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Zur Geschichte der englischen Volkswirthschaftslehre

Note 62 — IV. Bacon von Verulam.

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Auch Hugo Grotius (De iure belli et pacis II, 12, 20 sq.) billigt im Grunde das Zinsnehmen; die biblischen Verbote, die er von den Gegenbeweisen allein anerkennt, will er nur für einen solchen Zinsfuss gegeben wissen, welcher das Risico des Darleihers, das eigene Gewinnentbehren desselben, seine Mühe u. s. w. übersteigt. Dagegen meinte Sir Walter Raleigh (The cabinet-council: Works VIII, p. 49.), es sei gerade damals eine Beschränkung des Wuchers um so nothwendiger, weil aus Indien so viel Geld einströme; Menschen, die viel Geld in ihrer Hand haben, werden Wuchergeschäfte, dafern sie gesetzlich erlaubt sind, immer sicherer und einträglicher finden, als andere Handelszweige.

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