Note 78 — Sachlicher Theil. (continued 2)
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In einem Falle von Ermordung einer Prostituirten (Ballogh) fanden wir keine Spur von Spermatozoiden in den Genitalien. Trotzdem konnten wir die Möglichkeit, dass die Ermordete kurz vor ihrem Tode den Beischlaf zugelassen habe, nicht wegleugnen, weil bei dem Gewerbe der Betreffenden das Fehlen des Sperma in den Genitalien sich auch aus sofort nach dem Coitus erfolgter Ausspritzung oder daraus, dass letzterer mit Condom ausgeübt wurde, erklären liess. In einem anderen Fall von Raubmord an einer Prostituirten durch Halsabschneiden wurden zahlreiche Spermatozoiden im Scheidenschleim vorgefunden. Der bald eruirte Thäter gestand, den Mord in dem Momente begangen zu haben, als die Betreffende eben zur Zulassung des Coitus sich anschickte, leugnete jedoch entschieden, letzteren vollbracht zu haben, und es musste mit Rücksicht auf das Gewerbe der Getödteten zugegeben werden, dass das in ihrer Scheide gefundene Sperma auch von einem anderen kurz zuvor erfolgten Beischlaf herrühren konnte.