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Zum ewigen Frieden

Note 1 — [pg 005] Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.

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[pg 007] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i. der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.

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