Note 2 — PART II
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Thus in speaking of the ancient life of the Teutonic peoples: "Doch alles das (Neigung zum Kampf mit den Nachbarn und zu kriegerischen Zügen in die Ferne) hat nicht gehindert, dass, wo die Deutschen sich niederliessen, alsbald bestimmte Ordnungen des öffentlichen und rechtlichen Lebens begründet wurden."—Verfassungsgeschichte, 3rd ed., i, p. 19; cf. also i, pp. 416-17: "Es hat nicht eigene Kriegsvölker gegeben, gebildet durch und für den Krieg, nicht Kriegsstaaten in solchem Sinn, dass alles ganz und allein für den Krieg berechnet gewesen wäre, nicht einmal auf die Dauer Kriegsfürsten, deren Herrschaft nur in Kriegführung und Heeresmacht ihren Grund gehabt."