und Packpapier um 4,0%
nach oben oder unten abweichen, wobei die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) bei der Gewichtsfeststellung mitgewogen wird.
§ 2.
Die Schreibpapiere der Stoffklassen I, II und III, soweit sie den Verwendungsklassen 1 bis 4b angehören (§ 1), sind mit einem Wasserzeichen zu versehen. Das Wasserzeichen soll im nassen Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden. Es soll die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben sowie neben dem Worte „Normal“ das Zeichen der Verwendungsklasse, welcher das Papier genügen soll, enthalten; die Hinzufügung einer Jahreszahl wird dem Fabrikanten freigestellt. Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, indessen nur soweit, daß man ohne Zweifel und ohne weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein.
§ 3.
Papiere der Verwendungsklassen 1 bis 4b (§ 1) werden nur von Firmen angenommen, deren Wasserzeichen bei der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) angemeldet sind.
§ 4.
Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Normalpapiere dürfen in ihrer Reißlänge um höchstens 10% und in ihrer Dehnbarkeit ebenfalls um höchstens 10% nach unten hin von den in Tabelle III (§ 1) genannten Eigenschaften abweichen. Alle anderen Eigenschaften müssen vorhanden sein, wenn das Papier bei der Prüfung als zu der im Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse gehörig anerkannt werden soll.
§ 5.
Dem Erzeuger des Papiers soll es freistehen, in Fällen, in welchen das Papier den im Wasserzeichen angegebenen Eigenschaften bezüglich der Verwendungsklasse nicht entspricht, durch nachträgliche Stempelung (Trockenstempelung) eines jeden Bogens das Wasserzeichen ungültig zu machen oder das Papier in eine niedrigere Verwendungsklasse einzureihen, für welche seine Eigenschaften noch ausreichend sind.
Dieses Recht nachträglicher Stempelung zum Zweck der Herabsetzung des Papiers in eine niedrigere Verwendungsklasse als die in dem Wasserzeichen angegebene soll auch dem Lieferanten zustehen.
§ 6.
Zur Feststellung darüber, ob das gelieferte Papier der im Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse entspricht, sind vor der Verwendung, namentlich vor dem Bedrucken des Papiers, Stichproben an die Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt zur Prüfung einzusenden.
Die Prüfung erfolgt auf die Erfüllung der im § 1 Tabelle I und II bezeichneten Eigenschaften für die Gesamtgebühr von 20 Mk. für jede Papiersorte.
Bei Lieferungen, welche den Betrag von 300 Mk. nicht erreichen, kann von einer Prüfung abgesehen werden.
Bei Lieferungen von höherem Betrage ist wenigstens eine der gelieferten Papiersorten jährlich abwechselnd zur Prüfung einzusenden.
Genügt der Ausfall der Prüfung (§ 8), so hat die Behörde, im anderen Falle der Lieferant die Prüfungsgebühren zu zahlen.
§ 7.
Die Stichproben werden von den Behörden aus verschiedenen Paketen der Lieferung (im ganzen mindestens 10 Bogen) entnommen und zur Prüfung an die Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt in Charlottenburg eingesendet.
Diese Proben müssen unbeschrieben und von tadellosem Aussehen sein; sie dürfen nicht gerollt und nur soweit geknifft werden, daß die ungeknifften Flächen mindestens 21 × 27 cm groß bleiben. Die Proben sind zwischen zwei steife Deckel zu verpacken, welche Beschädigungen auf dem Postwege wirksam verhindern.
Für die Prüfung von Papieren, welche bedruckt werden sollen, müssen die Stichproben aus dem unbedruckten Papier (vor der Drucklegung) entnommen werden.
§ 8.
Die von der Versuchsanstalt über die amtliche Prüfung auszugebenden Zeugnisse enthalten in erster Linie die Angabe: Ob das Papier den durch das Wasserzeichen gekennzeichneten (bezw. den durch den Trockenstempel als geringer angegebenen) Eigenschaften genügt oder nicht genügt.
In zweiter Linie werden außerdem die Ergebnisse der Einzelprüfungen in der bisher gebräuchlichen Weise mitgeteilt.
Zeugnisse für Papiere ohne Wasserzeichen beschränken sich auf die bisher gebräuchliche Form der Prüfungsbescheinigungen.
