Note 21 — B.
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Bukett ist amtlich noch nicht gestattet; da das Wort aber vollständig eingebürgert ist, so erscheint die angegebene Schreibung ebenso berechtigt wie z. B. »Büffett«, s. d.
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Bukett ist amtlich noch nicht gestattet; da das Wort aber vollständig eingebürgert ist, so erscheint die angegebene Schreibung ebenso berechtigt wie z. B. »Büffett«, s. d.