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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 329 — Sachlicher Theil. (continued 11)

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Uebrigens zeigen gerade solche Fälle die Dehnbarkeit des Begriffes der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“. Da wir nämlich zugeben müssen, dass bei allen Frauen, die bereits geboren haben, eine grössere Disposition zur Acquirirung von Vorfällen besteht, als bei solchen, die noch nicht entbunden haben, eine solche Disposition aber dann eine natürliche Folge physiologischer Vorgänge ist und daher ebenso wie Schwangerschaft und Geburt als ein im Bereiche des Normalen liegender Zustand aufgefasst werden muss, so könnte darüber gestritten werden, ob ein solcher Zustand noch als „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ im Sinne der Strafprocessordnung genommen werden kann, da das Gesetz höchst wahrscheinlich nur pathologische, nicht aber auch physiologische Zustände dabei im Auge gehabt haben mag, wenn auch viele dieser, wie z. B. das Pubertätsstadium, Wochenbett etc., zweifellos eine grössere Empfindlichkeit gegen gewisse Schädlichkeiten bedingen, als dies ausserhalb derselben der Fall ist.

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