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Il tramonto della schiavitù nel mondo antico

Note 741 — PARTE SECONDA (continued 2)

Reading edition

D. XXXVIII, 1, De operis libertorum; Karlowa, R. R. G., II, 1, p. 145: Bei den Freigelassenen werden operae officiales und operae fabriles unterschieden. Die officiales erklären Burchardi für Ehrendienste, Danz für die der Person des Patrons zu leistenden Ehren und Liebesdienste, Keller für Aufwartung und Ehrendienste, mehr persönlichindividueller Natur, Zimmern und Mühlenbruch für häusliche Dienste, Rein für persönliche, die Person oder den Haushalt der Patronus betreffenden Dienste, Küntze für die Dienstleistungen, wie sie zum geselligen Luxus vornehmer Römergehörten. Dem gegenüber werden dann die fabriles als Handwerkmässige und künstlerische, kunstartige Verrichtungen charakterisiert. Nach Leist, welcher sich in seinem Werk über das romische Patronatsrecht am ausführlichsten über den Gegensatz auslässt, sind operae officiales solche Dienste, welche innerhalb der Grenzen und der Grundgedankens des officium sich halten, officium aber ist Handeln in Gemässheit eines der Person des andern (hier des Patrons) in jedem konkreten Fall zum Dienen sich sittlich Verbundenfühlens. Fabriles dagegen sind nach Leist die über das Gebiet des officium hinausliegenden Dienste, zu welchen die Freilasser in nicht zu billigender, egoistischer Weise die Freigelassenen anheischig machten, zu welchen nur Dienste gehörten, die die Erlernung eines gewissen Artificiums erfordeten. Dabei bleibt nur die Frage welche Dienste liegen denn innerhalb des officium, welche nicht, zumal da von Leist angenommen wird, dass auch artificiale Dienste sich innerhalb des officium halten und ganz im guten Geist des Patronatsrecht auferlegt werden konnten. Als zum officium des immer nach im weitern Sinne zur familia des Patrons gehörigen Freigelassenen sah man es an, auf die Person, die Familie, das Hauswesen, den Freundkreis des Patrons bezügliche Dienste zu leisten auch wenn solche Kunstfertigkeit voraussetzten. Dahin gehören also keineswege blos häusliche, d. h. im Innern des Hauses zu leistende Dienste, auch nicht bloss Ehrendienste oder gar bloss zum geselligen Luxus vornehmer Römer gehörende Dienste. Sie sind von unbestimmter Mannigfaltigkeit, nur müssen sie dem Patron seinen ganzen Verhältnissen nach (für seine Person, seine Familie, sein Hauswesen, seine Freunde) einen Nutzen gewähren; wie sie der libertus seiner Individualität und Ausbildung nach zu leisten vermag; die proprietas eorum, wie Ulpian, l. 9, § 1, D. de op. lib. 38, 1 treffend sagt, et in edentis persona et in eius cui eduntur consistit.

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