§ 9.
Ergibt die amtliche Prüfung, daß das Papier der im Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse nicht genügt, so ist die Behörde berechtigt, die ganze Lieferung von der Verwendung auszuschließen. Papiere, welche durch den Trockenstempel in eine niedrigere Verwendungsklasse eingereiht sind, dürfen von den Behörden nur für diese Verwendungsklasse angenommen werden.
Ergibt sich bei der amtlichen Prüfung, daß die durch die Verwendungsklasse gegebenen Vorschriften durchweg nur sehr knapp erfüllt oder geringe Abweichungen nach unten vorhanden sind, so darf die Versuchsanstalt auf den generellen Antrag des durch das Wasserzeichen genannten Firmeninhabers diesem das Prüfungsergebnis mitteilen.
§ 10.
Zur Erklärung des Wesens der Prüfungen und der in den vorstehenden Tabellen sowie in den auszugebenden Prüfungszeugnissen gebrauchten technischen Ausdrücke ist folgendes zu bemerken:
Die Ausdauerfähigkeit und Güte eines Papiers ist im wesentlichen durch seine Stoffzusammensetzung und seine Festigkeitseigenschaften bedingt.
Zur Feststellung der Stoffzusammensetzung dient vornehmlich die mikroskopische Untersuchung. Zur Zeit gilt die Erfahrung, daß die Lumpenfasern das ausdauerfähigste Material geben; am wenigsten ausdauerfähig sind die Papiere mit Holzschliff. Die mikroskopische Untersuchung kann auch zugleich angenähert die Mengenverhältnisse der Faserstoffe feststellen.
Der Aschengehalt gibt diejenigen Papierbestandteile an, welche beim Verbrennen und darauf folgenden Glühen als unverbrennlich zurückbleiben; sie betragen bei Papier, dem keine mineralischen Füllstoffe zugesetzt sind, höchstens 3%. Die mineralischen Füllstoffe dienen dazu, das Papier im Aussehen und Griff besser, es druckfähiger, billiger oder schwer zu machen. Die zulässigen Grenzen sind in den „Vorschriften“ gegeben.
Das zu Schreibzwecken dienende Papier muß leimfest sein, damit es sich gut beschreibt und die Tinte nicht durchläßt.
Zu den Festigkeitseigenschaften rechnet man Festigkeit gegen Zerreißen, Dehnbarkeit und Widerstand gegen Zerknittern und Reiben.
Die Festigkeit des Papiers wird in zwei aufeinander senkrechten Richtungen (Maschinenrichtung und Querrichtung) bestimmt; als Grundlage für die Beurteilung dient das Mittel aus beiden Bestimmungen, die sogenannte mittlere Reißlänge. Man versteht unter Reißlänge diejenige Länge eines Streifens von gleichbleibender Breite und Dicke, bei welcher er, an einem Ende aufgehängt gedacht, infolge seines eigenen Gewichts abreißen würde.
Die Reißlänge, welche also von der Dicke und Breite des Streifens unabhängig ist, nimmt zu mit der Güte des Papiers.
Die Bruchdehnung wird bei der Bestimmung der Reißlänge mitgemessen; sie drückt die Verlängerung des Probestreifens bis zum Zerreißen aus und wird in Prozenten seiner ursprünglichen Länge angegeben. Sie nimmt ebenfalls zu mit der Güte des Papiers.
Die Widerstandsfähigkeit gegen Zerknittern und Reiben kann nicht durch Zahlenwerte ausgedrückt werden, weil dieser Versuch nicht mit Hilfe von Apparaten, sondern durch Knittern und Reiben mit der Hand ausgeführt wird. Die zur Bemessung des Widerstandsgrades angenommene Skala, von den geringeren Sorten zu den besseren aufsteigend, ist folgende:
0 = außerordentlich gering, 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittelmäßig, 4 = ziemlich groß, 5 = groß, 6 = sehr groß, 7 = außerordentlich groß.
§ 11.
Die Behörden sind verpflichtet, die durch Tabelle III der „Vorschriften“ gegebenen Grenzwerte für die Stoff- und Festigkeitsklassen ihren Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen.
