Note 393 — II THE RATE FOR NEWSPAPERS (continued 2)
Reading edition
Statute of 20th December 1899:—
"(a) 2 Pf. für jeden Monat der Bezugszeit.
"(b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, sowie 15 Pf. jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche.
"(c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kg. jährlich für soviele Ausgaben, wie der Gebühr zu (b) unterliegen."—Article 1 (sec. iii), Law of 20th December 1899.