Note 212 — DREIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
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Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten angegangen wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin könne man die Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz ungereimt auch sei es, dass der Pöbel sie darum für eine Hexe halte, weil sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege. Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie früher sich eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in Ruhe lassen etc. — In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultät (was bisher unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der Tortur abzustehen.