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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 417 — Sachlicher Theil. (continued 14)

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Bekanntlich wurde zur „Einbalsamirung“ (Conservirung) der Leichen häufig Arsenik verwendet. Ein solcher Vorgang macht nicht blos die Erkennung einer stattgehabten Arsenikvergiftung bei der betreffenden Leiche unmöglich, sondern kann auch Arsenik in die Friedhofserde bringen. So berichtet Edling (Monatsblatt für öffentl. Gesundheitspflege und med. Statistik. Beilage zur Deutschen Klinik. 1874, Nr. 3), dass in Stockholm ein ganz enormer Consum von Arsenik zur Conservirung von Leichen stattfinde, dass im Jahre 1872 allein etwa 110 so conservirte Leichen begraben wurden, und dass, da für jede Leiche durchschnittlich 278 Grm. Arsenik gebraucht werden, jährlich etwa 63 Pfund Arsenik in die Friedhofserde gelangen! Seit 1876 ist dieser Vorgang verboten. — Die Thatsache, dass auch durch die Leichen Vergifteter mineralische Gifte der Friedhofserde zugeführt werden, ist insbesondere bei den Friedhöfen grösserer Städte und solchen mit bereits wiederholtem Turnus nicht ausser Acht zu lassen.

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