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Il tramonto della schiavitù nel mondo antico

Note 771 — PARTE SECONDA (continued 2)

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Karlowa, R. Rechtsgesch., II, 2, p. 644: Es wird zur Zeit jener häufiger vorgekommen sein, dass ein römischer Bürger, welcher keine genügende Anzahl von Sklaven hatte, arme Freie servorum loco in operis gegen eine merces hatte. Solche mercennarii, welche auch ihre operae wohl schlechthin, so dass dem conductor die Bestimmung der Art derselben zustand, zu vermieten pflegten, gehörten zur Hausgenossenschaft des conductor. Dieses hatte einmal eine grössere faktische Abhängigkeit des mercennarius zur Folge, es konnte aber auch rechtliche Folgen haben: Vorteile, an welchen die Hausgenossenschaft des Hausherrn teilnehmen darf, kommen auch solchen mercennarii zu gute [L. 4, pr. D. de usu et habit. 7, 8], nur von solchen gilt der Satz, dass aus einem von ihnen gegen den conductor verübten furtum die actio furti nicht entstehe [L. 90 (89) D. de furtis 47, 2. Vgl. auch l. 11, § 1, D. de poenis 48, 19], denn man schrieb wohl dem Hausherrn solchen, aber auch nur solchen, mercennarii gegenüber eine Disziplinarbefugniss, wie gegenüber Freigelassenen und Klienten, zu.

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