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Allgemeiner deutscher Bier-Comment

IV. Bierstrafen.

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§ 149.

Bierstrafen sind: Fahrenlassen an die Biertafel (beifahren lassen); der Genuß bestimmter Quanta. – Alle einfachen Vergehen gegen Comment etc., die hier nicht aufgeführt sind, bestraft das Präsidium durch »pro poena trinken lassen.«

§ 150.

An die Biertafel fährt (mit Geldstrafen oder Fiskus):

Fehlen oder Zuspätkommen zur Kneipe.

Unbefugtes Kommandorufen.

Wer paukt, ohne das Wort zu haben.

Wer eine Rede stört.

Wer souffliert.

Wer sein Kommersbuch nach Liedschluß offen läßt.

Wer einen Burschen mit Fuchs tituliert.

Wegen Insignienverhunzung.

Wer ohne spezielle Erlaubnis Wein trinkt.

Wer ohne tempus die Kneipe verläßt.

Wer anstößt, ohne den Deckel offen zu haben.

Der Fuchs, der sich direkt ans Präsidium wendet.

Wer die Kneipe verunreinigt.

Wer ein diktiertes Strafquantum nicht trinkt, fährt mit dem doppelten bei.

Im Wiederholungsfalle verschärft das Präsidium die Strafen aufs Mehrfache.

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