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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 490 — Sachlicher Theil. (continued 17)

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Einen Fall, in welchem die Mutter behauptete, sofort nach der heimlichen Entbindung das Kind gesäugt und dann erst getödtet zu haben, theilt Goeze mit (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1875, XXII, pag. 262). In einem anderen von uns obducirten Falle hatte die Mutter das heimlich, angeblich todtgeborene Kind vorläufig in einem Kasten verborgen, nach einigen Stunden gewaschen, ihm die vorbereitete Kinderwäsche angezogen und dann dasselbe im Keller vergraben, wo es nach einer Woche aufgefunden und der Bekleidung wegen für ein Kind gehalten wurde, welches schon einige Tage gelebt hatte.

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