Note 88 — Chapter III · THE CONSTITUTION OF ENGLAND IN THE TENTH AND ELEVENTH CENTURIES.[82]
Reading edition
See above, p. 54, and Appendix F. Gneist, Englische Verwaltungsrecht, i. 47; “Nach dem Aussterben oder der Verdrängung der mediatisirten Häuptlinge aber treten nahe Verwandte des regierenden Hauses (Athelingi) oder verschwägerte oder sonst nahestehende Grossthane in die Stelling solcher Unterkönige ein, bis die fortschreitende Reichseinheit diese Statthalter allmälig auf dem Fuss blosser Reichsbeamten bringt.” Cf. K. von Maurer, Kritische Überschau, i. 86.