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Theorie und Praxis des Generalstreiks in der modernen Arbeiterbewegung

Note 834 — Schlußwort: Aufgaben der Gesellschaft.

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Die Erwägung, daß es ungerecht wäre, "Arbeiterkategorien Beamtenpflichten zu geben, ohne ihnen die entsprechenden Rechte zu gewähren", soll seinerzeit zur Verwerfung der schwedischen Antistreikvorlage geführt haben (vgl. Axel Hirsch, p. 196). — Nationalrat Scherrer (in der Begründung seiner Motion, vgl. Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, p. 368) fordert, daß als Korrelat für die Nachteile der Beamtenqualität den Arbeitern eine auskömmliche Lebensführung garantiert werden müsse. — Wie Kulemann ("Das Streikrecht in öffentlichen Betrieben"), um "einen geordneten Ausgleich von entstehenden Streitigkeiten zu schaffen", wünscht auch das "Musée social" (vgl. Juli 04, p. 318 ff.) "un droit de recours à des commissions arbitrales". — Penzig (p. 19, 20) hat einen interessanten Plan entworfen, wie die Arbeiter, entsprechend ihrer qualitativ-sozialen Bedeutung, in ihrer Streikfreiheit in verschiedenem Grade zu beschränken, und wie sie dafür in entsprechendem Maß anderweit zu berücksichtigen wären. — Herkner, a. a. O. p. 509, hält den Streik der Staatsarbeiter für unzulässig, wünscht aber, daß dafür auch alles aufgeboten werde, "um den Staatsarbeitern mindestens diejenige Lage zu garantieren, die sie sich mittels des Koalitionsrechtes event. aus eigener Kraft erstreiten könnten". — Im Jahre 1891 hat das Einigungsamt des Staates New-York anläßlich eines großen Eisenbahnerausstandes Vorschläge gemacht, welche die Störung des Eisenbahnbetriebs durch Arbeitseinstellung unter Strafe stellten, dafür aber eine Regelung der Arbeitsbedingungen unter staatlichem Einfluß forderten (vgl. Philippowich, Grundriß, 2. Bd., 2. Teil, p. 322).

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