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Duell-Codex

I. Theil. Von den Duellregeln im Allgemeinen.

Reading edition

Vom Duell und der Beleidigung.

Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die Eigenliebe, Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für diesen eine Beleidigung.

Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt sich der Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die verschiedenen Beleidigungen zu definiren.

Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf verschiedene Art und Weise; dies hängt meist mit der socialen Stellung zusammen.

Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu werden, dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag, abgesondert wird.

Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um den Angriff gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den Waffen — erfolgt das Duell.

Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich Genugthuung zu geben oder diese zu erhalten.

Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings ein beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu geben; um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im Duell, sein Leben ein.

Der Beweggrund, durch welchen das Duell — der Zweikampf — herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.

Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen stattfindender verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch Hilfenahme der Waffen, das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes eine Differenz zu begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit zu verschaffen.

Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher getroffener Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mit gleichartigen, tödtlichen Waffen stattfindender Zweikampf.

Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen haben, gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den Gesetzen der Ehre nur scheinbar Genüge zu leisten — entweder auf Zeitdauer sich der blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich angreifen zu wollen, oder beiderseits bei einem Pistolenduell in die Luft zu schiessen u. s. w. — so ist dieses kein Zweikampf, kein Duell.

Die gesetzmässigen Regeln verlangen gleichartige Waffen, damit nicht im Vorhinein der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden Combattanten entschieden wird.

Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die Möglichkeit geboten werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen von Kraft und Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger hervorgehen zu können.

Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer bestimmten Duellart stattfinden.

So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.

Weiters verlangt das Gesetz tödtliche Waffen.

Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere, lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.

Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf — ein Duell — wie das Boxen der Engländer.

Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind ebenso wenig Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.

Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle, oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell angesehen.

Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.

Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.

Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.

Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden:

1. Directe Beleidigungen.

2. Indirecte Beleidigungen.

Directe Beleidigungen.

Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen lassen sich folgenderweise gliedern:

1. Grad: Die einfache Beleidigung, herbeigeführt durch einen Wortwechsel oder durch eine unüberlegte oder mit Absicht erfolgte Ueberschreitung der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen.

2. Grad: Beleidigung durch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung schimpflicher Eigenschaften.

3. Grad: Beleidigung durch Schlag, welcher Beleidigung auch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen gleichgestellt werden, durch welche die moralische Existenz des Beschimpften gefährdet erscheint.

Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten verschiedene Rechte zu, während dem Beleidiger verschiedene Pflichten obliegen.

Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die irrige Ansicht: „Der Geforderte hat die Wahl der Waffen”, eine weit verbreitete ist.

Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.

Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.

Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives Benehmen hintanzuhalten.

Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist; es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.

Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen, handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der „Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem Grade die Beleidigung erfolgte.

Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt werden müssen, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig gemacht werden.

Beleidigung ersten Grades.

Einfache Beleidigung.

Art. 1. — Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.

Art. 2. — Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.

Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare offen.

Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden kann.

Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen dürften.

Art. 3. — Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst Angegriffene der Beleidigte.

Art. 4. — Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.

In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.

Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung Chatauvillard’s.

Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die Rede sein soll. (Siehe Grundlose Herausforderungen.)

Beleidigung zweiten Grades.

Beleidigung durch Beschimpfung.

Art. 1. — Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.

Art. 2. — Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte aller Rechte und der Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des Beleidigten ein.

Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.

Wir verweisen diesbezüglich auf den Schluss des nächstfolgenden Artikels: „Beleidigung durch Schlag.”

Art. 3. — Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der zuerst Geschimpfte der Beleidigte.

Art. 4. — Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das Recht des Beleidigten ein.

Beleidigung dritten Grades.

Beleidigung durch Schlag.

Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche Gegenwehr nach sich ziehen.

Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im entferntesten Ursache hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht ereignen, dass man, hierüber empört, die Besinnung verliert und in demselben Momente den Schlag erwidert.

Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser unüberlegten Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser Situation so schnell als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen Kampf oder kein Handgemenge, wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten kann, zu provociren.

Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen wird, ändert sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im gegebenen Falle von seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.

Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen, muss man nicht ringen, muss man nicht zu Stöcken greifen.

Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen stets ein Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft war.

Art. 1. — Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte absichtliche Berührung ist Schlag.

