Note 3 — Zweiundzwanzigstes Kapitel. Wilhelm III.
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Die Acte bestimmte, daß das beschnittene Geld vor dem 4. Mai eingezahlt werden müsse. Da der 3. ein Sonntag war, so war thatsächlich der 2. der letzte Tag.
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Die Acte bestimmte, daß das beschnittene Geld vor dem 4. Mai eingezahlt werden müsse. Da der 3. ein Sonntag war, so war thatsächlich der 2. der letzte Tag.