Note 539 — Sachlicher Theil. (continued 19)
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Für die thunlichst häufige Anwendung der Photographie in solchen Fällen, sowie bei der Aufnahme von Verletzungen und insbesondere des sogenannten Localaugenscheines haben sich Aerzte und Juristen wiederholt ausgesprochen, so Odebrecht, „Die Benützung der Photographie für das Verfahren in Strafsachen“. Archiv f. preuss. Strafrecht. 1864, pag. 660; Sander, „Die Photographie in der gerichtl. Medicin.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F. II, 179; Vernois, „Ueber Verwendung der Photographie zu med.-gerichtlichen Zwecken.“ Annal. d’hygiène publ. 1870, pag. 239; „Die Photographie im Dienste der Justiz.“ Wiener Juristen-Ztg. vom 15. April 1882 und Bertillon (l. c.), Anhang: „Die gerichtliche Photographie.“