„Wer anrührt, schlägt!” — in der That keine Abstufungen. Dieser Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten werden.

Der Geschlagene ist der Beleidigte.

Art. 2. — Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That angenommen.

Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.

Art. 3. — Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)

Art. 4. — Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.

Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.

„An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach sich gezogen hätte.”

„Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung derselben.”

So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.

Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt nicht wörtlich zu nehmen ist.

Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.

Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.

Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.

Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!

Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der zuerst Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der Waffen zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten „Verwundung” des Vortheiles seiner ersten Situation verlustig erklärt wird.

In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes, beziehungsweise das Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung nach, dem Lose unterworfen werden.

Art. 5. — Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung des Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als geohrfeigt etc.” als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen ist.

Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung.

Art. 1. — Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung (falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die eigene moralische Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der Beleidigung durch Schlag gleichgestellt.

Art. 2. — Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den Ehrengesetzen nicht zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so nimmt er, falls diese Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde, die Rechte des Beleidigten nach dem dritten Grade an.

Art. 3. — Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch einen Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der geforderte Secundant die Rechte eines nach dem dritten Grade Beleidigten an, falls er im Rechte gewesen. (Siehe Secundanten und ihre Pflichten, Art. 31.)

Wir haben bei Besprechung der „Beleidigung durch Beschimpfung” nach Art. 2, sowie nach Art. 3 (Beleidigung durch Schlag) ersehen, dass stets die Rechte des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf eine einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.

Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn auch dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle eintreten, wo die Secundanten einer anderen Meinung sein dürften.

Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer Gegenwart eine uns nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten beleidigt. Von uns zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung verlangt wird, im Rechte des Beleidigten.

Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der vielleicht an ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen, die Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später wiederholt, so können wir möglicherweise durch die Umstände gezwungen werden, um der peinlichen Situation ein Ende zu bereiten, dem Beleidiger durch ein Schimpfwort oder selbst durch Androhung des Schlages zu antworten.

Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten begeben? Nach dem Duellcodex unbedingt!

Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung aufdrängen, dass vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des Provocirenden ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten eintreten zu können und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich zu gewinnen?

Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art Nothwehr versetzt?

Welcher Meinung werden die Secundanten sein?

Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach dem Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne Fälle der Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder dem Ehrenrathe überlassen bleiben müssen, gerade so, wie den Richtern von allen Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in der Beurtheilung der Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und Motiven überlassen bleibt.

Grundlose Herausforderungen.

Bereits in der Anmerkung zu dem Capitel über Beleidigungen ersten Grades, Art. 4, wurde die Untersuchung der Frage angedeutet, wie man sich einer grundlosen Herausforderung gegenüber zu benehmen habe.

Mag man sie im äussersten Falle im Einklänge mit Chatauvillard’s Anschauung für eine Beleidigung ersten Grades dann halten, wenn sie im überquellenden Uebermuthe ohne Tücke und Bosheit erfolgt, so verändert sich die Beurtheilung eines solchen Vorgehens offenbar dann, wenn die grundlose Herausforderung von einem händelsuchenden Raufbold oder Prahlhans absichtlich an einen in der Waffenführung bekannt schwächeren Gegner erfolgt, etwa um sich als überlegener Kämpe mit den wohlfeilen Lorbeeren eines weiteren Sieges brüsten zu können.

Die in einer solchen Herausforderung gelegene Tücke oder Brutalität lässt an und für sich begründete Zweifel an der tadellosen Ehrenhaftigkeit und Satisfactionsfähigkeit des Herausfordernden zu.

Es wird daher die Frage, ob die Herausforderung anzunehmen oder ohne irgend einer Einbusse an dem Ansehen in der Ehre des Geforderten abzulehnen sei, ein Ehrenrath zu entscheiden haben.

Keinesfalls aber wird man dem grundlos Geforderten, der stets der Beleidigte ist, im Falle des Duelles jene Rechte absprechen können, welche einem Beleidigten zweiten oder dritten Grades, je nach der Grösse des bösen Willens oder der Tücke des Herausforderers zustehen.

Diesen Anschauungen neigt sich auch Croabbon zu. Es lässt sich diesbezüglich vernehmen:

„Erscheint es gerechtfertigt, jenem, der eine ungenügend begründete Forderung erhält, die gleichen Rechte zu gewähren, die den Beleidigten des zweiten und dritten Grades zukommt?”

