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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 296 — Sachlicher Theil. (continued 9)

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Die ihrer Zeit viel besprochene Behauptung Barruel’s (Annal. d’hygiène publ. 1829, Nr. 6 und 1854, pag. 413), dass man bei Behandlung einer Blutspur mit Schwefelsäure aus dem dabei sich ergebenden specifischen Geruche erkennen könne, ob das Blut vom Menschen oder von einem Thiere und von welchem abstamme, hat nur einen historischen Werth. Wichtig dagegen ist es, wenn es sich um die Provenienz von Blutspuren handelt, auf Beimengungen zu achten. So gab in einem unserer Fälle der Besitzer eines Messers an, dass die daran befindlichen Blutspuren entstanden seien, als er einige Tage zuvor eine Pferdeleber zerschnitt. In der That waren die Blutkörperchen klein und deutlich Leberzellen nachweisbar. In einem anderen wurde uns ein Papier mit Flecken übergeben, die grösstentheils gelblich, theilweise aber verwaschen röthlich aussahen und für Blut gehalten wurden. Der Angeschuldigte gab an, dass er auf diesem Papier geräuchertes Fleisch verzehrt habe, wovon die Flecke herrühren. Die mikroskopische Untersuchung bestätigte diese Angabe, da sie viel Fett, sowie Fetzen von Bindegewebe und quergestreiften Muskelfasern ergab.

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