Note 161 — IV. Schiffahrt.
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Das gebräuchlichste Maß zur Bestimmung der Größe eines Schiffes ist die (von der Gewichtstonne [1000 kg] wohl zu unterscheidende) Registertonne, d. i. 2,8 cbm Raumgehalt. Bei Handelsschiffen unterscheidet man in dieser Beziehung Brutto- und Nettotonnengehalt. Unter ersterem versteht man den Raumgehalt aller geschlossenen Schiffsräume, gleichviel, ob sie zur Aufnahme von Ladung oder als Mannschaftswohnung oder als Maschinen- und Kohlenräume dienen. Der Nettotonnengehalt ist der Raumgehalt eines Schiffes abzüglich des von den Maschinen und den Kohlenbunkern eingenommenen Raumes. — Die einfache Bezeichnung „Registertonnengehalt“ wird stets im Sinne von „Nettotonnengehalt“ gebraucht.