„Das Ziel, das man sich vorstreckt, wenn man für den grundlos Geforderten den oberwähnten Rechtszusatz fordert, ist sehr lobenswerth.”

„Man geht hierbei ohne Zweifel von der Absicht aus, den Gentleman gegen die Tücke des Raufboldes zu schützen, der aus naheliegender Besorgnis, dass der Raufbold sich noch grösserer Vortheile bedienen könnte (Wahl der Waffen, Art des Duelles, Distanz), selten von dem ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman gebührend zurechtgewiesen wird.”

„Aber das wahre Heilmittel,” sagt Croabbon weiters, in dem er sich unserer Anschauung anschliesst, „muss anderwärts gesucht werden.”

„Der Augenblick ist gekommen, wo die Schriftsteller, die eine wichtige Stellung in der chevaleresken Literatur einnehmen und die einen wirklichen Einfluss auf ihre Mitbürger ausüben, die Pflicht haben, der absurden Meinung entgegen zu wirken, welche darin besteht, dass eine nicht begründete Forderung unbedingt angenommen werden muss.”

„Die Pflicht ist es, laut zu verkünden und es stets zu wiederholen, dass das Duell niemals als eine Gelegenheit betrachtet werden soll, seinen Muth zu zeigen, vielmehr soll dasselbe als eine Art von Genugthuung angesehen werden, welche die ritterliche Gesetzgebung jenem gewährt, der eine wohl erwogene Beleidigung erhalten hat.”

„Nur eine Beleidigung, und zwar eine genügend schwere Beleidigung, kann ein Duell motiviren.”

„In der That darf das Duell niemals als ein Mittel betrachtet werden, damit zwei Gegner ihre Bravour beweisen können; ohne begründete Beleidigung hat das Duell keine Existenzberechtigung, selbst nicht in den Augen jener, die das Duell als legitim und unerlässlich betrachten.”

„Der Gentleman, der eine unbegründete Forderung erhält, muss in Stand gesetzt werden, dieselbe zurückweisen zu können, ohne dem Tadel der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein, die meist Partei für den Raufbold nimmt, und mit Unrecht den angegriffenen Ehrenmann verurtheilt.”

„Deshalb soll die ritterliche Gesetzgebung, den Zeugen deren Beihilfe bei einer so schimpflichen Handlung ausdrücklich verbieten.”

„Die Appellation an ein Ehrengericht muss immer offen bleiben; es ist nöthig, dass diese Jury mit ihrer ganzen Autorität den Widerstand des Gentleman, des Provocirten, sowie seiner Vertreter unterstütze.”

„Schneiden wir das Uebel an seiner Wurzel ab” — sagt Croabbon — „und schützen wir den Gentleman gegen die Unternehmungen der Narren und Raufbolde, ja gegen dessen eigene Schwäche, welche ihn aus Furcht, sich mit dem Makel der Feigheit zu belasten, dazu bewegt, einen Kampf anzunehmen, den er als absurd bezeichnen muss.”

„Die öffentliche Meinung betrachtet in falscher Auffassung des Ehrenpunktes gewöhnlich mit scheelen Augen jenen Mann, welcher eine nicht motivirte Herausforderung ablehnt, ohne zu bedenken, dass dem ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman keine anderen Vortheile, als jene des Beleidigten, zukommen.”

Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes jene Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen schwerwiegender Natur zugesprochen werden.

In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie gewesen ist. —

Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.

Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen, in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.

Indirecte Beleidigung.

Art. 1. — Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner Abwesenheit gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner Ehre angegriffen fühlt, ist der Beleidigte.

Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder durch Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen auf ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz des Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen jenen des „dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.

Art. 2. — Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder der Familie oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder erfolgt die Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende Personen, die ihre Vertheidigung nicht persönlich vertreten können, so tritt der die Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten ein.

Art. 3. — Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer Corporation oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung Stellende, beziehungsweise nur eine Person, die Rechte des Beleidigten. (Siehe Beleidigung einer Corporation.)

