Note 160 — DREIZEHNTER THEIL BUCH DER ARMUTH (continued 2)
Karl Eugen Neumann translation
Der Weise, paṇḍito, ist hier als der Kluge nach der Seite möglicher Zuträglichkeit, wie vorher bālo, der Thor, pariyāyena entwickelt. — Zum Gleichniss vom Würfelspiele cf. die 60. Rede S. 104–115, Lieder der Mönche v. 462; Chāndogyopaniṣat IV, 1. u. 3. Kapitel. Dieses drastische Bild hat denn auch Asoko wiederholt dargestellt, namentlich auf dem IX. Felsenedikt i. f.: Tato ubhayasa ladhaṃ bhoti, iha ca so aṭho paratra ca anaṃtaṃ puñaṃ prasavati tena dharma[ma]ṃgalena. Item: XI., XIII. Felsened., III. Säulenedikt. — In der gräko-italischen Kultur ist das Gleichniss nicht minder beliebt gewesen, von EPICHARMOS, frgm. v. 280 κυβους απο τυχας βαλειν, bis auf CÄSARS »Iacta alea est« herab. Weitere interessante Nachweise findet man in den Adagia des ERASMUS s. v. alea, und in SCHRADERS Reallexikon der indogerm. Alterthumskunde s. v. Spiele. Die selbe, bei uns weniger gebrauchte Metapher vom großen Wurfe hat SCHILLER angewandt, in der Ode an die Freude. In neuerer Zeit ist dafür das große Loos und der Haupttreffer, schon bei JEAN PAUL zu begegnen, volksthümlich geworden. Vergl. auch PASCALS »Il faut parier«, Pensées II, 3, 5.
Es verdient Beachtung, dass die Todesstrafe, von der oben S. 309 und besonders wichtig im zweiten Bande S. 434 die Rede ist, auch in Indien für schwere Vergehn stets allgemein üblich gewesen. Nicht als ob man sich etwa zu wundern hätte, den milden Hindu, wie man gern spöttisch sagt, doch nicht so ganz modern nachsichtig, sogar zu Zeiten von antiker Grausamkeit erkennen zu müssen; vielmehr die indischen Juristen, die zumeist von der ehrlichen Anschauung ausgehn, hier eine Ausnahme, gleichsam einen salto mortale machen zu sehn. Denn ein solcher wäre es für den unbiblischen Rechtsverstand, auf Menschenmord Todesstrafe zu setzen, solange der Thiermord, z. B. Metzgerei, Jagd, völlig straflos, ja in gewisser Sanktion bleibt. Oder mit anderen Worten: da der Inder, entgegen dem Christen, das Leben des Menschen im Durchschnitte keineswegs als unendliche Werthgröße betrachtet, sondern nur als das was es ist, nämlich eine dem Grade nach höhere Wesenstufe, dürfte man konsequent erwarten, bei geduldetem Thiermord auch den Menschenmord eben nur geduldet (Krieg, Duell), bez. graduell bestraft zu finden (impetus, dolus). Das ist nun in Indien wirklich, und zwar von den frühesten Rechtslehrern bis zu den spätesten Kasuisten, wenigstens theilweise, zu normieren versucht worden. So sehn wir also hier das ius talionis durchaus nicht unantastbar bestehn; und noch Asoko, der kein stammelnder Moralprediger, wofür ihn der Unverstand hält, sondern selbstbewusst wie ALEXANDER jeder Zoll ein König war, dieser in Krieg und Frieden gleich große, man muss wirklich sagen ideale Monarch berichtet auf seinem V. Säulenedikt i. f., er habe fünfundzwanzigmal seit seiner Thronbesteigung (d. i. jedes Jahr) eine Anzahl Verbrecher begnadigt. Aber eben nur eine Anzahl: wie die Stelle im IV. Säulenedikt besagt, wo nāsaṃtaṃ als acc. sing. part. praes. act. von √naś zu erklären ist, und jīvitāye tānaṃ nāsaṃtaṃ va nijhapayitave wörtlich heißt, man lässt (die Hinzurichtenden, patavadhā) an das eilige Schwinden ihrer Lebensfrist denken, d. h., wie Asoko des näheren ausführt, drei Tage lang in Gesellschaft ihrer Angehörigen auf den Tod sich vorbereiten, durch Einkehr in sich, Hingabe des letzten Besitzes und Fasten im Anblick des nahen Endes. »Denn mein Wunsch ist es«, so schließt der König dieses Edikt, »dass man also selbst bei der Hinrichtung sich mit dem Jenseits versöhnen kann. Das Volk aber gedeihe vielfach im rechten Wandel, beherrsche sich, reiche Almosen dar.«