In die über die Papierlieferung abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Lieferant sich allen in den „Vorschriften“ ihm auferlegten Verpflichtungen zu unterwerfen habe.
Die „Vorschriften“ sind jedem Lieferungsvertrage anzuheften und zu dem Zweck von der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) im Abdruck auf Verlangen abzugeben.
Berlin, den 17. November 1891.
Königliches Staats-Ministerium.
Auszug aus den Vorschriften für die Benutzung der Versuchsanstalt zu Charlottenburg.
Gebührenordnung.
Gegenstand der Versuche Versuchsausführung Zahl der Ver- suche An- satz Nr. Be- trag[70] Mk.
Papierprüfung.
Festigkeit Prüfung der Festigkeit und Dehnung nach 2 Richtungen in je 5 Versuchen 10 300 10
Zerknittern Prüfung auf Widerstand gegen Zerknittern – 301 2
Aschengehalt Bestimmung des Aschengehaltes in Prozenten – 302 3
Desgleichen mit Prüfung der qualitativen Zusammensetzung der Asche – 303 10
Desgleichen mit Prüfung der quantitativen Zusammensetzung der Asche – 304 50
Dicke und Gewicht Messung der Papierdicke und Bestimmung des Gewichtes für das Quadratmeter – 305 2
Holzschliff Untersuchung auf das Vorhandensein verholzter Fasern – 306 1
Desgleichen mit Bestimmung der Art der verholzten Fasern – 307 2
Schätzung der Menge des Holzschliffes nach der Methode von Herzberg – 308 5
Faserarten Mikroskopische Feststellung der im Papier enthaltenen Faserarten – 309 5
Desgleichen mit Schätzung des Mengen- verhältnisses der einzelnen Faserarten – 310 10
Chemische Zusammensetzung Chemische Untersuchung des Papiers auf Farbstoff, Leimung, Gehalt an freier Säure, Chlor u. s. w., je nach dem Umfange der verlangten Untersuchung – 311 5–50
Desgleichen, quantitativ – 312 10 bis 100
Vollständige Untersuchung Die vollständige Untersuchung eines Papiers auf Festigkeit, Dehnung, Widerstand gegen Zerknittern, Bestimmung des Aschengehaltes, mikroskopische Untersuchung und Leimfestigkeit – 313 20
Gegenstand der Versuche Versuchsausführung Zahl der Ver- suche An- satz Nr. Be- trag[71] Mk.
Stoffprüfung.
Festigkeit Prüfung der Festigkeit und Dehnung von Zeugstoffen nach Kette und Schuß in je 3 Versuchen 6 314 12
Prüfung von Fäden auf Zugfestigkeit und Dehnung in 10 Versuchen, mit Bestimmung der Feinheitsnummer und Dehnungszahl 10 315 10
Aschengehalt Bestimmung des Aschengehaltes – 316 3
Faserart Bestimmung der Faserart in Schuß und Kette – 317 5
Fadenzahl Bestimmung der Fadenzahl auf 1 cm in Schuß- und Kettenrichtung – 318 2
Fadenstellung Bestimmung der Fadenstellung – 319 2
Schlichte, Farbe Wasserdurch- lässigkeit u. s. w. Untersuchung des Stoffes auf Schlichte, Stärke, Farbe, Wasserdurchlässigkiet u. s. w., je nach dem Umfange der gewünschten Prüfung – 320 3–50
Vollständige Untersuchung Die vollständige Untersuchung eines Stoffes nach den Ansätzen 314, 316 bis 319 – 321 20
Desgleichen einschließlich der Untersuchung der Schuß- und Kettenfäden in je 5 Versuchen nach Ansatz 315 – 322 26
Probematerial.
Für Papierprüfungen, welche auch die Ansätze 300 und 301 umfassen, sind 10 Bogen jeder Sorte, zwischen steifen Deckeln verpackt (nicht gerollt), einzusenden. Bei Prüfungen nach den übrigen Ansätzen genügt weniger Material in beliebiger Verpackung.
Bei Einreichung des Antrages sind die Ansatznummern (300–313) anzugeben, nach denen geprüft werden soll.
Auszug aus den Vorschriften für Frachtbriefpapiere.
(Reichs-Eisenbahnamt. 13. Oktober 1892.)