Art. 4. — Wird durch die Beschuldigung die moralische Existenz einer nahestehenden Person bedroht, welche die Vertheidigung nicht persönlich übernehmen kann (Frau, Tochter, Schwester etc.), so kommen dem Beleidigten, beziehungsweise dem Genugthuung Verlangenden, die Rechte der durch Schlag Beleidigten zu.

Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.

a) Beleidigung einer Person.

Art. 1. — Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:

1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):

Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.

2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):

Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.

3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):

Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.

Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole Anwendung.

Art. 2. — Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.

Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 3. — Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und dieselbe Beleidigung nur einmal Genugthuung verlangt werden darf.

Art. 4. — Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den gesetzmässigen zu wählen.

Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner, sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten schriftlich aufgesetzt werden.

Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten „Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere Motivirung zu verweigern. (Siehe Ausnahmsduelle.)

Art. 5. — Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose unterworfen werden.

Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]

Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.

So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht, — der wir gleichfalls vollständig beipflichten — wenn keine wie immer geartete Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in der Opposition die eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es vollständig recht und billig erscheint, dass in diesem Falle der Fordernde die Strafe für seine Empfindlichkeit erleide.

Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten, der nur durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen hat, zugesprochen werden.

Art. 6. — Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit erwidert, wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Streitenden das Recht des Beleidigten zufällt.

Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre Anwendung finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist, von welcher Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder Unhöflichkeiten erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für beleidigt erklären, überdies keine der Unhöflichkeiten eine Beleidigung zweiten Grades einschliesst.

Art. 7. — Würde ein Freund oder Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite provociren, um sich an denselben rächen zu wollen, so ist stets der in solcher Weise Angegriffene der Beleidigte. (Siehe Ablehnung des Duelles.)

Art. 8. — Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher Art zu ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in welcher selbe entstanden sind.

Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren Angelegenheit der Vorrang zugesprochen wird.

Art. 9. — Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf gütlichem Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von Seite des Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht, dieselbe Angelegenheit neuerdings aufzunehmen.

Art. 10. — Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe: Die Forderung.)

Art. 11. — Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu, aus deren Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen, um von demselben Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.

Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.

Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.

Art. 12. — Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen Stellvertreter zu wählen. (Siehe Stellvertretung.)

Art. 13. — Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.

b) Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.

Art. 1. — Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ein Mitglied derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung verlangen.

Art. 2. — Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ein Mitglied, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des Beleidigten eintreten.

Art. 3. — Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der zuerst Genugthuung verlangt hat.

Art. 4. — Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.

Art. 5. — Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem, der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.

Art. 6. — Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.

Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.

Pflichten des Beleidigers.

Art. 1. — Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den Beleidigten Genugthuung zu geben.

Art. 2. — Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie jener für Beschimpfung entweder

1. durch die Waffen oder

2. durch die Entschuldigung (siehe Beilegung des Duelles) gegeben werden.

Art. 3. — Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „nur” durch die Waffen erfolgen.

Art. 4. — Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem Beleidigten nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte anzuerkennen.

Art. 5. — Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne jede Unterbrechung anzuhören.

Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester Frist bekannt geben zu wollen.

Art. 6. — Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt (siehe: Die Forderung) oder ihm die gestellten Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.

Art. 7. — Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung des Gegners erwidert werden.

Art. 8. — Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.

Die Forderung.

Art. 1. — Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine Forderung zum Duelle erfolgen.

Art. 2. — Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die Secundanten vorgebracht werden.

Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat. (Siehe Art. 7.)

Art. 3. — Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und Wohnung anzugeben.

Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern. Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.

Art. 4. — Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete Wortwechsel zu entfallen.

Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede weitere Discussion entfallen wird.

Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer wiegendere Beleidigung herbeiführen, welche die Anwendung der strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.

Art. 5. — Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen, dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.

Art. 6. — Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter bekannt zu geben.

Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu bringen.

Art. 7. — Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell unerlässlich ist.

Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn, zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen, mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter Vertreter gefunden werden dürfte.

Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise zutheil werden dürfte.

Art. 8. — Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme derselben zu ersuchen.

Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die Forderung zu stellen.

Art. 9. — Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem Falle, Vertreter zu senden.

Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende Angriff erfolgte.

Art. 10. — Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt, hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.

Art. 11. — Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu werden.

Art. 12. — Die Forderung muss längstens „vierundzwanzig Stunden” nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu geben.

Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.

Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung berücksichtigt werden. (Siehe Art. 20.)

Art. 13. — Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.

Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht annehmbar sind. (Siehe Ausnahmsduell.)

In diesem Falle ist er binnen „vierundzwanzig Stunden”, vom Zeitpunkte der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.

Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.

Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom Empfange des Briefes, gleichfalls binnen vierundzwanzig Stunden erfolgen.

Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der Fordernde die verlangte Genugthuung — seine Forderung — als abgelehnt betrachten.

Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll zu verfassen.

Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu tragen haben.

Art. 14. — Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz und bündig vorgebracht werden.

Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem Ernste der Situation vollkommen entsprechen.

Art. 15. — Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.

Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die Namen der gewählten Secundanten enthalten.

Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich der üblichen Formen nicht entsprechen würde.

Art. 16. — Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.

Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher Secundanten zu veranlassen.

Art. 17. — Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.

Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.

Art. 18. — Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung bezeichnet werden.

Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen der Secundanten zu unterwerfen haben.

Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell angesehen.

Art. 19. — Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.

Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 20. — Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.

Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe — es empfiehlt sich gegen Retourrecepisse — an den Gegner abzusenden.

Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem Falle binnen vierundzwanzig Stunden, vom Zeitpunkte der stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.

Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.

Art. 21. — Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.

Art. 22. — Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung verlangt werden.

Art. 23. — Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt werden.

Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando zu wenden haben.

Art. 24. — Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.

Secundanten und ihre Pflichten.

Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen, welche tödten, sondern die Secundanten.

Alphonse Karr.

In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf Unbescholtenheit.

Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen, können als Secundanten gewählt werden.

Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.

In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre und das Leben werden in ihre Hände gelegt.

So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohne nachtheilige Folgen ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.

Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.

Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater verglichen.

Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”

Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.

Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben, nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.

Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften besitzen.

Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.

Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel- oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.

Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige Eigenschaften.

Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man vielleicht anzunehmen geneigt wäre.

Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf in Scene zu setzen.

Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.

Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.

Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen, würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und ihnen sein Leben anvertraut hat.

Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren Clienten Vortheile bringen könnte.

Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird, und auch — die Seltenheit eines guten Secundanten.

Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche und wahrlich keine leichte!

In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”

Art. 1. — Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.

Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.

Art. 2. — Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen, die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft erachtet werden.

Art. 3. — Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.

Art. 4. — Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu ersuchen.

Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann und wo sie anzutreffen sind.

Art. 5. — Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit dem Gegner ihres Clienten zu meiden.

Art. 6. — Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.

Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen, und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.

Art. 7. — Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte Person erfolgen müsse.

Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen des Duelles darnach getroffen werden müssen.

Art. 8. — Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die Berathungen gemeinsam aufzunehmen.

Art. 9. — Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.

Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.

Art. 10. — Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.

Art. 11. — Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.

Art. 12. — Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.

Art. 13. — Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe Beilegung des Duelles.)

Art. 14. — Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, mehr eine Formsache.

Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur, so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 15. — Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.

Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.

Art. 16. — Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.

Art. 17. — Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der Gegenpartei handeln.

Art. 18. — Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.

Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen. Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den Secundanten als Richtschnur dienen.

Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und bedarf der Zustimmung derselben.

Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von selbst vorerwähnter Vorgang.

Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.

Art. 19. — Die Secundanten können bei Angelegenheiten minder ernster Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.

Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben; es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.

Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese Ansicht nicht allgemein getheilt.

Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h. resultatlos verlaufen zu sehen.

Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in eine Spielerei ausarten lassen.

War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein zu bestimmen ist. Der Spruch:

„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’, Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” —

ist wohl zu beherzigen.

Art. 20. — Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben, d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder selbst ein solches vorschlagen.

Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.

Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der Pistole vorgezogen.

Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt, wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.

Art. 21. — Die Secundanten eines jungen Mannes — wir glauben bis zum vierzigsten Lebensjahre — dürfen es nie gestatten, dass sich dieser mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag beleidigt worden wäre.

Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der Verantwortlichkeit entlastet.

Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.

Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen muss.

Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen, ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” — nicht als absolut bindend anzusehen erachten.

Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen, denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere Männer ein gefürchteter Gegner sein.

Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.

Art. 22. — Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon früher verständigen.

Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „nur” ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe nicht zu führen versteht.

Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlich nur ein Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.

Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mit der linken Hand zu verweigern. (Siehe Ablehnung einer bestimmten Duellart, Art. 3.)

Art. 23. — Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der einen in die andere Hand gestatten.

Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine Fortsetzung des Kampfes erheischt, überdies die Bedingungen bis zur Kampfesunfähigkeit lauten, diesem Ersuchen Folge leisten.

Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.

Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.

Art. 24. — Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister diplomirt wurde.

Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade beleidigt worden wäre.

Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen Kunst.

Art. 25. — Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen das Duell nicht verschoben werden müsste.

Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.

Art. 26. — Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.

Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit, beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt werden konnte.

Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel- und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste zu beachten.

Art. 27. — Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt mitbringt.

Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der Pflege eines Arztes.

Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen eigenen Arzt mitbringen.

Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der unsere sein.

Art. 28. — Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu unterwerfen haben.

Art. 29. — Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit; keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben Motiven geleitet sein.

Art. 30. — Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.

Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger schroff auftritt.

In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz zurückzuweisen.

Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.

Art. 31. — Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach dem dritten Grade der Beleidigung an. (Siehe Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung, Art. 2 und 3.)

Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet, der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu setzen.

Art. 32. — Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere Förmlichkeiten zu der festgesetzten Zeit nach allen gebotenen Regeln der Duellgesetze stattfindet.

Art. 33. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.

Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie verletzen.

Art. 34. — Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat, muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.

Art. 35. — Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt oder parirt werden dürfen.

Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden zurückzuweisen. (Siehe Opposition mit der linken Hand.)

Art. 36. — Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu bestimmen.

Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der Grundsatz aufgestellt werden:

„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.

Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht, nicht die angenehmste der Existenz bildet.

Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht, sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.

Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch empfinden.

Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.

Die vorgerückten Stunden des Tages sind psychologisch und physiologisch den frühen Morgenstunden vorzuziehen.

Art. 37. — Es ist gerathen, dass sich die Secundanten bereits im Vorhinein über die Frage, welcher von ihnen mit der Leitung des Kampfes betraut wird, einigen.

Der bestehenden Gepflogenheit gemäss wird gewöhnlich dieselbe dem ältesten der vier Secundanten übertragen, oder es wird hierüber durch das Los bestimmt. Die Wahl wird lediglich dem gegenseitigen Uebereinkommen anheimgestellt.

Es ist dies aber eine Frage, die wohl erwogen sein will; es ist durchaus nicht gleichgiltig, wem die Leitung des Duelles anvertraut wird.

Die Betheiligten sollen nicht zögern, jenem Secundanten die Leitung zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, wenn er auch der Jüngste unter ihnen wäre.

Verlangt man von den Secundanten im Allgemeinen besondere hervorragende Eigenschaften, so sind dieselben noch in höherem Masse von dem leitenden Secundanten zu beanspruchen.

Er soll kaltblütig sein, um mit aller Ruhe die Anordnungen für das bevorstehende Duell treffen und während desselben allen Details der Phasen des Kampfes folgen zu können; er soll sich eines scharfen Auges erfreuen, um unmittelbar die geringste Unregelmässigkeit oder Verwundung zu bemerken.

Weiters Energie besitzen, um mit allem gebotenen Nachdruck dem geringsten Verstoss gegen die Duellgesetze und die fest gestellten Bedingungen entgegentreten zu können, aber auch Unparteilichkeit, um diese Strenge gegen beide Parteien in Anwendung zu bringen, ausserdem aber mit der Führung der Waffen vollkommen vertraut sein.

Es ist augenscheinlich, dass bei einem Duelle mit blanken Waffen, falls der leitende Secundant keine Kenntnisse der Fechtkunst besitzt, nicht im Stande wäre, bei vorkommenden Unregelmässigkeiten in Führung der Waffen im richtigen Momente von Nutzen sein zu können.

Des Oefteren ist man der Meinung, dass es nöthig erscheint, nebst den vier Secundanten noch eine fünfte Person, die den Verhandlungen fern gestanden, in der Eigenschaft als Schiedsrichter oder eines Unparteiischen heranzuziehen, welcher überdies die Leitung des Duelles übertragen wird.

Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren in Anordnung des Duelles wären.

Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art von Bevormundung bedeuten würde.

Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.

Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in seiner Mission zu unterstützen.

Art. 38. — Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.

Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.

Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.

Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.

Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen, die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in deren Kenntnis man durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.

Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen haben.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist die einzige, die mitgetheilt werden muss.

Art. 39. — Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe ohne jede Störung vor sich gehen kann.

Art. 40. — Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten am Kampfplatze erscheinen.

Art. 41. — Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien länger als fünfzehn Minuten auf den Gegner zu warten; sie wären vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.

Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.

Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.

Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen des Platzes zu veranlassen.

Art. 42. — Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des Gegners hiervon zu verständigen und eine spätere Stunde oder selbst die Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.

Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.

Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten Stunde stattfinden konnte.

Hier gilt die einzige Regel: „Genaueste Pünktlichkeit.”

Art. 43. — Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr als zehn Minuten vergehen lassen.

Art. 44. — Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben, verantwortlich.

Art. 45. — Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes.)

Art. 46. — Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des Kampfes, erfolgt durch das Commando: „Halt!”

Art. 47. — Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.

Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.

Art. 48. — Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre, auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.

Art. 49. — Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.

Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.

Art. 50. — Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in zwei Exemplaren auszustellen.

Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten Bedingungen zu Protokoll zu bringen.

Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und eines nach dem Kampfe.

Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben werden könnten, hintanzuhalten.

Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den Verlauf des Kampfes zu enthalten.

Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.

Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder officiersmässige Weise beigelegt.”

Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen können!

Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.

Art. 51. — Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.

Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.

Art. 52. — Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Art. 53. — Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.

Art. 54. — Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.

Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei jeder Zusammenkunft vorherrschen.

Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl selbstverständlich.

Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.

Beilegung des Duelles.

Art. 1. — Die Secundanten haben nach eingeholter Information und genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt werden könnte.

Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, sobald dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann.

Art. 2. — Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.

Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.

Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.

Art. 3. — Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.

Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.

Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu erfolgen.

Art. 4. — Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.

Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.

In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu übergeben.

Art. 5. — Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost werden.

Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen Umständen Genugthuung zu geben.

Art. 6. — Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten, gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, dass sie in ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als Genugthuung angenommen hätten.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen werden dürfte.

Art. 7. — Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch die Waffen erfolgen.

Art. 8. — Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die Entschuldigungen hervorgebracht.

Art. 9. — Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte, auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen haben.

Art. 10. — Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden soll, nicht beigelegt werden kann.

Ablehnung des Duelles.

Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.

Gänzliche Ablehnung.

Art. 1. — Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung, so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht, Genugthuung zu verlangen. (Siehe: Die Forderung.)

Art. 2. — Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der Geforderte erst später (nach der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden) dieselbe annehmen und Genugthuung geben wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert werden.

Art. 3. — Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von vierundzwanzig Stunden nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst später durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen, so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 4. — Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der Sachlage in der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden nicht Genugthuung verlangt hat.

Art. 5. — Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden entweder keine oder eine bindende Antwort nicht ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede spätere Annahme derselben zurückzuweisen.

Art. 6. — In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 7. — Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.

Art. 8. — Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu erhalten.

Art. 9. — Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurde.

Art. 10. — Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.

Art. 11. — Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist, dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar nicht motivirt, oder als gesetzlich unmotivirt abgelehnt, oder aber für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben, ist unter allen Umständen zurückzuweisen.

Art. 12. — Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bildet.

In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.

Art. 13. — Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist, abweist.

Art. 14. — Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht, ist zurückzuweisen.

Art. 15. — Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird, abgelehnt werden.

Art. 16. — Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit auf ritterliche Weise.

Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.

Art. 17. — Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine Genugthuung erheben.

Art. 18. — Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.

Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter Begleichung der Schuld stattfinden.

Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen zulässig.

Art. 19. — Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.

Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem „Zu spät!” zu antworten.

Art. 20. — Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Art. 21. — Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen hat.

Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu strenge betrachtet werden können.

Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.

Art. 22. — Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine genügenden Motive anerkannt hat.

Art. 23. — Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.

Art. 24. — Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: Ausnahmsduelle), so kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.

Art. 25. — Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.

Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.

Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.

Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden, da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden. Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?

Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen, wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.

Art. 26. — Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind jene mit akademischer Laufbahn.

Art. 27. — Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben, steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 21.)

Art. 28. — Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.

An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.

Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem Unbekannten zu schlagen?

Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.

Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne begeben.

Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der Gegenpartei zu erkundigen.

In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.

Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.

Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein Fremder oder ein Ausländer ist.

Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte wäre, in gleicher Weise vorzugehen.

Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 1. — Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder abzuerkennen.

Art. 2. — Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.

Art. 3. — Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 4. — Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Besprechung der Forderung (Art. 23) haben wir bereits erwähnt, dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.

Art. 5. — Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 6. — Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.

Art. 7. — In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. — Eine ohne jeden Grund erfolgte Forderung soll der Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: Grundlose Herausforderung.)

Art. 9. — In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden Combattanten in Frage gestellt und nicht genügend aufgeklärt erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.

Ehrenrath.

Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.

Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten, und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.

Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.

Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der „Ehrenrath”.

Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in diesen Fällen die Gegenpartei verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Einberufung des Schiedsgerichtes — des Ehrenrathes — zu geben. Im Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang als ein Rückzug — als Duellverweigerung — anzusehen wäre.

„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” — sagt Croabbon — „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar nicht gemacht worden wäre.”

„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”

Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses Vorgehen das einzig logische.

Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.

Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere Zeugen wählen.

Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.

Art. 1. — Der Ehrenrath — hier nicht zu verwechseln mit dem Militärehrenrathe — hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

Art. 2. — Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.

Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.

Art. 3. — Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt werden muss.

Art. 4. — Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.

Art. 5. — Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes Stillschweigen zu bewahren.

Ablehnung einer bestimmten Duellart.

Säbel oder Degen.

Art. 1. — Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern.

Art. 2. — Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.

Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese Personen sich einer Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liessen.

Als Grundsatz hat stets zu gelten:

„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”

Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die Duellart und die Distanz zu wählen.

Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt, und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird, Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert, Satisfaction zu geben.

Das Princip, der Kranke kann — wenn er sich nicht eine Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liess — stets jene Waffe zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.

Art. 3. — Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der Gegner ein Rechtsfechter ist.

Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu bringen. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 22.)

Art. 4. — Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.

Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel unbedingt annehmen.

Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.

Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.

Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man seinen Aufenthalt — wenn auch vorübergehend — genommen hat. In diesem Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe: Duellarten.)

Art. 5. — Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung — durch Journale schriftlich u. s. w. — zwischen zwei Personen stattgefunden hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „legale” Waffe angesehen wird.

Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den „Säbel”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „Degen” wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner nicht abgelehnt werden können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten — das Duell — in diesem oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.

Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich siehe: II. Theil, „Duellarten”.

Pistole.

Art. 1. — Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.

Art. 2. — Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird.

Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung anzunehmen.

Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.

Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.

Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.

Art. 3. — Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des Pistolenduelles (siehe: Ausnahmsduelle) haben die Secundanten entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes gesetzmässiges Duell annehmen.

Art. 4. — Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens, welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das Energischeste zurückzuweisen.

Art. 5. — Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.

Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.

Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu verantworten.

Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem Beleidigten Genugthuung.

Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater, Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können. (Siehe: Art. 2.)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der „Stellvertretung”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde gestellt werden kann, und der „Verantwortlichkeit”, welche auf Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. — Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen, wenn:

1. Dieser physisch unfähig ist, auf die Beleidigung mit der Waffe in der Hand antworten zu können;

2. wenn das Recht des Beleidigten dem Vater zusteht;

3. wenn der Gegner dem Alter des Sohnes näher steht als dem des Vaters, und

4. wenn der Letztere das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten hat.

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen könne.

Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können, wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken dürfte.

Art. 2. — Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht übernehmen und ablehnen müssten und kein im Mannesalter stehender Sohn die Stellvertretung übernehmen könnte.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. — Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad Art. 2 angeführten Personen aus, so kann keine Stellvertretung platzgreifen.

Art. 4. — Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. — Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.

Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.

Art. 7. — Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?

Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung unter folgenden Bedingungen erfolgen:

1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;

2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich Genugthuung zu fordern;

3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter zugelassen werden könnte;

4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;

5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen werden.

Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen, wodurch dessen Ehrenhaftigkeit nicht in Frage gestellt werden kann, so haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu verlangen.

Art. 8. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende, befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu verlangen berechtigt wäre.

Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung abzulehnen.

Notes in this chapter

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