Note 125 — EINUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
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Dieselbe wird mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an der Leiter „ein baar Stunden“ gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe zu sein. Man foltert daher in grässlicher Weise weiter und redet der Gefolterten beweglich zu. „Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. — Ad quod illa: Man sollte sie herunter thun, sie wollte sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. — Nos: ob sie denn eine Hexe sei? — Illa: Nein, so wahr als sie da stünde, wäre sie keine Hexe. Sie wüsste nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was man wollte. — Nos: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man ihr sogleich nicht glauben könnte. — Haec begehrt nochmals, man möge sie herunterthun, die Arme thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. — Nos: Wenn sie gleich zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei? — Haec: Sie müsste etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. — Nos: Ob sie denn verführt worden? wann und wo? — Haec: Ja nu, nu, „ich mich erst besinnen.“ Er müsste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. — Nos: Wann es geschehen? — Haec: als ihr Mann noch gelebt, müsste Er (der Satan) etwa am Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen, müsste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und Trinken verführt haben. — Nos: Es gelte und heisse hier nicht, „es müsste, es müsste u. s. w.“ sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und wann? — Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl niedergesetzt und sie zum Geständniss beweglich und umständlich ermahnt. — Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe“ u. s. w. (Hier folgen nun ganz positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen vorkommen.) Die Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich strangulirt.
Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.) Von den dreizehn „Gästen“ wurden nämlich 17 1/2 Maass Wein und 26 Kannen Bier vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoss Reissig verbraucht, welche inclusive der Anweisegebühr und des Fuhrlohns 4 Mfl. 8 Gr. kosteten.