Note 664 — Dritter Teil: Zur Kritik des Klassenstreiks.
Reading edition
Seit 1903 wird in Holland der Streik der Eisenbahner und der Arbeiter in öffentlichen Verkehrsanstalten als politisches Delikt betrachtet und mit Gefängnis bestraft (vgl. Allg. Ztg. 2.-4./4. 03; Herkner, "Die Arbeiterfrage", p. 505; Roland-Holst, "Der Kampf und die Niederlage der Arbeiter in Holland"). — In Rußland "ist mit Gesetz vom 2./12. 1905 die Beteiligung an Streiks bei Unternehmungen, die allgemeine oder staatliche Bedeutung haben, sowie in staatlichen Betrieben unter Strafe gestellt" (vgl. Philippowich, Grundriß, 2. Band, 2. Teil, p. 47); ferner sind am 15./4. 06 besondere Strafen für Beteiligung am Landarbeiterstreik oder Aufreizung zu demselben festgesetzt worden (vgl. Miscellen in Zeitschrift f. Sozialwissenschaft. IX. Jahrg. 1906, p. 525).