Note 59 — B. Interpretation of Property.
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In aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach den einzelnen Geschlechtsgenossenschaften bestellt und erst der Ertrag unter die einzelnen dem Geschlecht angehoerigen Haeuser vertheilt ward ... erst spaeter das Land unter die Buerger zu Sondereigenthum aufgetheilt ward. [Roemische Geschichte, 2te Auflage, 1856, bd. I, st. 171-72.]