Zu den Frachtbriefen ist Normalpapier 4a mit vorschriftsmäßigem Wasserzeichen zu verwenden (vergl. S. 136). Die Farbe des Papiers muß entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76×60 cm für je 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen. Eine Abweichung von diesem Einheitsgewicht um 2,5% nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichtsfeststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mit gewogen.
Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen bei einer mit der Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat beauftragten Behörde anzumelden. Die Prüfung, ob das Frachtbriefpapier den vorbezeichneten Bedingungen entspricht, erfolgt nach Maßgabe der bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften.
Auszug aus den Vorschriften für Quittungskarten-Karton.
(Gesetz betreffend Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889.)[72]
Der Karton muß aus Zellstoff, Leinen und Baumwolle hergestellt sein. Der Zellstoffgehalt darf nicht mehr als 50% betragen. Der Gehalt an Leinen muß mindestens 5% größer sein als der Baumwollgehalt. Der Aschengehalt darf 4% nicht übersteigen. Der Karton muß mit Eisenoxyd und Bleichromat nach niedergelegtem Muster gelb gefärbt sein und ein Quadratmetergewicht von 277–283 g aufweisen.
Die mittlere Reißlänge muß 4500 m, die mittlere Dehnung 4% betragen.
(Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1893 und 8. Juni 1898.)
Die für die Selbstversicherung vom Bundesrat vorgeschriebenen besonderen Quittungskarten (Formular B) müssen in Stoff und Format den vorstehenden Bedingungen ebenfalls entsprechen, aber nach niedergelegtem Muster grau gefärbt sein.
Die graue Färbung ist durch Zuteilen von naturblauer Lumpenfaser zum Stoff und Abtönen mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen.
(4. Januar 1900.)
Auszug aus den Vorschriften über die Herstellung von Beitragsmarken zur Invaliditätsversicherung.
(13. November 1899.)
Zum Druck sämtlicher Beitragsmarken ist reines Lumpenpapier zu verwenden, welches fein gemahlen, in der Durchsicht gleichmäßig sein und eine Reißlänge von wenigstens 3000 m, eine Dehnung von mindestens 1,9% und einen Aschengehalt von höchstens 12% haben muß.
Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, der die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdruckes bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes.
Vorschriften für das Papier zu Standesregistern und Registerauszügen.
(Ministerium des Innern. 2. April 1892.)
Das Papier für die
Standesregister
muß
der
Stoffklasse
I,
Festigkeitskl.
2,
(
Verwendungskl.
2a),
Registerauszüge
„
„
„
I,
„
3,
(
„
2b)
angehören.
Ausbildung im Papierprüfen.
Zur Ausbildung im Papierprüfen nimmt die Charlottenburger Versuchsanstalt Volontäre auf. Bestimmte Anforderungen an deren Vorbildung werden nicht gestellt. Bewerber müssen dem Aufnahmegesuch Lebenslauf und Abschriften der in ihrem Besitz befindlichen Zeugnisse beifügen; daraufhin erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme.
Die Ausbildung nimmt drei Monate in Anspruch und erfolgt für Reichsdeutsche kostenfrei; Ausländer zahlen 300 Mk.
Gegenstand des Unterrichtes bilden in erster Linie die gesamten Papierprüfungsverfahren; hierbei wird auf die Ausbildung im Mikroskopieren besonderes Gewicht gelegt. In zweiter Linie erfolgt die Unterweisung im Prüfen der wichtigsten Rohstoffe für die Papierfabrikation. In der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit können die Volontäre auf Wunsch auch Fragen bearbeiten, die für sie besonderes Interesse haben.
Die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die Teilnahme an diesen Ausbildungskursen für das spätere Fortkommen der Teilnehmer vielfach von Wert gewesen ist, so daß allen jungen Papiermachern dringend anzuraten ist, von dieser im Interesse der Papierindustrie geschaffenen Einrichtung Gebrauch zu machen. Frühzeitige Anmeldung empfiehlt sich, da nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht.
Zur Ausführung amtlicher Prüfungen, wie vielfach angenommen wird, dürfen die Volontäre nicht herangezogen werden; die ganze Zeit, welche sie in der Anstalt zubringen, wird ausschließlich auf ihre Ausbildung verwendet.