Note 679 — PARTE SECONDA
Reading edition
Weber M., Röm. Agrargeschichte, p. 69. Anm. 38: Es ist im übrigen charakteristisch für das Bestehen des im Text behaupteten Zusammenhangs dass sobald mit Vollendung der Expansion des römischen Flurbezirkes und nachdem das zur Besiedelung bereitstehende Land im wesentlichen vergeben war, die Testierfreiheit durch die Praxis des Centumviralgerichtshofes vermittelst der Inofficiositätfiktion beseitigt wurde.