Note 112 — ERSTES KAPITEL Vom Wörtervorrat
W. Nicolai translation
Über dieses Urteil Quintilians vgl. K. E. Güthling in der Zeitschrift für das Gymnasialwesen 1869, S. 886, wo derselbe mit Recht sagt: „Aber es ist zum Erschrecken, wenn es bald nachher heißt: Lyricorum Horatius fere solus legi dignus. Ich bekenne offen, daß mir Lachmanns Urteil, das er im philologischen Seminar mehr als einmal ausgesprochen hat, des Horatius Oden seien glatt wie Marmor, aber auch kalt wie Marmor, und zwei bis drei beliebige Episteln des Horatius seien ihm mehr wert, als alle Oden zusammengenommen, eine ganz gerechte Schätzung des Lyrikers Horatius zu enthalten scheint, sosehr mich dies Urteil anfangs frappierte. Sprache und Versbau sind unübertrefflich vollendet; das ist aber auch das beste, was man von diesen Oden sagen kann. Diejenigen von ihnen, die aus der Stellung des Dichters zum Hofe hervorgingen, haben alle ein gemachtes, hohles Pathos, sind arm an fruchtbaren Gedanken, und ich will es gern unentschieden lassen, ob sie der Vorwurf unwürdiger Schmeichelei treffe oder nicht. Die übrigen bewegen sich in einem sehr engen Gedankenkreise, den sie allerdings mit Geschick variieren, so daß der nicht sehr aufmerksame Leser über der schönen Form und einem zahllose Male in anderm Gewande wiederkehrenden Gemeinplatz die Armut des Inhalts übersieht. Den meisten, ja fast allen den fehlt die jugendliche Frische, die Leidenschaft und Glut der Empfindung, welche den Leser hinreißt. Das ist auch natürlich; war doch der Dichter ein Vierziger, als er zur Leier griff, und daß die Beschäftigung mit der Satire keine besondere Vorbereitung für die Lyrik abgegeben hat, versteht sich wohl von selbst. Um Quintilians Urteil über Horatius zu verstehen und zu würdigen, mag das Gesagte genügen; dem Lyriker Horatius stellen wir getrost den Catullus entgegen, nein, wir stellen ihn aus voller Überzeugung über Horatius. Wenn Quintilian den Catullus nur als Jambographen anführt, so ist das nicht zu bewundern; er gehört ja zu den „Alten”, nicht zu den Kunstpoeten, als deren Repräsentant und Verfechter in der Augusteischen Zeit Horatius, wie das seine Polemik gegen ältere Dichter zeigt, vorzugsweise zu betrachten ist. Niebuhrs Urteil über Catullus (vgl. Catullus, übersetzt von Stromberg, Vorrede) ist bekannt; vor fünfundzwanzig Jahren habe ich es auf Niebuhrs Namen angenommen, jetzt unterschreibe ich es aus eigener Überzeugung. Es sei zum Schutze des von unserm Rhetor totgeschwiegenen Lyrikers hiermit an dasselbe erinnert.”