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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 61 — Sachlicher Theil. (continued 2)

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Schröder (Lehrb., pag. 391) sagt: „Ein vollständig unversehrt erhaltenes Hymen trifft man bei Erstgeschwängerten durchaus nicht auffallend selten.“ Credé (Verhandl. d. Gesellsch. f. Geburtsh. 1851) sah sogar in einem Falle den Hymen trotz des Geburtsactes erhalten. Einen Fall von Abortus eines viermonatlichen Embryo mit Erhaltensein des halbmondförmigen Hymen nach demselben beschreibt Steinhaus (Wiener Medicinalhalle. 1862, III, Nr. 16), und einen ähnlichen enthält unser Museum.

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