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Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band

Note 203 — DREIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

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Jarcke sagt in seinem „Handbuch des Strafrechts“ Th. II. S. 61, Carpzov behalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei, um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein schon v. Wächter hat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das Verkehrte dieser Angabe hingewiesen. Carpzov sagt nämlich in seiner Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: „Dieselbe Strafe (nämlich der Feuertod) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein Pact schliessen, sollten sie auch Niemandem geschadet, sondern entweder nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und sonst gar nichts weiter gewirkt haben.“ — Carpzov geht dann noch weiter, indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht. Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich wirklich mit Menschen vermischen und die andere Frage, ob sie mit denselben etwas erzeugen könnten. Hierauf verbreitet sich nun Carpzov allen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, „Elben“, „böse Dinger“ geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! — So stand der gefeierte Jurist Carpzov zur Sache! Welche Auctorität er — der orthodoxe lutherische Jurist — dem päpstlichen Hexenhammer zuerkannte, ist in Hitzig's und Demme's Annalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.

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