Note 8 — 5. Theaterdiener und Dichter.
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Die bei weitem billigeren Preise jener Jahre sind dabei schon berücksichtigt. Die Sächsische Gesindeordnung von 1835 setzt den Unterhalt für einen rechtswidrig entlassenen Dienstboten auf 1 meißn. Gülden (zwei Mark dreiundsechszig Pfennig) pro Woche fest. Viel mehr dürfte Robert Blum damals (1830) auch nicht zu verzehren gehabt haben.